Beschluss
5 U 103/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0118.5U103.11.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. April – 10 O 372/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens weden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. April – 10 O 372/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens weden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e : Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Denn weder hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung zugelassen [§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO] noch übersteigt die Beschwer der Beklagten den Betrag von 600 Euro [§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziff. I. und II. des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 [S. 2 – 6 dieses Beschlusses, Bl. 118 ff., 118R – 120R d. A.] Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, weil die Beklagte von ihrer Möglichkeit, auch zu diesem Teil des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2012 [Bl. 132 d. A.] hat sie sich vielmehr ausschließlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Auskunftsanspruch geäußert [vgl. hierzu die vorsorglich im Rahmen eines obiter dictum erfolgten Ausführungen des Senats in Ziff. III. 1. des Beschlusses vom 14. November 2011 (S. 6 – 10 dieses Beschlusses, Bl. 118 ff., 120R – 122R d. A.)]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert: bis 300 Euro [vgl. Ziff. I. des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 (Bl. 118 ff., 118 sowie 118R – 119 d. A.)]