Beschluss
101 W 1/20 Lw
OLG Stuttgart Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1111.101W1.20LW.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland des Beklagten in Dauergrünland bemisst sich nach dem Interesse des Klägers am Erhalt des Ackerstatus.(Rn.10)
2. Da dem Ackerstatus durch den Markt ein Verkehrswert zugemessen wird, begründet letzterer regelmäßig den Streitwert der Klage, wenn es dem Kläger gerade auf die freie Verfügungsmöglichkeit über den Ackerstatus ankommt.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 10.02.2020, Az. XV 6/19, in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2020, Az. XV 6/19, abgeändert und wie folgt gefasst:
1.1. Der Streitwert wird auf 12.877 Euro festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland des Beklagten in Dauergrünland bemisst sich nach dem Interesse des Klägers am Erhalt des Ackerstatus.(Rn.10) 2. Da dem Ackerstatus durch den Markt ein Verkehrswert zugemessen wird, begründet letzterer regelmäßig den Streitwert der Klage, wenn es dem Kläger gerade auf die freie Verfügungsmöglichkeit über den Ackerstatus ankommt.(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 10.02.2020, Az. XV 6/19, in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2020, Az. XV 6/19, abgeändert und wie folgt gefasst: 1.1. Der Streitwert wird auf 12.877 Euro festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Streitwert eines Rechtsstreits über die Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland in Grünland (Statuswechsel). Der Kläger war Pächter, der Beklagte Verpächter von Flächen, die er als Grünland an den Kläger verpachtete (Landpachtvertrag vom 12.02.2010 [Anlage K 1]). Während der Pachtzeit wandelte der Kläger Teile der gepachteten Flächen von Grünland in Ackerland um (dies war zum Teil zwischen den Parteien streitig). Vor dem Hintergrund einer Verpächterkündigung vom 20.04.2016 einigten sich die Parteien im Aufhebungsvertrag vom 25.09.2017 (Anlage K 2) u.a. auf die Fortgeltung des Pachtvertrages vom 12.02.2010 über die streitgegenständlichen Flächen und in § 3 über den Ackerstatus wie folgt: „Der Verpächter anerkennt hiermit unwiderruflich, dass der vom Pächter nach Beginn des Landpachtverhältnisses geschaffene Ackerstatus dem Pächter zusteht. Der Verpächter verpflichtet sich daher, einer Umwandlung von Acker in Grünland auf diesen Flächen des Verpächters zuzustimmen, damit der Pächter der Ackerstatus durch Tausch auf anderen vom Pächter benannten Flächen neu anlegen kann (Statustausch). Der Verpächter verzichtet insoweit auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Pächter, wegen der Rückgabe von Grünland, auf dem wegen des Statustauschs ein Umbruchverbot lastet.“ Nach Kündigung des Pachtverhältnisses vom 08.10.2019 durch den Beklagten (vgl. Anlage K 3) machte der Kläger (Pächter) zunächst vorgerichtlich, dann im Wege der Klage gegenüber dem Beklagten (Verpächter) die (Rück)Umwandlung von Pachtflächen im Umfang von insgesamt 6,4385 ha von Acker- in Grünland bzw. die Zustimmung dazu geltend (Klageantrag Ziff. 1). Den Klageantrag hat der Beklagte zunächst teilweise, sodann vollständig anerkannt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit einem Anerkenntnisurteil vom 10.02.2020. In diesem Urteil hat das Amtsgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 1.900 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägervertreterin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 03.03.2020 und macht einen Streitwert von 12.877 Euro geltend. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Ackerstatus am Markt gehandelt werde und hierfür ein Preis von 2.000 Euro pro Hektar anzusetzen sei. