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Urteil

93 C 1526/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2010:1125.93C1526.10.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich bleibt es den Benutzern der öffentlichen Verkehrsflächen (Passanten oder Fahrzeugführer) überlassen, sich selbst durch Achtsamkeit vor den Gefahren der Schädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei besonderen Umständen ist der Hauseigentümer gehalten, Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen zu ergreifen oder zumindest vor jenen zu warnen. Besondere Umstände können sein: Allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (vergleiche BGH, Urteil vom 08. Dezember 1954, VI ZR 289/53 und OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 1999, 1 U 181/98).(Rn.15)
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Zunächst scheidet § 836 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da Schnee, der sich vom Dach eines Hauses löst, nicht Teil des Gebäudes ist (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 4 U 865/05, zitiert nach juris). Die Beklagte haftet der Klägerin aber auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Grundsätzlich bleibt es den Benutzern der öffentlichen Verkehrsflächen (Passanten oder Fahrzeugführer) überlassen, sich selbst durch Achtsamkeit vor den Gefahren der Schädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei besonderen Umständen ist der Hauseigentümer gehalten, Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen zu ergreifen oder zumindest vor jenen zu warnen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954, Az. VI ZR 289/53, NJW 1955, 300-301). Besondere Umstände können sein: Allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 1999, Az. 1 U 181/98, zitiert nach juris). Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall aber nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Vorwurf, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, könnte an drei Umstände anknüpfen, nämlich daran, dass an dem Haus keine Schneefanggitter angebracht sind, daran, dass die Beklagte kein Warnschild hat aufstellen lassen, und schließlich daran, dass die Beklagte das Dach nicht durch die Feuerwehr hat vom Schnee freimachen lassen. Das Anbringen von Schneefanggittern ist in Halle nicht vorgeschrieben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass derartige Schneefanggitter in Halle ortsüblich seien, zumal Halle unstreitig in eine schneearmen Gegend liegt. Zudem sind unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht Schneefanggitter erst ab eine Dachschräge von 45° erforderlich (Hugger/Stallwanger, DAR 2005, 665ff., 667). Eine derartige Dachschräge wird vorliegend unstreitig nicht erreicht. Das Aufstellen von Warnschildern war ebenfalls nicht erforderlich, weil diese Warnschilder ja nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Dachlawinenabgang, sondern nur auf die abstrakte Gefahr eines solchen Abganges hinweisen können. Die abstrakte Gefahr eines solchen Abganges war in den ersten Januarwochen des Jahres 2010 aber ohnehin für jeden Einwohner von Halle angesichts des ausdauernden und starken Schneefalls und der Tatsache, dass man dauernd die Feuerwehr beim Freiräumen von Dächern und beim Abschlagen von Eiszapfen sah, ohne weiteres erkennbar, sodass ein Warnschild keinen weitergehenden Nutzen gebracht hätte. Schließlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bereits vor dem Schadensereignis das Dach räumen zu lassen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Dachlawinenabganges am Vortag mit weiteren unmittelbar bevorstehenden Lawinenabgängen zu rechnen war. Andererseits war die Räumung des Daches aber nicht so dringend, weil nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer auf Grund der Wetterlage die Gefahr des Abganges von Dachlawinen erkennbar war und die Beklagte daher damit rechnen durfte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich hierauf einstellen. Da unstreitig die vorangegangene Dachlawine am 19. Januar 2010 erst gegen 17.30 Uhr abgegangen war, der streitgegenständliche Abgang einer weiteren Dachlawine sich aber schon in der folgenden Nacht zutrug, war es der Beklagte organisatorisch kaum möglich, zuvor das Dach räumen zu lassen. Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass die Beklagte auf Grund des vorangegangenen Abgangs in der Tat gehalten war, nunmehr ihr Dach räumen zu lassen. Allerdings war dies wegen des gleichbleibenden Wetters – Tauwetter war nicht eingetreten – und des allgemein erkennbaren Risikos, dass Dachlawinen abgehen, nicht derartig eilig, dass dies bereits am Abend des 19. Januar 2010 oder in der Nacht zum 20. Januar 2010 hätte geschehen müssen. Da es bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin – entsprechend dem Hinweis, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gegeben hat – das Mitverschulden der C… Z…, das darin liegt, dass sie trotz erkennbarer Gefahr des Abgangs einer Dachlawine das Auto der Klägerin an der Schadensstelle abgestellt hat, zurechnen lassen muss. Hiergegen spricht jedenfalls, dass § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB das Bestehen eines – zwischen Klägerin und Beklagter unzweifelhaft nicht vorhandenen – Schuldverhältnisses oder eines einem Schuldverhältnis ähnlichen Sonderrechtsverhältnisses voraussetzt (BGH, Urteil vom 1. März 1988, Az. VI ZR 190/87, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte wiederholt auf ein Verschulden der „klägerischen Fahrzeugführerin“ abhebt, ist dies deshalb verfehlt, weil die Beklagte nicht darlegt, warum die Klägerin sich deren Verschulden zulassen rechnen müsse. Soweit die Beklagte der Meinung sein könnte, dass es unbillig ist, wenn sie ein Verhalten der C… Z…, das bei der Klägerin den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB begründen würde, der Klägerin nicht entgegenhalten könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten statt dessen gegen C… Z… ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 840 BGB zustehen würde. Hierauf kommt es aber nicht an, da die Klage bereits deshalb abzuweisen ist, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.614,61 € festgesetzt. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses L….straße … in Halle (Saale). Schneefangitter befinden sich am Dach dieses Hauses, das eine Schräge von 35° aufweist, nicht. Schneefanggitter sind in Halle auch nicht vorgeschrieben. Am 19. Januar 2010 gegen 17.30 Uhr war nach starkem Schneefall entweder vom Haus der Beklagten oder einem Nachbarhaus eine Dachlawine abgegangen. In der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2010, spätestens aber am Morgen des 20. Januar 2010, löste sich vom Dach des Hauses der Beklagten eine Dachlawine und fiel auf den PKW VW, amtliches Kennzeichen HAL-… der Klägerin. C…. Z…, die Tochter der Klägerin, hatte das Fahrzeug dort am Vorabend abgestellt. Hierbei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den an ihrem Auto entstandenen Schaden geltend, den sie mit 3.090,70 € beziffert. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Schadenshöhe wird auf das Gutachten Anlage K 1 Bl. 5 – 12 d. A. verwiesen. Weiterhin verlangt die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 498,91 € (wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachterrechnung Anlage K 2 Bl. 13 d. A. verwiesen) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,81 €. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Sie hätte entweder ein Warnschild aufstellen oder das Dach durch die Feuerwehr räumen lassen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.614,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2010 sowie 402,81 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich in erster Linie jedermann selbst vor Dachlawinen zu schützen habe. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könnte nur vorliegen, wenn die Beklagte diejenigen Vorkehrungsmaßnahmen gegen den Abgang von Dachlawinen unterlassen habe, die auf Grund besonderer Umstände geboten waren, wobei es insbesondere auf die Witterungsverhältnisse und die örtlichen Gepflogenheiten ankomme. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere da vor dem 20. Januar 2010 keine Temperaturänderung eingetreten sei und auch das Dach nicht besonders steil sei, habe mit dem unmittelbaren Abgang einer Dachlawine nicht gerechnet werden können. Ein Warnschild hätte nur auf eine allgemeine Gefahr hinweisen können, die aber ohnehin bekannt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet auch die Schadenshöhe Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.