Beschluss
103 II 5421/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:1129.103II5421.11.0A
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Leitsätze
1. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird (Anschluss BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09; Festhaltung AG Halle (Saale), 3. Februar 2011, 103 II 100/11; AG Halle (Saale), 23. Februar 2011, 103 II 6904/10 und AG Halle (Saale), 27. Juni 2011, 103 II 2276/11).(Rn.4)
2. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG liegt immer dann vor, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft.(Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung vom 27. Oktober 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird (Anschluss BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09; Festhaltung AG Halle (Saale), 3. Februar 2011, 103 II 100/11; AG Halle (Saale), 23. Februar 2011, 103 II 6904/10 und AG Halle (Saale), 27. Juni 2011, 103 II 2276/11).(Rn.4) 2. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG liegt immer dann vor, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft.(Rn.7) Die Erinnerung vom 27. Oktober 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die vorliegende Sache ist dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 5420/11, in welcher dem Antragsteller bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist. Es geht in beiden Sachen um Bescheide des gleichen Jobcenters bzgl. der gleichen Rechtsmaterie (ALG II), die im Abstand von nur zwei Tagen erlassen wurden. Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges beider Sachen liegt nur eine einheitliche Angelegenheit vor. Die Tatsache, dass es innerhalb des SGB II in den zwei Fällen um verschiedene Probleme ging (einmal um Übernahme der Kosten des Kindes für gemeinsames Mittagessen und einmal um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts), lässt den inneren Zusammenhang der beiden Sachen nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschlüsse vom 3. Februar 2011, Az. 103 II 100/11, vom 23. Februar 2011, Az. 103 II 6904/10, und vom 27. Juni 2011, Az. 103 II 2276/11, alle veröffentlicht bei juris) gilt folgendes: Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt oder ob das Gericht mehrere Aktenzeichen vergibt. Mit Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff., hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Das Gericht geht davon aus, dass der für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG erforderliche zeitliche Zusammenhang immer dann vorliegt, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid hingegen erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt allerdings eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist. In einem derartigen Fall liegt der vom BGH geforderte innere Zusammenhang der Verfahren nicht mehr vor. Vorliegend wurde aber der Bescheid vom 19. Oktober 2011 zugestellt, während noch die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2011 lief, sodass eine einheitliche Beratung bzgl. beider Bescheide erfolgen konnte. Wegen der dargestellten zeitlichen Begrenzung des Begriffs der Angelegenheit besteht auch nicht die Gefahr, dass er „nur ein einziges Mal während eines möglicherweise jahrelangen andauernden Leistungsbezuges (…) Beratungshilfe erhalten“ dürfe, wie in anderer Sache von einem Antragsteller eingewandt worden war.