Urteil
23 C 7/19 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2019:1202.23C7.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.270,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.270,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 23 C 7/19 Verkündet am 02.12.2019……….. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit …………………… Klägerin und Widerbeklagte, Prozesbevollmächtigte. ……………………, gegen ………………… , Beklagter und Widerkläger, Prozessbevollmächtigte: …………………., hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2019 durch die Richterin/Richter am Amtsgericht …. für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.270,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Nachzahlungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2017. Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ------------------, welche aus insgesamt 22 Teileigentumseinheiten besteht. Insgesamt gibt es 10 Eigentümer, denen teilweise mehrere Einheiten gehören. Verwalterin ist ……………………………………... Unter § 4.8 d) des Verwaltervertrages vom 22.05.2009 (Anlage K7, Bl. 57 ff d.A.) heißt es: Der Verwalter wird ermächtigt, Rückstände jedweder Art gerichtlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Der Beklagte ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit 1 bezeichneten Teileigentumseinheit (Gaststätte und Kegelbahn) sowie der Wohnung Nr. 2 im Aufteilungsplan. Die Einzelabrechnung der Teileigentumseinheit 1 für das Abrechnungsjahr 2017 (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) endet mit einem Nachzahlungsbetrag (Abrechnungsspitze) in Höhe von 22.270,13 Euro. Die Hausgeldabrechnung 2017 mit den dazugehörigen Einzelabrechnungen wurde unter TOP 2 der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig geworden. Unter TOP 2 der Eigentümerversammlung heißt es unter dem Unterprunkt „ Anmerkungen “ wie folgt: In dem Rechtsstreit Beschlussanfechtungsverfahren Verein …….. gegen die übrigen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft …………………. ist auf Anordnung des zuständigen Amtsgerichtes ein Gütertermin und Verhandlungstermin für den 03. August 2018 anberaumt. Bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung geltend die dahin getroffenen Beschlüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung von 05.06.2018 (Anlage K2, Bl. 12 ff d.A.) verwiesen. Bei dem unter dem Unterpunkt „Anmerkungen“ thematisierten Beschlussanfechtungsverfahren handelt es sich um ein vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 23 C 21/17 geführten Verfahren. Hintergrund dieses Verfahrens war folgender: Das Grundstück der heutigen Wohnungseigentümergemeinschaft stand bis Anfang der 80 er Jahre im Eigentum der Beklagten und war mit einem (renovierungsbedürftigen) Clubhaus nebst Kegelbahn bebaut. Es entstand die Idee, das Grundstück mit Eigentumswohnungen zu bebauen, das alte Clubheim abzureißen (außer der Kegelbahn) und aus dem Erlös des Verkaufs der Wohnungen ein neues Clubheim nebst Vereinswohnung zu finanzieren und im Gesamtkomplex zu integrieren. Vor diesem Hintergrund wurde die Teilungserklärung vom 01.09.1981 verfasst. Der errichtete Neubau wurde an das vorhandene Kegelbahngebäude angebaut. Die Teilungserklärung vom 01.09.1981 verweist unter I. (4) auf die Gemeinschaftsordnung. Sowohl Teilungserklärung als Gemeinschaftsordnung sind auf eine Trennung zwischen Alt- und Neubestand hinsichtlich der Kostentragungspflicht ausgerichtet. Die Eigentümer des Neubestandes sollten im Grundsatz nicht an den Kosten des Altbestandes (Kegelbahn) beteiligt werden, welche weiterhin dem Beklagten obliegen sollten. Mit Notarurkunde vom 30.12.1982 (Anlage K10, Bl. 76 ff d.A.) erwarb eine ………das Wohnungseigentum an der Einheit Nr. 3. Zugleich trat der Beklagte sein Sondernutzungsrecht an dem Dach des Kegelbahngebäudes hinsichtlich eines näher beschriebenen Teilbereiches des Daches an die die Abtretung annehmende Eigentümerin der Einheit Nr. 3 ab. Diese Regelung und die damit einhergehende (teilweise) Übertragung des Sondernutzungsrechtes am Dach des Kegelbahngebäudes verstanden sich vor dem Hintergrund, dass die Wohnung Einheit Nummer 3 aus technischen Gründen (Anschluss an Altbestand) nicht wie die anderen Wohnungen mit einem Balkon ausgestattet werden konnte. An der rückwärtigen Außenwand der im Sondereigentum der ………… stehenden Wohnung Nummer 3 war es sodann zu Durchfeuchtungen gekommen. Es wurden daher Abdichtungsmaßnahmen (insbesondere Reparatur Anschlüsse am Wohnhaus) veranlasst, die durch die Firma …………. ausgeführt wurden, sich aber als unzureichend erwiesen, da die gesamte Wärmedämmung des Flachdaches über dem Kegelbahngebäude durchnässt war. Mit Schreiben vom 21.09.2017 unterbreitete die Firma ……….. daher ein Angebot betreffend „Oberflächenregenerierung Flachdachfläche Dach Kegelbahn = Terrasse ……………..“ über 31.340,20 Euro. Die Firma ………….wurde zwischenzeitlich mit der Dachsanierung beauftragt. Diese hat die komplette Dacheindeckung im Bereich der begehbaren Dachfläche entfernt und entsorgt. Die Dacheindeckung wurde vollständig neu aufgebaut. Als Abschluss der begehbaren Dachfläche wurden neue Platten verlegt, zudem wurden Gullys und Fallrohre ersetzt. Klarstellend ist anzumerken, dass sich diese Arbeiten nur auf den Bereich des Daches über der Kegelbahn bezogen, welcher von oben als Dachterrasse nutzbar ist, nicht hingegen auf den dahinter befindlichen Dachbereich des Kegelbahngebäudes. Mit Schreiben vom 28.09.2017 lud die Verwaltung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 05.10.2017 ein. Der unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2017 gefasste Beschluss befasst sich mit der Sanierung von Gebäudeteilen. Darin hieß es u.a. wie folgt: (…) Der …………… ist an den Kosten der Flächenregenerierung voraussichtlich mit ca. 24.000,00 Euro beteiligt und wird die Kosten nach Arbeitsausführung nach separater Rechnungsstellung an die Eigentümergemeinschaft erstatten (Sonderkosten einzelner Eigentümer). Der Beschluss wurde mit 864 / 864 Ja-Stimmen angenommen. Der hiesige Beklagte wandte sich in dem Vorverfahren 23 C 21/17 mit seiner dortigen Beschlussanfechtungsklage gegen diesen Beschluss unter TOP 2, soweit dieser ihm Sonderkosten in Höhe von ca. 24.000,00 Euro auferlegt. Der Beklagte bestritt dabei nicht die Notwendigkeit der Dachsanierung, jedoch die Erforderlichkeit der Maßnahmen und Kosten und vertrat die Ansicht, der Beschluss sei bereits mangels Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unwirksam. Die Möglichkeit, einem einzelnen Eigentümer Sonderkosten aufzuerlegen, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Teilungserklärung. Den entsprechenden Passagen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung könne allenfalls eine Verpflichtung zur Instandsetzung/Instandhaltung entnommen werden. Hieraus könne sich allenfalls eine Pflicht zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen für den einzelnen Eigentümer ergeben; diesem könne hingegen nicht, wie hier mit Beschluss unter TOP 2 erfolgt, die Umsetzung dieser Verpflichtung aus der Hand genommen werden. Darüber hinaus handele es sich bei dem Dach der Kegelbahn um zwingendes Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG. Auch durch die Begründung von Sondernutzungsrechten könne die zwingende Reglung des § 5 Abs. 2 WEG nicht umgangen werden. Wollte man die begehbare Dachfläche an der Einheit Nummer 3 als Dachterrasse bezeichnen, so könne nur der Belag der Dachterrasse sondereigentumsfähig sein, nicht aber die darunter liegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung, welche zwingend mit gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet seien. Folglich würden die streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten Gemeinschaftseigentum betreffend, insbesondere da ein kompletter Rückbau und Wiederaufbau der Dachfläche und eine teilweise Erneuerung des Entwässerungssystems vorgenommen wurde. Wolle man hiervon abweichend dennoch etwas aus der Begründung von Sondernutzungsrechten herleiten, sei zu berücksichtigen, dass das Sondernutzungsrecht hinsichtlich der begehbaren Fläche des Daches des Kegelbahngebäude der Eigentümer der Einheit Nummer 3 (…………) übertragen wurde. Die hiesige Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, der Beklagte habe die Kosten der Unterhaltung der Kegelbahn (Altbestand) alleine zu tragen. Zudem sei der Beklagte an den Kosten der Unterhaltung des Neubaus entsprechend seines Miteigentumsanteils zu beteiligen. Demgegenüber seien die übrigen Eigentümer nicht an den Kosten der Unterhaltung der Kegelbahn zu beteiligen. Aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung folge, dass der Beklagte für die Kosten der Instandhaltung des Kegelbahngebäudes alleine verantwortlich sei. Ihm stehe nicht nur das Sondernutzungsrecht an dem gesamten Gebäude einschließlich Außenmauerwerk und Dach zu. Vielmehr sei er gemäß Ziffer 3 c) der Gemeinschaftsordnung