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Beschluss

111 C 32/16

AG GENGENBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zurückzuweisen, wenn der Verfügungsgrund nicht konkret dargetan und glaubhaft gemacht ist. • Die Durchsetzung einer angekündigten Netzanschlusssperrung setzt Kenntnis des konkreten Termins bzw. Mitwirkung des Kunden voraus; bloßer Zahlungsverzug begründet diese Kenntnis nicht. • Anträge, die ausschließlich Vollstreckungsbefugnisse nach § 892 ZPO betreffen, sind im Erkenntnisverfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Duldungsverfügung zur Anschlusssperre wegen unzureichender Darlegung des Verfügungsgrundes • Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zurückzuweisen, wenn der Verfügungsgrund nicht konkret dargetan und glaubhaft gemacht ist. • Die Durchsetzung einer angekündigten Netzanschlusssperrung setzt Kenntnis des konkreten Termins bzw. Mitwirkung des Kunden voraus; bloßer Zahlungsverzug begründet diese Kenntnis nicht. • Anträge, die ausschließlich Vollstreckungsbefugnisse nach § 892 ZPO betreffen, sind im Erkenntnisverfahren unzulässig. Die Antragstellerin (Energieversorger) beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Zutritts zur Unterbrechung der Gasversorgung im Rahmen einer angekündigten Zählersperrung wegen offener Forderungen. Die Jahresabrechnung ergab eine Restforderung; Abschlagszahlungen blieben aus. Die Antragstellerin kündigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.01.2016 die Versorgungsunterbrechung an, die durch den Netzbetreiber gemäß § 24 Abs. 3 NDAV zu erfolgen habe. Der Netzbetreiber vermerkte, die Antragsgegnerin sei am 05.02.2016 nicht angetroffen worden. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der Duldung des Zutritts für einen Beauftragten des Netzbetreibers und die Befugnis zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Widerstand. • Verfügungsgrund: Der Antrag musste die drohende, konkret begründete Gefahr für die Rechtsverwirklichung bezeichnen. Eine Sicherungsverfügung erfordert objektiv begründete Besorgnis, dass das Hauptrecht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO-Grundsätze). • Konkreter Inhalt: Die beantragte Duldung richtet sich auf die Durchsetzung des Rechts zur Unterbrechung der Gasversorgung nach § 19 GasGVV als vertragliche Nebenpflicht. Eine wesentliche Erschwernis der Rechtsverwirklichung liegt nur vor, wenn die Kundin der Durchführung durch fehlende Mitwirkung konkret entgegensteht. • Fehlende Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat lediglich dargelegt, dass die Kundin am Sperrtermin nicht angetroffen wurde. Da der konkrete Termin vom Netzbetreiber bestimmt wurde und nicht angekündigt war, liegt nahe, dass die Kundin hierüber keine Kenntnis hatte; daraus folgt nicht zwingend fehlende Mitwirkungsbereitschaft. • Praktische Umsetzung: Die Trennung von Energieversorger und Netzbetreiber erschwert zwar die Terminankündigung, macht sie aber möglich etwa durch Aufnahme einer Terminankündigung in die Anweisung an den Netzbetreiber oder durch Mitteilung des Termins vom Netzbetreiber an den Versorger zur Weiterleitung. • Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrags: Der Antrag auf Ermächtigung zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers betrifft ausschließlich Vollstreckungsmaßnahmen nach § 892 ZPO und ist im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht zulässig; die Voraussetzungen sind im Vollstreckungsverfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfen. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (Ziffer 1) wurde zurückgewiesen, weil der Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht war; aus dem einmaligen Nichtantreffen am Sperrtermin ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkung zur Durchführung der Sperrung verweigert hätte. Der Antrag Ziffer 2 ist unzulässig, da er Vollstreckungsbefugnisse nach § 892 ZPO regelt und im Erkenntnisverfahren nicht zu entscheiden ist. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt.