Leitsatz
XII ZB 251/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB251.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/23 vom 5. Februar 2025 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja PStG § 27 Abs. 3 Nr. 1; PStV § 36 Abs. 1 Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimat- recht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Na- mensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbe- griff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 251/23 - OLG Frankfurt am Main AG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wurde im Jahr 1999 in N./Deutschland geboren. Ihre Ge- burt wurde von dem Standesamt in der Weise registriert, dass sie im Geburten- register als Kind männlichen Geschlechts mit den männlichen Vornamen „R. J.“ und dem Geburtsnamen „Li.“ eingetragen ist. Die Betroffene besitzt ausschließ- lich die britische Staatsangehörigkeit. Im August 2019 gab die Betroffene eine einseitige Erklärung zur Namens- änderung („deed poll“) ab, wobei sie als neue weibliche Vornamen (forenames) „L. M.“ und als neuen Nachnamen (surname) „Fa.“ wählte. Unter diesem Namen und mit der Geschlechtsangabe „F[emale]“ wurde der Betroffenen im Februar 2020 ein britischer Reisepass erteilt. 1 2 - 3 - Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene am 4. August 2020 unter Vorlage von Ablichtungen einer „Certified copy of a Deed of Change of Name (Deed Poll)“ und ihres britischen Reisepasses bei dem zuständigen Standesamt beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu ändern, dass ihr Name „L. M. Fa.“ lautet und ihr Geschlecht weiblich ist. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die durch „deed poll“ abgegebene Erklärung der Betroffenen die gewünschte Ände- rung im deutschen Personenstandsregister auslösen könne. Auf seine Zweifels- vorlage vom 1. Dezember 2020 hat das Amtsgericht das Standesamt angewie- sen, den Geburtseintrag für die Betroffene nicht zu ändern. Die dagegen gerich- tete Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffe- nen, die weiterhin eine Fortführung des Geburtenregisters mit ihrem gewählten Namen „L. M. Fa.“ und dem geänderten Geschlechtseintrag begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in StAZ 2024, 141 veröffentlichten Entscheidung das Folgende aufgeführt: Für die Namensführung der Betroffenen sei gemäß Art. 10 EGBGB wegen ihrer ausschließlich britischen Staatsangehörigkeit nur das Sachrecht des Verei- nigten Königreichs anwendbar. Gleiches gelte analog Art. 7 EGBGB auch für die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit der Betroffenen. Nach § 36 Abs. 1 PStV sei eine Änderung des Familiennamens eines Kindes nur dann als Folgebeurkun- 3 4 5 6 7 - 4 - dung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betreffe. Auf die Namenswahl- möglichkeiten nach Art. 48 EGBGB komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die durch „deed poll“ vorgenommene Namensänderung führe zu keiner Änderung des Geburtsnamens im Sinne des deutschen Personenstandsrechts. Das britische Recht unterscheide zwischen „legal name“ und „conventional name“. Der „legal name“ sei hierbei der Name, den man bei der Geburt erlange; auf diesen habe eine Namensänderung durch „deed poll“ keine Auswirkungen. Vergleichbar mit dem Geburtsnamen im deutschen Recht sei deshalb nur der „legal name“. Weil der durch „deed poll“ gewählte „conventional name“ auch die Grundlage für den in britischen Personaldokumenten aufzunehmenden Namen bilde, habe der im Reisepass der Betroffenen ausgewiesene Familienname keine Bedeutung für die Eintragungen im deutschen Geburtenregister. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die nach britischem Recht vorgenommene Namensänderung einem Tatbestand gleichkomme, der nach deutschem Recht ausnahmsweise als Änderung des Geburtsnamens zu würdigen wäre. Das sei hier nicht der Fall. Die Geschlechtsänderung der Betroffenen könne mit Blick auf § 8 TSG allenfalls eine Folgebeurkundung hinsichtlich der Eintragung ihrer neuen Vornamen rechtfertigen. Es liege mit Ausnahme des durchgeführten „deed poll“- Verfahrens keine anderweitige behördliche oder gerichtliche Entscheidung vor, die eine Änderung des Geburtsnamens rechtfertigen könnte. Die Betroffene habe auch kein „Gender Recognition Certificate“ (GRC) in einem Verfahren nach dem Gender Recognition Act 2004 erworben. Eine vom Antrag der Betroffenen auf Fortführung des Geburtenregisters durch Folgebeurkundung abweichende Anweisung an das Standesamt komme nicht in Betracht. Ob die von der Betroffenen vorgelegten Unterlagen (nur) die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit im Geburtenregister 8 9 - 5 - rechtfertigen könnten, bedürfe keiner näheren Aufklärung. Das Standesamt könne weder im Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG noch im Zweifels- vorlageverfahren nach § 49 Abs. 2 PStG dazu angewiesen werden, eine vom konkreten Begehren des Antragstellers abweichende Eintragung im Register vor- zunehmen. Die Betroffene habe auch klargestellt, dass sie eine auf die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit beschränkte Fortführung des Geburtenregisters nicht anstrebe. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begrün- dung, aber im Ergebnis stand. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Namensänderung der Betroffenen nicht im Wege einer Folgebeurkundung im Geburtenregister eingetragen werden könne, weil sich der Geburtsname der Betroffenen nicht geändert habe. a) Das Beschwerdegericht durfte im Ergebnis davon ausgehen, dass der Name der Betroffenen dem britischen Namenssachrecht unterliegt. Diese für sie günstige Beurteilung zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB in der noch bis zum 30. April 2025 gel- tenden Fassung unterliegt der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des aus- ländischen Staates umfasst, sodass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu 10 11 12 13 - 6 - berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 62 = FamRZ 2024, 507 Rn. 9). bb) Die Beschwerdeentscheidung enthält keine Ausführungen zur Frage einer möglichen Rückverweisung auf das deutsche Namenssachrecht. Ob das von Art. 10 Abs. 1 EGBGB berufene Heimatrecht des Namensträgers auf deut- sches Recht zurückverweist, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen überprüft werden. Denn der rechtsbeschwerderechtlichen Kontrolle unter- liegt die Anwendung ausländischen Rechts durch den Tatrichter jedenfalls inso- weit, als in Frage steht, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - FamRZ 2024, 1230 Rn. 16 mwN). Von einer Rückverweisung auf deutsches Namenssachrecht ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. (1) Das Beschwerdegericht hat nicht erörtert, welche der drei Teilrechts- ordnungen des Vereinigten Königreichs (England und Wales, Schottland, Nord- irland) auf die Betroffene anzuwenden ist, was sich in erster Linie nach den ein- schlägigen Rechtsvorschriften des betroffenen Mehrrechtsstaates (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) und in Ermangelung solcher Regelungen danach beurteilt, zu welcher Teilrechtsordnung der Sachverhalt die engste Beziehung aufweist (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Die Betroffene hat geltend gemacht, dass für sie die schottische Teilrechtsordnung maßgeblich sei, worauf es im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend ankommt. Nach den Erkenntnissen des Senats besteht für Schottland zwar die Be- sonderheit, dass das schottische Recht für die freiwillige und anlasslose Namens- änderung ein eigenständiges behördliches Verfahren vorsieht, bei dem eine Än- derung von Vornamen und/oder Familiennamen mit bestimmten Einschränkun- gen in Bezug auf Zeitabstände und Häufigkeit der Namensänderung (vgl. Section 14 15 16 - 7 - 43 (5) Registration of Births, Deaths and Marriages [Scotland] Act 1965, abrufbar unter www.legislation.gov.uk) durch formularmäßige Erklärung bei der staatli- chen Registerbehörde - den National Records of Scotland - beantragt werden kann (vgl. auch Brandhuber/Zeyringer/Heussler Standesamt und Ausländer Ver- einigtes Königreich [Stand: Dezember 2016] S. 38 f.). Eine auf diese Weise voll- zogene Namensänderung wird durch Fortschreibung der bei den National Re- cords of Scotland registrierten Geburts- bzw. Adoptionsurkunde des Namensträ- gers erkennbar gemacht, in deren Ausfertigungen künftig sowohl der neuge- wählte Name als auch (mit dem Zusatz „formerly known as“) der frühere Name aufgenommen werden. Dieses besondere Verfahren einer Erklärung gegenüber der Registerbe- hörde steht allerdings nur solchen Namensträgern zur Verfügung, die in Schott- land geboren oder adoptiert worden sind. Personen, die - wie die Betroffene - nicht in Schottland geboren sind, werden für eine Namensänderung (unter ande- rem) auf den Weg einer eidesstattlichen Versicherung („statutory declaration“) oder eines „deed poll“ nach den im Vereinigten Königreich üblichen Regeln ver- wiesen (vgl. Hinweise auf der amtlichen Website der National Records of Scot- land, abrufbar unter https://www.nrscotland.gov.uk/registration/changing-your- name [Stand: 5. November 2024]). Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür er- geben, dass sich im Hinblick auf die rechtliche Behandlung einer Namensände- rung durch „deed poll“ mit internationalen Bezügen aus der Anwendbarkeit der schottischen Teilrechtsordnung grundlegende Abweichungen oder Besonderhei- ten gegenüber den anderen Teilrechtsordnungen im Vereinigten Königreich - ins- besondere der englischen - ergeben, die im vorliegenden Fall relevant sein könn- ten. 17 - 8 - (2) Im Vereinigten Königreich bestehen keine kodifizierten Regelungen zum Namenskollisionsrecht. Allerdings ist bei den Rechtsordnungen des Com- mon-Law-Rechtskreises im Rahmen des Personalstatuts häufig eine sogenannte versteckte Rückverweisung zu beachten, bei der sich das anzuwendende Recht aus dem Gleichlauf mit der internationalen Zuständigkeit von Gerichten und Be- hörden ergibt. Ändert der Angehörige eines solchen