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Beschluss

26 F 1064/20 AB

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2021:0519.26F1064.20AB.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5., Herr C. S., nicht der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr T. E., der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 3. Die Kosten des Verfahren tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. zu jeweils 1/3. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5., Herr C. S., nicht der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr T. E., der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 3. Die Kosten des Verfahren tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. zu jeweils 1/3. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Kindesmutter führten seit etwa April 2019 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und wohnten auch zusammen. 2020 kam das Kind V. N. R. S. zur Welt. Die Kindesmutter hat noch weitere fünf Kinder, die von unterschiedlichen Vätern abstammen. Der Antragsteller ist verheiratet und hat eine fünf Jahre alte Tochter. Wenige Tage nach der Geburt von V. teilte die Kindesmutter dem Antragsteller mit, dass sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen wolle. Der Antragsteller zog Ende Mai/Anfang Juni 2020 aus der Wohnung der Kindesmutter aus und der Beteiligte zu 5. zog ein. Für den 10.06.2020 hatten der Antragsteller und die Kindesmutter einen gemeinsamen Termin beim Standesamt vereinbart. In diesem Termin sollte die Anerkennung der Vaterschaft von V. durch den Antragsteller erfolgen. Zu diesem Termin erschien die Kindesmutter ohne Angabe von Gründen nicht. Der Antragsteller gab daraufhin eine einseitige Vaterschaftsanerkennung ab. Eine einvernehmliche Lösung unter Einschaltung des Jugendamtes der Stadt Halle (Saale) scheiterte, weil die Kindesmutter zu den Terminen im Jugendamt am 06.06.2020 und 09.07.2020 nicht erschien. Am 09.07.2020 leitete der Antragsteller das hiesige Verfahren ein. Am 06.08.2020 erkannte der Beteiligte zu 5. die Vaterschaft für V. beim Standesamt in T. an und die Kindesmutter stimmte dieser Anerkennung zu. Bei dem Beteiligten zu 5. handelt es sich um den derzeitigen Lebenspartner der Kindesmutter, der mit dieser und allen 6 Kindern (auch zum Zeitpunkt der letzten Anhörung) zusammenwohnt. Sowohl die Kindesmutter als auch der Beteiligte zu 5. gingen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft davon aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Der Beteiligte zu 5. nahm die Elternzeit für V. in Anspruch. Der Antragsteller hatte zunächst nach der Trennung weiterhin regelmäßig Umgang mit V.. Seit Anfang Juli 2020 fanden die Umgänge nach dem Willen der Kindesmutter seltener statt und wurden Ende Juli 2020 vollständig verweigert. Der Antragsteller bemüht sich seitdem um weitere Umgänge mit dem Kind. Das vom Antragsteller beim Amtsgericht Halle (Saale) am 15.09.2020 eingeleitete Umgangsverfahren (Az.: 26 F 1487/20 UG) endete mit der Vereinbarung der Beteiligten, dass der Antragsteller berechtigt ist, einmal die Woche Umgang mit V. - zunächst vier Mal in begleiteter Form und perspektivisch unbegleitet- auszuüben. Nachdem über die begleiteten vier Umgänge hinaus keine weiteren Umgänge zustande kamen, leitete der Antragsteller am 17.03.22021 ein weiteres Umgangsverfahren ein (26 F 416/21 UG). Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm die Erlangung der Vaterschaft nicht dadurch versperrt werden dürfe, dass ein anderer Mann während des von ihm angestrengten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkannt, obwohl zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Anerkennenden und dem Kind noch keine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe und ihm weitere Kontakte mit dem Kind erst im Nachgang durch die Kindesmutter erschwert worden seien. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligten zu 5., Herr C. S., nicht der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist, 2. festzustellen, dass er der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 D., ist. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben den Anträgen zugestimmt. Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 5. beantragen, die Anträge abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass eine Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs.2 BGB ausgeschlossen sei, weil zwischenzeitlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5. bestehe und diese gefährdet sei, wenn die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt werden würde. Die Beteiligten wurden angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 14.10.2020 (Bl. 51 ff. der Akte) und vom 21.04.2021 (Bl. 135 ff.d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2020 ein Abstammungsgutachten zur Feststellung der Vaterschaft eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Herrn Professor Dr. med. R. L. vom 11.02.2021 (Bl. 81 ff. der Akte) Bezug genommen. Bezüglich des sonstigen Sach- und Verfahrensgegenstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig und begründet. Es ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 BGB Abs.1 BGB). Ferner ist festzustellen, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist. Über die Anträge auf Anfechtung und Feststellung ist einheitlich zu befinden, damit das beteiligte Kind nicht vaterlos wird, §§ 179, 182 FamFG. 1. Der Beteiligte zu 5. gilt als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft nach §§ 1592 Nr.2, 1600 c Abs.1 BGB anerkannt und die Kindesmutter dem Anerkenntnis nach § 1595 Abs.1 BGB zugestimmt hat. 2. Der Antragsteller ist gemäß § 1600 Abs.1 Ziffer 2, Abs.2 BGB anfechtungsberechtigt. Er hat an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Auch die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs.1 BGB ist gewahrt, weil der Antrag bei Gericht vor Ablauf von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes eingegangen ist. 3. Die Anhörung der Beteiligten sowie das eingeholte Gutachten hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Die Vaterschaftszuordnung ist zwischen den Beteiligten zwar unumstritten gewesen. Gleichwohl war eine Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht überflüssig. In Abstammungsverfahren ist die Einholung eines Abstammungsgutachtens auch bei einem Konsens der Beteiligten regelmäßig geboten. Die Anhörung der Beteiligten hat ergeben, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit vom 27.06.2019 bis zum 24.10.2019 ausschließlich mit dem Antragsteller ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte. Darüber hinaus ist die Vaterschaft des Antragstellers durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. L. vom 11.02.2021 festgestellt worden. Die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller ergab unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde einen Gesamtwert der Vaterschaftsplausibilität von W = 99,9999 %. Dies entspricht dem verbalen Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen“ zugeordnet. Die gemäß § 1600 c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme somit widerlegt. 