zur alleinigen Unterhaltung dieses Gebäudeteiles verpflichtet, mithin seiner Teileigentumseinheit, soweit diese nicht unter dem Dach des Hauses ……………… liegt. Die Kostentragungspflicht des Beklagten ergebe sich aus seinem alleinigen Sondernutzungsrecht an dem gesamten Gebäude der Kegelbahn einschließlich Mauerwerk und Dach aus Ziffer 3 c) der Gemeinschaftsordnung. Soweit sich die Kosten der Dachsanierung auf den Teil des Daches bezögen, an welchem der Eigentümerin der Einheit Nummer 3 ein Sondernutzungsrecht zusteht, sei der Beklagte durch den angefochten Beschluss nicht hieran beteiligt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Dachterrasse durch die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden nicht beeinträchtigt gewesen sei und sich die ausgeführten Arbeiten auf den gesamten Dachaufbau bezögen. Die Übertragung des Sondernutzungsrechtes auf die Eigentümerin der Einheit Nr. 3 habe dabei aber nur die Nutzung des Daches von oben als Terrasse und nicht die Nutzung des Daches von innen gemeint. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebe sich, wenn nicht bereits aus der Gemeinschaftsordnung, so doch jedenfalls aus § 16 Abs. 4 WEG. Das erkennende Gericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 11.02.2019, Az.: 23 C 21/17 der Beschlussanfechtungsklage des hiesigen Beklagten stattgegeben und den unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2017 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Während dieses Beschlussanfechtungsverfahrens fand die hier streitgegenständliche Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 statt. Die Dachsanierung wurde im Jahre 2017 abgeschlossen und die Sanierungskosten an die ausführende Firma …….. gezahlt. Die angefallenen Kosten wurden in den Abrechnungen 2017 berücksichtigt und führten schließlich bei der Einzelabrechnung des Beklagten zu dem streitgegenständlichen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 22.270,13 Euro. Die Verwalterin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.03.2019 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2019 vergeblich auf, Zahlungen auf die Einzelabrechnung zu leisten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2019 wurde die Beklagte erneut unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert, was dieser anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 04.04.2019 ablehnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorverfahrens wird auf die Verfahrensakte 23 C 21/17 Bezug genommen, welche im hiesigen Verfahren beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Die hiesige Klägerin ist der Ansicht, das erkennende Gericht habe rechtsfehlerhaft die streitentscheidende Rechtsfrage des Vorverfahrens, ob der angefochtene Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2017 möglicherweise aus § 16 Abs. 4 WEG gerechtfertigt war, offen gelassen. Da der im Vorverfahren angefochtene Beschluss indes so lange Geltung gehabt habe, bis er durch das Gericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde (§ 23 Abs. 4 WEG), sei die Verwalterin gehalten gewesen, die Kosten der Dachsanierung entsprechend der unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2017 und damit vor rechtskräftiger Entscheidung des Vorverfahrens getroffenen Regelung zu verteilen. Da dieser Beschluss mangels Anfechtung durch den Beklagten bestandskräftig wurde, seien die Eigentümergemeinschaft und die Verwalterin nunmehr an diesen Beschluss gebunden. Der unter TOP 2 gefasste Beschluss habe zudem weder unter einer Bedingung noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung im Vorverfahren gestanden. Soweit im Rahmen der „Anmerkung“ auf das Vorverfahren Bezug genommen worden sei, habe es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten aus der Einzelabrechnung 2017 weiter. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.270,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen, den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 1.242,84 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die vorliegende Klage stellen den Versuch der Klägerin dar, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes Geldern vom 11.02.2019 (23 C 21/17) zu unterlaufen und eine materiell-rechtlich nicht bestehende Forderung durchzusetzen. Die formelle Bestandskraft des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 führe nicht dazu, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung im Widerspruch zum Urteil vom 11.02.2019 geltend machen könne. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses komme es bereits daher nicht an, weil der Beschluss nichtig sei. Denn der Beschluss, der einem Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten auferlege, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig. Im Übrigen sei der Beschluss auf der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung in dem Rechtsstreit 23 C 21/17 ergangen. Diese Vorläufigkeit sei bereits in der Formulierung des Beschlusses zum Ausdruck gekommen, bei welcher es sich keinesfalls lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt habe. Die Erhebung der Klage stelle eine krasse Verletzung der Treuepflicht dar und führe im Ergebnis zu einer Schadensersatzpflicht, welche die Klägerin unter anderem verpflichte, ihm (dem Beklagten) die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Die Treuepflichtverletzung folge bereits daraus, dass nach der Beschlussfassung vom 05.06.2018 durch das rechtskräftige Urteil vom 11.02.2019 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die am 18.04.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 17.04.2019 wurde der Beklagten unter dem 29.04.2019 zugestellt. Der Beklagte hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 25.11.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Verwalterin der Klägerin den Streit verkündet und weitere Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Hausgeldabrechnung 2017 für die Einheit „…………….“ vom 27.04.2018 dahingehend zu berichtigen, dass die Belastung des Beklagten mit der Position „Sonderkosten einzelne ET“ in Höhe von 27.972,15 Euro entfällt. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. Die Widerklage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Klage a) Das Amtsgericht Geldern ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c) GVG, § 43 Nr. 2 WEG. Die Klägerin, vertreten durch ihre Verwalterin, ist aktivlegitimiert. Vorliegend wird die Verwalterin nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig. Hierzu ist sie gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG i.V.m. § § 4.8 des Verwaltervertrages berechtigt. b) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Nachzahlungsbetrages aus der Einzelabrechnung der Teileigentumseinheit 1 in Höhe von 22.270,13 Euro folgt aus § 28 Abs. 2 WEG i.V.m. dem unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 gefassten Beschluss i.V.m. mit den Einzel- und Jahresabrechnungen 2017. Die Jahresabrechnung 2017 und die dazugehörigen Einzelabrechnungen wurden unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 bestandskräftig beschlossen. Der unter TOP 2 gefasste Beschluss ist weder nichtig, noch durch Urteil für ungültig erklärt worden. Eine Anfechtungsklage wurde unstreitig nicht erhoben. Der Beklagte ist als Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 passivlegitimiert. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG hat der Verstoß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften die Nichtigkeit eines Beschlusses ohne gerichtliche Ungültigkeitserklärung zur Folge. Im Übrigen ist ein Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wurde. Die aus § 23 Abs. 4 WEG folgende Bestandskraft fehlerhafter Beschlüsse nach Ablauf der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 WEG schützt das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen. Der Rechtssicherheit soll dabei der Vorrang vor der Rechtsmäßigkeit eingeräumt werden. Nur ein Beschluss, der gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift verstößt, ist nichtig. Ein solcher Verstoß gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift wurde vorliegend durch den Beklagten weder substantiiert dargetan, noch ist ein solcher ersichtlich. Er folgt insbesondere nicht daraus, dass der hier streitgegenständliche Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 bzw. die Einzelabrechnung des Beklagten der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichtes Geldern vom 11.02.2019 widersprechen und sich die Fehlerhaftigkeit des in diesem Urteil für ungültig erklärten Beschluss so weiter fortsetzt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der hier streitgegenständliche Beschluss TOP 2 zu einer Zeit gefasst wurde und Bestandskraft erlangte, als das Urteil des Vorverfahrens nicht einmal verkündet war. Die Nichtigkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses folgt entgegen der