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Urteil

37 C 14/14 (G)

AG Fulda Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2015:1027.37C14.14G.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Kontoauszüge des Hausgeldkontos ab dem Jahr 2003 einschließlich bis zur Kontoauflösung herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die klagende Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Kontoauszüge des Hausgeldkontos ab dem Jahr 2003 einschließlich bis zur Kontoauflösung herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die klagende Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist teilweise begründet. Hinsichtlich der Kontoauszüge des Hausgeldkontos ist ein Anspruch gemäß § 985 BGB gegeben, wobei die beklagte Partei die Herausgabe der Originale schuldet, welche sie gegebenenfalls auch nachträglich noch erstellen lassen kann. Soweit die Herausgabe von den Auszügen betreffend das Rücklagenkonto begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Nach dem insoweit substantiierten, unwidersprochenen Vorbringen der beklagten Partei sind die Unterlagen insoweit herausgegeben worden, wobei das Guthaben des alten Sparbuchs auf das neue online-Aktivspar-Konto überführt wurde und die entsprechenden online-Druckansichten der Umsätze herausgegeben worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der beklagten Partei hinsichtlich der begehrten Herausgabe von Verwalterunterlagen nicht zu. Jedoch ist die hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen zulässig, was zur Folge hat, dass keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt werden können, da diese aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen sind. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 280 ff. BGB, 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Beklagte war bis 31.12.2012 Hausverwalter der klagenden Partei. Die bezeichneten Unterlagen wurden nach Ende der Verwaltertätigkeit nicht an die klagende Partei herausgegeben. Mit Schreiben vom 16.06.2014 (Anlage zur Klage) ist der Beklagte letztmalig zur Herausgabe der nachfolgend bezeichneten Unterlagen aufgefordert worden. Hinsichtlich der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf das Vorbringen auf Seite 4 ff. der Klage = Bl. 4 ff. der Akten verwiesen. Die beklagte Partei führte unter dem 30. Oktober 2012 eine außerordentliche Eigentümerversammlung durch, die die beklagte Partei mit 314,64 € berechnete (vgl. insoweit die Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 05. März 2015). Zahlung erfolgte nicht. Die klagende Partei beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr sämtliche Kontoauszüge des Hausgeldkontos und der Rücklagenkonten ab dem Jahr 2003 einschließlich bis zur Kontoauflösung vorzulegen; den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ihr aufgrund der bezeichneten Gegenforderung ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vorsorglich erklärt die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einem möglichen Schadensersatzanspruch der klagenden Partei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien nebst den Beweisangeboten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.