Urteil
4 Lw 13/16
Amtsgericht Halle, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHW:2016:1216.4LW13.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Pächter, die Beklagte Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche, bestehend aus den im Grundbuch von Versmold eingetragenen Flurstücken ......, Größe 2,1004 ha und Flurstück .... Größe 3,4000 ha. Am 7.12.2006 wurde der Pachtvertrag schriftlich fixiert. Im Pachtvertrag ist geregelt: § 4 Übergabe Der Verpächter übergibt dem Pächter die bei Pachtbeginn vorhandene Feldbestellung. § 5 Bewirtschaftung Der Pächter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen. § 13 Rückgabe Die Rückgabe erfolgt zu den gleichen Grundsätzen wie die Übergabe (§ 4) Die Pachtfläche „.........“ bestand bei Pachtbeginn aus 0,9439 ha Grünland und 1,1565 ha Ackerland. Im Jahr 2000 brach der Kläger das Grünland um, um es bis zum Ende des Pachtverhältnisses als Ackerland zu nutzen. Zeitgleich wandelte der Kläger eine an seinem Hof befindliche Ackerfläche zu Grünland um. Zum Ende des Pachtverhältnisses säte der Kläger die gepachtete Teilfläche wieder als Grünland ein und gab sie so zurück. Der Kläger stellte mit Datum vom 18.9.2015 bei der Landwirtschaftskammer NRW den Antrag, seine eigene Fläche lfd. ............ von 0,9439 ha Grünland wieder in Ackerland umwandeln zu dürfen, im Zuge mit der ursprünglich gepachteten Fläche der Beklagten „........“ Flurstück ........., Größe 0,9439 ha als Ersatzgrünfläche. Die Landwirtschaftskammer verlangte hierzu die Zustimmung der Beklagten zur Umwandlung ihrer Fläche als Ersatzgrünfläche. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dem damaligen Umbruch in Ackerland und der Anlegung des Dauergrünlands auf der Fläche des Klägers zugestimmt, zumindest habe sie davon Kenntnis gehabt. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe nunmehr die sogenannten „Umbruchrechte“ für die in Rede stehende Fläche zur Verfügung, die sie unabhängig von der Fläche veräußern könne. Die Beklagte habe so auch die Möglichkeit, das Grünland wieder in Ackerland zurück zu wandeln oder anderen Landwirten, die die Umbruchrechte von ihr erwerben könnten, ein Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen, damit diese anderweitig Grünland in Ackerland umbrechen können. Der Kläger habe durch den Umbruch der Fläche ....... während des Pachtverhältnisses sämtliche späteren gesetzlichen Hürden für die Beklagte bereits übersprungen. Diese Vorteile könnten nicht ausschließlich bei der Beklagten bleiben, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre Zustimmung zur Deklarierung für die Fläche Flur ....... als Ersatzgrünlandfläche zu erteilen. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag, jedenfalls ergebe er sich aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Der Anspruch stehe ihm auch aus § 591 Abs. 2 BGB zu, hilfsweise habe er Ersatz auf Herausgabe der Umbruchsrechte wegen des Wertzuwachses analog § 591 Abs. 1 BGB. Weiterhin ergebe sich der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus Bereicherungsrecht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung bzw. Einverständniserklärung zur Deklarierung für die Fläche Flur ......., Größe 0,9439 in Versmold als Ersatzgrünlandfläche zu erteilen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Umbruchrechte für die Fläche Flur ............ zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe von der Umwandlung der von ihr verpachteten Fläche von Grünland in Ackerland im Jahr 2000 keine Kenntnis gehabt und daher auch nicht zugestimmt. Der Kläger habe stets und immer nach Wahrnehmung der Beklagten rücksichtslos und überwiegend gegen den Willen der Beklagten als Verpächterin agiert; genau dies habe zur Beendigung des Pachtverhältnisses geführt. Der Kläger trage selbst vor, dass er Grünland gepachtet und Grünland zurückgegeben habe, wertsteigernde Verwendungen auf die Pachtsache gebe es daher nicht. Das Gericht hat die Parteien im Verhandlungstermin vom ........ persönlich angehört, ferner den Vertreter der Landwirtschaftskammer beteiligt und persönlich angehört. Es wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom .......verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Pachtvertrag vom 7.12.2006. Die Fläche ist dem Kläger bei Pachtbeginn als Grünland übergeben worden, als solches hat er sie auch wieder zurückgegeben. