Urteil
16 C 12/10
AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Kfz-Schaden ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er geringer ist als die Reparaturkosten.
• Technische Gründe können eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich machen; dies rechtfertigt erhöhte Reparaturkosten nicht, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand günstiger ist.
• Nutzungsentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung sowie einen erkennbaren Nutzungswillen voraus.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem ersatzfähigen Gesamtschaden zu bemessen; ein nicht nachvollziehbarer Gegenstandswert führt zur Kürzung.
Entscheidungsgründe
Wiederbeschaffungsaufwand statt Reparaturkosten bei überhöhten Reparaturkosten • Bei einem Kfz-Schaden ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er geringer ist als die Reparaturkosten. • Technische Gründe können eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich machen; dies rechtfertigt erhöhte Reparaturkosten nicht, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand günstiger ist. • Nutzungsentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung sowie einen erkennbaren Nutzungswillen voraus. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem ersatzfähigen Gesamtschaden zu bemessen; ein nicht nachvollziehbarer Gegenstandswert führt zur Kürzung. Der Kläger machte nach einem Parkunfall Schadensersatz geltend, nachdem eine Mülltonne beim Rangieren die linke Fahrzeugseite seines Pkw beschädigt hatte. Die Beklagten zahlten bereits Teilbeträge und vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger behauptete höhere Reparaturkosten als Wiederbeschaffungswert und forderte neben dem Differenzbetrag auch Nutzungsentschädigung, Ummeldekosten und Ausbaukosten für die Radioanlage. Die Beklagten hielten die Reparatur für günstiger und lehnten Erstattung weiterer Folgeaufwendungen ab. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das technische Gründe für eine Beilackierung bestätigte, aber den Wiederbeschaffungsaufwand als niedriger einschätzte. Streitpunkte waren Höhe des ersatzfähigen Schadens, Ersatz von Nutzungsentschädigung und Umfang vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Anspruchsgrundlage ist § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG; der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 755,57 €. • Das Sachverständigengutachten überzeugte das Gericht, dass der Wiederbeschaffungsaufwand (1.690 € bzw. 1.740 € brutto/Netto-Berechnung zugrunde gelegt) niedriger war als die Reparaturkosten; damit ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. • Der Sachverständige erläuterte, dass Farbtonabweichungen und Lackauftrag technisch eine Beilackierung nötig machen können; dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Reparatur wirtschaftlich zwingend vorzuziehen sei, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand günstiger ist. • Ummeldekosten, Aus- und Einbau der Radioanlage sowie eine Unkostenpauschale von 25 € sind als weitere Schadenspositionen anerkannt. • Für eine Nutzungsentschädigung fehlten die Voraussetzungen: es bestand kein hinreichender Nutzungswille des Klägers (Ersatzbeschaffung erst neun Monate später) und es stand nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Nutzbarkeit fühlbar beeinträchtigt war; das vorgelegte Gutachten attestierte Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem ersatzfähigen Gesamtschaden zu bemessen; bei einem ersatzfähigen Schaden von 1.879,70 € ergeben sich 229,55 € Anwaltskosten, die bereits gezahlt wurden. Ein höherer Gegenstandswert wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 755,57 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht ersetzte den Wiederbeschaffungsaufwand sowie Ummeldekosten, Ausbau/Einbau der Radioanlage und eine Unkostenpauschale, sprach jedoch keine Nutzungsentschädigung zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur in Höhe der nach dem ersatzfähigen Schaden berechneten 229,55 € berücksichtigt. Damit gewann der Kläger teilweise, da der Wiederbeschaffungsaufwand als günstiger anerkannt wurde, während weitergehende Forderungen aus Sicht des Gerichts nicht nachgewiesen waren.