Beschluss
103 II 5513/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0119.103II5513.10.0A
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Leitsätze
Eine Rechtsberatung durch die Behörde als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn die Behörde unter Darlegung ihres Rechtsstandpunkts die Bewilligung von Leistungen bereits abgelehnt und sich insbesondere auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen hat. Nachdem die Behörde auf diese Weise ihre Sicht der Rechtslage bereits dargestellt hatte, ist nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Nutzen die erneute Inanspruchnahme der Rechtsberatung der Behörde für einen Antragsteller noch hätte.(Rn.4)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 23. Dezember 2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. Dezember 2010 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für September 2010“ gewährt.
Die dem Rechtsanwalt T… K…-H… aus H… aus der Staatskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 255,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsberatung durch die Behörde als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn die Behörde unter Darlegung ihres Rechtsstandpunkts die Bewilligung von Leistungen bereits abgelehnt und sich insbesondere auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen hat. Nachdem die Behörde auf diese Weise ihre Sicht der Rechtslage bereits dargestellt hatte, ist nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Nutzen die erneute Inanspruchnahme der Rechtsberatung der Behörde für einen Antragsteller noch hätte.(Rn.4) Auf die Erinnerung vom 23. Dezember 2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für September 2010“ gewährt. Die dem Rechtsanwalt T… K…-H… aus H… aus der Staatskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 255,85 € festgesetzt. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet. Im Ansatz verfehlt ist bereits die Annahme im angefochtenen Beschluss, im Antragsverfahren werde grundsätzlich keine Beratungshilfe bewilligt, das Institut der Beratungshilfe greife nicht „bei der bloßen Antragstellung“. Richtig ist allein, dass im Antragsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihm folgend auch des Amtsgerichts Halle (Saale) (Beschluss vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 5827/10, veröffentlicht bei juris) die Verweisung auf eine Rechtsberatung durch die Behörde nicht unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, weil die Behörde noch keine belastende Entscheidung getroffen hat. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, wobei in Angelegenheiten des Sozialrechts ohnehin regelmäßig vom Vorliegen eines Rechtsproblems auszugehen ist (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, a. a. O.). Der Antragstellerin steht auch keine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Insbesondere kommt eine Rechtsberatung durch die Behörde als andere Möglichkeit für eine Hilfe nicht (mehr) in Betracht. Die Behörde hatte unter Darlegung ihres Rechtsstandpunkts die Bewilligung von Leistungen bereits abgelehnt und sich insbesondere auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen. Nachdem die Behörde auf diese Weise ihre Sicht der Rechtslage bereits dargestellt hatte, ist nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Nutzen die erneute Inanspruchnahme der Rechtsberatung der Behörde für die Antragstellerin gehabt hätte. Von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ist angesichts der existenzsichernden Bedeutung der beantragten Leistungen ohnehin nicht auszugehen. Die Kosten sind daher insgesamt entsprechend dem zutreffenden Antrag vom 17. November 2010 festzusetzen. Insbesondere ist auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG festzusetzen, da durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts der zuvor abgelehnte Verwaltungsakt erlassen wurde.