OffeneUrteileSuche
Beschluss

103 II 435/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0517.103II435.11.0A
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist - anders als im Widerspruchsverfahren - die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.(Rn.5) 2. Es gibt jedoch keine allgemeine Regel, dass im Antragsverfahren niemals Beratungshilfe bewilligt werden kann. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Wenn die Behörde ihren Rechtsstandpunkt schon dargelegt hat und unter Berufung hierauf eine Ablehnung des Antrages in Aussicht stellt, wäre eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung eben dieser Behörde für den Rechtssuchenden sinnlos und ist daher unzumutbar.(Rn.8) 3. Mutwille ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide des Jobcenters. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt.(Rn.9) 4. Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe.(Rn.10)
Tenor
Die Erinnerung vom 30. März 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist - anders als im Widerspruchsverfahren - die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.(Rn.5) 2. Es gibt jedoch keine allgemeine Regel, dass im Antragsverfahren niemals Beratungshilfe bewilligt werden kann. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Wenn die Behörde ihren Rechtsstandpunkt schon dargelegt hat und unter Berufung hierauf eine Ablehnung des Antrages in Aussicht stellt, wäre eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung eben dieser Behörde für den Rechtssuchenden sinnlos und ist daher unzumutbar.(Rn.8) 3. Mutwille ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide des Jobcenters. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt.(Rn.9) 4. Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe.(Rn.10) Die Erinnerung vom 30. März 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Zwar besteht in Angelegenheiten des Sozialrechts grundsätzlich ein Beratungsbedarf begründendes Rechtsproblem, und auch die Möglichkeit der Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe besteht im Sozialrecht grundsätzlich nicht (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 5827/10, veröffentlicht bei juris). Für den Antragsteller besteht aber eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, nämlich die Inanspruchnahme einer Beratung durch das Jobcenter. Zu einer derartigen Beratung ist das Jobcenter gemäß § 14 SGB I verpflichtet. Die Inanspruchnahme einer derartigen Beratung ist, insbesondere auch angesichts der Sachnähe der Mitarbeiter des Jobcenters, zumutbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind insoweit pauschal und nicht nachvollziehbar. Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist – anders als im Widerspruchsverfahren – die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde – anders als im Widerspruchsverfahren – noch keine belastende Entscheidung getroffen hat. Gleiches gilt auch für das Antragsverfahren. (Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2011, Az. 103 II 607/11, veröffentlicht bei juris). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 (Az. 1 BvR 1517/08, zitiert nach juris) ist nicht einschlägig, denn diese Entscheidung betraf ein – hier nicht vorliegendes – Widerspruchsverfahren. Keinesfalls hat das Bundesverfassungsgericht, wie der Antragsteller anscheinend meint, entschieden, dass „Leistungsempfängern in Angelegenheiten des SGB II Beratungshilfe zu gewähren ist“. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08). Zwar gibt es keine allgemeine Regel, dass im Antragsverfahren niemals Beratungshilfe bewilligt werden kann. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Wenn die Behörde ihren Rechtsstandpunkt schon dargelegt hat und unter Berufung hierauf eine Ablehnung des Antrages in Aussicht stellt, wäre eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung eben dieser Behörde für den Rechtssuchenden sinnlos und ist daher unzumutbar. (Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2011, Az. 103 II 5513/10, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber nicht vor. Aus dem Vortrag, der Antragsteller sei „immer wieder vertröstet worden“, belegt vielmehr, dass eine Beratung durch die Behörde, auf welche der Antragsteller einen Anspruch hat, noch gar nicht stattgefunden hat. Im übrigen ist die Rechtswahrnehmung auch mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Mutwillen ist anzunehmen bei Überprüfungsanträgen gegen bestandskräftige Bescheide des Jobcenters. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. L 11 B 59/09 AS PKH, zitiert nach juris). Ein Bemittelter würde daher nicht den Bescheid bestandskräftig werden lassen und auf ein späteres Überprüfungsverfahren warten, sondern gleich Widerspruch einlegen, da es im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 SGB X einen Anspruch auf Kostenerstattung gibt. (Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2010, Az. 103 II 4043/10, veröffentlicht bei juris). Zudem bestehen – ohne dass es noch darauf ankommt – auch Zweifel, ob die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nachträglich Beratungshilfe gewährt werden kann, überhaupt vorliegen. Die Rechtsanwältin ist in der Zeit vom 19. Mai 2010 bis 14. Januar 2011 tätig geworden. Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe datiert aber erst auf den 18. Januar 2011. Weder liegt ein vom Antragsteller vor Tätigwerden der Rechtsanwältin unterschriebener Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vor, noch hat die Rechtsanwältin anwaltlich versichert, dass der Antragsteller sich gerade „wegen Beratungshilfe“ im Sinne des §4 Abs. 2 Satz 4 BerHG an sie gewendet hat. Zu den Voraussetzungen für die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011 (Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris).