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Beschluss

53 M 959/24

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2024:0919.53M959.24.00
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Leitsätze
Sofern der Gläubiger nicht ausdrücklich Einzelzustellung beantragt, hat die Zustellung mehrerer Beitragsbescheide in derselben Rechtsangelegenheit gegen denselben Schuldner durch eine einheitliche (kostengünstigere) Zustellung zu erfolgen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.03.2024 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 11.03.2024 (12…) zu Nr. 1 (KV 100) aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die im Zusammenhang mit der Zustellung der Beitragsbescheide entstandenen Gebühren unter Berücksichtigung folgender Maßgabe neu zu berechnen: Es sind nur die Kosten zu berechnen, welche bei einer persönlichen einheitlichen Zustellung (§ 12 Abs. 2 GVGA) entstanden wären. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern der Gläubiger nicht ausdrücklich Einzelzustellung beantragt, hat die Zustellung mehrerer Beitragsbescheide in derselben Rechtsangelegenheit gegen denselben Schuldner durch eine einheitliche (kostengünstigere) Zustellung zu erfolgen.(Rn.9) 1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.03.2024 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 11.03.2024 (12…) zu Nr. 1 (KV 100) aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die im Zusammenhang mit der Zustellung der Beitragsbescheide entstandenen Gebühren unter Berücksichtigung folgender Maßgabe neu zu berechnen: Es sind nur die Kosten zu berechnen, welche bei einer persönlichen einheitlichen Zustellung (§ 12 Abs. 2 GVGA) entstanden wären. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin hat dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 03.01.2024 einen Zwangsvollstreckungsauftrag i.H.v. 1.873,57 € gegen den Schuldner erteilt. Die Gläubigerin überreichte mit dem Auftrag 30 Beitragsbescheide, welche jeweils das Geschäftszeichen der Gläubigerin 08… trugen und bat um Zustellung. Eine Rückfrage bei der Gläubigerin, ob eine einheitliche oder jeweils einzelne Zustellungen beantragt werden, erfolgte nicht. Der Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner die Bescheide jeweils einzeln und persönlich zu. Mit seiner Kostenrechnung vom 11.03.2024 berechnete er für die Zustellung der Bescheide und der Ladung zur Vermögensauskunft unter Nr. 1 der Rechnung insgesamt 341,00 € (31 × 11,00 € ). Mit ihrer Erinnerung vom 13.03.2024 wendet die Gläubigerin sich gegen den Kostenansatz, soweit er die Berechnung von 30 Einzelzustellungen betrifft. Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Zustellgebühr nach Nr. 100 KV sei nur einmal angefallen, da sie keine Einzelzustellung der Titel in Auftrag gegeben habe. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er vertritt die Ansicht, die Gebühr sei für jede einzelne Zustellung zu erheben. Die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin und die Bezirksrevisoren haben am 21.06.2024/22.06.2024 Stellung genommen. Sie sind der Ansicht, der Gerichtsvollzieher hätte eine einheitliche Zustellung vornehmen müssen. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die durch die Einzelzustellungen der 30 Bescheide entstandenen Kosten sind gemäß § 7 GVKostG wegen falscher Sachbehandlung niederzuschlagen. Der Gerichtsvollzieher war gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 S. 3 GVGA in diesem Fall gehalten, die 30 Bescheide sowie die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft einheitlich gemäß § 12 Abs. 2 GVGA zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 GVGA bei der Ausführung des Auftrags darauf zu achten, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher hätte die deutlich kostengünstigere einheitliche Zustellung gemäß § 12 Abs. 2 GVGA vornehmen müssen. Die Voraussetzungen lagen vor. Die Bescheide betrafen offensichtlich alle dieselbe Rechtsangelegenheit, was sich daraus ergab, dass jeder einzelne Beitragsbescheid dasselbe Geschäftszeichen der Gläubigerin trug. Allein dadurch waren die Bescheide als zusammengehörig gekennzeichnet. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher Zweifel gehabt haben sollte, ob eine einheitliche Zustellung der Bescheide von Gläubigerseite gewünscht war, hätte er angesichts der Kostenfolge gemäß § 139 ZPO seiner Hinweispflicht nachkommen und ausdrücklich bei der Gläubigerin diesbezüglich nachfragen müssen. Es bestand angesichts der offensichtlichen Zusammengehörigkeit der Dokumente kein Anlass, ohne weiteres anzunehmen, dass die Gläubigerin 30 Einzelzustellungen begehrt. Ein Interesse der Gläubigerin an 30 Einzelzustellungen war und ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vom Gerichtsvollzieher gewählten Zustellart (persönliche Zustellung) ist in der Gerichtsvollzieherakte zwar nicht dokumentiert, weshalb der Gerichtsvollzieher sich für die teurere Zustellart entschieden hat. Allerdings bezieht sich die Erinnerung der Gläubigerin allein auf die Problematik der Einzelzustellungen und nicht auf die Zustellart, weshalb keine Veranlassung besteht, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, lediglich die Gebühr für eine Postzustellung zu berechnen.