Staates seinen Namen je- doch durch schlichte Erklärung gegenüber einer Behörde oder durch tatsächliche Änderung seines im sozialen Umfeld geführten Namens, wird es aber bereits an einer Beteiligung staatlicher Stellen an der Namensänderung fehlen, aus deren Zuständigkeit (oder Unzuständigkeit) Indizien für eine Anknüpfung abgeleitet werden könnten (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. II-173; Staudinger/Hausmann BGB [2024] Vorbemerkung Art. 10 EGBGB Rn. 190). Um einen solchen Fall handelt es sich bei einer Namensänderung durch „deed poll“. In materieller Hinsicht erfordert eine Namensänderung unter Verwendung eines „deed poll“ im Vereinigten Königreich grundsätzlich nur eine bewusste Na- mensänderungsentscheidung des betroffenen Namensträgers und eine gesell- schaftliche Übung, welche dem von ihm neu gewählten Namen eine soziale An- erkennung (reputation) verschafft. Ein in diesem Zusammenhang errichteter „deed poll“ stellt eine Privaturkunde dar, in der in feierlicher Form in Gegenwart mindestens eines mitunterzeichnenden Zeugen eine einseitige Erklärung des Namensträgers beurkundet wird, den alten Namen abzulegen und fortan aus- schließlich den neu angenommenen Namen zu benutzen. Eine in dieser Form dokumentierte Namensänderungserklärung hat aber keinen konstitutiven Cha- rakter, sondern dient in erster Linie Beweiszwecken hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Namensänderung. Zwar kann eine Na- mensänderung durch „deed poll“ unter den in den Enrolment of Deeds (Change of Name) Regulations 1994 (abrufbar unter www.legislation.gov.uk) genannten 18 19 - 9 - Voraussetzungen gerichtlich registriert (enrolled) werden. Unabhängig davon sind weder Dokumentation noch gerichtliche Registrierung der Namensände- rungserklärung hinreichende oder notwendige Bedingung für die Namensände- rung; diese vollzieht sich allein durch gesellschaftliche Übung (vgl. hierzu einge- hend Lettmaier Personennamen und Recht in Großbritannien aus rechtswissen- schaftlicher Sicht Namenkundliche Informationen 105/106 [2015] S. 147, 150 ff.; Meyer-Witting Das Personennamensrecht in England Geschichte und Gegen- wart [1990] S. 150 ff.). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an der gerichtlichen Hinterlegung des „deed poll“ („unenrolled“), sind Gerichte oder Behörden des Vereinigten König- reichs an dieser Form der Namensänderung nicht einmal registrierend beteiligt. Eine Anknüpfung des Namensstatuts aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zuständigkeitsvorschriften kommt unter diesen Umständen von vornherein nicht in Betracht. Das in der Beschwerdeentscheidung mehrfach erwähnte „U.O“ ist ungeachtet seiner Bezeichnung keine staatliche Stelle, sondern eine private Agentur, die in Großbritannien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beurkundung von „deed poll“-Erklärungen anbietet. (3) Im Übrigen wird die Frage, wie das Namensstatut im Vereinigten Kö- nigreich bestimmt werden kann, in der Rechtsprechung und Literatur uneinheit- lich beurteilt. Während es früher verbreiteter Ansicht entsprach, dass die vom Domizilprinzip beherrschten Rechtsordnungen des Common-Law-Rechtskreises - insbesondere das britische Recht - das Namensstatut an das „domicile“ des Na- mensträgers anknüpfen und deshalb eine Rückverweisung auf deutsches Sach- recht vorzunehmen sei, wenn sich das Domizil des Namensträgers in Deutsch- land befindet (vgl. OLG Hamburg StAZ 1980, 285, 286; Spindler StAZ 1997, 22; vgl. auch Wengler StAZ 1976, 43, 44), wird in jüngerer Zeit aus dem Fehlen von 20 21 - 10 - namensrechtlichen Kollisionsnormen im britischen Recht und aus der Nichtfest- stellbarkeit einer abweichenden kollisionsrechtlichen Praxis durch britische Ge- richte und Behörden die Beurteilung hergeleitet, dass selbst bei einem Domizil des Namensträgers in Deutschland eine Rückverweisung durch britisches Kolli- sionsrecht nicht stattfinde und die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verwei- sung auf das britische Heimatrecht des Namensträgers daher stets die Wirkung einer Sachnormverweisung habe (vgl. für England und Wales: OLG München FamRZ 2009, 1581; LG Traunstein StAZ 2008, 246, 247; Staudinger/Hausmann BGB [2024] Vorbemerkung Art. 10 EGBGB Rn. 190; Wall StAZ 2024, 143; Frank StAZ 2020, 232, 235; Horenkamp [Fachausschuss Nr. 4214] StAZ 2023, 27; Wall [Fachausschuss Nr. 4167] StAZ 2020, 59, 60 mwN; Kraus [Fachausschuss Nr. 4123] StAZ 2018, 292, 293). Einer weiteren Erörterung dieser Frage bedarf es aber nicht. Es wird sich nach der bisherigen Aktenlage schon nicht sicher feststellen lassen, dass die Be- troffene im Zeitpunkt der Namensänderung aus Sicht des britischen Rechts ihr Domizil in Deutschland und nicht (mehr) in Großbritannien hatte (vgl. zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Wahldomizils: MünchKommBGB/von Hein 9. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 140 mwN; vgl. auch BGHZ 234, 166 = FamRZ 2022, 1489 Rn. 19), zumal die Betroffene in ihrer Namensänderungserklärung vom 31. August 2019 sowohl eine Anschrift in L. (Deutschland) als auch eine Anschrift in F. A. (Vereinigtes Königreich/Schottland) angegeben hatte. Von Be- deutung ist schließlich auch, dass die britische Passbehörde (HM Passport Office) die von der Betroffenen vorgenommene Namensänderung durch „deed poll“ offensichtlich für wirksam und damit britisches Namenssachrecht für an- wendbar hielt, weil sie der Betroffenen einen auf den geänderten Namen lauten- den Reisepass erteilte. Mangels besserer Erkenntnisse wird diese Beurteilung regelmäßig auch der kollisionsrechtlichen Betrachtung zugrunde gelegt werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das britische Heimatrecht der 22 - 11 - Betroffenen die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung im vorliegenden Fall angenommen hat. b) Im verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist die weitere Be- urteilung des Beschwerdegerichts, dass die Änderung des Familiennamens ei- nes Kindes nur dann als Folgebeurkundung in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie den Geburtsnamen betrifft, § 36 Abs. 1 PStV. Der Name der Be- troffenen als einer nur-britischen Staatsangehörigen untersteht allein ihrem briti- schen Heimatrecht, welches die dem deutschen Recht geläufige begriffliche Un- terscheidung von Nachnamen als Familiennamen, Ehenamen und Geburtsna- men nicht kennt. Im vorliegenden Verfahren stellt sich daher die registerrechtli- che Frage nach der Substitution (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 109, 1 = FamRZ 1990, 39, 41; Wall StAZ 2024, 143, 144; Hepting StAZ 2001, 257, 259), ob näm- lich der von der Betroffenen nach britischem Recht durch privatautonome Na- mensänderung im Wege eines „deed poll“ gewählte Nachname (surname) „Fa.“ mit dem Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personen- standsrechts funktional vergleichbar ist und diesen deshalb ausfüllen kann. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der Fall. aa) Das Beschwerdegericht hat zum Inhalt des britischen Namenssach- rechts festgestellt, dass dieses zwischen einem „legal name“ und einem „conven- tional name“ unterscheide. Der „legal name“ sei dabei der Name, den man mit der Geburt erlange. Niemand sei nach britischem Recht gezwungen, seinen „le- gal name“ zu führen. Jeder könne seinen „conventional name“ auch ohne Zu- sammenhang mit von außen kommenden Ereignissen wie beispielsweise Heirat oder Adoption selbst bestimmen. Die Änderung des „conventional name“ habe aber keine Auswirkungen auf den „legal name“, weil er diesen nur überlagere, aber nicht verdränge. 23 24 - 12 - bb) Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass diese Fest- stellungen zum Inhalt des britischen Rechts unter Verstoß gegen die Aufklä- rungspflicht getroffen worden sind. Die gegen das Verfahren des Beschwerdege- richts insoweit erhobenen Bedenken sind berechtigt. (1) Unabhängig davon, ob sich die Ermittlung ausländischen Rechts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 293 ZPO (analog) oder nach § 26 FamFG richtet (vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 166/15 - NZG 2017, 546 Rn. 7 mwN), hat der Tatrichter den Inhalt des ausländischen Rechts auf jeden Fall von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich dabei die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen können dabei insbesondere Vortrag und sonstige Beiträge der Beteiligten sein. Tragen diese eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontro- vers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechts- lage zu machen und gegebenenfalls sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismit- tel zu erschöpfen haben, als wenn der Vortrag der Beteiligten zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (vgl. BGHZ 234, 166 = FamRZ 2022, 1489 Rn. 17 mwN). Das Rechtsbeschwer- degericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Se- natsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14 mwN). (2) Das Beschwerdegericht hat sich - wie bereits das Amtsgericht - bei sei- ner Beurteilung, das britische Recht unterscheide zwischen einem mit der Geburt 25 26 27 - 13 - erworbenen und unveränderbaren „legal name“ und einem später angenomme- nen „conventional name“, einem im deutschen Rechtsraum weit verbreiteten Ver- ständnis (vgl. OLG Hamburg StAZ 1980, 285, 287; AG Nürnberg StAZ 2015, 59; NK-BGB/Mankowski 4. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 71; Wall StAZ 2024, 143, 144 und FamRZ 2015, 1568; Hochwald [Fachausschuss Nr. 3820] StAZ 2008, 115, 116; Spindler StAZ 1997, 22 f.; Nelle FamRZ 1990, 809, 811 Fn. 32; grundlegend Luther StAZ 1980, 61, 62) von den Grundsätzen des britischen Namensrechts angeschlossen, welches seinerseits maßgeblich auf einer Entscheidung des High Court of Justice (Chancery Division) vom 15. November 1962 beruht. In die- ser Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob die geschiedene und wieder- verheiratete Mutter eines minderjährigen Kindes berechtigt war, den Familienna- men des gemeinsamen Kindes ohne Zustimmung des Vaters durch „deed poll“ in den in der neuen Ehe geführten Familiennamen zu ändern, werden an einer Stelle die Begriffe „[true] legal name“ und „conventional name“ verwendet (vgl. Buckley J in Re T (otherwise H) (an Infant) [1962] 3 All ER 970: „It is, of course, well known that a person’s surname is a conventional name and forms no part of his true legal name.