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Beschluss

6 IN 70/07

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2020:0207.6IN70.07.00
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Leitsätze
1. Die Kosten für vom Insolvenzverwalter delegierten Regelaufgaben sind von der Vergütung in Abzug zu bringen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Insolvenzverwalter sich weigert bei der Sachverhaltsaufklärung im notwendigen Maße mitzuarbeiten 2. Eine Vergleichsberechnung hat bei allen Zuschlagsauslösenden Tätigkeiten die zu einer Massemehrung führen zu erfolgen.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „…“ wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:  95.648,55 Euro Nettovergütung nach InsVV  18.173,22 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%  11.477,83 Euro Auslagen zuzüglich  2.180,79 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%.  127.480,39 Euro Gesamtbetrag Hiervon ist noch ein Abschlag in Höhe von 21.939,10 EUR für die unzulässige Delegation von Regelaufgaben vorzunehmen, so dass die Vergütung auf insgesamt 105.541,29 Euro festgesetzt wird. Dem Insolvenzverwalter „…“ wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung und höherer Auslagen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten für vom Insolvenzverwalter delegierten Regelaufgaben sind von der Vergütung in Abzug zu bringen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Insolvenzverwalter sich weigert bei der Sachverhaltsaufklärung im notwendigen Maße mitzuarbeiten 2. Eine Vergleichsberechnung hat bei allen Zuschlagsauslösenden Tätigkeiten die zu einer Massemehrung führen zu erfolgen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „…“ wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: 95.648,55 Euro Nettovergütung nach InsVV 18.173,22 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 11.477,83 Euro Auslagen zuzüglich 2.180,79 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%. 127.480,39 Euro Gesamtbetrag Hiervon ist noch ein Abschlag in Höhe von 21.939,10 EUR für die unzulässige Delegation von Regelaufgaben vorzunehmen, so dass die Vergütung auf insgesamt 105.541,29 Euro festgesetzt wird. Dem Insolvenzverwalter „…“ wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung und höherer Auslagen wird zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat am 21.02.2019 die Festsetzung der Verwaltervergütung in Höhe von 114.778,26 EUR sowie der Auslagen in Höhe von 11.477,83 EUR beantragt. Mit Schreiben vom 11.10.2019 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 05.11.2019 und am 14.01.2020 eine Stellungnahme abgegeben. Dem Antrag kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV: Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Es sind auch die so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten für Leistungen abzuziehen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Dies gilt insbesondere für die Kündigungsfristlöhne, also auch die Löhne, die in den ersten drei Monaten des eröffneten Verfahrens anfallen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich hierbei um von dem Insolvenzverwalter neu begründete Masseverbindlichkeiten oder vom Schuldner begründete Masseverbindlichkeiten (sog. Auslaufverbindlichkeiten) handelt. Von den Einnahmen werden lediglich solche aufoktroyierten Masseverbindlichkeiten abgezogen, die für Leistungen erbracht werden mussten, die nicht für die Unternehmensfortführung benötigt wurden. Diese Ausführungen ergeben sich aus dem Beschluss des BGH vom 16.10.2008, (Az. IX ZB 179/07), ZinsO 2007, Seite 1347 ff. Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorschrift wird Rechnung getragen, da der Insolvenzverwalter in seinem Antrag lediglich die einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungskosten angesetzt hat, so auch Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 Rn. 58. Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 525.471,21 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar. Regelsatz, § 2 InsVV: Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 38.259,42 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 40 % von 25.000,- EUR 10.000,00 EUR 25% von 25.000,- EUR 6.250,00 EUR 7% von 200.000,- EUR 14.000,00 EUR 3% von 250.000,- EUR 7.500,00 EUR 2% von 25.471,21 EUR 509,42 EUR SUMME: 38.259,42 EUR Zu- und Abschläge, § 3 InsVV: Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten „Regelaufgaben“ des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte „Sonderaufgaben“ durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a. Der Insolvenzverwalter hat insgesamt eine Erhöhung von 200% für folgende Tätigkeiten beantragt: 1) 100% für die Überprüfung und Abrechnung von Absonderungsrechten. Die Bearbeitung der Absonderungsrechte in einem überdurchschnittlichen Maß rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag. Unter Berücksichtigung des Umfangs der bearbeiteten Rechte und unter Berücksichtigung die für das Grundvermögen weiteren beantragten Zuschläge, wird der Zuschlag als angemessen erachtet. Hierbei war eine Vielzahl von Tätigkeiten zu erbringen, die über das normale Maß hinausgingen. Allerdings ist entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Denn diese ist immer dann anzustellen, wenn durch die Zuschlagsauslösende Tätigkeit eine Massemehrung erfolgt ist (siehe exemplarisch BGH vom 24.01.2008 Az. IX ZB 120/07, LG Gießen vom 20.12.2016 Az. 7 T 489/16). Die Vergleichsberechnung stellt sich daher wie folgt dar: Berechnungsgrundlage: 525.471,21EUR Hiervon stammen aus Absonderungsrechten: 160.650,00 EUR Vergütung mit Erlöse aus Absonderung und ohne Zuschlag: 38.259,42 EUR Vergütung ohne Erlöse aus Absonderung und ohne Zuschlag: 33.694,64 EUR Summe Differenz (38.259,42 EUR – 33.694,64 EUR) 4.564,78 EUR Der Zuschlag ist daher um 4.564,78 EUR zu kürzen. Dies entspricht etwa 11%, so dass noch ein Zuschlag in Höhe von 89% gewährt werden kann. 2) 25% für die Grundstücksveräußerung komplizierter Art sowie Ausarbeitung und Nachbesserungen von Kaufverträgen. Die Zuschlagsfähigkeit ist hier nicht gegeben, da eine Verwertungstätigkeit welche über die üblichen mit der Verwertung einhergehenden Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgegangen ist nicht vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16). Gegenteilige Angaben, die auf eine überdurchschnittlich komplizierte Veräußerung schließen lassen, wurden nicht gemacht. Zudem kann der Tatbestand der Grundstücksveräußerung, dem des „großen Grundvermögens“ zugeordnet werden. Ein Zuschlag kann daher hier nicht gewährt werden. 3) 50% aufgrund des großen Grundvermögens nebst einer Vielzahl von Aufbauten. Da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigentümerin bzw. Teileigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken war und sich somit ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter ergab, wird ein Zuschlag von 50% wie beantragt zugebilligt. Da aber durch die Grundstückveräußerungen ebenfalls eine erhebliche Massemehrung erfolgte, ist auch hier eine Vergleichsberechnung anzustellen (s.o.). Diese stellt sich wie folgt dar: Berechnungsgrundlage: 525.471,21EUR Hiervon stammen aus Verwertung des Grundvermögens: 192.830,00 EUR Vergütung mit Erlöse aus Verkauf und ohne Zuschlag: 38.259,42 EUR Vergütung ohne Erlöse aus Verkauf und ohne Zuschlag: 32.729,24 EUR Summe Differenz (38.259,42 EUR – 32.729,24 EUR) 5.530,18 EUR Der Zuschlag ist daher um 5.530,18 EUR zu kürzen. Dies entspricht etwa 14%, so dass noch ein Zuschlag in Höhe von 36% gewährt werden kann. 4) 25% aufgrund zahlreicher Mieterwechsel. Während des Verfahrens kam es zu mehr als 85 Mieterwechseln, für welche jeweils Einzelmietverträge ausgearbeitet werden mussten. Dies liegt weit über dem durchschnittlichen Arbeitsumfang eines Insolvenzverwalters, so dass ein Zuschlag in Höhe von 25% erteilt werden kann. Unter Gesamtbetrachtung des Verfahrens und aller Zuschlagstatbestände wird daher lediglich ein Gesamtzuschlag von 150% als angemessen und ausreichend erachtet. Aus diesem Grund wird hier eine Erhöhung von lediglich 150% bewilligt. Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 150% erhöht. Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 150% sowie einer Kürzung um ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von 95.648,55 EUR Des Weiteren ist ein Abschlag in betragsmäßiger Höhe von 3.550,37 EUR und 14.484,68 vorzunehmen, da es sich hierbei um Kosten handeln, die die Masse aufgrund Delegation von Regelaufgaben geschmälert hat. Diese betreffen die erbrachten Dienstleistungen der A und der B. Hierbei konnte mangels Nachweisen eine Sachverhaltseinschätzung zur Einordnung der Leistungen als Regelaufwand oder Sonderaufwand nicht erfolgen. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichtes weigerte sich der Insolvenzverwalter vehement mit Schreiben vom 05.11.2019 die Nachweise vorzulegen. So wurde ein „materielles Interesse“ verneint. Der Insolvenzverwalter verkennt, dass dem Insolvenzgericht die Überprüfung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters obliegt und eine korrekte Überprüfung ohne Nachweise nicht möglich ist. Auch wurde die Herausgabe der Dienstleistungsverträge unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Die Gründe der Weigerung wirken sehr vorgeschoben, so dass davon auszugehen ist, dass auch Regelaufgaben fremd vergeben wurden. Somit sind die entsprechenden Beträge in Höhe von 3.550,37 EUR und 14.484,68 EUR an die Masse zurückzuerstatten und demnach von der Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen sind. Das gleiche gilt für den entstandenen Schaden aus der fehlerhaften Abrechnung der Aus- und Absonderungsrechten in Höhe von 3.904,05 EUR. Auch dieser Betrag ist von der Vergütung in Abzug zu bringen. Hierbei gab der Insolvenzverwalter in seiner Schlussrechnung selbst an, dass Nettoeinnahmen in Höhe von 331.580,54 EUR erzielt und Nettoausgaben in Höhe von 199.546,58 EUR getätigt wurden. Dies ergibt rechnerisch 132.033,96 EUR und nicht wie vom Insolvenzverwalter die ausgekehrten 135.938,01 EUR. Die Differenz ist daher zu erstatten. Auslagen, § 8 InsVV: Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch betragen. Das Verfahren hat insgesamt 13 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt 11.477,83 EUR. Umsatzsteuer, § 7 InsVV: Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.