Beschluss
103 II 20/12
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2012:0907.103II20.12.0A
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Leitsätze
1. Ehescheidung, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Umgangsrecht sind eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG.(Rn.4)
2. In einfachen Angelegenheiten ist die Unterstützung durch das Jugendamt eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.11)
Tenor
Die Erinnerung vom 4. Juni 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehescheidung, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Umgangsrecht sind eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG.(Rn.4) 2. In einfachen Angelegenheiten ist die Unterstützung durch das Jugendamt eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.11) Die Erinnerung vom 4. Juni 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen. I. Der rechtssuchenden Bürgerin ist am 3. Januar 2012 ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheit „Vorbereitung Ehescheidung und Folgesachen“ erteilt worden. Hierauf hat die antragstellende Rechtsanwältin, die für die rechtssuchende Bürgerin tätig geworden ist, unter dem 12. März 2012 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 499,80 € beantragt, nämlich fünfmal jeweils eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 70,00 €, eine Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe voo 14,00 € sowie Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VVG in Höhe von 15,96 €, somit insgesamt jedes Mal 99,96 €, und zwar für fünf Angelegenheiten: Ehescheidungsverfahren, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und Umgang mit dem Kind. Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin lediglich eine Vergütung in Höhe von 99,96 € festgesetzt, weil alle abgerechneten Angelegenheiten in Wirklichkeit eine einheitliche Angelegenheit seien. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der antragstellenden Rechtsanwältin, bei Gericht eingegangen am 4. Juni 2012. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 hat die Rechtanwältin zudem beantragt, die Beschwerde zuzulassen. II. Zunächst ist voranzustellen, dass trotz des insoweit etwas missverständlichen Wortlautes des § 24a RPflG natürlich nicht der Rechtspfleger (so aber Fölsch, NJW 2010, 350f., 351), sondern der Richter über die Erinnerung entscheidet. Sinn der Erinnerung ist ja gerade, eine Entscheidung durch den Richter zu gewähren. Wer zunächst den Rechtspfleger für zuständig hält, in Beratungshilfesachen über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu entscheiden, muss gegen dessen Entscheidung eine erneute Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG, nunmehr zum Richter, zulassen (so in der Tat Fölsch a. a. O.). Diese doppelte Erinnerung wäre jedoch umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/11, veröffentlicht bei juris). Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die abgerechneten Sachen „Ehescheidung“, „Unterhalt“, „Sorgerecht“, „Zugewinn“ und „Umgang mit dem Kind“ sind eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, sodass hierfür nur einmal eine Vergütung festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist, wohl aber daraus, dass ein innerer Zusammenhang der Sachen besteht: Es geht um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht, die ihren Ursprung in der Ehescheidung der Antragstellerin haben. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris). Mit Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln, denn der erstrebte Erfolg ist letztlich einheitlich: Eine Klärung der sich aus der Ehescheidung ergebenden rechtlichen Probleme. Dass von nur einer Angelegenheit auszugehen ist, ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass die Rechtsanwältin alle Aufträge in einem einzigen Schreiben an den Gegner, in welchem alle Probleme angesprochen sind, abgearbeitet hat. Offensichtlich erfolgte auch die Beauftragung für alle Sachen gleichzeitig (der Beratungshilfeantrag datiert auf den 3. Januar 2012, bereits am 12. Januar 2012 fertigte die Rechtsanwältin das Schreiben, in welchem alle Probleme angesprochen werden). Auch dies spricht dafür, von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen. Das Gericht hat bereits entschieden, dass Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und die Klärung der Abstammung des Kindes dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG sind (Beschluss vom 10. Februar 2011, Az. 103 II 6317/10, veröffentlicht bei juris). Ebenso hat das Gericht bereits entschieden, dass Ehescheidung und Sorgerecht für das Kind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG sind (Beschluss vom 24. August 2011, Az. 103 II 7596/10, veröffentlicht bei juris). Vorliegend gilt nichts anderes. Zu beachten ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 16 Nr. 4 RVG. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur das gerichtliche Verfahren betrifft, so zeigt sie doch den engen Zusammenhang der mit einer Ehescheidung verbundenen Rechtsprobleme auf, daher kann die dieser Vorschrift zu Grunde liegende Wertung auch bei der Auslegung des Begriffs „Angelegenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG herangezogen werden. Im Gegensatz zur Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 7. Februar 2011, Az. 20 W 1311/10, zitiert nach juris) geht es nicht um eine – vermeintlich unzulässige – analoge Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG auf die Beratungshilfe, sondern um eine Auslegung des § 2 Abs. 2 BerHG. Auch das kostenrechtliche Argument des OLG Dresden vermag nicht zu überzeugen: Vorliegend ist es beispielsweise nicht recht einzusehen, dass die Rechtsanwältin für ein einziges Schreiben, nämlich das vom 12. Januar 2012, sowie für ein Telefonat mit dem gegnerischen Anwalt sage und schreibe 499,80 € erhalten soll (auch wenn die Rechtsanwältin vor der Abfassung des Schreibens und dem Telefonat zweifellos mehrere Rechtsprobleme durchdenken musste), obwohl nach der zutreffenden Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 16. Januar 2009, Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris) die Beratungshilfe dem Rechtsanwalt der mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern will, mehr aber nicht. Neben der Sache liegt der Hinweis des OLG Köln (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. 16 Wx 252/08, zitiert nach juris) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris). Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht, wie das OLG Köln – das Bundesverfassungsgericht unzutreffend zitierend – meint, entschieden, dass „der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe“. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es noch vertretbar ist, Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht von den „ohnehin zu niedrigen Gebühren“ gesprochen hat, sondern vielmehr davon, dass der Rechtsanwalt zu niedrigen Gebühren – aber nicht zu „zu niedrigen Gebühren“ – tätig wird. Mit anderen Worten: Das „zu“ bezieht sich nicht auf „niedrig“ („Gebühren, die zu niedrig sind“), sondern auf „Gebühren“ („Tätigwerden zu Gebühren, die niedrig sind“). Soweit das Gericht in dem Beschluss vom 24. August 2011 (a. a. O.) davon gesprochen hat, dass ein Rechtsanwalt bei der Annahme mehrere Angelegenheiten „enorme“ Gebühren verdienen könne, ist diese Formulierung zu Recht auf Kritik gestoßen. Zweifellos ist die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe bescheiden und ermöglicht dem Rechtsanwalt kein kostendeckendes Arbeiten. Es liegt dem Gericht fern, Rechtsanwälten zu unterstellen, sich bei der Beratungshilfe auf Kosten des Steuerzahlers bereichern zu wollen, wobei es allerdings auch wünschenswert wäre, wenn Rechtsanwälte davon absehen würden, dem Gericht zu unterstellen, seine Rechtsprechung sei von der Rücksichtnahme auf fiskalische Belange beeinflusst. Bezüglich des Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts kann vorliegend auch deshalb keine Vergütung festgesetzt werden, weil insoweit ohnehin keine Beratungshilfe zu gewähren war. Insoweit war vorrangig die Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt ist jedenfalls in einfachen Fällen eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2011, Az. 103 II 6317/10, veröffentlicht bei juris). Eine Bindung an den erteilten Beratungshilfeschein besteht nicht, da weder Unterhalt noch Umgangsrecht dort ausdrücklich genannt sind, vielmehr ist nur allgemein von „Vorbereitung Ehescheidung und Folgesachen“ die Rede. Unerheblich ist, dass beim Umgangsrecht das Jugendamt nicht Interessensvertreter, sondern „nur“ Vermittler ist. Bei Umgangsrecht geht es ja nicht darum, Interessen durchzusetzen, sondern eine dem Kindeswohl bestmöglich entsprechende tragfähige Lösung zu finden. Zwar wäre eine Inanspruchnahme einer Unterstützung des Jugendamts nicht mehr zumutbar, wenn – wie nun von der Rechtsanwältin vorgetragen – ein Vermittlungsgespräch beim Jugendamt „nicht vom Erfolg gekrönt“ war. Nachdem aber die Rechtsanwältin selbst in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2012 anerkennenswerterweise dem Gegner eine „großzügige Einräumung eines Umgangsrechts“ anbietet, ist nicht recht verständlich, warum eine Unterstützung durch das Jugendamt nicht ausreichen soll, die Problematik des Umgangsrechts zu klären. Die von der Rechtsanwältin behauptete Verhärtung der Fronten ergibt sich hieraus jedenfalls gerade nicht. Über die beantragte Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entscheiden, da angesichts der Tatsache, dass die Rechtsanwältin in Höhe von 399,84 € beschwert ist (Differenz der beantragten Festsetzung von 499,80 € und der erfolgten Festsetzung von 99,96 €), die Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes zulässig ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 RVG).