“). Indessen ist - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - in der deutschsprachigen Literatur bezweifelt worden, ob diese Begrifflichkeiten im bri- tischen (englischen) Namensrecht tatsächlich die ihnen beigemessene Relevanz als eigenständige Namenskategorien besitzen oder ob die Entscheidung von der deutschen Rechtswissenschaft insoweit nicht missverstanden worden sein könnte (vgl. eingehend Meyer-Witting Das Personennamensrecht in England Ge- schichte und Gegenwart [1990] S. 129 ff.; offengelassen in OLG München FamRZ 2009, 1581, 1582), zumal die Begriffe „legal name“ und „conventional name“ sowohl in der englischen Rechtssprache als auch in der Umgangssprache unüblich sein sollen (vgl. Könnecke [Fachausschuss Nr. 2948] StAZ 1986, 148). 28 - 14 - (3) Die Betroffene hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass der „legal name“ im britischen Recht derjenige Name sei, den eine Person im Rechtsverkehr tatsächlich führe, und die Ausführungen des Amtsgerichts zum britischen Namensrecht - insbesondere zur Rechtsqualität des „legal name“ - zu- mindest in Zweifel gezogen. Bei dieser Sachlage hätte es für das Beschwerde- gericht durchaus nahegelegen, sein Verständnis vom Inhalt des britischen Na- mensrechts durch Einholung eines Rechtsgutachtens überprüfen zu lassen. cc) Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Selbst wenn die Beurteilung des Beschwerdegerichts zuträfe, dass das britische Recht zwischen einem bei Geburt erworbenen und unveränderlichen „legal name“ und einem tat- sächlich geführten „conventional name“ unterscheidet, könnte auch ein durch „deed poll“ nachträglich angenommener „conventional name“ die Funktion eines Geburtsnamens im Sinne des deutschen Registerrechts ausfüllen (vgl. NK-BGB/ Mankowski 4. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 71; Wall StAZ 2024, 143, 144 und StAZ 2015, 41, 43 f.; Spindler StAZ 1997, 22, 23; aA OLG Hamburg StAZ 1980, 285, 287; OLG München FamRZ 2009, 1581, 1582; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1655 f.). (1) Als „Geburtsname“ kann grundsätzlich derjenige Name verstanden werden, den eine Person vor der Eingehung der ersten Ehe geführt hat oder den sie zu führen hätte, wenn sie niemals eine Ehe schließen würde (vgl. Rauhmeier [Fachausschuss Nr. 3951] StAZ 2012, 184, 185; Spindler StAZ 1997, 22, 23). Dies steht im Einklang mit der in § 1355 Abs. 6 BGB enthaltenen Legaldefinition im materiellen deutschen Namensrecht, wonach als Geburtsname derjenige Name bezeichnet wird, der im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung (§ 1355 Abs. 2 BGB) in die Geburtsurkunde eines Ehegatten einzutragen ist. Daraus folgt aber zugleich, dass der Geburtsname nach deutschem Recht nicht unabänder- lich auf den anlässlich der Geburt festgelegten Namen begrenzt ist, sondern sich 29 30 31 - 15 - vielmehr durch Ereignisse nach der Geburt - wie beispielsweise die Namenser- streckung nach § 1617 c BGB oder die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG - ändern kann (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 44). Die Beurteilung, dass nicht der aktuell geführte Name, sondern grundsätzlich nur ein - wie das Be- schwerdegericht nach seinem Verständnis vom britischen Recht meint - bei Ge- burt erworbener und anschließend unabänderlich im Geburtseintrag festge- schriebener „legal name“ den registerrechtlichen Begriff des Geburtsnamens ausfüllen könnte, ist daher auch aus Sicht des deutschen Registerrechts keines- wegs zwingend. (2) Die Namensänderung durch „deed poll“ nach britischem Recht führt zu einer isolierten Namensänderung ohne Rücksicht und Bezug zu einem familien- rechtlichen Statusereignis und ist damit funktional mit einer behördlichen Na- mensänderung vergleichbar, die auch nach deutschem Recht eine Änderung des Geburtsnamens bewirkt (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 44; Henrich StAZ 1997, 225, 230). Für diese Beurteilung spielt es keine entscheidende Rolle, dass dem Na- mensträger mit der privatautonomen Namensänderung durch „deed poll“ eine praktisch uneingeschränkte Möglichkeit zur Namenswahl eröffnet wird. Denn auch Rechtsordnungen, die eine Namensänderung prinzipiell nur durch eine be- hördliche oder gerichtliche Entscheidung zulassen, können so ausgestaltet sein, dass die zuständige staatliche Stelle an das Verlangen des Namensträgers nach Erteilung eines bestimmten „Wunschnamens“ gebunden ist (vgl. etwa für Öster- reich: § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der zuletzt geltenden Fas- sung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Es erscheint deshalb sachgerecht, den von der Betroffenen aktuell geführten und vom Beschwerdegericht als „conventi- onal name“ bezeichneten Namen als Geburtsnamen im Sinne des deutschen Personenstandsrechts zu behandeln. 