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Beschluss

103 II 100/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0203.103II100.11.0A
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Leitsätze
1. Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE bzw. des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind (Rn.4) . 2. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden, oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird, oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt (Festhaltung AG Halle (Saale), 11. Januar 2011, 103 II 4303/10; Anschluss BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155) (Rn.4) .
Tenor
Die Erinnerung vom 17. Januar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE bzw. des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind (Rn.4) . 2. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden, oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird, oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt (Festhaltung AG Halle (Saale), 11. Januar 2011, 103 II 4303/10; Anschluss BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155) (Rn.4) . Die Erinnerung vom 17. Januar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die vorliegende Sache ist die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 7500/10, in welcher der Antragstellerin bereits Beratungshilfe gewährt worden ist. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE bzw. des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. (Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2011, Az. 103 II 4303/10, veröffentlicht bei juris). In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die Annahme einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln: Beide Verfahren betreffen Bescheide der gleichen ARGE, die die gleiche Rechtsmaterie (ALG II) betreffen und am gleichen Tag ergangen sind. Die Beratungshilfeanträge liegen nur zwei Wochen auseinander.