Urteil
93 C 1136/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:1110.93C1136.11.0A
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Mandanten verlassen (Anschluss BGH,, 30. Juni 2011, IX ZR 139/10 und BGH, 22. September 2005, IX ZR 23/04).(Rn.27)
2. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen seines Mandanten im Rechtsstreit hilfsweise einen Sachverhalt vortragen, der im Widerspruch zum tatsächlichen Vortrag seines Mandanten steht (Anschluss OLG Celle, 12. Oktober 2011, 3 U 264/08).(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.059,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 zu bezahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Mandanten verlassen (Anschluss BGH,, 30. Juni 2011, IX ZR 139/10 und BGH, 22. September 2005, IX ZR 23/04).(Rn.27) 2. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen seines Mandanten im Rechtsstreit hilfsweise einen Sachverhalt vortragen, der im Widerspruch zum tatsächlichen Vortrag seines Mandanten steht (Anschluss OLG Celle, 12. Oktober 2011, 3 U 264/08).(Rn.28) (Rn.29) 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.059,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 zu bezahlen. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben die abgerechneten Dienstleistungen unstreitig erbracht. Die Honorarrechnung entspricht der Regelung des RVG und ist der Höhe nach auch nicht angegriffen. Die Einwendungen der Beklagten – abgesehen davon, dass diese allenfalls die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht aber auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 898,40 € betreffen könnten – greifen nicht durch. Es stellt keine Pflichtverletzung der Kläger dar, dass sie die Klage nicht auch auf eine Falschberatung durch die ....bank gestützt haben. Die Beklagte hat sowohl vorgerichtlich gegenüber Rechtsanwalt W... als auch im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht ausdrücklich bekundet, dass sie die Transaktionen nicht in Auftrag gegeben hat. Abgesehen davon hat sie dies sogar in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache am 27. Oktober 2011 nochmals erklärt. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Mandanten verlassen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011, Az. IX ZR 139/10, Urteil vom 22. September 2005, Az. IX ZR 23/04, beide zitiert nach juris). Anhaltspunkte für die Kläger, die Angaben der Beklagten anzuzweifeln, gab es nicht. Weder musste es sich den Klägern aufdrängen, dass die Angaben der Beklagten nicht zutreffen, noch wirkte die Beklagte wegen ihres Alters vergesslich oder gar dement. Im Gegenteil konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Beklagte geistig rege und vollkommen bewusstseinsklar ist. Bei dieser Sachlage war es den Klägern gar nicht möglich, die Klage auch auf eine Falschberatung durch die Bank zu stützen, weil ein derartiger Vortrag in komplettem Widerspruch zu dem Vortrag, die Beklagte habe der ....bank gar keine Aufträge erteilt, gestanden hätte. Zwar wäre ein derartiges Hilfsvorbringen zulässig gewesen (vgl. für einen vergleichbaren Fall Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20. April 2011, Az. 4 U 48/10, zitiert nach juris). Es hätte aber das Hauptvorbringen der Beklagten, gar keine Aufträge erteilt zu haben, weitgehend entwertet und beim Gericht den Eindruck erweckt, die Beklagte glaube wohl selbst nicht an ihre Behauptung, keine Aufträge erteilt zu haben. Ein derartiger Vortrag hätte der Glaubwürdigkeit der Beklagten massiv geschadet. Die Kläger hätten auch kaum substantiiert zu einer Falschberatung durch die ....bank vortragen können. Denn wenn es nach Behauptung der Beklagten überhaupt kein Beratungsgespräch, da keine Auftragserteilung, gab, konnten die Kläger auch zum (ggf. unzureichenden) Inhalt derartiger Beratungsgespräche nichts vortragen. Soweit die Beklagte nunmehr andeutet, dass die Kläger die Angaben der Beklagten deshalb hätten anzweifeln müssen, da die Beklagte die Vorgänge aus ihrer Erinnerung schilderte und nahezu 80 Jahre alt ist, muss dies verwundern. Die Beklagte meint offenbar, die Kläger hätten sie als vergessliche Alte hinstellen sollen. Hierfür gibt es nach dem persönlichen Eindruck, den die Beklagte macht, keinen Anhaltspunkt, sodass ein entsprechender Vortrag der Kläger die Beklagte lächerlich gemacht hätte und ggf. als Pflichtverletzung anzusehen wäre. Das OLG Celle hat ganz aktuell im Fall Ernst-August von Hannover entschieden, dass es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann, wenn ein Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht eine Erklärung abgibt, die von der Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten abweicht, und zwar selbst dann, wenn diese Erklärung prozessual sinnvoll war (Urteil vom 12. Oktober 2011, Az. 3 U 264/08, zitiert nach juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil aus den bereits genannten Gründen der von der Beklagten nunmehr gewünschte Vortrag gerade nicht sinnvoll gewesen wäre, sondern der Glaubwürdigkeit der Beklagten geschadet hätte. Keinesfalls liegt eine Pflichtverletzung der Kläger darin, dass sie die Klage erhoben haben, ohne eine