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Leitsatz

V ZB 109/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280917BVZB109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280917BVZB109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/16 vom 28. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233 B Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentums- recht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentums- rechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293). BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16 - LG Frankfurt am Main AG Fulda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beklagte ist der frühere Verwalter der Klägerin. Mit der vor dem Amtsgericht Fulda erhobe- nen Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der 1 - 3 - Verwaltertätigkeit. Die für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichterin hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä- gerin, einem in Fulda ansässigen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigen- tumsrecht, am 30. Oktober 2015 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbeleh- rung wird das Landgericht Fulda als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 25. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung bei dem Landgericht Fulda ein- gelegt. Nach einem am 3. Dezember 2015 erfolgten gerichtlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Fulda hat er am 10. Dezember 2015 die dort eingelegte Berufung zurückgenommen und Berufung bei dem Landgericht Frankfurt am Main als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungsei- gentumssachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit- tels. II. Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sei nicht ursächlich für die Fristver- säumung. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei ein vermeidbarer und nicht entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen. Die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts sei offensichtlich falsch gewesen. Sie hätte den mit der Spezial- materie des Wohnungseigentumsrechts vertrauten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einer weiteren Überprüfung veranlassen müssen. Die in § 72 Abs. 2 GVG vorgesehene besondere Zuständigkeit für Berufungen in Woh- 2 3 - 4 - nungseigentumssachen gehöre zu den Grundkenntnissen des Verfahrens- und Rechtsmittelrechts. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungs- grund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und er- öffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. a) Die bei dem Landgericht Fulda eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Frankfurt am Main, weil das Verfahren eine Streitigkeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem früheren Hausverwalter über die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der Verwaltertätigkeit betrifft und es sich damit um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, WuM 2011, 185 Rn. 11). 4 5 6 7 - 5 - b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Klägerin die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen (§ 233 ZPO). aa) Die inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kausal für die Versäumung der Berufungsfrist. Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Pro- zessbevollmächtigte der Klägerin die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung be- folgt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN). bb) Die Klägerin hat die Frist unverschuldet versäumt. (1) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbe- stand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristver- säumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristver- säumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, oh- ne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11). (2) Anders als das Berufungsgericht meint, befand sich der Prozessbe- vollmächtige der Klägerin in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. 8 9 10 11 12 - 6 - (a) Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. März 2017- V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11). Die- se Frage erörtert das Berufungsgericht zwar. Es stellt aber zu geringe Anforde- rungen an die Offenkundigkeit der Fehlerhaftigkeit. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12 mwN); unter dieser Vorausset- zung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13). Hiernach bemisst sich, ob der Rechtsirrtum nachvollziehbar ist oder nicht. (b) Wie der Senat - allerdings nach Erlass des angefochtenen Beschlus- ses - entschieden hat, unterliegt der Rechtsanwalt in aller Regel einem unver- schuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigen- tumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für all- gemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehler- haft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen- den Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 13). Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssa- chen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug hängt näm- lich von zwei Unwägbarkeiten ab. Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte Landgericht am Sitz 13 14 - 7 - des Oberlandesgerichts für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zustän- dig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht bestim- men können. Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitig- keit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10). Die Rechtsmittelzu- ständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessge- richts ansässig ist, fraglich sein. Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von einem Anwalt, der über die Fachanwaltsqualifi- kation nicht verfügt. Für ihn ergeben sich in Bezug auf die Frage des zuständi- gen Berufungsgerichts die genannten Unwägbarkeiten gleichermaßen. Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf deshalb in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtli- chem Bezug zutreffend ist. cc) Die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist liegen vor. 3. Soweit die Klägerin auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach Aktenlage ist die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich ge- wahrt. Die Berufungsbegründung ist am 30. Dezember 2015 und damit inner- halb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils bei dem zuständigen Gericht 15 16 17 - 8 - eingegangen. Eine teilweise Zurückweisung der Rechtsbeschwerde ist damit nicht verbunden. 4. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinset- zung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend. IV. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 27.10.2015 - 37 C 14/14 (G) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.07.2016 - 2-9 S 12/16 - 18 19