Beschluss
103 II 3637/08
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:1007.103II3637.08.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Rn.3)
2. Wenn keine Geschäftsgebühr zuzusprechen ist, kommt auch die Zubilligung einer Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV nicht in Betracht. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können ja nicht im Rahmen der Beratung, sondern nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung anfallen.(Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung der Rechtsanwältin L. vom 19. Mai 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 14. Juli 2011 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. April 2011 abgeändert.
Die der Rechtsanwältin Annette L. aus Halle aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Rn.3) 2. Wenn keine Geschäftsgebühr zuzusprechen ist, kommt auch die Zubilligung einer Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV nicht in Betracht. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können ja nicht im Rahmen der Beratung, sondern nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung anfallen.(Rn.7) Die Erinnerung der Rechtsanwältin L. vom 19. Mai 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 14. Juli 2011 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. April 2011 abgeändert. Die der Rechtsanwältin Annette L. aus Halle aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €. Beide Erinnerungen sind jeweils gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung der Landeskasse ist begründet. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nicht festgesetzt werden. Das Schreiben der Rechtsanwältin vom 23. April 2008 erhielt lediglich tatsächliche Ausführungen, die die rechtssuchende Bürgerin, oder vielmehr der für sie bestellte Betreuer, auch selbst hätte machen können (Angaben zu den Wohnverhältnissen und zu den Gründen, weshalb sie umziehen möchte). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris). Damit ist aber nur gesagt, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Widerspruchsverfahren (nicht schon im Anhörungs- oder Antragsverfahren!) regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren ist, nicht auch, dass auch eine Geschäftsgebühr festzusetzen ist. Die Formulierung im Beratungshilfeschein, dass der Rechtsanwalt den Rechtssuchenden „rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten“ werde, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass sich dieser Satz in einem Hinweis unterhalb der Entscheidung und auch unterhalb der Unterschrift der bewilligenden Rechtspflegerin befindet, kann die Formulierung des Beratungshilfescheins auch nicht die im Kostenfestsetzungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 BerHG vorwegnehmen. Die Rechtsanwältin kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Formulierung des Beratungshilfescheins für sie ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Zum einen ist der Schein nicht ihr, sondern der rechtssuchenden Bürgerin, erteilt worden, zum anderen kann von der Rechtsanwältin die Kenntnis des § 2 Abs. 1 BerHG und der hierzu ergangenen veröffentlichten Rechtsprechung des Amtsgerichts Halle (Saale) erwartet werden. Die Erforderlichkeit der Vertretung wird nicht schon bei der Erteilung des Beratungshilfescheins geprüft, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar ist, ob eine Vertretung erforderlich ist. (Schoreit / Groß, Beratungshilfe, 10. Auflage, § 2 BerHG Rn. 11). Dies musste auch die Rechtsanwältin wissen, sodass sie auf die Formulierung im Schein nicht vertrauen durfte. Dass für den Rechtsanwalt die Gefahr besteht, seinen erhöhten Aufwand nicht vergütet zu bekommen, wenn das Gericht die Erforderlichkeit der Vertretung verneint (Schoreit / Groß a. a. O.) weiß jeder Rechtsanwalt, ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand kommt nicht in Betracht. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere auch die von der Rechtsanwältin zitierte berühmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/08) betrifft verfassungsrechtlich geschützte Positionen des rechtssuchenden Bürgers, nicht des Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwältin keine Geschäftsgebühr zugesprochen werden kann, kommt die Zubilligung einer Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ohnehin nicht in Betracht, sodass allein aus diesem Grund die Erinnerung der Rechtsanwältin zurückzuweisen ist. Mangels zuzusprechender Geschäftsgebühr kommt auch die Zubilligung einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nicht in Betracht. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können ja nicht im Rahmen der Beratung, sondern nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung anfallen. Für die außergerichtliche Vertretung sind aber mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG gerade keine Gebühren zuzusprechen. Der Rechtsanwältin stehen daher (nur) folgende Gebühren zu: Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG): 30,00 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 5,70 € Summe: 35,70 €