Beschluss
18 F 246/13 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGE2:2015:0617.18F246.13.00
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Tenor
Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes bezüglich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligten je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes bezüglich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4500 € festgesetzt. Gründe : Die Beteiligten sind die Eltern des Betroffenen nichtehelichen Kindes. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Vater die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes, nachdem er zuvor auch die anschließende Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn allein bezüglich des betroffenen Kindes begehrt hatte. Aktuell ist er der Auffassung, dass die Eltern eine gemeinsame Kommunikationsebene haben und das gemeinsame Sorgerecht ausüben können, wobei ein Wechselmodell praktiziert werden könnte. Die Mutter ist der Auffassung, dass ihr das alleinige elterliche Sorgerecht verbleiben muss, da dies allein dem Kindeswohl entspricht. Die Eltern wären sich bezüglich der Frage des Lebensmittelpunktes und wesentlicher Fragen, wie Erziehung, Behandlungsbedürftigkeit des Kindes, Umgangsrecht uneinig und sie sei nicht in der Lage, mit dem Vater, ohne herabgesetzt zu werden, ein vernünftiges Gespräch zu führen. Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt, alle Beteiligten persönlich gehört, ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Sachverständige im Termin ergänzend gehört. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Abänderung der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge im konkreten Fall gerade dem Kindeswohl widerspricht. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters haben die Eltern Kommunikationsprobleme. Diese zeigen sich darin, dass sie per SMS nur miteinander kommunizieren. Die ausgetauschten Nachrichten sind nach Darstellung des Jugendamtes, dem die Eltern nicht widersprochen haben, in einer Art und Weise geführt worden, dass von einer angemessenen Kommunikation nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Gespräche beim Jugendamt seinen Grund darin hat, dass der Vater sich in einer Art und Weise verhalten hat, die für sie demütigend und beherrschend war. Nicht nur allein diese entsprechende fehlende Kommunikationsebene, sondern die Tatsache, wie die Eltern miteinander ohne Rücksicht auf das Kindeswohl umgehen, sind der der tragende Grund dafür, dass das Verhalten der Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hat. Insoweit hat das Gutachten der Sachverständigen deutlich werden lassen, dass das Kind im Spannungsfeld der Eltern steht und durch deren Konflikte belastet wird und innerlich noch nicht zur Ruhe kommen konnte. Das zeitweilig auftretende Einnässen des Jungen und seine offenbar psychosomatisch bedingten Bauchschmerzen erschienen hier als Belastungsreaktionen. Zudem zeigten sich in der Vergangenheit Umstellungsschwierigkeiten beim Übergang in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils (der Betroffene zeigte ein beeinträchtigtes Befinden, reagierte mit Verschlossenheit und Rückzug auf sich selbst, sowohl zu Beginn des Besuchswochenendes beim Vater als auch bei der Rückkehr zur Mutter). Dies ist auch der tragende Grund, warum die Sachverständige ein Regelungsbedürfnis darin sieht, dass klargestellt sein muss, wo der mit Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Eine Einigkeit der Eltern besteht insoweit nicht. Die Mutter betrachtet den Lebensmittelpunkt bei sich. Der Vater will im Rahmen eines Wechselmodells zu gleichen Anteilen das Kind bei sich und bei der Mutter sehen. Dies würde im Hinblick auf die Unsicherheit, die das Kind selbst bisher schon an den Tag gelegt hat, dazu führen, dass das Kind unterschiedliche Erziehungsstile erlebt. Es wäre nicht klar, wo das Kind seine Heimat hat. Der Kontinuitätsgrundsatz würde verletzt. Die Sachverständige selbst befürwortet eine Ausweitung der Umgangskontakte aber keine Lebensmittelpunktveränderung. Dem haben sich auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand angeschlossen. Zwar hat sich das Kind für eine solche Lösung ausgesprochen. Dies war nach einem entsprechenden Aufenthalt des Vaters. Die Sachverständige selbst hat auch deutlich werden lassen, dass das Kind sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet und selbst die Fragestellung nicht ausreichend beantworten kann, wechselhaft ist, und mit der Beantwortung auch überfordert ist. Ausreichende objektivierbare Umstände, die dazu geführt hätten, dass ein eindeutiger Wille des Kindes feststellbar wäre, der unbeeinflusst von den Rahmenbedingungen einen klaren Willen des Kindes dokumentiert, hat die Sachverständige gerade nicht feststellen können. Auch die Art und Weise der Anhörung des Kindes zeigt eine zurückhaltendere Art, die nicht das Gericht davon überzeugt hat, dass das Kind eine Vorstellung davon entwickelt hat, welche Konsequenzen damit auf das Kind zukommen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch im Übrigen schwere Konflikte bei der Beurteilung wesentlicher Fragen fortbestehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass auch die Frage der Testung des Kindes nur möglich war getrennt durch ein und dasselbe Institut und einen Austausch der Eltern mit der Klassenlehrerin anlässlich des Elternsprechtages gerade nicht stattgefunden hat. Vom Vater gewünschter Musikunterricht scheitert an den Mittel zur Bezahlung dieses Musikunterrichtes. Es muss daher festgestellt werden, dass zentrale Fragen der persönlichen Entwicklung des Kindes unter den Eltern grundlegend unterschiedlich beantwortet werden. Insoweit folgt das Gericht dem Gutachten, das die Defizite des Kindes und dessen Loyalitätskonflikt deutlich herausstellt und die Problematik, die damit für das Kindeswohl einhergeht. Es ist daher die Entscheidung eines Elternteils notwendig, um sowohl den Lebensmittelpunkt als auch die Kontinuität in der Behandlung des Kindes und in der Behandlung der übrigen Streitfragen fortzusetzen und nicht jedes dieser Themen in Form von Einzelentscheidungen durch das Gericht klären lassen zu müssen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 89, 45894 Gelsenkirchen-Buer schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.