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Beschluss

2 S 113/22

LG Hanau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2023:0911.2S113.22.00
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Tenor
Der Beklagte und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Parteien streiten über die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld im Rahmen einer Verwaltungsmaßnahme der Erbengemeinschaft. Die am 16.11.2007 verstorbene Claudia-Marie Luise Gaul-Bröhl – nachfolgend: Erblasserin – war Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in Bad Soden-Salmünster. Auf diesem Grundbesitz lastet eine Grundschuld über 92.032,54 €, welche jedoch nicht mehr valutiert. Die entsprechende Löschungsbewilligung seitens der Kreissparkasse Groß-Gerau stammt aus dem Jahr 2012. Die Erblasserin wurde von dem Beklagten, ihrem Ehemann und zwei weiteren Geschwistern beerbt und die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann der Erblasserin ist am 22.10.2018 ebenfalls gestorben; der Kläger ist dessen Alleinerbe. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft konnte bis heute nicht einvernehmlich erfolgen. Der Kläger hat daher nunmehr ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt. Zuvor hatte er alle Miterben zur Zustimmung der Löschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld aufgefordert. Bis auf den Beklagten sind alle Miterben dieser Aufforderung nachgekommen. Der Beklagte wurde daher erneut mit Schreiben vom 09.09.2021 unter Fristsetzung bis zum 30.09.2021 zur Mitwirkung an der Verwaltungsmaßnahme aufgefordert. Er ist dem bis heute nicht nachgekommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Gelnhausen vom 30.08.2022 – Az.: 53 C 891/21 (77) – (Blatt 66 ff. der Akte) verwiesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gegen den Beklagten gemäß § 2038 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB bestehe. Bei der Löschung einer Grundschuld handele es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Die Grundschuld drohe den Wert des Grundstückes im Rahmen einer möglichen Versteigerung erheblich zu mindern, auch wenn diese nicht mehr valutiere. Da alle anderen Miterben der Maßnahme bereits zugestimmt hätten, sei der Beklagte auch überstimmt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Mit der Teilungsversteigerung solle die ordnungsgemäße Auseinandersetzung des Nachlasses verhindert werden. Der Kläger verweigere dem Beklagten Auskünfte zu dem Nachlass. Da der Kläger keine Gesamtauseinandersetzung anstrebe, stelle die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Der Wert des Grundstückes werde auch im Rahmen einer möglichen Versteigerung nicht beeinträchtigt. Lediglich das Bargebot könne dadurch gemindert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.11.2022 (Blatt 98 ff. der Akte) verwiesen. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 30.08.2022, Az.: 53 C 891/21 (77) aufzuheben; 2. die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht sei nach einer Abwägung im konkreten Fall rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handele. Die nicht gelöschte Grundschuld sei bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 02.01.2023 (Blatt 107 ff. der Akte) Bezug genommen. II. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Die Berufungsbegründung rügt im Wesentlichen die fehlerhafte Annahme der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Das Amtsgericht ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Grundschuld zusteht. Ein solcher Anspruch folgt aus §§ 2038 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB. Der Kläger ist berechtigt, die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung an der Löschung der Grundschuld mittels Leistungsklage zu erzwingen und nach § 894 ZPO durchzusetzen (Rißmann/Szalai in: beckOGK BGB, Stand 01.06.2023, § 2038 Rn. 126). Die Würdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zu der Löschung der Grundschuld als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles erforderlich. „Ordnungsgemäße Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., Abs. 2 iVm 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen“ (Rißmann in: Ulricher Erbrecht, 5. Auflage 2023, § 3 Rn. 65). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. In die anzustellende Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass ohne die Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschuld die Teilungsversteigerung erheblich erschwert werden würde. Diese Ansicht vertritt auch das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 20.07.2017 – 2 UF 52/17: „Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass ohne die Löschung der Eigentümergrundschulden eine Teilungsversteigerung nach Maßgabe von §§ 180 ff. ZVG zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich durchführbar ist. Auch wenn die Grundschulden nicht mehr valutieren, bleiben sie im Teilungsversteigerungsverfahren mit dem vollen Betrag von 127.822,97 Euro bestehen. Gemäß §§ 44 I, 52 I ZVG werden die Grundstücksbelastungen in das geringste Gebot aufgenommen und zwar in Höhe desjenigen Betrags, mit dem sie im Grundbuch eingetragen sind.“ Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, so dass den Beklagten eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Löschung der Grundschuld trifft. Sofern der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, dass er das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung erwerben wolle, so ändert dies ebenfalls nichts an der rechtlichen Würdigung. Lediglich im Rahmen eines freihändigen Verkaufs, wenn der Beklagte das Grundstück außerhalb der Teilungsversteigerung hätte erwerben wollen, wäre ein Bestehenlassen der Grundschuld rechtlich vorteilhaft gewesen. Auch wäre ein Bestehenlassen der Grundschuld vorteilhaft, wenn die Erbengemeinschaft selbst zur Absicherung einer Forderung diese hätte verwenden wollen. Beides trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr beabsichtigte der Beklagte wohl, das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung zu erwerben. Aufgrund des aufgrund der bestehenden Grundschuld geringeren Bargebotes stellt dies jedoch lediglich einen Vorteil für den Beklagten dar, nicht jedoch für die anderen Miterben. Daher liegt das Bestehenlassen der Grundschuld nicht im Interesse aller Miterben. Auch die Einwendungen des Beklagten im Hinblick auf mögliche Auskunftsrechte seinerseits gegen den Kläger stehen dem hier begehrten Anspruch nicht entgegen. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, diese behaupteten Ansprüche gegen den Kläger in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren zu verfolgen. Der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld stehen sie jedenfalls nicht entgegen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Im Fall einer Rücknahme entstehen, abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten, lediglich zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 KV der Anlage 1 zum GKG. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach Nr. 1220 KV der Anlage 1 zum GKG.