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde zum Teil abgeholfen und den Streitwert auf 2.024,45 Euro festgesetzt. Der Streitwert sei im konkreten Fall anhand des 3,5-fachen der Differenz in Höhe von 90 Euro zwischen dem Pachtpreis pro ha für Grünland und für Ackerland zu bestimmen, weil der Kläger - ohne die begehrte Zustimmung - Ackerland pachten müsse, wohingegen ihm die Kosten für die Pachtung von Grünland ohnehin zur Last fielen. II. Die Beschwerde ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die von der Klägervertreterin im eigenen Namen eingelegte und gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 66 Abs. 6 S. 1 und 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG entscheiden sowohl das Landwirtschaftsgericht als auch der Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Eine vorrangige Regelung zur Bestimmung des Streitwertes (nach §§ 42, 41 GKG oder § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Hier ist weder das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Streit noch geht es um wiederkehrende Leistungen nach § 42 GKG oder um wiederkehrende Nutzungen i.S.d. § 9 ZPO. Mangels Sonderbestimmungen ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO der Streitwert in dem Sinne konkret zu bestimmen, dass das Interesse des Klägers für die Wertberechnung entscheidend ist; der Grund dafür ist, dass der Angreifer den Streitgegenstand bestimmt und sich die Wertberechnung an diesem orientiert; maßgebend ist mithin das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 W 65/2006 –, juris zu Rn. 6; Musielak/Voit-Heinrich, 17. Aufl. 2020, § 3 Rn. 6; MünchKomm-Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 10). Der nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO zu bestimmende Streitwert orientiert sich im vorliegenden Fall an dem Wert des Ackerstatus, weil die eingeklagte Zustimmung dem Kläger die freie Verfügungsmacht über den begehrten Ackerstatus einräumen soll, damit er - ihm zur Verfügung stehende - (Dauergrünland-)Flächen nach seiner Entscheidung - und mit der notwendigen Zustimmung des Beklagten gegenüber den relevanten öffentlich-rechtlichen Stellen - in Ackerland umwandeln kann. Der Wert dieses Ackerstatus ist jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden anhand des am Markt zu zahlenden Wertes für derartige Status- bzw. Umwandlungsrechte zu bestimmen, so dass hier in Übereinstimmung mit der Beschwerde ein Wert von 12.877 Euro anzusetzen ist. Das ergibt sich aus Folgendem: 1) Der Klageantrag, der Umwandlung von Acker in Grünland zuzustimmen, ist vor dem Hintergrund des § 3 des Aufhebungsvertrages vom 25.09.2017 formuliert. Danach ist der Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zur Umwandlung von Acker in Grünland zu erteilen, damit der Kläger den Ackerstatus durch Tausch auf eine andere Fläche neu anlegen kann (Statustausch). Die vertragliche Bestimmung (und der klägerische Antrag) wiederum wird vor den Regelungen des § 27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG BW) und des § 16 Abs. 3 Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfG verständlich. Beiden Regelungen (§ 27a Abs. 2 Nr. 1 LLG und § 16 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 DirektZahlDurchfG) enthalten u.a. eine Ausnahmevorschrift, nach der die Umwandlung von Dauergrün- in Ackerland möglich ist, wenn Ersatz-Dauergrünland bzw. eine Ausgleichsfläche gestellt wird durch Umwandlung von Acker- in Dauergrünland. Durch die vertragliche Regelung in § 3 soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Kläger eine andere (gepachtete oder ihm gehörende) Dauergrünland-Fläche in Ackerland umwandeln kann, indem die streitgegenständlichen Grundstücke des Beklagten als Ausgleichsfläche (Dauergrünland) angelegt und als solche benutzt werden. Hierfür bedarf es einer Einverständniserklärung des Eigentümers der umzuwandelnden Ackerflächen.Mit der Klage verfolgt der Kläger somit - untechnisch ausgedrückt - das Ziel, den auf den streitgegenständlichen Grundstücken bestehenden Ackerstatus übertragen zu bekommen (Statuswechsel). Das hinter der Klage stehende Interesse besteht also in der Übertragung des Ackerstatus. Dem Kläger geht es darum, den Ackerstatus für Flächen von 0,9385 ha und 5,5 ha zu bekommen. Faktisch geht es um einen Statustausch: Der Beklagte tauscht den Ackerstatus seiner Grundstücke mit dem Dauergrünlandstatus anderer - verfügbarer - Grundstücke des Klägers. Das drücken die Parteien in § 3 Abs. 2 mit Statustausch aus. Rechtlich geht es um Schaffung einer Ausgleichsfläche für die Umwandlung einer anderen Grünlandfläche in Ackerfläche. Die begehrte Zustimmung zur Umwandlung der streitgegenständlichen Grundstücke des Beklagten von Acker- in Dauergrünland verschafft dem Kläger die gesetzlich erforderliche Voraussetzung, ein anderes Grundstück von Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. 