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Beschluss

22 III 20/20

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2021:0416.22III20.20.00
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Leitsätze
Keine Namens- und Geschlechtsänderung aufgrund einer "Deed-Poll" Erklärung
Tenor
1. Es wird angeordnet, den, Geburtsregistereintrag, beurkundet unter „…“ nicht zu ändern. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtlich   entstandene Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Namens- und Geschlechtsänderung aufgrund einer "Deed-Poll" Erklärung 1. Es wird angeordnet, den, Geburtsregistereintrag, beurkundet unter „…“ nicht zu ändern. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Standesamt Bad Nauheim wendet sich mit einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das Gericht. Am 15.06.1999 wurde im Geburtenregister des Standesamtes von Bad Nauheim die Geburt des Kindes „…“ in Bad Nauheim, unter der Registernummer „…“ beurkundet. Die Person ist und war britischer Staatsangehöriger. Am 31.08.2019 änderte „…“ mit einem sogenannten Certified copy of a Deed of Change of Name (Deed Poll) seinen Namen. Außerdem änderte er sein Geschlecht und nennt sich nunmehr „…“. Am 14.02.2020 erhielt „…“ einen neuen britischen Pass mit dem geänderten Geschlecht und dem geänderten Namen. Mit am 04.08.2020 beim Standesamt in Bad Nauheim eingegangenen Schreiben beantragte „…“ eine geänderte beglaubigte Kopie des Geburtenregisters. Mit Schreiben vom 01.12.2020 legte das Standesamt der Stadt Bad Nauheim die Entscheidung über die Änderung des Geburtenregisters dem Gericht als Zweifelsvorlage vor. Sowohl der/die Antragsteller*in als auch die Standesamtsaufsicht erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Zweifelsvorlage. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Erfasst von einer Zweifelsvorlage werden nur solche Zweifel, die rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Die Vorlage an das Gericht setzt voraus, dass das Standesamt -zunächst mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht hat, Zweifel durch umfassende Tatsachenaufklärung und gründliche rechtliche Prüfung nicht aufkommen zu lassen. Erst wenn das Standesamt selbst nicht in der Lage ist, ergebnisrelevante Rechtsfragen zu klären oder der Sachverhalt auch nach Ausschöpfung aller ihm zugänglichen Informationsquellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden kann, ist die Zweifelsvorlage berechtigt. War die konkrete Rechtsfrage bereits Gegenstand einer verbindlichen und bestandskräftigen inländischen Entscheidung, so ist eine allein auf Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gestützte Vorlage nicht zulässig (Gaaz/Bornhofen, Handkommentar zum PStG, 4. Aufl., § 49 Rdnr. 18 ff.). Das Standesamt hat, wie es in seinen Schreiben vom 01. Dezember 2020.und 18. Januar 2021 dargelegt hat, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Klärung der Frage, ob die Namensänderung aufgrund des sogenannten Deed Poll vorzunehmen ist, ausgeschöpft. Auch konnte eine eindeutige inländische Entscheidung, die die hier vorliegende Rechtsfrage zum Inhalt hat, nicht gefunden werden. Das Amtsgericht Gießen ist nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 PStG sachlich und örtlich zuständig. Das Standesamt Bad Nauheim hat seinen Sitz im Bezirk des Landgerichtes Gießen. In der Sache war die Zweifelsvorlage so zu entscheiden, dass die Änderung des. Geburtenregisters abzulehnen ist. Der/die Antragsteller*in hat den Namen aufgrund einer privaten Erklärung, einer sogenannten “Deed Poll" geändert. Da das deutsche Recht keine privatautonome Namensbildung oder -änderung kennt, wirft die private Namensänderung zunächst die Frage der Qualifikation auf. Sie ist nach herrschender Meinung privatrechtlich zu qualifizieren und damit nach Art. 10 EGBGB zu behandeln. (Münchener Kommentar, Band 11, 7. Aufl., Art. 10, Rdnr. 72). Das Namensstatut bestimmt daher über die Voraussetzungen und Wirkungen einer privaten Namensänderung. Sie ist bei deutschem Namensstatut nicht möglich, da das deutsche Recht nur die öffentlich-rechtliche Namensänderung vorsieht. Der/die Antragsteller*in besitzt die