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Beschluss

103 II 4043/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2010:1018.103II4043.10.0A
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Leitsätze
1. Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide der ARGE. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt.(Rn.2) 2. Bei der Beratungshilfe kann die Festsetzung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten, wenn - wenn auch zu Unrecht - dem Rechtssuchenden ein Beratungshilfeschein erteilt oder sonst Beratungshilfe gewährt worden ist.(Rn.4) 3. Auch bei der Beratungshilfe ist die Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV erstattungsfähig (Anschluss OLG Naumburg, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Wx 4/10, JurBüro 2010, 472).(Rn.5)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 5. Oktober 2010 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. September 2010 abgeändert. Die den Rechtsanwälten W…-K… -N… aus B… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 157,08 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide der ARGE. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt.(Rn.2) 2. Bei der Beratungshilfe kann die Festsetzung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten, wenn - wenn auch zu Unrecht - dem Rechtssuchenden ein Beratungshilfeschein erteilt oder sonst Beratungshilfe gewährt worden ist.(Rn.4) 3. Auch bei der Beratungshilfe ist die Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV erstattungsfähig (Anschluss OLG Naumburg, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Wx 4/10, JurBüro 2010, 472).(Rn.5) Auf die Erinnerung vom 5. Oktober 2010 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. September 2010 abgeändert. Die den Rechtsanwälten W…-K… -N… aus B… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 157,08 €. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Zwar wäre vorliegend an sich keine Beratungshilfe zu gewähren, da die Beantragung von Beratungshilfe mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG war. Mutwillen ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide der ARGE. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. L 11 B 59/09 AS PKH, zitiert nach juris). Ein Bemittelter würde daher nicht den Bescheid bestandskräftig werden lassen und auf ein späteres Überprüfungsverfahren warten, sondern gleich Widerspruch einlegen, da es im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 SGB X einen Anspruch auf Kostenerstattung gibt. Dies hat offensichtlich auch die Rechtspflegerin so gesehen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 12. Juli 2010 ergibt. Neben der Sache liegen insbesondere die Ausführungen im Schreiben des Antragstellervertreters vom 11. August 2010. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der ebenso oft zitierten wie missverstandenen Entscheidung vom 11. Mai 2009 (Az. 1 BvR 1517/08, zitiert nach juris) zu Überprüfungsanträgen überhaupt nicht geäußert. Gegenstand der Entscheidung war allein, dass es bei einem Widerspruch gegen einen Behördenbescheid für den Rechtssuchenden nicht zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, die Rechtsberatung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in Anspruch zu nehmen, wenn diese Behörde auch über den Widerspruch zu entscheiden hat. Nicht hingegen hat das Bundesverfassungsgericht, wie der Antragstellervertreter offenbar meint, entschieden, dass auch für Überprüfunganträge Beratungshilfe zu gewähren ist. Wieso die Rechtspflegerin gleichwohl Beratungshilfe gewährt hat, ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar. Die einmal erfolgte Gewährung von Beratungshilfe ist nun aber im Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Es geht nicht an, nun die Festsetzung von Kosten mit der Begründung abzulehnen, die Stellung eines Überprüfungsantrages sei mutwillig. Mit dieser Begründung lässt sich die Gewährung von Beratungshilfe ablehnen, nicht aber die Festsetzung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG. Dass die Vertretung erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war, zeigt sich – unter der von der Rechtspflegerin mit bindender Wirkung bejahten Prämisse, dass Beratungshilfe zu gewähren ist – vielmehr daran, dass in dem Antragsschreiben vom 23. Juni 2010 Rechtsausführungen enthalten waren. Auch die Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ist nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg, der sich das Gericht anschließt, erstattungsfähig, sodass insgesamt die Kosten wie beantragt festzusetzen sind.