Beschluss
26 UF 9/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0315.26UF9.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 12. Dezember 2012 (22 F 250/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bis zum 10. Januar 2020 ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ausgeschlossen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 12. Dezember 2012 (22 F 250/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bis zum 10. Januar 2020 ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ausgeschlossen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben am 2. Dezember 2010 vor dem Standesbeamten des Türkischen Konsulats in L die Ehe geschlossen und sind am 29. Januar 2011 zusammengezogen. Die Beteiligte zu 2) hat die eheliche Wohnung in W nach Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller bereits am 25. Mai 2011 verlassen und ist nach C gezogen. Die Ehe ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – W vom 23. März 2012 (4 F 254/11) - rechtskräftig seit dem 19. Mai 2012 - geschieden worden. Aus der Ehe ist das betroffene Kind, der am der am 10. Januar 2012 geborene Sohn T, hervorgegangen. Dieser lebt bei der Mutter, der durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gummersbach vom 12. Dezember 2012 (22 F 177/12) das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er ist bekennender Salafist und hat im September 2009 ein Video in seinen You Tube–Account eingestellt, in dem im Namen von al-Quaida Terroranschläge in Deutschland für den Fall angedroht wurden, dass bei der bevorstehenden Bundestagswahl eine den Bundeswehreinsatz in Afghanistan befürwortende Regierung gewählt werde. Er ist deswegen mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12. November 2009 wegen Beihilfe zur Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat er weitere Videos mit vergleichbarem Inhalt ins Netz gestellt. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten Freiburg vom 29. Mai 2012 wurde er ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 (1 K 1121/12) den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 14. November 2012 (12 S 2092/12) bestätigt. Der Antragsteller ist nach erfolgloser Anrufung des Bundesverfassungsgerichts am 30. November 2012 in die Türkei abgeschoben worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Regelung des Umgangsrechts mit dem betroffenen Kind. Er hat in erster Instanz beantragt, dass er T vierzehntäglich samstags von 12 Uhr bis 19 Uhr zu sich nehmen dürfe. Die Antragsgegnerin ist dem unter Berufung auf das Kindeswohl entgegengetreten. Das Amtsgericht hat Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eingeholt und mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur noch) die Ermöglichung eines Umgangsrechts mit dem Kind begehrt. Ein regelmäßiger Kontakt mit dem Kind entspreche dem Kindeswohl. Zwar sei ihm die Ausübung eines Umgangsrechts derzeit aufgrund der rechtskräftigen Abschiebung nicht möglich. Im Falle der Bewilligung eines Umgangsrechts sei ihm jedoch ein Besuchsvisum oder eine Betretenserlaubnis zu erteilen, welche ihm die befristete Einreise ermögliche. Dem widerspricht die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Kindeswohl. Der Antragsteller sei gewalttätig und habe seine streng religiöse Einstellung nicht geändert. Er habe sich in der Vergangenheit in keiner Weise für das Kind interessiert. Es diene ihm nur als Mittel zum Zweck, um über das Umgangsrecht die Möglichkeit der (legalen) Wiedereinreise nach Deutschland zu bekommen. Der Senat hat die Akten des Sorgerechtsverfahrens beigezogen und den weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Einräumung eines Umgangsrechts für den Antragsteller zu Recht abgelehnt. Das Rechtsmittel gibt lediglich Veranlassung, die Maßnahme zeitlich zu befristen. Gem. § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für eine längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG steht. Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts setzt demnach voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes zu befürchten wäre (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 BvR 776/05 - = FamRZ 2005, 1005, 1006). Bei der Abwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die politisch-religiösen Überzeugungen und Verhaltensweisen des den Umgang beanspruchenden Elternteils, soweit diese sich gegenüber dem Kind manifestieren. Ferner fällt ins Gewicht, ob und inwieweit bei der Ausübung eines Umgangsrechts der Schutz der körperlichen Integrität des sorgeberechtigten anderen Elternteils gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.2012 – 1 BvR 1766/12 – bei juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Amtsgerichts, das Umgangsrecht des Antragstellers auszuschließen, nicht zu beanstanden. Zwar kann die Ablehnung des Umgangsrechts nicht, wie das Amtsgericht meint, maßgeblich mit der Erwägung begründet werden, dass dem Antragsteller infolge der rechtskräftigen Ausweisung eine Rückkehr nach Deutschland verboten ist. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass gem. § 11 Abs. 2 AufenthG dem Ausländer kurzfristige Einreisen gestattet werden können, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Er geht davon aus, dass die Ausländerbehörden ein ihm zustehendes Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind bei ihren weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen haben werden. Er habe im Fall der Einräumung eines Umgangsrechts Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums zur Ausübung dieses Rechts. Über diese öffentlich-rechtliche Frage ist allerdings im Sorgerechtsverfahren nicht zu befinden. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach bei Abwägung aller Umstände bei Einräumung eines Umgangsrechts des Antragstellers eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls in erheblichem Umfang zu besorgen ist. Der Antragsteller hat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Öffentlichkeit ein Video mit strafbarem Inhalt verbreitet und ist dafür zur Verantwortung gezogen worden. Er hat sich durch die Verbüßung der Strafhaft indes nicht beeindrucken lassen, sondern auch nach seiner Entlassung weitere Videos in seinen Account eingestellt, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen. Seine streng fundamentalistische und gegenüber anders Denkenden intolerante Haltung hat Ausdruck auch in seinem Verhalten in der Ehe mit der Antragsgegnerin gefunden. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe ihr sein Verständnis von der Stellung der Ehepartner und dem ehelichen Zusammenleben kompromisslos aufgezwungen, indem er sie etwa zur Verschleierung habe veranlassen wollen, ihr den Gebrauch von Kosmetika untersagt und ihre Teilnahme auf Plattformen des Internets gelöscht habe. Im Rahmen der grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten sei er auch vor dem Einsatz von Gewalt nicht zurückgeschreckt. All dies habe nach nur vier Monaten des Zusammenlebens zum Auszug der Antragsgegnerin geführt. Der Senat erachtet die detaillierten und in sich stimmigen Schilderungen der Antragsgegnerin, die sie insbesondere gegenüber der Vertreterin des Jugendamts abgegeben hat, als glaubhaft. Sie passen ohne weiteres in das Bild eines religiösen Eiferers und Überzeugungstäters und belegen eine Einstellung, die sich etwa auch in der Frage der Namensgebung manifestiert hat. Der Antragsteller hat für das Kind den Namen „T2“ durchsetzen wollen, welcher übersetzt „Schwert Gottes“ bedeutet. Er hat die Darstellung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht bestritten. Soweit er in dem parallelen Sorgerechtsverfahren die Vorgänge im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens pauschal in Abrede gestellt hat, ist dies vor dem Hintergrund des rechtkräftig festgestellten, gesinnungsgeprägten Verhaltens des Antragstellers nicht hinreichend, um die Richtigkeit der Schilderung der Antragsgegnerin ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie angesichts der Geschehnisse erhebliche Ängste gegenüber dem Antragsteller hegt und jeglichen persönlichen Kontakt mit ihm vermeiden will. Die genannten Umstände lassen mit hinreichender Sicherheit besorgen, dass im Falle eines persönlichen Umgangs des Antragstellers mit dem betroffenen Kind eine erhebliche Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nichts für eine Distanzierung von seiner fundamentalistisch-religiös geprägten Gedankenwelt entnehmen, in der andere Denkweisen und Lebensgestaltungen keinen Platz haben. Eine solche Einstellung ist mit der an den Gedanken der Toleranz und der persönlichen Freiheit des Individuums orientierten Werte- und Rechtsordnung einer freien Gesellschaft wie der hiesigen in keiner Weise zu vereinbaren. Sie ist demzufolge nicht hinzunehmen. Die massive Besessenheit von seinen Ideen lässt vermuten, dass der Antragsteller auch im Rahmen von (lediglich) Umgangskontakten über kurz oder lang versuchen würde, auf das Kind im Sinne seines Weltbildes Einfluss zu nehmen und es in die Richtung eines religiösen Eiferers zu lenken. Zudem ist aufgrund seiner Persönlichkeit, wie sie sich nach Lage der Akten darstellt, nicht sichergestellt, dass er sich an getroffene Absprachen halten würde. Die Befürchtungen der Antragsgegnerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich des Kindes bemächtigen würde, um es ihr dauerhaft zu entziehen und seiner Einflussnahme auszusetzen, sind nachvollziehbar. Dafür spricht, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hat, er werde „sie und das Kind nicht mehr in Ruhe lassen“, und auch die Schwester des Antragstellers geäußert hat, sie wolle das Kind zu sich holen. Wenngleich dies kein tragender Aspekt für die Entscheidung ist, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass aller Voraussicht nach auch die Sicherheit und körperliche Integrität der Kindesmutter bei eventuellen Besuchskontakten nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet wäre. Nach alledem kann es dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragsteller die Bewilligung eines Umgangsrechts jedenfalls auch als Mittel zum Zweck betrachtet, um gegebenenfalls wieder nach Deutschland einreisen und seine religiös agitatorischen Aktivitäten fortsetzen zu können. In diesem Zusammenhang fällt jedenfalls auf, dass nach Aktenlage die Bemühungen des Antragstellers um ein Umgangsrecht erst einsetzten bzw. intensiviert wurden, als sich für ihn die Hinweise auf eine Ausweisung und Abschiebung verdichteten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Ausschluss des Umgangsrechts zu befristen. Der Senat sieht es für die Einräumung von persönlichen Kontakten als unerlässlich an, dass bei dem Antragsteller ein grundsätzlicher Sinneswandel eingetreten ist, der berechtigten Anlass zu der Annahme gibt, er werde das Selbstbestimmungsrecht Anderer achten und keinen unzulässigen Einfluss auf das Kind nehmen. Andererseits muss gewährleistet sein, dass das Kind innerhalb einer von jeglicher Indoktrination freien Umgebung aufwachsen kann, bis es – jedenfalls im Ansatz – in der Lage ist, Zusammenhänge zu erkennen und zu begreifen. Eine derartige Entwicklung ist jedenfalls nicht vor dem 8. Lebensjahr zu erwarten. Der Senat entscheidet in der Sache gem. § 69 FamFG aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers ist aufgrund seiner Abschiebung nicht ohne Weiteres möglich, im Übrigen aber auch entbehrlich, weil davon über die von seinem Verfahrensbevollmächtigten und den weiteren Verfahrensbeteiligten erteilten Informationen hinaus keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich machen (§ 74 FamFG).Beschwerdewert: 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 FamGKG)