britische Staatsbürgerschaft, so dass eine Namensänderung nur nach britischem Recht in Frage kommt. Anders als das deutsche Recht beruht das britische Namensrecht weitgehend nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern auf Gewohnheitsrecht. Ein ehelich geborenes Kind erhält dabei üblicherweise als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters. Dieser kann ebenfalls Kraft Gewohnheitsrecht, das seit Jahrhunderten besteht, geändert werden. Dies geschieht üblicherweise entweder in Form einer notariellen Urkunde (notarial instrument) oder durch einfache Urkunde (deed poll). Grundsätzlich erfolgt hierbei weder eine Genehmigung durch eine Behörde, noch sind sonstige. Formalitäten erforderlich. Ebenso ist eine Eintragung in ein öffentliches Register für die Wirksamkeit der Namensänderung nicht entscheidend (vgl. Brandhuber/Dr. Zeiringer, Standesamt- und Ausländer, Loseblattsammlung, Band I, Großbritannien, Xl.) Dies alles führt dann im Falle einer Änderung des Geburtsnamens dazu, dass der freigewählte Name (conventional name) den registrierten Geburtsnamen (legal name) überlagert, aber nicht verändert. Es erfolgt keine Fortschreibung oder Änderung im Bereich des Personenstandsrechts. Das britische Recht kennt hierbei nur eine einmalige Aufzeichnung der Personenstandsfälle, wie z. B. der Geburten (vgl. Brandhuber/Dr. Zeiringer, a.a.O.). Nach britischem Recht ist demnach eine Änderung des eingetragenen Geburtsnamens (legal name) weder vorgesehen noch möglich. Bei einer Registrierung im deutschen Personenstandsregister stellt sich demnach die Frage, wie dort die dem ausländischen Sachrecht unterliegende Namensführung darzustellen ist und welcher von beiden Namen („conventional name" oder „legal name") dem Geburtsnamen im Sinne des deutschen Verfahrensrechts (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PStVO) entspricht. Das Gericht vertritt hierbei die Auffassung, dass eine Änderung des Geburtenregistereintrages nicht vorzunehmen ist. Es geht dabei davon aus, dass der Geburtsname eines Kindes im Sinne des deutschen Registerrechtes mit dem legal name nach britischem Recht vergleichbar ist. Da bereits der legal name nach dem britischen Recht nicht veränderbar ist, kann auch keine Änderung im deutschen Geburtenregister vorgenommen werden. Dies umso mehr, als dem deutschen Recht, wie oben bereits ausgeführt, privatautonome Namensänderungen völlig fremd sind. Hinzu kommt vorliegend noch, dass der/die Antragsteller*in entsprechend den Ausführungen in dem Schreiben an das Standesamt und der vorgelegten Deed Poll Urkunde nicht nur seinen Namen, sondern auch das Geschlecht geändert hat. Völlig unklar und nicht nachgewiesen ist, ob die Geschlechtsänderung lediglich durch das Deed Poll erfolgte oder aber ein Prozess durchlaufen wurde, wie es z. B. das deutsche Transsexuellengesetz, vorsieht. Hierzu hat der/die Antragsteller*in keinerlei Angaben gemacht oder entsprechende Urkunden vorgelegt. Die Änderung der Eintragung des Geschlechtes ist nach den hiesigen Verfahrensvorschriften nur unter engen Voraussetzungen überhaupt möglich. Außerdem hat auch diese keine Änderungsmöglichkeit des Geburtsnamens zur Folge, sondern lediglich eine Änderung des Vornamens. Eine Vorschrift des internationalen Privatrechtes, wonach bei ausländischen Staatsbürgern auch ausländisches Recht hinsichtlich der Eintragung des Geschlechtes anzuwenden ist, gibt es nicht. Nach dem noch geltenden deutschen Transsexuellengesetz, was allerdings auch nur für Personen mit deutschem Personalstatus gilt, ist eine Geschlechts- und Vornamensänderung nur möglich bei Durchlaufen eines speziellen im Transsexuellengesetz geregelten Verfahrens., wonach u.a. die Vorlage von psychologischen Sachverständigengutachten erforderlich, ist. Allerdings. gibt es hierbei deutliche gesetzgeberische Bestrebungen, dieses Verfahren deutlich zu vereinfachen. Eine Änderung des Geschlechts durch eine einfache Erklärung wie eine Deed Poll Urkunde dürfte aber jedenfalls zurzeit mit den deutschen Rechtsvorschriften auf keinen Fall in Einklang zu bringen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Verfahrenswertfestsetzung auf § 36 Abs. 3 GNotKG.