Antwort der ....bank auf ihr Schreiben vom 11. Juni 2009 abzuwarten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren fast drei Monate seit Absendung dieses Schreibens vergangen, sodass es nahelag, nunmehr Klage zu erheben, zumal ein weiteres Abwarten ja auch zu Vermögensnachteilen für die Beklagte geführt hätte. Bezeichnenderweise konnte die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch keine nachvollziehen Angaben dazu machen, was sie konkret den Klägern vorwirft. Die Aussage, Rechtsanwalt W... habe in der mündlichen Verhandlung geschwitzt, bedarf wohl keines Kommentars. Die Aussage, Rechtsanwalt W... habe bei der Vernehmung der Zeugin G... nichts gesagt, ist schlicht falsch: Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt W... an die Zeugin G... neun Fragen gestellt. Im übrigen hat die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache angegeben, K... G... habe die Zertifikate ohne ihr Wissen erworben. Dass die Beklagte während des laufenden Verfahrens den Anwalt gewechselt hat, war zwar ihr gutes Recht. Der Anwaltswechsel war auch konsequent, da sie durch den neuen Anwalt vollkommen anders hat vortragen lasst (fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank) als zuvor durch die Kläger (es seien keine Aufträge erteilt worden). Dies befreit die Beklagte aber nicht von der Pflicht, ihren ersten Anwalt, nämlich die Kläger, zu bezahlen. Mangels Pflichtverletzung der Kläger entfällt weder der Anspruch der Kläger gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB noch steht der Beklagten gegen die Kläger ein Schadensersatzanspruch zu. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.059,25 € festgesetzt. Die Kläger, die in Halle eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben, verlangen von der Beklagten Anwaltshonorar. Die im Jahr 1932 geborene Beklagte war langjährige Kundin der ....bank. Die Mitarbeiterin der ....bank K... G... legte Geld der Beklagten in bestimmte Zertifikate wie folgt an: - Am 14. November 2007 einen Betrag von 30.024,50 € in 583 Zertifikate Europa-Bonus-Chance Z11FX 5 E, WKN: CK7846, bei welchem sich Fälligkeit und die Bonuszahlung nach der Entwicklung des EURO STOXX 50 richten. - am 28. April 2008 einen Betrag von 15.038,00 € in 292 Zertifikate Europa-Bonus-Chance Z12FX 5 E, WKN: CB 07NY, bei welchem sich Fälligkeit und die Bonuszahlung ebenfalls nach der Entwicklung des EURO STOXX 50 richten. - am 16. Juli 2008 einen Betrag von 13.368,76 € in 255 Anteile am Fonds Premium Management Immobilien Anlage (WKN: A0ND6C) - 26. September 2008 einen Betrag von 6.084,00 € in 117 Anteile am Europa Premium 9/2013 Fonds (WKN: A0Q74K). Die Beklagte war im Nachgang hiermit nicht zufrieden und beauftragte daher im April 2009 die Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie berief sich darauf, dass sie die Transaktionen nicht in Auftrag gegeben habe. Die Kläger wandten sich daher mit Schriftsatz vom 11. Juni 2009 an die ....bank. Da zunächst keine Reaktion der ....bank erfolgte, reichten die Kläger unter dem 3. September 2009 als Prozessbevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht Halle Klage gegen die ....bank auf Rückabwicklung der Geldanlagen vom 14. November 2007, 28. April 2008, 16. Juli 2008 und 26. September 2008 ein. Die Klage wurde beim Landgericht Halle unter dem Az. 4 O 1271/09 eingetragen. Die Klage wurde darauf gestützt, dass die Beklagte den Erwerb der Wertpapiere nicht in Auftrag gegeben habe. Weiter ist in der Klage ausgeführt, dass die „etwas gewagte Ermittlung der Kenntnisse und Strategie“ der Beklagten der ....bank nicht Gegenstand der Klage sein solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 3. September 2009 Bl. 1 – 5 sowie 12 – 13 Band I. d. A. 4 O 1271/09 des LG Halle verwiesen. Die ....bank verteidigte sich in ihrer Klageerwiderung vom 30. Oktober 2009 damit, dass die Beklagte anleger- und objektgerecht beraten worden sei und daraufhin die Transaktionen telefonisch in Auftrag gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 30. Oktober 2009 Bl. 16 – 23 Band I. d. A. 4 O 1271/09 des LG Halle verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2010 und 29. Januar 2010 trugen die Kläger vor, dass die Beklagte bereits am 13. November 2007 die Beklagte am Telefon zu K... G... gesagt habe, dass sie keine Zertifikate erwerben wolle, worauf K... G... gesagt habe, dass es hierfür zu spät sei, sodass es gerade keinen Auftrag der Beklagten gegeben habe. Bezüglich der übrigen Transaktionen habe es überhaupt keine Telefonate von K... G... mit der Beklagten und daher auch keine Aufträge der Beklagten gegeben. Am 7. April 2010 fand vor dem Landgericht Halle die mündliche Verhandlung statt, welchen Rechtsanwalt W... als Prozessbevollmächtigter der Beklagten wahrnahm. Das Gericht bestimmte sodass einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 7. Juli 2010. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 legte die ....bank Ablichtungen von schriftlichen Aufträgen der Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 46 – 54 Band I. d. A. 4 O 1271/09 des LG Halle verwiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 bestritten die Kläger, dass die Beklagten die Unterschriften geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 60 – 63 d Band I. . A. 4 O 1271/09 des LG Halle verwiesen. Den Termin am 7. Juli 2010 nahm wiederum Rechtsanwalt W... für die Beklagte wahr. In diesem Termin legte die ....bank die Originale der schriftlichen Aufträge vor. Die Beklagte äußerte sich zu diesen schriftlichen Aufträgen in ihrer informatorischen Anhörung wie folgt: „Es sieht aus wie mein Schriftzug. Ich habe aber diese Unterlagen meiner Erinnerung nach nicht unterschrieben. Diese Bögen habe ich nicht unterschrieben.“ Sodann vernahm das Landgericht Halle die Mitarbeiterin der ....bank K... G..., welche als Zeugin bekundete, die Beklagte habe die Aufträge jeweils telefonisch oder schriftlich erteilt und insbesondere die vorgelegten Unterschriften geleistet. Dass Gericht hielt der Beklagten die Aussage der Zeugin G... vor und wies sie auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit von falschen Aussagen im Zivilprozess hin. Daraufhin erklärte die Beklagte folgendes: „Dass die Frau G... hier gesagt hat, dass ich bei den hier streitgegenständlichen Transaktionen telefonisch zugestimmt hätte und in zwei Fällen sogar die auf den mir vorgelegten Unterlagen geleistete Unterschriften geleistet hätte, ist nicht richtig. Die Frau G... sagt hier nicht die Wahrheit.“ Auf Vorhalt des Gerichts, ob die Beklagte nicht vielleicht doch Bankgeschäfte getätigt hat, erklärte die Beklagte: „Nein, das habe ich nicht gemacht.“ Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Halle vom 14. Juli 2010 Bl. 90 – 100 Band I. d. A. 4 O 1271/09 des LG Halle verwiesen. Das Landgericht Halle ordnete mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2010 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten an, sie habe die von der ....bank vorgelegten Unterschriften nicht geleistet. Das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Krim. Dr. jur. J… Sch… vom 19. November 2010 ergab, dass zwei der Unterschriften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und die dritte Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Beklagten geleistet wurden. Nach Besprechung mit der Beklagten trugen die Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 an das Landgericht Halle vor, dass die Beklagte dabei bleibe, die Unterschriften nicht geleistet zu haben. Die Beklagte wandte sich nun, um sich eine „zweite Meinung“ einzuholen, an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser empfahl der Beklagten, den Anwalt zu wechseln, und übernahm selbst die weitere Vertretung der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Halle. Zugleich kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis mit den Klägern unter dem 7. Januar 2011 fristlos, worauf die Kläger gegenüber dem Landgericht Halle die Niederlegung des Mandats anzeigten. Die Beklagte stützte ihre Klage nunmehr ergänzend auf fehlerhafte Beratung durch die ....bank. Das Landgericht Halle wies mit Urteil vom 6. April 2011 die Klage der Beklagten ab, da die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die streitgegenständlichen Transaktionen bei der ....bank in Auftrag gegeben habe und die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass und wenn ja in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 24. August 2011 (Az. 5 U 103/11) nach Beweisaufnahme zurück, da die Ausführungen des Landgerichts zutreffend seien und im übrigen die Beklagte auch umfassend beraten worden sei. Unter dem 21. Januar 2011 stellten die Kläger der Beklagten für erbrachte anwaltliche Dienstleistungen 3.059,25 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 13 – 13 Rs. d. A. verwiesen. Da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2011 sich zunächst weigerte, die Rechnung zu bezahlen, machen die Kläger diesen Rechnungsbetrag mit der vorliegenden Klage geltend. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte ordnungsgemäß vertreten und keine Pflichtverletzungen begangen zu haben. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.059,25 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten die Klage auch auf eine fehlerhafte Beratung durch die ....bank stützen müssen. Die Kläger hätten damit rechnen müssen, dass sich die Beklagte nicht mehr richtig an die Vorgänge erinnert und dass es der ....bank gelingen werde zu beweisen, dass die Aufträge doch erteilt worden sind. Es sei daher eine Pflichtverletzung, dass die Kläger bewusst darauf verzichtet haben, die Klage auch auf eine fehlerhafte Anlageberatung zu stützen. Diese Pflichtverletzung habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung nach § 628 BGB berechtigt mit der Folge, dass die Beklagte zum einen zu einer Vergütung der bisher erbrachten Leistungen der Kläger nicht verpflichtet sei und dass zum anderen die Kläger der Beklagten dahingehend Schadensersatz leisten müssten, dass die Beklagte für ihre Vertretung nur einen Anwalt (nämlich ihren jetzigen) bezahlen muss. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 verwiesen. Die Akte 4 O 1271/01 des LG Halle = 5 U 103/11 des OLG Naumburg war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.