32 - 16 - (3) Diese Sichtweise gebietet unter den hier obwaltenden Umständen auch das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung. (a) Die Betroffene hat am 4. August 2020 die Fortführung des Geburten- registers beantragt. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie sich unbeschadet ihrer aus- schließlich britischen Staatsangehörigkeit noch auf den Status einer Unionsbür- gerin berufen. Zwar hat das Vereinigte Königreich bereits am 1. Februar 2020, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU 2020 L 29 S. 7; im Folgenden Aus- trittsabkommen), die Union verlassen und ist damit zu einem Drittstaat geworden. Allerdings sieht dieses Abkommen in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor; nach Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums insbesondere für die Zwecke der Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit als „Mitgliedstaat“ und nicht als Drittstaat anzusehen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Ok- tober 2024 - Rs. C-4/23 - FamRZ 2024, 1797 Rn. 43 - Mirin). (b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Beeinträchtigung des in Art. 21 AEUV für jeden Unionsbürger verbürg- ten Grundsatzes der Freizügigkeit vor, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates bestimmten und in öffentliche Dokumente eingetragenen Namen „anzuerkennen“ (vgl. nur EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 37 f. - Bogendorff von Wolffersdorff). Eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung, die den meisten im Zu- sammenhang mit der Beschränkung der Unionsbürgerfreizügigkeit ergangenen namensrechtlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde 33 34 35 36 - 17 - gelegen hat (vgl. EuGH Urteile vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul und vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 - Freitag), liegt hier zwar nicht vor, weil das deutsche Internationale Privat- recht nicht in Frage stellt, dass sich die Namensführung der Betroffenen allein nach ihrem britischen Heimatrecht richtet. Mit dem „Anerkennungsgebot“ hat der Europäische Gerichtshof indessen eine allgemeine und grundsätzliche Vorgabe formuliert, an der sich das Namensrecht der Mitgliedstaaten - einschließlich des Verfahrens- und Personenstandsrechts - und deren Rechtsanwendung im kon- kreten Einzelfall orientieren muss (vgl. MünchKommBGB/Gössl 9. Aufl. EGBGB Art. 10 Rn. 224). Die Weigerung deutscher Personenstandsbehörden, im Gebur- tenregister nachzuvollziehen, dass der Name der Betroffenen im Vereinigten Kö- nigreich rechtmäßig geändert und dies in ihrem britischen Reisepass dokumen- tiert worden ist, bringt - wie die Betroffene nachvollziehbar geltend macht - wegen der unterschiedlichen Angaben in Geburtsurkunde und Pass erhebliche Schwie- rigkeiten beim Identitätsnachweis mit sich. Vor dem Hintergrund des unionsrecht- lichen Anerkennungsgebots können diese fortwirkenden Nachteile für die Be- troffene nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass ein durch „deed poll“ geänderter Nachname nicht als „Geburtsname“ im Sinne des deutschen Regis- terrechts angesehen werden könne, und auch nicht damit, dass die deutschen Behörden eine Entscheidung über den rechtzeitigen Antrag der Betroffenen auf Änderung des Geburtseintrags erst nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 und damit zu einem Zeitpunkt treffen, an dem sie ihren Uni- onsbürgerstatus bereits verloren hatte. 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begrün- dung keinen Bestand haben. Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zu- rückweisung der Erstbeschwerde erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). 37 - 18 - In gerichtlichen Verfahren nach dem Personenstandsgesetz wird der Ver- fahrensgegenstand grundsätzlich durch die in erster Instanz gestellten Sachan- träge für alle Instanzen begrenzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vorlage des Standesbeamten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zur Herbei- führung einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die von der Betroffenen konkret gewünschten Folgebeurkundungen im Geburtseintrag dahingehend vor- zunehmen sind, Vornamen und Geburtsname in „L. M. Fa.