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Beschluss

103 II 607/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0221.103II607.11.0A
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Leitsätze
Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist - anders als im Widerspruchsverfahren - die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung vom 3. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist - anders als im Widerspruchsverfahren - die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.3) Die Erinnerung vom 3. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die als „Beschwerde“ bezeichnete Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat zwar ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, das Beratungsbedarf begründen kann. Aus seiner Erinnerung lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen will. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris). Daher ist im Bereich des Sozialrechts Beratungsbedarf nur ausnahmsweise zu verneinen (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 5827/10), weiterer Vortrag etwa zu vergeblichen Eigenbemühungen ist nicht erforderlich. Allerdings besteht für den Antragsteller eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, nämlich eine Rechtsberatung durch die Berufsgenossenschaft, zu welcher diese gemäß § 14 SGB I verpflichtet ist. Im Antrags- und Anhörungsverfahren ist – anders als im Widerspruchsverfahren – die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde – anders als im Widerspruchsverfahren – noch keine belastende Entscheidung getroffen hat. Gleiches gilt auch für das Antragsverfahren. Es gibt zwar keine allgemeine Regel, dass im Antragsverfahren niemals Beratungshilfe bewilligt wird. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Wenn die Behörde ihren Rechtsstandpunkt schon dargelegt hat und unter Berufung hierauf eine Ablehnung des Antrages in Aussicht stellt, wäre eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung eben dieser Behörde für den Rechtssuchenden sinnlos und ist daher unzumutbar. Vorliegend legt der Antragsteller aber lediglich ein Behördenschreiben vom 13. Juli 2005 vor. Ob die dort zum Ausdruck kommende Ansicht der Behörde noch aktuell ist oder ob nicht inzwischen von einem ganz anderen Sachverhalt auszugehen ist, ist nicht erkennbar. Es verbleibt daher dabei, dass dem Antragsteller eine Beratung durch die Berufsgenossenschaft als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Die Rüge des Antragstellers, dass die Rechtspflegerin bei der Aufnahme des Antrages keinen Dolmetscher hinzugezogen hat, greift nicht durch. Zum einen verlangt § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers nur zu Verhandlungen, nicht aber zur Aufnahme von Anträgen. Daher verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 184 Satz 1 GVG, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Außerdem ist im Erinnerungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Rechtspflegers oder dortige Verfahrensfehler zu entscheiden, sondern die richtige Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen. Im Erinnerungsverfahren konnte sich der Antragsteller zudem ausreichend schriftlich verständlich machen, auch wenn nicht ganz klar ist, was er mit seinen Ausführungen zu Caesar und Germanicus bezweckt.