Ansicht des Beklagten aus nicht daraus, dass außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten auferlegt würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nicht aus der seitens des Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2010, Az.: V ZR 193/09, geht es in dieser Entscheidung doch um die Begründung losgelöster Leistungspflichten durch Mehrheitsbeschluss und nicht – wie vorliegend- um die Auferlegung von Kosten durch Mehrheitsbeschluss, welche der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu lässt. Der unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 gefasste Beschluss stand entgegen der Ansicht des Beklagten auch weder unter Vorbehalt, noch unter einer Bedingung. Ein Vorbehalt oder eine Bedingung ergeben sich weder aus der Einladung zur Eigentümerversammlung noch aus dem Versammlungsprotokoll. Die Anmerkung –„bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung gelten die dahin getroffenen Beschlüsse“- stellt lediglich einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage und die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG dar, welcher zudem selbst nicht Gegenstand der Beschlussfassung geworden ist. Schließlich vermag das Gericht in der Geltendmachung des Nachzahlungsbetrages aus der Einzelabrechnung 2017 keinen schadensersatzauslösenden Verstoß der Klägerseite gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu sehen. Insbesondere hat der Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung des bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt, da die Verwaltung vorrangig den Beschlüssen der Wohnungseigentümer entsprechend muss. Ein bestandskräftiger Beschluss schließt daher grundsätzlich bereits den Einwand aus, die Beschlussfassung und deren Durchsetzung hätten nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Mit der Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs aus der Einzelabrechnung 2017 mit der vorliegenden Klage trägt die Verwalterin lediglich dem Grundsatz der Bestandskraft als wesentlichem Prinzip des Wohnungseigentumsrechtes Rechnung. Die Beachtung und Umsetzung dieses Grundprinzips kann bereits per se keinen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen. Auch ist durch das zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes Geldern im Vorverfahren keine schwerwiegende nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche die Durchsetzung der Zahlungspflicht als treuwidrig erscheinen ließe. Es handelt sich allenfalls um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse, welche ebenfalls nicht geeignet ist, einen Treupflichtverstoß zu begründen. Vielmehr hätte es vorliegend dem Beklagten oblegen tätig zu werden, indem er den hier maßgeblichen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.06.2018 anficht oder jedenfalls nach Bestandskraft auf die Fassung eines abändernden Zweitbeschlusses hinwirkt. Beides ist vorliegend jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Der hinsichtlich der Hauptforderung zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges erstattungsfähig sind die ferner zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht insoweit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Widerklage a) Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht kein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. In der Durchsetzung des Nachzahlungsbetrages aus der Einzelabrechnung 2017 ist kein eine schadensersatzflicht der Klägerin auslösende Treupflichtverletzung zu sehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Mangels Hauptanspruchs unterliegt die Widerklage auch mit den geltend gemachten Zinsanspruch der Abweisung. b) Die am 25.11.2019 bei Gericht eingegangene Widerklage ist hingegen unzulässig. Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst, so dass richtig ist, dass eine Präklusion diesbezüglich nicht in Betracht kommt; wie sich jedoch aus den §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, mit Verweis auf BGH, NJW 1966, 1657 und BGH, NJW-RR 1997, 1486 und m.w.N.). Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch für die Widerklage (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.1992 – XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 334/97 – NJW 2000, 2512). Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenseite vom 25.11.2019 haben zudem keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis zu 25.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. …………………