OffeneUrteileSuche
Beschluss

103 II 1540/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:1125.103II1540.11.0A
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar kann auch dann, wenn keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV anfällt, theoretisch eine Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV anfallen (etwa bei Telefonaten oder Schriftverkehr mit dem Mandanten). Insoweit ist die Entscheidung AG Halle (Saale), Beschluss vom 7. Oktober 2011, 103 II 3637/08, zu präzisieren.(Rn.2) 2. Allerdings muss der Rechtsanwalt Tatsachen vortragen, aus denen sich das Anfallen der Pauschale ergibt. Die bloße Behauptung, die Pauschale sei angefallen, ist eine Rechtsansicht, deren Richtigkeit nicht anwaltlich versichert werden kann.(Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung vom 9. August 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann auch dann, wenn keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV anfällt, theoretisch eine Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV anfallen (etwa bei Telefonaten oder Schriftverkehr mit dem Mandanten). Insoweit ist die Entscheidung AG Halle (Saale), Beschluss vom 7. Oktober 2011, 103 II 3637/08, zu präzisieren.(Rn.2) 2. Allerdings muss der Rechtsanwalt Tatsachen vortragen, aus denen sich das Anfallen der Pauschale ergibt. Die bloße Behauptung, die Pauschale sei angefallen, ist eine Rechtsansicht, deren Richtigkeit nicht anwaltlich versichert werden kann.(Rn.3) Die Erinnerung vom 9. August 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin hat mit Recht keine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Zwar kann auch dann, wenn keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anfällt, theoretisch eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG anfallen (etwa bei Telefonaten oder Schriftverkehr mit dem Mandanten). Insoweit ist die Entscheidung des Gerichts vom 7. Oktober 2011 (Az. 103 II 3637/08, veröffentlicht bei juris) zu präzisieren. Der Rechtsanwalt hat aber weiter nicht dargetan, wodurch die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG angefallen sein soll. Er verkennt vielmehr grundsätzlich die Funktion einer anwaltlichen Versicherung. Anwaltlich versichert werden können nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfolgen. Der Rechtsanwalt hätte zunächst einmal vortragen müssen, welche Tätigkeit (Telefonat, Brief etc.) die Pauschale hätte auslösen sollen. Wenn er dies vorgetragen hätte, hätte er die Richtigkeit dieses Vortrages anwaltlich versichern können, sodass er keine weiteren Beweise oder Mittel der Glaubhaftmachung mehr hätte vorlegen brauchen. Die Möglichkeit der anwaltlichen Versicherung enthebt den Rechtsanwalt aber nicht von der Pflicht, anspruchsbegründendende Tatsachen vorzutragen.