Urteil
74 IN 270/04
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt ein ernsthaftes und noch bestehendes Verlöbnis i.S.d. § 1297 BGB voraus.
• Längere Verlobungsdauer und bisheriges Zusammenleben begründen allein kein glaubhaftes Fortbestehen eines Verlöbnisses.
• Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 4 InsO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verneinung des Zeugnisverweigerungsrechts bei nicht glaubhaftem Fortbestehen des Verlöbnisses • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt ein ernsthaftes und noch bestehendes Verlöbnis i.S.d. § 1297 BGB voraus. • Längere Verlobungsdauer und bisheriges Zusammenleben begründen allein kein glaubhaftes Fortbestehen eines Verlöbnisses. • Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 4 InsO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO). Die Zeugin und der Schuldner haben in der Vergangenheit zusammen gewohnt. Im Insolvenzeröffnungsverfahren gab der Schuldner an, in Frankreich zu wohnen; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Die Zeugin erschien nicht zur angeordneten Beweisaufnahme über Aufenthalts- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und berief sich gegenüber einem Ordnungsgeld auf Verlöbnis. In eidesstattlicher Versicherung erklärte sie, sie sei seit dem 12.05.2005 verlobt und stehe in eheähnlicher Verbundenheit. Der Insolvenzverwalter beantragte erneut Zeugenvernehmung, da nach seinen Erkenntnissen keine Heirat erfolgt sei und Zweifel am Fortbestand des Verlöbnisses bestünden. Die Zeugin ließ über ihren Anwalt erklären, das Verlöbnis bestehe weiterhin und das Ausbleiben der Heirat sei durch die schwierige Lage zu erklären. • Zuständigkeit: Gemäß § 4 InsO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO ist die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung durch Zwischenurteil zu entscheiden. • Voraussetzung des Verlöbnisses: Nach § 1297 BGB setzt ein Verlöbnis ein ernsthaftes und noch bestehendes Eheversprechen voraus; dies ist Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. • Beweiswürdigung: Die Zeugin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Verlöbnis noch besteht. Eine Verlobungsdauer von mehr als fünf Jahren und ein früheres eheähnliches Zusammenleben sind ungewöhnlich und sprechen gegen das Fortbestehen eines ernsthaften Eheversprechens. • Entkräftung der vorgebrachten Gründe: Die pauschale Angabe einer "insgesamt schwierigen Situation" reicht nicht aus, um das Fortbestehen des Verlöbnisses zu begründen oder nachvollziehbar zu machen. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaftem Fortbestand des Verlöbnisses steht der Zeugin kein Zeugnisverweigerungsrecht zu; die Berufung auf dieses Recht ist daher unrechtmäßig. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Zwischenverfahrens sind der Zeugin aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Die Berufung der Zeugin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde für unrechtmäßig erklärt, weil sie das Fortbestehen eines ernsthaften Verlöbnisses nicht glaubhaft gemacht hat. Mangels eines bestehenden Eheversprechens greift das Verweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht. Die angeordnete Zeugenvernehmung ist daher zulässig. Die Zeugin trägt die Kosten des Zwischenverfahrens nach § 91 ZPO. Damit hat der Insolvenzverwalter in der Sache Erfolg, weil die zur Aufklärung von Aufenthalts- und Vermögensverhältnissen erforderliche Aussage nicht wirksam verweigert werden kann.