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Beschluss

103 II 7596/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0824.103II7596.10.0A
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Leitsätze
Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen ist nur eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG (Anschluss AG Halle, Beschluss vom 21. Januar 2011, 103 II 6668/10; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2011, 20 W 1311/10 und OLG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2009, 16 Wx 252/08; vergleiche BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, VI ZR 237/09 und OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2009, 4 W 171/08).(Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung vom 20. Juli 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen ist nur eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG (Anschluss AG Halle, Beschluss vom 21. Januar 2011, 103 II 6668/10; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2011, 20 W 1311/10 und OLG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2009, 16 Wx 252/08; vergleiche BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, VI ZR 237/09 und OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2009, 4 W 171/08).(Rn.3) Die Erinnerung vom 20. Juli 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben des Rechtspflegers vom 3. Mai 2011, welche es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die abgerechneten Sachen „Ehescheidung“ und „Sorgerecht“ sind eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, sodass nur einmal hierfür eine Vergütung festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist, wohl aber daraus, dass ein innerer Zusammenhang der Sachen besteht: Es geht um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht, die ihren Ursprung in der Ehescheidung des Antragstellers haben. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris). Mit Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln, denn der erstrebte Erfolg ist letztlich einheitlich: Eine Klärung der sich aus der Ehescheidung ergebenden rechtlichen Probleme. Das Gericht hat bereits entschieden, dass Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und die Klärung der Abstammung des Kindes dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG sind (Beschluss vom 10. Februar 2011, Az. 103 II 6317/10, veröffentlicht bei juris). Vorliegend gilt nichts anderes. Zu beachten ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 16 Nr. 4 RVG. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur das gerichtliche Verfahren betrifft, so zeigt sie doch den engen Zusammenhang der mit einer Ehescheidung verbundenen Rechtsprobleme auf, daher kann die dieser Vorschrift zu Grunde liegende Wertung auch bei der Auslegung des Begriffs „Angelegenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG herangezogen werden. Im Gegensatz zur Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 7. Februar 2011, Az. 20 W 1311/10, zitiert nach juris) geht es nicht um eine – vermeintlich unzulässige – analoge Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG auf die Beratungshilfe, sondern um eine Auslegung des § 2 Abs. 2 BerHG. Auch das kostenrechtlichte Argument des OLG Dresden vermag nicht zu überzeugen: Gerade weil der Rechtsanwalt pro Angelegenheit eine streitwertunabhängige Festgebühr erhält, kann er in der Summe auch bei relativ einfachen Ehescheidungen sonst durch die Beratungshilfe enorme Gebühren verdienen, obwohl nach der zutreffenden Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 16. Januar 2009, Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris) die Beratungshilfe dem Rechtsanwalt der mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern will, mehr aber nicht. Neben der Sache liegt der Hinweis des OLG Köln (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. 16 Wx 252/08, zitiert nach juris) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris). Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht, wie das OLG Köln meint, entschieden, dass „der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe“. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es noch vertretbar ist, Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht von den „ohnehin zu niedrigen Gebühren“ gesprochen hat, sondern vielmehr davon, dass der Rechtsanwalt zu niedrigen Gebühren – aber nicht zu „zu niedrigen Gebühren“ – tätig wird. Mit anderen Worten: Das „zu“ bezieht sich nicht auf „niedrig“ („Gebühren, die zu niedrig sind“), sondern auf „Gebühren“ („Tätigwerden zu Gebühren, die niedrig sind“). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zuzulassen, insbesondere wegen Abweichung von den genannten OLG-Entscheidungen.