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Beschluss

11 F 37/19

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2019:0625.11F37.19.00
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Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen. 11 F 37/19 Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss In der Familiensache……………………….. wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen. Gründe: Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist. Die Kosten der Verfahrensführung werden vier Monatsbeträge der gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung: Einnahmen Abzüge Nichtselbständige Arbeit: 1.671,06 EUR Freibetrag: 492,00 EUR Selbständige Arbeit: EUR Erwerbstätigen-Freibetrag: 224,00 EUR Vermietung/Verpachtung: EUR Steuern: EUR Kapitalvermögen: EUR Sozialversicherungsbeiträge: EUR Kindergeld: EUR Sonstige Versicherungen: EUR Werbungskosten, Wohngeld: EUR Betriebsausgaben: EUR Andere Einnahmen: EUR Entfernungspauschale: EUR Wohnkosten: EUR Einnahmen gesamt: 1.671,06 EUR Weitere Abzüge: EUR Vermögen ./. Schonvermögen: EUR Abzüge gesamt: 716,00 EUR Ehegatte / weitere Unterhaltsberechtigte Ehegatte Freibetrag Ehegatte: EUR eigene Einnahmen: EUR Anzurechnender Freibetrag Ehegatte: EUR Barunterhaltzahlung an Ehegatte: EUR Unterhaltsberechtigte Abzüge wegen Bar- und Naturalunterhalt: EUR Voraussichtliche Kosten des Rechtsstreits Streit-/Verfahrenswert: EUR Verfahrensart: Hauptsache, Scheidungsverfahren inkl. Folgesachen Gerichts- und Anwaltskosten: 1.028,00 EUR Sonstige Kosten: EUR Voraussichtliche Kosten gesamt: 1.028,00 EUR Berechnungsgebnisse, § 115 ZPO Einnahmen: 1.671,06 EUR Abzüge gesamt: 716,00 EUR Abzüge Unterhalt gesamt: EUR Im Rahmen der PKH/VKH einzusetzende Einnahmen: 955,06 EUR Einzusetzendes Vermögen: EUR Vorschlag Monatsrate, § 115 Abs.2 ZPO 655,06 EUR Textvorschlag, Prüfung § 115 ZPO Der PKH/VKH-Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des §115 ZPO liegen nicht vor. Die vierfachen Monatsraten übersteigen die zu erwartenden Kosten, §115 IV ZPO. Verbindlichkeiten wurden nicht berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan und belegt hat, dass sie aktuell irgendwelche Verbindlichkeiten bedient. Auch das Kontoguthaben wurde im Übrigen nicht belegt. Die Stellung eines Insolvenzantrags und auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen bedingen nicht automatisch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, die Kosten des Verfahrens aus ihrem pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten. Hierzu hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend vorgetragen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht 1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder 2. die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Geldern, 25.06.2019 Amtsgericht