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Urteil

53 C 891/21 (77)

AG Gelnhausen 53. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGELNH:2022:0830.53C891.21.77.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von …, Blatt …., betreffend das Grundstück Flur …, Flurstück …, ….Straße , …., in Abteilung III, lfd. Nr. 2, zu Gunsten der …. , über einen Grundschuldbetrag von 92.032,54 Euro eingetragene Grundschuld zuzustimmen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von …, Blatt …., betreffend das Grundstück Flur …, Flurstück …, ….Straße , …., in Abteilung III, lfd. Nr. 2, zu Gunsten der …. , über einen Grundschuldbetrag von 92.032,54 Euro eingetragene Grundschuld zuzustimmen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelnhausen ist gegeben. Der Streitwert übersteigt nicht 5.000 Euro, weil hier der Auffangstreitwert aus § 36 Abs. 3 GNotKG heranzuziehen ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 24 ZPO, weil das Grundstück, dessen Grundschuld gelöscht werden soll, sich im Gerichtsbezirk von Gelnhausen befindet. § 24 Abs. 1 Fall 3 ZPO meint diesbezüglich nicht nur die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB, sondern begründet auch die Zuständigkeit für Klagen, bei denen der Kläger einen persönlichen Anspruch auf Löschung eines dinglichen Rechts geltend macht (OLG Naumburg OLGR 2004, 366 (367) mwN; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2015, 8027; OLG Hamm BeckRS 2016, 4266 = GWR 2016, 169 mAnm Fuxman; LG Itzehoe MDR 1983, 673; BeckOK ZPO/Toussaint, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 24 Rn. 11a). Genau zu einer solchen Zustimmung zu einer Löschung soll der Beklagte verurteilt werden, sodass § 24 ZPO hier zuständigkeitsbegründend wirkt. Zudem soll die Klage eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses vorbereiten, sodass sich daneben über 27 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelnhausen begründen lässt. Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 2038 Abs. 1, Abs. 2 iVm. § 745 Abs. 2 BGB. Bei der Löschung der Grundschuld handelt es sich um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, weil sich diese angesichts der Meinungsverschiedenheiten in der Erbengemeinschaft als vernünftig erweist und keine wesentliche Entwertung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach sich zieht. Maßgeblich ist hier, dass die Grundschuld den Wert des Grundstücks im Rahmen einer möglichen Versteigerung nach § 182 Abs. 1 ZVG und § 10 ZVG erheblich zu mindern droht. Denn die Grundschuld kann den Wert des Grundstücks als belastendes Recht um 92.032,54 Euro reduzieren, obwohl diese gar nicht mehr valutiert. Dafür, dass alsbald ein freihändiger Verkauf des Grundstücks in Betracht kommt, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Erbengemeinschaft streitet diesbezüglich bereits seit 2007. Bei der Zustimmung kann es sich auch um eine Verwaltungsmaßnahme handeln, weil von diesem Begriff auch die Abschlüsse schuldrechtlicher Verträge und die Ausübung von Gestaltungsrechten, aber auch bloße Verfahrenshandlungen oder interne Vorkehrungen gemeint sein können (BeckOGK/Fehrenbacher, 1.8.2022, BGB § 745 Rn. 12). Eine mehrheitliche Beschlussfassung der Erbengemeinschaft liegt vor, nur der Beklagte hat keinen Antrag auf Löschung der Grundschuld gegenüber der …. gestellt. Ausweislich Bl. 26, 28 der Akte besteht im Übrigen Einverständnis mit dieser Maßnahme. Besondere Förmlichkeiten für die Beschlussfassung, die die Erbengemeinschaft hätte einhalten müssen, bestehen nicht. Es gibt auch keine Förmlichkeiten bezüglich einer Ladung oder Beschlussdokumentation. Eine Beschlussfassung ist demnach auch schriftlich, mündlich oder konkludent möglich (Staudinger/Eickelberg, 2021, Rn. 17; Erman/Aderhold Rn. 2; BGHZ 140, 63 = BeckRS 1998, 30033795, 71). Maßgeblich ist hier demnach, dass die Erbengemeinschaft mit Ausnahme der Beklagten die Löschung der Grundschuld ausdrücklich will. Der Beklagte ist somit durch Mehrheitsbeschluss überstimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Mehrheitsbeschluss unbillig ist und den Beklagten benachteiligt, liegen nicht vor. Das von dem Beklagten zitierte Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2014, Az.: 15 W 1/14 ändert an dieser Einschätzung nichts. Die zitierte Entscheidung bezieht sich auf ein Grundbucheintragungsverfahren. Dort heißt es: „… Denn auch nach der herangezogenen Entscheidung des BGH ist die Wirksamkeit einer Verfügung einer Mehrheit von Miterben davon abhängig, dass es sich im Einzelfall sachlich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB handelt (…). Dies setzt indessen eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im Grundbucheintragungsverfahren nicht stattfindet.