Urteil
124 C 123/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2011:0927.124C123.11.00
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Tenor
Das Teilversäumnis- u. Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2011 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Teilversäumnis- u. Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2011 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T A T B E S T A N D : Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 28.12.2010 geltend. Er behauptet, er habe sein Fahrzeug der Marke Volkswagen an diesem Tag am Fahrbahnrand auf der Hausseite der D. Str.46 geparkt. Von dem Eckhaus mit der postalischen Anschrift W. Str.6, welches - was zwischen den Parteien unstreitig ist - dem Beklagten gehört, habe sich eine Dachlawine gelöst, die sein Fahrzeug stark beschädigt habe. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.624,82 € netto. Daneben stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 430 €, eine Unfallkostenpauschale von 25 € und ein Freistellungsanspruch bezüglich der Gutachterkosten in Höhe von 556,92 € sowie bezüglich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,18 € zu. Auf Antrag des Klägers ist am 28.6.2011 ein Teil-Versäumnis- und Schlussurteil ergangen, mit dem der Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 1039,91 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von Sachverständigenkosten in Höhe von 278,46 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,09 € verurteilt wurde. Gegen das Teilversäumnisurteil, welches dem Baklgten am 1.7.2011 zugestellt wurde, hat er mit einem am 14.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Der Kläger beantragt nunmehr, das Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 28.6.2011 insgesamt abzuweisen. Er ist der Auffassung, ihn habe keinerlei Verkehrssicherungspflicht getroffen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.9.2011 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü`N D E : Die Klage ist - soweit ihr mit Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 entsprochen wurde, begründet. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28.6.2011 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist nämlich zulässig, insbesondere ist er statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1039,91 € gemäß den §§ 823 Abs.1, 249, 254 BGB zu. Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers am 28.12.2010 durch eine vom Dach des Hauses des Beklagten abgehende Dachlawine beschädigt worden ist. Dies hat der Zeuge T. , der selbst als Dachdecker tätig ist und in dieser Funktion im vergangenen Winter eine Vielzahl von Dächern von Eis und Schnee befreit hat, glaubhaft bekundet. Zwar wußte der Zeuge nicht mehr genau, um was für ein Fahrzeug es sich gehandelt hat. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, denn er hat detailliert schildern können, dass er, nachdem er den Abgang der Lawine vom Dach des Hauses des Beklagten auf ein dort ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug beobachtet hat, zusammen mit anderen Anwohnern den Kläger als Eigentümer des Wagens ausfindig gemacht hat, um ihn zu informieren. Die Verpflichtung zur Räumung der Dachfläche bzw. zum Aufstellen von Warnschildern folgt nicht direkt aus § 15 der Kölner Straßenordnung, denn hiernach sind nur Eiszapfen und Schneeüberhänge zu beseitigen, wenn die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Straßenraum besteht. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn es steht nicht fest, ob vor dem Abgang der Dachlawine sich bereits Schneeüberhänge und/oder Eiszapfen gebildet hatten. Auch besteht in der Region Köln als (noch) schneearmen Gebiet keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern. Der Beklagte hat jedoch die ihm obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass niemand durch von seinem Dach herabstürzende Schnee- und Eismassen in seiner Gesundheit oder seinem Eigentum beeinträchtigt wird. Es ist anerkannt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs oder der Errichtung einer Anlage, Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen hat und hieraus die allgemeine Rechtspflicht folgt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 223/05, NJW 2007, 762; BGH, Urteil vom 16.5.2006, Az.: VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; ). Hierbei ist von einer haftungsbegründenden Gefahrenquelle erst dann auszugehen, wenn sich für den sachkundig Urteilenden vorausschauend die naheliegende Gefahr der Gefährdung Rechtsgüter Dritter ergibt. Es kann und muss hierbei allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.2004, Az.: VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449; BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az.: VI ZR 158/99). Gemessen an diesen Grundsätzen oblag dem Beklagten angesichts der andauernden von Schnee und Eis geprägten Witterung im Winter 2010 die Pflicht, entweder das steil stehenden Dach räumen zu lassen oder aber zumindest vor der Gefahrenquelle deutlich sichtbar zu warnen. Der Beklagte als Hauseigentümer ist für die von seinem Gebäude ausgehenden Gefahren verantwortlich. Im Hinblick auf herabfallende und sich ablösende Gebäudeteile ergibt sich dies aus § 836 Abs.1 BGB, wobei diese Vorschrift auf Dachlawinen weder direkt noch analog anwendbar ist, weil es sich bei einer Dachlawine nicht um ein Gebäudeteil handelt (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1986, Az.:27 U 68/86, NJW-RR 1987, 412 m.w.N.). Dennoch lässt sich aus der genannten Vorschrift die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass der Hauseigentümer im Grundsatz für die von seinem Gebäude ausgehenden Gefahren haften soll. Im Winter 2010/2011 kam es - wie bereits im Winter zuvor - zu für die Region Köln ungewöhnlichen Schneefällen und Frostperioden und hierdurch bedingt zu einer Vielzahl von Dachlawinenabgängen, so dass die Gefährdung für Rechtsgüter Dritter, nämlich einerseits für Leib und Leben von vorübergehenden Passanten und andererseits für die in der Nähe des Hauses ordnungsgemäß abgeparkten Kraftfahrzeuge für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dies gilt zumal deshalb, weil das Dach seines Hauses einen relativ hohen Neigungswinkel aufweist, wie sich aus den seitens des Klägers überreichten Lichtbildern ergibt. Auch in der Presse wurde vor der Gefahr von Dachlawinen eindringlich gewarnt (vgl. beispielsweise Pressemitteilung der Stadt Köln vom 28.12.2010 - dem Schadenstag -, in der es heißt: "Dachlawinen und Eiszapfen rechtzeitig räumen! Hauseigentümer in der Pflicht - Gefahrbeseitigung auf eigene Kosten Die Stadt Köln fordert nochmals alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Köln auf, ihre Verpflichtungen aus der sogenannten "Verkehrssicherungspflicht" einzuhalten und insbesondere die Beseitigung von Schneeüberhängen sowie Eiszapfen von Dächern sicherzustellen.Das gegenwärtige Tauwetter lässt Schneemassen auf Dächern zu gefährlichen Lawinen werden, Eiszapfen aus abschmelzendem Wasser drohen von Dachrinnen abzubrechen und gefährden so Passanten und Verkehrsteilnehmer. .....") Bestand demnach die naheliegende Gefahr der Gefährdung Dritter, ist auch davon auszugehen, dass die entsprechenden Maßnahmen (Räumung oder Warnung) für den Beklagten zumutbar waren. Zunächst ist hierbei nämlich zu berücksichtigen, dass nicht nur ganz erhebliche Sach-, sondern auch gravierende Personenschäden zu erwarten waren, so dass an die Zumutbarkeit keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Darüber hinaus hätte zumindest die Warnung der Passanten durch entsprechende Schilder und ggfls. die Absperrung des betroffenen Bereichs nur zu einem verhältnismäßig geringen tatsächlichen und finanziellen Aufwand geführt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechnung teilweise eine hiervon abweichende Auffassung vertreten wurde. So hat das OLG Hamm postuliert, den Hauseigentümer treffe grundsätzlich nicht die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen zu treffen (OLG Hamm, Urteil vom 23.7.2003, Az.: 13 U 49/03, NJW-RR 20003, 1463 m.w.N.). Dieser Auffassung ist indes zum einen entgegenzuhalten, dass für eine Privilegierung der Hauseigentümer gegenüber sonstigen Verkehrssicherungspflichtigen keine Begründung erkennbar ist, sondern lediglich auf eine langjährige - auf einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1955 (BGH VersR 1955, 300) fußende - Rechtspraxis verwiesen wird. Zum anderen kommt auch nach dieser Auffassung eine Haftung des Hauseigentümers bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: der besonderen Witterungsverhältnisse und der Steilheit des Dachs) in Betracht (OLG Hamm, a.a.O.). Zugunsten des Beklagten war allerdings ein hälftiges Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs.1 BGB zu berücksichtigen. Denn der Kläger war als Kraftfahrzeugführer dazu verpflichtet, sich vor dem Abstellen seines PKW davon zu vergewissern, dass dieses gefahrlos möglich ist. Der Kläger hätte aufgrund der Witterungslage, der Steilheit des Daches und der damit verbundenen, auch in der Presse verlautbarten Gefahr des Abgangs von Dachlawinen einen anderen Stellplatz suchen und somit den Schaden vermeiden können, wobei allerdings nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass vor allem in der dichten Bebauung einer Großstadt das Ausweichen des Kraftfahrers auf andere Stellplätze auf erhebliche tatsächliche Hindernisse stößt. Der Fahrzeugführer wird unter Umständen gezwungen sein, seinen Wagen in erheblicher, nicht mehr fußläufig zu überbrückender Entfernung zu seinem Bestimmungsort abzustellen. Die Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten erscheinen nach alledem bei wertender Betrachtungsweise gleichwertig, so dass eine Mitverschuldensquote von 50 % angemessen ist (für hälftiges Mitverschulden in vergleichbaren Fällen: AG Köln, Urteil vom 12.8.2011, Az.: 123 C 82/11; AG Köln, Urteil vom 25.8.2011, Az.: 130 C 65/11; LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 5 O 833/10, Schadenpraxis 2011, 176, LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 10 S 121/10, zitiert nach juris; AG Lemgo, Urteil vom 8.7.2010, Az.: 16 C 12/10, zitiert nach juris; ohne Mitverschulden des KFZ-Führers: Thüringer OLG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: 2 U 202/08, zitiert nach juris; a.A. OLG Hamm, a.a.O.; Amtsgericht Aachen, Urteil vom 25.11.2010, Az.: 93 C 1526/10). Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden. Zunächst kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche im Gutachten I. bezeichnete Schäden auf dem Dachlawinenabgang beruhen. Anhaltspunkte für einen Vorschädigung des neuwertigen Fahrzeugs (EZ August 2009, Laufleistung zum Schadenszeitpunkt 11.748 km) bestehen nicht. Zudem hat der seitens des Klägers beauftragte Sachverständige I. in seinem Gutachten vom 3.1.2011 festgestellt, dass sich die Schäden auf eine Fahrzeugseite konzentrieren und durch Anstöße von oben verursacht wurden. Dieser Hergang wird durch den Zeugen T. bestätigt, der den Abgang der Dachlawine beobachtet und bekundet hat, dass die Lawine im wesentlichen nur eine Fahrzeugseite betroffen hat. Daneben kann auch ohne weiteres von der Notwendigkeit der im Gutachten beschriebenen Arbeiten und den dort angesetzten Kosten ausgegangen werden. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Arbeiten seiner Auffassung nach überflüssig und welche Kosten zu hoch angesetzt worden sein sollen. Dies wäre ihm aber problemlos möglich gewesen, nachdem der Sachverständige die zur Kalkulation verwendeten Programme benannt und die Schäden durch Lichtbilder dokumentiert hat. Der Beklagte hat sich trotzdem in keiner Form mit dem Gutachten inhaltlich auseinandergesetzt. Das pauschale Bestreiten der Notwendigkeit der Arbeiten erfolgt damit ersichtlich ins Blaue hinein und ist im Ergebnis unbeachtlich. Schließlich bestehen gegen die Ersatzfähigkeit des seitens des Klägers gemäß dem vorgelegten Gutachten angesetzten merkantilen Minderwerts in Höhe von 430 € keine Bedenken. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine - vom Schädiger zu ersetzende - Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht ( BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03, NJW 2005, 277). Im konkreten Fall sind nach dem vorgelegten Gutachten in ganz erheblichem Umfang Lackierarbeiten vorzunehmen. Dies führt stets dazu, dass im Verkaufsfalle mit einem deutlichen Preisabschlag zu rechnen ist, weil der allgemeine Verkehr bei einer Nachlackierung davon ausgeht, dass diese der Qualität der Lackierung ab Werk nicht entspricht. Zudem besteht die Sorge, dass die vor Rost schützende Verzinkung durch das Schadensereignis in Mitleidenschaft gezogen wurde, so dass trotz optisch einwandfreier Lackierung ein früherer Rostbefall zu befürchten steht. Die Höhe des seitens des Sachverständigen angesetzten Minderwerts, die etwa 3 - 5 Prozent des Zeitwerts entsprechen dürfte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 war auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten zur Freistellung von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, wobei auch insoweit das Mitverschulden zu einer hälftigen Kürzung führte. Der Beklagte befand sich nach dem Schreiben seiner Versicherung vom 7.1.2011, in dem eine Zahlung rundheraus und endgültig abgelehnt wurde, in Verzug. Der Höhe nach sind die Kosten nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnen die Sachverständigenkosten keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch seitens des Beklagten nicht aufgezeigt, der sich auch insoweit auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Kosten seien nicht angemessen. Das Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 war damit vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1 , 709 S.1, S.2 ZPO. Streitwert: 1.318,51 €