Beschluss
13 II 1115/10
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2011:1214.13II1115.10.0A
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Tenor
1. Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Okt. 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Okt. 2011 aufgehoben.
2. Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 42,84 € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Okt. 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Okt. 2011 aufgehoben. 2. Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 42,84 € festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragstellerin wurde mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 31. Aug. 2010 ein Beratungshilfeschein erteilt, mit dem sie in der Folge ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten aufgesucht hat. Dieser hat mit Schriftsatz vom 02. März 2011 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen beantragt, wobei er eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,- € gemäß Nr. 2503 VV-RVG, eine Pauschale von 14,- € gemäß Nr. 7002 VV-RVG sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer, mithin zusammen 99,96 € geltend gemacht hat. Die zuständige Rechtspflegerin hat nach diversem Schriftverkehr eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG nebst Umsatzsteuer, mithin zusammen 35,70 € festgesetzt. Zur Begründung der Absetzung hat sie im Beschluss vom 20. Okt. 2010 ausgeführt, eine Geschäftsgebühr könne vorliegend nicht festgesetzt werden, da eine Vertretung der Antragstellerin im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel vom 28. Okt. 2011, mit dem er geltend macht, eine Akteneinsicht sei vorliegend erforderlich gewesen, weshalb eine Kürzung der Post- und Telekommunikationspauschale zu Unrecht erfolgt sei. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die zuständige Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse ist der Erinnerung nicht entgegengetreten. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2011 dargelegt, dass vorliegend aufgrund der Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten zu den Auslagen die geltend gemachte Pauschale dem Grunde nach zu erstatten sei. Diese berechne sich aus der Beratungshilfegebühr und betrage demnach 6,- €. II. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Okt. 2011 ist als Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4, 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig, insbesondere statthaft. Soweit sich die Erinnerung gegen die Absetzung der Post- und Telekommunikationspauschale wendet, ist sie auch teilweise begründet. Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Ist dies geschehen, so kann auch bei einer bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend gemacht werden [so nun auch AG Halle, Beschluss vom 25. Nov. 2011, 103 II 1540/11]. So liegt es auch hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrund liegenden Akten des Sozialgerichts beigezogen hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Diese berechnet sich mit 20 % der zu erstattenden Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG, vorliegend also auf 6,- €. Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind demnach wie folgt festzusetzen: - Nr. 2501 VV-RVG: 30,00 € - Nr. 7002 VV-RVG: 6,00 € - USt. hieraus: 6,84 € 42,84 € Eine höhere Festsetzung der Pauschale kam nicht in Betracht, so dass die Erinnerung nur teilweise Erfolg hatte. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.