“ Vorliegend handelt es sich aber gar nicht um ein Grundbuchverfahren, sondern um ein gerichtliches Verfahren, in dem die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung für mögliche Folgeverfahren geklärt werden soll. Diese Frage wurde im Rahmen dieses Urteils bereits bestätigt. Ferner ist es gerade Sinn und Zweck dieses Verfahrens, eine verweigerte Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterliegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Zustimmung einer Verwaltungsmaßnahme, namentlich um die Zustimmung des Beklagten bezüglich der Löschung einer Grundschuld. Ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in der …Straße … in … war Frau . . Diese verstarb am ......2007. Die Erblasserin wurde von ihrem Ehemann, dem Beklagten und zwei anderen Geschwistern beerbt. Am ...…2018 verstarb auch der Ehemann der Erblasserin, dessen Alleinerbe der Kläger ist. Für den Erbschein des Klägers von dem Amtsgericht Gelnhausen wird auf Blatt 16 der Akte verwiesen. Die Erben sind im Grundbuch vermerkt. Es wird für den gemeinschaftlichen Erbschein und den Grundbucheintrag auf Blatt 7 ff. der Akte Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist bisher nicht gelungen. Einvernehmliche Entscheidungen konnten seit dem Jahr 2007 nicht getroffen werden. Der Kläger strebt eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 ff. BGB an und beantragte in anderer Sache die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens. Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einer nicht mehr valutierenden Grundschuld belastet. Vorgerichtlich suchte der Kläger in der Erbengemeinschaft nach Zustimmung zur Löschung dieser Grundschuld. Außer dem Beklagten haben alle anderen Miterben einer Löschung dieser Grundschuld schriftlich zugestimmt. Es wird auf den Löschungsantrag auf Blatt 28 der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Vornahme der begehrten Verwaltungsmaßnahme. Es handele sich bei der Löschung der Grundschuld um eine Maßnahme, die zur ordentlichen Verwaltung des Grundstücks erforderlich sei. Eine wirtschaftlich denkende Person würde der Löschung zustimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundschuld zur Sicherung neuer Forderungen genutzt werden könne. Ein freihändiger Verkauf sei mangels Einigung gar nicht möglich. Ein möglicher Käufer sei nun auch nach Jahren nicht bekannt. Ein Fortbestand der Erbengemeinschaft mache aber auch keinen wirtschaftlichen Sinn, weil das Haus leersteht und ungenutzt ist. Die Grundschuld erschwere jedoch die Chancen, bei einem späteren Versteigerungsverfahren den bestmöglichen Versteigerungserlös zu erhalten. Der Nachteil folge aus § 182 Abs. 1; 10 ZVG. Es drohe, dass ein potentieller Ersteigerer den nicht mehr valutierenden Grundschuldbetrag von seinem Gebot abziehen werde. Ein erheblich geminderter Ersteigerungserlös liege aber nicht im Interesse der Erben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen der Löschung der im Grundbuch von …, Blatt …., betreffend das Grundstück Flur …, Flurstück …, … Straße …, … , in Abteilung III, lfd. Nr. 2, zu Gunsten der … , über einen Grundschuldbetrag von 92.032,54 Euro eingetragene Grundschuld zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Löschung der Grundschuld keine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstelle und auch nicht für eine Erbauseinandersetzung erforderlich sei. Ein freihändiger Verkauf werde durch die Löschung erschwert. Die nötige Kreditwürdigkeit liege vor. Es sei auch noch möglich, sich gütlich auseinanderzusetzen. Die Grundschuld sei jedoch für einen möglichen Erwerber von Vorteil, da sie als Grundlage einer neuen Beleihung genutzt werden könne. Die Grundschuld könne auch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben nachgewiesen sei. Die Grundschuld stehe auch allen Eigentümern der Erbengemeinschaft zu, sodass auch die Zustimmung des Beklagten für die Löschung erforderlich sei, welche jedoch nicht erteilt wird. Eine bloße Mehrheit von Erben reiche für die Löschung der Grundschuld nicht aus. Es wird auf den übrigen Akteninhalt und die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.