2) Weil das Interesse des Klägers auf die Übertragung des Ackerstatus gerichtet ist, richtet sich der Streitwert im vorliegenden Fall nach dem Wert eines Rechtsgeschäftes über den Ackerstatus. Wenn auch dieses Interesse in der - für die Streitwertbestimmung maßgeblichen - Klageschrift so nicht explizit und beziffert bezeichnet wird, so ergibt es sich dennoch aus der Klagebegründung und den im Rahmen der Beschwerdebegründung nachgereichten Unterlagen. Dass rechtlich betrachtet der Ackerstatus nicht übertragen wird, sondern ein Grundstück von Acker- in Grünland umgewandelt wird und auf dieser Grundlage (Ausgleichsfläche) ein anderes Grundstück von Grünland in Ackerland umgewandelt werden kann und es dem Kläger - formal - um die Zustimmung zu dieser Umwandlung von Ackerland in Grünland geht, macht für das wirtschaftliche Interesse des Klägers und damit für die Streitwertbestimmung keinen Unterschied. Denn durch die Umwandlung des Ackerlandes in Dauergrünland wird die wesentliche Voraussetzung für die Umwandlung eines anderen Grundstückes von Grünland in Ackerland geschaffen. Ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Verkaufsanzeige aus dem Jahr 2020 kommt der Übertragung eines Ackerlandstatus (rechtlich: Begründung von Dauergrünland als Ersatzfläche für neu zu begründendes Ackerland) ein wirtschaftlicher Wert zu. Die dort aufgerufenen 2.000 Euro pro ha erscheinen dem Senat auch nach hiesiger Erfahrung als durchaus realistisch, insbesondere vor dem Hintergrund des bekannten Flächenmangels gerade im dortigen Bezirk. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die am Markt erzielbaren Preise einer gewissen Schwankungsbreite unterliegen (vgl. die Werte in BFH, Urteil vom 08. Februar 2018 – V R 55/16 –, BFHE 261, 181, juris und AG Halle, Urteil vom 16.12.2016 - 4 Lw 13/16 -, juris). Auf die streitgegenständliche Fläche von 6,4385 ha bezogen ergibt sich somit ein Streitwert von 12.877 Euro. 3) Aus Sicht des Senats ist dabei im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, ohnehin Fremdflächen anpachten zu müssen. Vielmehr ist sein Interesse gerade auf die freie Verfügung über den Ackerstatus gerichtet, so dass er auch eigene Flächen in Ackerland umwandeln könnte. Um eine sinnvolle bzw. ökonomische Bewirtschaftung sicherzustellen, kommt der freien Entscheidungsmöglichkeit, welche Flächen man umwandeln und damit ggf. arrondieren möchte, ein eigener wirtschaftlicher Wert zu, der durch ein Abstellen allein auf die Pachtdifferenz nicht zureichend abgedeckt würde. Das Landwirtschaftsgericht legt seiner Streitwertbestimmung die Pachtwertdifferenz zwischen der Acker- und Dauergrünlandpacht zugrunde. Bei diesem Ansatz ergibt sich nach den Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts eine Pachtdifferenz von 2.028,13 Euro. Dies würde den Betrag darstellen, den der Kläger zur Anpachtung von Ackerland mehr aufwenden muss gegenüber der Anpachtung von Dauergrünfläche, die er dann in Ackerland umwandelt könnte. Für diesen Ansatz würde auch aus Sicht des Senats einiges sprechen, wenn der Kläger seine Tätigkeit ausschließlich auf neu anzupachtenden Pachtflächen ausüben wollte. Denkbar wäre eine Berechnung in einem solchen Fall und bei entsprechendem Sachvortrag - was auch das Landwirtschaftsgericht herausstellt - auch nach der Differenz zwischen dem Ertrag eines Ackergrundstückes und dem Ertrag eines Dauergrünlandgrundstückes bzw. nach dem Gewinnausfall (vgl. für eine Klage auf Ausnahmegenehmigung für eine bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland in Ackerland: VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 11. Februar 2016 – 6 K 2574/14 –, juris zu Rn. 84; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 – 10 S 739/16 –, juris zu Rn. 102). Dies tragen die Parteien aber nicht vor. So ist auch denkbar, dass der Kläger (Grünland-)Flächen kauft, die er dann in Ackerland umwandelt, oder er bereits Dauergrünland zur Bewirtschaftung zur Verfügung hat. Genauso wenig ist der Streitwert im vorliegenden Fall aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert von Ackerland und Dauergrünland zu berechnen. Denn ein solcher Verkauf steht hier nicht im Raum. III. Gem. § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Entscheidung ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht anfechtbar.