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Leitsatz

IX ZB 147/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 147/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 1 Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergü- tung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser An- spruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. August 2006 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April 2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwal- ters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Um- satzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 11.316,68 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 333,26 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü- tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Um- satzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsbe- rechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver- langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ- lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 € festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi- gung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 5 - 4 - 2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487). Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge- stützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. No- vember 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. LG Heilbronn ZIP 2005, 1187, 1188; LG Frankfurt/Oder ZInsO 2002, 1028; LG Stralsund ZInsO 2007, 1045; Prasser ZIP 2006, 487, 489; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenz- verfahren, 2. Aufl. Rn. 128; Förster ZInsO 2000, 553; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 80; Graeber, DZWiR 2002, 519). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und da- her die Masse erhöhen. 6 Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung eines sicher feststehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse mit der Begrün- dung abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch lediglich in die Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist, UStG 8. Aufl. § 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar. 7 - 5 - Es ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Er hat Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu ma- chen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Da- durch wird die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletzt er diese Pflicht, ist er gemäß § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. 8 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons- tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor- steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu- ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich nach Einreichung der Schluss- rechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Fi- nanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (Zeuner in Bunjes/Geist, aaO; Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG § 18 Rn. 22). 9 Ein solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch ist bislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu der zunächst festgestellten freien Masse von 795.559,24 € sei der Umsatzsteu- erausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. 10 Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Mas- se auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge. Der Sachvortrag kann auch so verstanden werden, dass der Verwalter den Umsatzsteuerbetrag aus 11 - 6 - der Verwaltervergütung grundsätzlich ansetzen will, unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein auszuzahlender Umsatzsteuererstattungsanspruch ergibt. Das Amtsgericht wird festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung tatsächlich ein solcher Umsatzsteuererstattungsanspruch si- cher zu erwarten ist. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 19.04.2006 - 73 IN 12/03 - LG Münster, Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 T 548/06 -