Beschluss
88 XIV 312/19 L, 88 XIV 313/19 L
AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFULDA:2019:0704.88XIV312.19L.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar?
Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 SGB V wird längstens bis zum 01.08.2019 angeordnet.
Außerdem wird – im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – die über einen längeren Zeitraum andauernde zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen in Form der Fixierung mittels eines Bauchgurtes sowie an den Händen und an den Beinen (sog. 5-Punkt-Fixierung) nach ausdrücklicher Anordnung der behandelnden Ärztin längstens bis zum 06.07.2019, 12:00 Uhr gerichtlich genehmigt.
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PsychKHG dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert.
Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren.
Bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung ist eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar? Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 SGB V wird längstens bis zum 01.08.2019 angeordnet. Außerdem wird – im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – die über einen längeren Zeitraum andauernde zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen in Form der Fixierung mittels eines Bauchgurtes sowie an den Händen und an den Beinen (sog. 5-Punkt-Fixierung) nach ausdrücklicher Anordnung der behandelnden Ärztin längstens bis zum 06.07.2019, 12:00 Uhr gerichtlich genehmigt. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PsychKHG dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung ist eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten Die Entscheidung ist sofort wirksam. § 21 Abs. 1 PsychKHG HE lautet: „Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. die Absonderung von anderen Patienten, 2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, 3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 5. die zeitweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Fixierung), 6. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel. Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen.“ § 21 Abs. 4 PsychKHG HE lautet: „Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren“ Einen Richtervorbehalt für die vorherige oder die nachträgliche Genehmigung der Fixierung sieht das Gesetz nicht vor. Im Urteil vom 24.07.2018 (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sowohl bei einer 5-Punkt als auch bei einer 7-Punkt Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handele, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei und – von einer kurzfristigen Maßnahme abgesehen – abermals den Richtervorbehalt auslöse. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht § 25 PsychKG BW, welches inhaltlich nahezu identisch mit der Regelung des § 21 PsychKG HE ist, für verfassungswidrig erklärt und dem Landesgesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2019 gesetzt, einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Am 21.3.2019 hat das Amtsgericht Fulda eine Anfrage an das zuständige Ministerium für Soziales und Integration gestellt, mit der Bitte um Mitteilung wie weit der Stand der Anpassung des hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten ist. Die Anfrage des Gerichts blieb bis heute unbeantwortet. Es ist daher davon auszugehen, dass der hessische Gesetzgeber von der Verfassungskonformität des § 21 PsychKG HE ausgeht. Das vorlegende Gericht ist allerdings unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24.07.2018 von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat das Bundesverfassungsgericht völlig zurecht festgestellt, dass bei der Fixierung sämtlicher Gliedmaßen, wie es bei der so genannten 5-Punkt oder 7-Punkt Fixierung der Fall ist, es sich um eine eigenständige, von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckte, Freiheitsentziehung handelt. Gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG hat über die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt daraus für den Staat die verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem Richter die sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung ist der hessische Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat an die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses hohe Anforderungen gestellt. So muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (BVerfG, Beschluss vom 06. März 2018 – 1 BvL 1/16 –, Rn. 20, juris mwN). Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht auf die Fachgerichte in die Pflicht genommen, die jeweils herangezogene Rechtsgrundlage auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 113, juris). In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht in aller Ausführlichkeit mit der Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm, die bei einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Fixierung keine vorherige bzw. unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung für erforderlich erachtet auseinandergesetzt (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, insbesondere Rn. 64-71). Dieser Begründung schließt sich das vorlegende Gericht vollständig an. Eine erneute, tiefgreifende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Fragen würde im Ergebnis zu einer Wiedergabe der Argumente des Bundesverfassungsgerichts führen, weswegen hier ein Verweis auf diese genügen sollte. Die bisherige Reaktion der Literatur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt die Entscheidung und fordert die Ausweitung der in dieser Entscheidung auch auf die betreuungsrechtliche Fixierung (vgl. Schneider, freiheitsentziehende Maßnahme nach §§ 1906 IV BGB, FamRZ 2019,89 ff.). Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Regelung in einem Landesgesetz festgestellt hatte, dürfen die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss bezüglich einer landesrechtlichen Regelung mit demselben Inhalt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Obwohl die Verfassungswidrigkeit feststellende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beinahe ein Jahr zurückliegt und obwohl das Bundesverfassungsgericht eine Frist für eine neue Regelung bis zum 30.06.2019 den beiden Bundesländern gesetzt hat, hat bis zum jetzigen Zeitpunkt neben Hessen auch Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein keinen Richtervorbehalt im Falle einer Fixierung nach den jeweiligen Unterbringungsgesetzen der Länder normiert. Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 1 BvL 2/05 –, Rn. 14, juris), der Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst. Bei der zu treffenden Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE an. Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE nämlich in der derzeitigen Form mit dem Grundgesetz vereinbar, wäre für die Durchführung der Fixierung lediglich eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung sowie eine Dokumentation erforderlich. Der Richter wäre mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt – wenn nicht nach § 327 Abs. 1 FamFG vom Betroffenen eine richterliche Entscheidung beantragt worden ist – über die Zulässigkeit und Fortdauer der Fixierung zu entscheiden. Damit wäre ein Antrag des Arztes, der die Fixierung angeordnet hatte, auf richterliche Entscheidung bereits unzulässig und das Betreuungsgericht wäre mangels einer Rechtsgrundlage gar nicht befugt über eine weitere Fixierung zu entscheiden (so auch im Ergebnis bezüglich einer Fixierung im Maßregelvollzug OLG Frankfurt, NStZ 2019, 365 mit kritischer Anmerkung von Mazur). Da folglich das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE überzeugt ist und es auf die Gültigkeit dieser Norm bei der Entscheidung, ob eine weitere Fixierung des Betroffenen zulässig ist, ankommt, war die Frage gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Da allerdings nach Feststellungen des Gerichts eine akute Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen selbst und Dritter besteht, war ebenfalls ein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Entscheidung ergeht nach §§ 1, 9, 16, 17 und 21 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG). Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen vorliegen und mit einem Aufschub eine gegenwärtige Gefahr für den Betroffenen oder Dritte verbunden wäre. Dies macht die sofortige Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich. In dem ärztlichen Zeugnis vom 04.07.2019 hat Frau …, die Ärztin für Psychiatrie ist, folgende Diagnose gestellt: Akuter Erregungszustand, bek. Depressive Störung mit psychotischen Symptomen Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass von dem Betroffenen infolge der diagnostizierten psychischen Störung eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeht. Zudem ist Gefahr im Verzug. Auf Verordnung der/des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin/Arztes ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG i.V.m. § 331 FamFG anzuordnen, dass der Betroffene vorläufig in einem entsprechenden psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses untergebracht wird. Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme kann diese Gefahr nicht abwenden, weil diese in der vorliegenden Situation offensichtlich unzureichend sind. Der Betroffene ist nicht absprachefähig, wirkt sehr angespannt. Gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BtPrax 2015, S. 65 - 67) ist auf Antrag der Verwaltungsbehörde vorläufig die zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen zu genehmigen, weil der Betroffene ohne Fixierung versuchen wird, sich selbst, oder Dritte zu töten oder zu verletzen. Eine die Freiheit des Betroffenen weniger beschränkende Maßnahme kommt nicht in Betracht, weil diese in der vorliegenden Situation offensichtlich unzureichend sind. Er verweigert trotz seiner Anspannung sedierende Medikamente und ist sehr unruhig. Die Notwendigkeit der Unterbringung sowie der zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahme wird durch die persönliche Anhörung des Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt. Bei der Festsetzung der Dauer der Unterbringung und der zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahme ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt. Die bestellte Verfahrenspflegerin wurde zum Antrag angehört und nahm an den gerichtlichen Ermittlungshandlungen teil. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.