4. Der erfolgreichen Anfechtung steht auch § 1600 Abs.2 BGB nicht entgegen. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, setzt voraus, dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist (was die Einholung des Abstammungsgutachtens bestätigt hat), und weiter, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne des § 1600 Abs.1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. a) Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der letzten Anhörung bereits von einem sozial-familiären Zusammenleben des Kindes mit dem Beteiligten zu 5. ausgegangen werden kann. Bei der Prüfung, ob ein sozial-familiäres Zusammenleben besteht, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und dabei die Perspektive des Kindes zu berücksichtigen. Die kognitiven Fähigkeiten eines Säuglings, der allenfalls am Beginn seiner entwicklungspsychologischen Bindungsphase steht, sind noch nicht nach 11 Monaten an einem Punkt angelangt, an dem für ihn die rechtliche Zuordnung der betreuenden Person eine wesentliche Rolle spielen würde. Das erkennende Gericht geht aufgrund des Alters des Kindes daher davon aus, dass bei der vorliegenden Anfechtung einer Vaterschaft alsbald nach der Geburt ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erfüllt sein muss, um überhaupt von einer gefestigten sozial-familiären Beziehung ausgehen zu können. b) Unabhängig hiervon ist aber der Zeitpunkt der letzten Anhörung ohnehin nicht ausnahmslos maßgeblich. Vielmehr kann davon abzuweichen sein, um dem leiblichen Vater ein effektives Verfahren zur Feststellung der rechtlichen Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht entnommen werden, von Verfassungswegen müsse der nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt, in dem das Bestehen einer sozial- familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nach § 1600 Abs.2 BGB die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließt, zwangsläufig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sein. Art. 6 Abs.2 S.1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung hinreichend effektiv sein muss. Einem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, darf die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Vaterschaft anerkennt. Dies gilt nicht nur dann, wenn der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat, sondern auch dann, wenn er vor dem rechtlichen Vater eine tatsächliche Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einem effektiven Vaterschaftsfeststellungsverfahren, um tatsächliche Verantwortung zu übernehmen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, 29.01.2019, 12 WF 165/18, juris-online). Vorliegend hat der Beteiligte zu 5. die Vaterschaft zu einem Zeitpunkt anerkannt, als der Antragsteller bereits das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerichtlich eingeleitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt, hier am 06.08.2020, bestand unstreitig noch keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind, da der Beteiligte zu 5. frühestens Ende Mai 2020 bei der Kindesmutter eingezogen ist. Auch gingen zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten davon aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Dementsprechend hatten die Kindesmutter und der Antragsteller auch unstreitig bereits am 10.06.2020 einen gemeinsamen Termin vereinbart, um die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zu beurkunden. Der Antragsteller hat auch danach keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Vaterschaft anerkennen und Umgang mit seinem Sohn haben will. Der Antragsteller hat alles Erdenkliche getan, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und Umgang mit seinem Sohn auszuüben. Er hat zunächst vergeblich eine einvernehmliche Lösung mit der Kindesmutter unter Vermittlung des Jugendamtes gesucht und anschließend am 09.07.2020 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren und am 15.09.2020 ein (erstes) Umgangsverfahren eingeleitet. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 5. auf Wunsch der Kindesmutter erfolgte, um das vom Antragsteller eingeleitete Abstammungsverfahren zu erschweren. Der Wille der Kindesmutter ist jedoch für die Frage, wem das Kind statusrechtlich zuzuordnen ist, nicht maßgebend. Der Antragsteller hat somit seit der Geburt des Kindes keinen Zweifel daran gelassen, dass er die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernehmen möchte. Einem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, darf die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt. Der leibliche Vater wäre ansonsten einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob seine Vaterschaft rechtzeitig festgestellt wird oder aber die Mutter mit ihrem neuen Partner die entscheidenden Schritte schneller ergreift und dem leiblichen Vater damit endgültig den Zugang zur Elternschaft für seine Kinder nimmt (vgl. BVerfG, aaO). Aus diesem Grund ist vorliegend für die Prüfung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1600 Abs.2 BGB auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 5. abzustellen, hier also auf den 06.08.2020. Da zu diesem Zeitpunkt unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 5. und dem Kind bestand, steht § 1600 Abs.2 BGB der Vaterschaftsfeststellung des Antragstellers nicht entgegen. c) Dieses Ergebnis steht auch nicht den Interessen des Kindes an Sicherheit und seelischen Gleichgewicht entgegen. Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 5. die Kindesmutter verlassen würde, wenn er sich aufgrund einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht mehr als Vater gerieren könnte. Zudem wächst das Kind in einer Familie mit 5 Geschwistern auf, die ebenfalls unterschiedliche Väter haben. Auch hat das Kind aktuell Umgang mit dem leiblichen Vater, so dass davon auszugehen ist, dass sich hier eine Vater-Kind-Beziehung zeitnah aufbauen wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Dies entspricht auch der Auffassung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes. Damit war festzustellen, dass nicht der Beteiligte zu 5., sondern der Antragsteller der Vater des beteiligten Kindes ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG. Die Klärung der Vaterschaft liegt im Interesse des Kindes. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller, die Kindesmutter und der Beteiligte zu 5. die Kosten im gleichen Verhältnis zu tragen haben. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 47 FamGkG,