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Beschluss

3 WF 120/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1210.3WF120.19.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geldern vom 25.06.2019 (11 F 37/19) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geldern vom 25.06.2019 (11 F 37/19) wird zurückgewiesen. Gründe: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, so dass sie - wie geschehen - zurückzuweisen war. I) Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2019 der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf eine fehlende Bedürftigkeit der Antragsgegnerin im Sinne des § 115 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG / i.V.m § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG verweigert. Zur Begründung hat es auf § 115 Abs. 4 ZPO und damit darauf abgestellt, dass die Kosten der Verfahrensführung vier Monatsbeiträge der gemäß § 115 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG / i.V.m § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. 1. Der von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung hervorgehobene und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegte Umstand, dass zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16.08.2019 unter dem Az: 32 IK 59/19 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet worden ist und darüber hinaus das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.08.2019 den Antrag der Antragsgegnerin (Schuldnerin) auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig bewertet hat, ändert im Ergebnis nichts an der fehlenden Bedürftigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 115 Abs. 4 ZPO. a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat – wie das Amtsgericht im Ansatz zu Recht angeführt hat – zunächst keinen Einfluss auf eine Ratenzahlungsanordnung bei der Verfahrenskostenhilfe.Durch das Insolvenzverfahren werden die Verhältnisse bezüglich pfändbarer Gegenstände bzw. pfändbaren Einkommens insofern neu geregelt, als diese grundsätzlich den Insolvenzgläubigern vorbehalten sind. Indessen wird hierdurch das System der Prozesskostenhilfe bzw. der Verfahrenskostenhilfe hierdurch nicht tangiert. Liegt nämlich das einzusetzende Einkommen unter der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf das einzusetzende Einkommen. Liegt in Abgrenzung hierzu das Einkommen über der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO, so steht das pfändbare Einkommen den Insolvenzgläubigern zu, mit der verfahrenskostenhilferechtlichen Konsequenz, dass die Pfändungsbeträge als „besondere Belastung“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgezogen werden müssen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2010 – 9 WF 159/10, FamRB 2010,372 mit Anm. Janlewing; LAG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 1 TA 341/10 - zitiert nach juris Rz. 14; LAG Schleswig Holstein, Beschluss vom 5.1.2007 –2 TA 294/06 – zitiert nach juris Rz. 6). b) Abweichendes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.8.2019, XII ZB 119/19, FamRZ 2019, 1944ff = NJW 2019, 3522ff = NZI 2019, 952ff m. Anm. Wazlawik). In diesem Beschluss hat der BGH die in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht, dahingehend entschieden, dass in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs.1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen zu sehen sind, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens – und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung – geltend gemacht werden können (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 10ff; auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2019, 5 WF 133/18, MDR 2019, 445ff). Gleichzeitig hat der BGH indessen in dieser Entscheidung klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Einordnung der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO mit der sich aus § 87 InsO ergebenden Durchsetzungssperre für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse nicht gilt (Rz. 23). Vielmehr sind diese Forderungen keine Insolvenzforderungen und folglich auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst. In diesen Fallkonstellationen bleibt dafür, ob ein Beteiligter über Verfahrenskostenhilfe rechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, allein die Regelung des § 115 ZPO maßgeblich, wobei entsprechend den obigen Ausführungen unter a) der Pfändungsbetrag nach § 850c ZPO als „besondere Belastung“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Abzugsposten zu berücksichtigen ist. c) Der Anspruch der Staatskasse (Justizfiskus) gegen den Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebegünstigten auf Rückzahlung der Prozess- bzw. Verfahrenskosten entsteht (bereits) mit Bewilligung dieser Hilfe (also mit der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung) und ist lediglich in seiner Durchsetzbarkeit bis zu einer Ratenzahlungsanordnung gehemmt. Auf den Zeitpunkt der Anordnung einer Ratenzahlung kommt es nicht an (vgl. auch Wazkawik in Anmerkung zu dem BGH-Beschluss vom 28.8.2019). Hieraus folgt, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des um Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe antragenden Beteiligten die oben unter b) behandelten Einschränkungen nicht bestehen, sofern bis dahin die beantragte Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfe noch nicht bewilligt worden ist, da zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Insolvenzforderung des Justizfiskus (noch) nicht existent gewesen ist. 2. Nach alledem hat die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich zur Konsequenz, dass der pfändbare Betrag bei dem Einkommen der Antragsgegnerin, der sich gemäß § 850c Abs. 2a S. 2 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung vom 4.4.2019 auf 343,99 € beläuft, als weiterer Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO heranzuziehen ist. Dies führt dazu, dass nach Abzug dieser 341,99 € vom zutreffenderweise vom Amtsgericht ermittelten Betrag für das einzusetzende Einkommen noch 611,07 € verbleiben. Die sich hieraus nach § 115 Abs. 2 S. 1 1. HS ZPO ergebende Monatsrate beträgt dann 311 €. Bei dieser Sachlage ist – ebenso wie ist das Amtsgericht bereits beanstandungsfrei gesehen hat – keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da eine Bewilligung gemäß § 115 Abs. 4 ZPO dann ausgeschlossen ist, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozess- bzw. Verfahrensführung, die das Amtsgericht beanstandungsfrei mit 1028 € ermittelt hat, geringer sind als vier, nach § 115 Abs. 1-2 ZPO ermittelte Monatsraten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).