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus dem Vertrag nicht herleiten. Insbesondere bestand die nach dem Ende des Pachtvertrages auftretende Problematik, Grünland nur dann in Ackerland umwandeln zu können, wenn hierfür Ersatzflächen zu Grünland umgewandelt werden, weder zu Beginn des Pachtverhältnisses noch beim Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages im Jahr 2006. Ein entsprechender Regelungsgehalt kann daher weder konkludent dem zunächst mündlich, später schriftlich abgeschlossenen Pachtvertrag entnommen werden, noch konnte dies in irgendeiner Form „Geschäftsgrundlage“ werden. Auch aus § 591 BGB kann der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche – weder Zustimmungs- noch Zahlungsansprüche – geltend machen. § 591 BGB setzt voraus, dass der Verpächter der Maßnahme, die Ansprüche nach § 591 BGB auslösen könnte, zugestimmt hat. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe der Umwandlung des Grünlandes in Ackerland im Jahr 2000 zugestimmt, die Beklagte hat dies jedoch energisch bestritten. Eine schriftliche Zustimmung, wie sie der Pachtvertrag vorsieht, liegt nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass der bestehende Pachtvertrag im Jahr 2006 schriftlich festgehalten wurde, hätte eine zuvor im Jahr 2000 erteilte mündliche Zustimmung ohne weiteres in den schriftlichen Pachtvertrag aufgenommen werden können. Der Umstand, dass dies nicht erfolgt ist, spricht gegen den Vortrag des Klägers insoweit. Der Kläger hat auf das Bestreiten der Beklagten seine Behauptung hinsichtlich der erteilten Zustimmung auch nicht weiter nach Zeit und Ort konkretisiert, sondern sich nunmehr darauf zurückgezogen, dass die Beklagte während des Pachtverhältnisses Kenntnis davon hatte, dass er das gepachtete Grünland in Ackerland umgewandelt hatte. Aus dieser behaupteten Kenntnis der Beklagten lässt sich jedoch eine konkludente Zustimmung der Beklagten zu dieser Maßnahme nicht entnehmen. Dies würde die gesetzlichen Regelungen in §§ 590 Abs. 2, 591 Abs. 2 BGB unterlaufen, wonach bei der Verweigerung des Verpächters, wertsteigernden Maßnahmen des Pächters zuzustimmen, die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht eingeholt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Schutzregelung zugunsten des Verpächters, die durch die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung faktisch unterlaufen werden könnte (s. ausführlich hierzu OLG Schleswig, Entscheidung vom 5.6.2016 , 2 L U 13/14). Nach alledem stehen dem Kläger Ansprüche aus § 591 BGB gegen die Beklagte nicht zu, sei es in Form der Zustimmung, wie im Klageantrag zu 1) verlangt, oder in Form der Übertragungsrechte, wie mit dem Hilfsantrag verfolgt, oder gar in Form von Wertersatz wie im Fall des OLG Schleswig entschieden, s.o. Ein Anspruch aus § 591 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, weil der Pachtvertrag gekündigt (und abgewickelt) ist, § 591 Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine analoge Anwendung des § 591 BGB scheidet ebenfalls aus, weil auch hierdurch der Schutz des Verpächters vor aufgedrängten Verwendungen unterlaufen würde. § 591 BGB schließt als gesetzliche Spezialregelung Ansprüche des Pächters aus ungerechtfertigter Bereicherung aus (s. OLG Schleswig a.a.O.). im übrigen hätte die Beklagte das Ackerland bzw. die Umbruchrechte auch nicht durch Leistung des Klägers erlangt, sondern durch die Änderung der Rechtslage. Dass der Kläger sein Ackerland im Jahr 2000 in Grünland umgewandelt hat und stattdessen das Grünland der Beklagten beackert hat, hatte ausschließlich Gründe praktischer Art. Es war für den Kläger nach eigener Aussage damals bequemer, das Grünland am Haus zu haben und das gepachtete Land insgesamt als Acker zu bewirtschaften. Er war im Jahr 2000 nicht durch Verordnung gezwungen, für den Umbruch in Ackerland andernorts Grünland anzulegen. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig vor Inkrafttreten der Dauergrünland-Verordnung sein Grünland vorsorglich wieder in Ackerland umzuwandeln, um sich diese Fläche zu erhalten, wie es eine Vielzahl von Landwirten getan hat. Er kann hier weder aus Bereicherungsrecht noch aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB von der Beklagten einen Ausgleich für seine eigene Säumnis verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, ‚Heßlerstraße 531, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. .......