“ und die Geschlechts- angabe in „weiblich“ zu ändern; das Verfahren richtet sich nicht auf die Beant- wortung abstrakter Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 - FamRZ 2023, 108 Rn. 10). Die Vorlage des Standesamts be- wirkt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG, dass die beantragte Amtshandlung als ab- gelehnt gilt. Eine in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende An- weisung an das Standesamt muss sich im Rahmen dieses, von dem konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (vgl. OLG Hamm StAZ 2008, 343, 344; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 46 mwN und BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 27 für das Anweisungsverfahren). Eine von diesem Be- gehren abweichende oder ihm nur teilweise entsprechende Anweisung an das Standesamt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller eine solche nicht anstrebt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 46). Das Beschwerdegericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Betroffene an einer Fortführung des Geburtenregisters, bei der die von ihr geltend gemachten Änderungen der Vor- namen, des Geburtsnamens und der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit nicht vollständig eingetragen werden, kein Interesse hat. Ihre Beschwerde muss des- halb auch dann insgesamt zurückgewiesen werden, wenn sie keinen Anspruch auf Änderung ihres Geschlechtseintrages hat. So verhält es sich hier. 38 - 19 - a) Das für die Bestimmung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit an- wendbare Recht knüpft nach Art. 7 a Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person an. Durch diese am 1. November 2024 in Kraft getretene Vorschrift hat der Gesetzgeber ausdrücklich kodifiziert, was die allgemeine An- sicht in Rechtsprechung und Schrifttum unter dem bis zum 31. Oktober 2024 gül- tigen Rechtszustand bereits - wie das Beschwerdegericht - aus der entsprechen- den Anwendung von Art. 7 EGBGB (vgl. KG FamRZ 2021, 762, 764; OLG Schleswig FamRZ 2020, 1095, 1096; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Art. 7 EGBGB Rn. 6 mwN; Staudinger/Hausmann BGB [2024] Art. 7 EGBGB Rn. 40 mwN) oder aus dem Ausbau des früheren § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG zu einer allseitigen Kollisionsnorm (vgl. BeckOK/Mäsch BGB [Stand: 1. Mai 2024] Art. 7 EGBGB Rn. 37) hergeleitet hatte. Die in Art. 7 a Abs. 1 EGBGB ent- haltene Verweisung auf das Heimatrecht der Person ist eine Gesamtverweisung (vgl. Staudinger/Hausmann BGB [2024] Art. 7 EGBGB Rn. 43c; Erman/Stürner BGB 17. Aufl. Art. 7 a EGBGB Rn. 8; Schulz IPrax 2024, 28, 30; Partington NZFam 2024, 433, 437), so dass auch das Internationale Privatrecht des Hei- matstaates und etwaige Rückverweisungen zu berücksichtigen sind. b) Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass das britische Heimat- recht die Verweisung nach Art. 7 a Abs. 1 EGBGB annimmt. Dafür spricht insbe- sondere, dass britische Behörden bei der Anwendung des - für die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit im gesamten Vereinigten Königreich maß- geblichen - Gender Recognition Act 2004 (abrufbar unter www.legislation.gov.uk; im Folgenden: GRA) bei der Annahme ihrer internationalen Zuständigkeit weder durch ein Staatsangehörigkeits- noch durch ein Aufenthaltserfordernis aufseiten des Antragstellers beschränkt sind (vgl. Scherpe FamRZ 2007, 270, 272 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gehört die Betroffene indessen auch aus Sicht des britischen Rechts rechtlich nicht dem weiblichen Geschlecht an. 39 40 - 20 - aa) Nach Section 1 Subsection (1) GRA kann jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, eine Geschlechtsidentitätsbescheinigung (Gender Recognition Certificate) beantragen, wenn sie sich entweder dem anderen Geschlecht zuge- hörig fühlt und entsprechend lebt oder ihr Geschlecht bereits nach der Rechts- ordnung eines anderen Landes hat ändern lassen; über den Antrag entscheidet eine besondere juristisch-medizinische Fachkommission (Gender Recognition Panel). Dem Antrag auf Erteilung einer Geschlechtsidentitätsbescheinigung hat dieses Gremium insbesondere dann stattzugeben, wenn bei der antragstellen- den Person eine durch zwei Berichte von Medizinern oder Psychologen nachge- wiesene Geschlechtsdysphorie („gender dysphoria“) vorliegt (vgl. Section 2 Sub- section (1)(a), Section 3 Subsection (1) GRA) und die antragstellende Person - was sie durch eidesstattliche Erklärung zu versichern hat (vgl. Section 3 Sub- section (4) GRA) - im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens zwei Jahren in Übereinstimmung mit dem jeweils anderen Geschlecht gelebt hat und beabsichtigt, dies bis zum Ende ihres Lebens nicht mehr zu ändern (vgl. Section 2 Subsection (1)(b)(c) GRA). bb) Wird ein vollständiges Gender Recognition Certificate erteilt, wird die antragstellende Person gemäß Section 9 Subsection (1) GRA für alle künftigen Belange als Angehörige des anderen Geschlechts behandelt („Where a full gen- der recognition certificate is issued to a person, the person’s gender becomes for all purposes the acquired gender“). Ist die Geburt der antragstellenden Person im Vereinigten Königreich registriert, wird eine Kopie des Gender Recognition Certificate nach Section 10 Subsection (1) GRA an die zuständige Registerbe- hörde übermittelt, welche der antragstellenden Person auf ihren Antrag eine Ge- burtsurkunde mit ihrem neuen Geschlecht und - gegebenenfalls - mit ihrem neuen Namen erteilt (vgl. dazu für Schottland etwa die Hinweise der National Records of Scotland, abrufbar unter www.nrscotland.gov.uk/registration/gender- 