Beschluss
22 F 250/12
Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM1:2012:1212.22F250.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt. Gründe : I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Eltern des am 00 geborenen Kindes H.S. Sie übten zunächst die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Antragsteller ist rechtskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und am 00.00.0000 in die Türkei abgeschoben worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 11.12.2012 ist das Sorgerecht auf die Kindesmutter übertragen worden. Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit dem Kind dahingehend, dass er das Kind vierzehntäglich samstags von 12 Uhr bis 19 Uhr zu sich nehmen dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass ein regelmäßiger Umgang dem Kindeswohl entspreche. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift vom 03.09.2012 verwiesen. Die Antragsgegnerin ist mit der Gewährung eines Umgangsrechts nicht einverstanden. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.09.2012 Bezug genommen. Ein Umgang entspreche nicht dem Kindeswohl, insbesondere weil der Antragsteller islamistischer Salafist sei und er sich noch nie um das Kind gekümmert habe. Das Gericht hat Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Berichte verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller ist derzeit kein Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB zu gewähren. Ein regelmäßiger Umgang des Kindesvaters mit dem Kind scheitert bereits an der praktischen Durchsetzbarkeit, weil der Antragsteller in die Türkei abgeschoben worden. Zwar steht einem Umgangsrecht grundsätzlich nicht der Umstand entgegen, dass ein Elternteil im Ausland lebt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller rechtskräftig abgeschoben und seine Rückkehr nach Deutschland verboten ist. Eine Verbringung des Kindes in die Türkei, damit dort begleiteter Umgang mit dem Antragsteller stattfinden kann, ist angesichts des Alters des Kindes unzumutbar. Denn das Kind ist noch nicht einmal ein Jahr alt. Der Antragsgegnerin kann im Hinblick auf die Vorgeschichte – sie hat glaubhaft vorgetragen, vom Antragsteller geschlagen und gewürgt worden zu sein - nicht zugemutet werden, mit dem Kind in die Türkei zum Antragsteller zu reisen. Eine Reise des Kindes in Begleitung einer dritten Person könnte zu einer Kindeswohlgefährdung führen, wenn das Kind ohne enge Bezugsperson in einen völlig fremden Kulturkreis verbracht würde. Abgesehen davon entspricht ein regelmäßiger Umgang derzeit auch nicht dem Kindeswohl. Es wird zunächst auf die Berichte des Jugendamts vom 06.11.2012 und des Verfahrensbeistands vom 04.12.2012 verwiesen. Die Kindeseltern haben seit Juni 2011, also weit vor der Geburt des Kindes, keinen Kontakt mehr. Das Kind hat den Antragsteller noch nie gesehen und zu ihm keine Elternbeziehung aufgebaut. Zudem steht einem Umgangsrecht die Angst der Antragsgegnerin vor Gewalttätigkeiten des Antragstellers entgegen. Auch hat sich der Antragsteller seit der Geburt des Kindes nicht intensiv um ein Umgangsrecht bemüht. So hat das Jugendamt berichtet, der Kindesvater habe sich erstmals im Juni 2012 gemeldet und um Vermittlung von Umgangsrechten gebeten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.