41 42 - 21 - recognition [Stand: 29. November 2024]). Nur die Erteilung einer Geschlechtsi- dentitätsbescheinigung nach dem Gender Recognition Act 2004 führt nach briti- schem Recht die rechtliche Zugehörigkeit zum angestrebten Geschlecht herbei. Insoweit entspricht der Rechtszustand im Vereinigten Königreich im Wesentli- chen der Rechtslage, die unter der Geltung des früheren § 10 Abs. 1 TSG bis zum 31. Oktober 2024 in Deutschland bestanden hatte. cc) Die Betroffene hat auch mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge- macht, ein Verfahren nach dem Gender Recognition Act 2004 durchlaufen und eine Geschlechtsidentitätsbescheinigung nach dieser Regelung erlangt zu ha- ben. Auf den Geschlechtseintrag in ihrem Reisepass kommt es demgegenüber nicht an. Zwar stellt sich auch für Passzwecke die tatsächliche Frage danach, ob der Passantragsteller seine neue Identität (Geschlecht und gegebenenfalls Name) dauerhaft für alle künftigen Belange verwenden wird. Da die Erteilung ei- nes Passes mit dem angestrebten Geschlecht - anders als die Ausstellung eines Geschlechtsidentitätsbescheinigung nach dem Gender Recognition Act 2004 - keine Änderung des rechtlichen Geschlechts zur Folge hat (vgl. etwa Guidance for His Majesty’s Passport Office staff examining passport applications from customers who ask for a change of gender on their passport, Version 22.0; ab- rufbar unter www.gov.uk/government/publications/gender-recognition, S. 5: “Un- like the gender recognition certificate … the issue of a passport in an acquired gender does not give legal recognition of the change of gender. For passport purposes, the question is only whether the person has permanently adopted a new identity”), akzeptiert das HM Passport Office als Nachweis dafür von solchen Passantragstellern, die kein Gender Recognition Certificate vorlegen, auch die Stellungnahme eines Mediziners oder Psychologen, sofern diese bestimmte Vo- raussetzungen in Bezug auf ihren Inhalt und die Qualifikation des Ausstellers er- füllt (vgl. Guidance for His Majesty’s Passport Office staff examining passport applications from customers who ask for a change of gender on their passport, 43 - 22 - Version 22.0; abrufbar unter www.gov.uk/government/publications/gender- recognition, S. 13 ff.). Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde deshalb darauf hin, dass die Erlangung eines Gender Recognition Certificate - anders als das Be- schwerdegericht meint - keine zwingende Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages im Reisepass ist. An der Beurteilung, dass die Betroffene aus Sicht des britischen Rechts rechtlich nicht dem weiblichen Geschlecht ange- hört, ändert dies jedoch nichts. dd) Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es (auch) eine Beeinträchtigung des in Art. 21 AEUV für jeden Unionsbürger ver- bürgten Grundsatzes der Freizügigkeit darstellt, wenn die Behörden eines Mit- gliedstaates es ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erfolgte Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit anzuerkennen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23 - FamRZ 2024, 1797 - Mirin), kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil die Betroffene - anders als der in dem genannten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beteiligte britisch-rumänische Staatsangehörige - gerade kein Gender Recognition Certifi- cate erworben und deshalb in Großbritannien keine Änderung des rechtlichen Geschlechts stattgefunden hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt werden könnte. c) Das Ergebnis, das „Geschlechtsstatut“ dem britischen Heimatrecht der Betroffenen zu unterstellen, welches die Änderung der rechtlichen Geschlechts- zugehörigkeit an die Durchführung eines behördlichen Verfahrens mit der Erbrin- gung medizinischer Nachweise knüpft, verstößt auch mit Blick auf die nach Erlass der Beschwerdeentscheidung am 1. November 2024 in Deutschland in Kraft ge- tretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Be- zug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 44 45 - 23 - 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206; im Folgenden: SBGG) nicht gegen den kollisions- rechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB (vgl. BeckOK/Mäsch BGB [Stand: 1. November 2024] Art. 7 a EGBGB Rn. 5). Dies gilt hier schon deshalb, weil der - für einen Rückgriff auf den ordre public erforderliche - ausreichende Inlandsbe- zug des Sachverhalts nur durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland vermittelt werden könnte, der ihr aber gleichzeitig die in Art. 7 a Abs. 2 EGBGB vorgesehene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts er- öffnet. In diesem Fall bestünde für die Betroffene die Möglichkeit, das Standes- amt durch eine Erklärung nach § 2 SBGG zur Änderung ihres Geschlechtseintra- ges im Geburtenregister zu verpflichten. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 16.04.2021 - 22 III 20/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.05.2023 - 20 W 147/21 -