Beschluss
26 M 1770/24
AG Wittenberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWITTE:2025:0326.26M1770.24.00
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Leitsätze
Bei der Zustellung mehrerer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner fällt die Gebühr für die Zustellung mehrfach an.(Rn.7)
(Rn.15)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 07.06.2024 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Zustellung mehrerer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner fällt die Gebühr für die Zustellung mehrfach an.(Rn.7) (Rn.15) Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 07.06.2024 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus zwei Beitragsbescheiden vom 10.01.2024 und vom 19.02.2024. Sie hat den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Vollstreckungstitel beauftragt. Mit Kostenrechnung vom 07.06.2024 hat der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit insgesamt 73,20 € in Ansatz gebracht. Hiervon entfallen 9,90 € auf die Zustellkosten für drei Zustellungen, KV 101, nämlich jeweils eine Gebühr in Höhe von 3,30 € für die Zustellung der beiden Beitragsbescheide und eine weitere Zustellgebühr in Höhe von 3,30 € für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensabgabe; die letztgenannte Gebühr steht nicht im Streit. Mit ihrer am 19.09.2024 eingegangenen Kostenerinnerung wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellungskosten mehrfach in Ansatz gebracht hat. Sie habe keine Einzelzustellung in Auftrag gegeben. Liege in der Zustellung mehrerer Schriftstücke ein einheitlicher Auftrag zugrunde, so falle die Gebühr gem. KV 100 auch nur einfach an. Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts (KG, Beschluss v. 17.05.2011, 5 W 92/11, zitiert nach juris). Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau ist in ihrer Stellungnahme der Erinnerung entgegengetreten. Die Rechtsauffassung des Kammergerichts sei dort bekannt, werde aber nicht geteilt. § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG sehe vor, dass jede Zustellung ein eigener Auftrag sei. Soweit § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GvKostG eine Einschränkung für den Fall vorsehe, dass mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger gerichtet seien, stehe dem vorliegend die weitere Regelung in § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GvKostG entgegen. Hiernach sei, wie geschehen, für jede Zustellung gesondert eine Gebühr gem. KV 101 zu erheben. Die Erinnerungsführerin hat dem in ihrer weiteren Stellungnahme entgegen gehalten, § 10 Abs. 2 S. 3 Ziff. 3 GvKostG betreffe nur die Zustellungshandlung. Ob mehrere Dokumente zu einer einheitlichen Zustellung zusammengefasst werden können, bestimme sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GvKostG. Hierzu sei der Gerichtsvollzieher indessen gem. § 58 Abs. 1 S. 3 GVGA unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung gehalten. Jedenfalls aber hätte er sie hinweisen müssen, falls er -kostenintensiver- anders verfahren wolle. II. Die gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über welche gem. § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die in Rede stehende Rechtsfrage, ob bei der Zustellung mehrerer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner die Gebühr für die Zustellung nur einmal oder aber für jede Zustellung gesondert anfällt, ist umstritten. a) Das Kammergericht hat in der von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Zustellungsgebühr nur einfach in Ansatz gebracht werden darf. Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Kammergerichts in der von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidung zugrunde lag, betraf dabei zwar eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, mithin die Gebühr KV 100. Dies begründet aber zu dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nur insoweit einen Unterschied, als die hier angefallene Gebühr gem. KV 101 etwas niedriger ist. Für die in Rede stehende Rechtsfrage ist dies ohne Bedeutung. Das Kammergericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, § 10 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GvKostG gebiete es nicht, abweichend von dem Grundsatz aus § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG, für die Gebühr für die Zustellung davon auszugehen, dass bei mehreren zuzustellenden Schriftstücken die Gebühr auch entsprechend der Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke mehrfach -im dortigen Fall: siebenfach- in Ansatz zu bringen sei. Der Wortlaut der Norm stelle auf die Zustellungshandlung ab, ohne jedoch zu bestimmen, dass die Zustellung eines jeden einzelnen Schriftstücks eine gesonderte Gebühr auslöse Das werde durch eine systematische Auslegung unterstrichen. Die der Regelung unmittelbar vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 2 S.1 GvKostG und § 10 Abs. 2 S.2 GvKostG setzen jeweils eine wiederholte oder auf andere Weise fortgesetzte Vollstreckungshandlung voraus. Dieses Risiko habe der Gesetzgeber dem Vollstreckungsschuldner zugeschrieben. Dementsprechend müsse auch die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 GvKostG so verstanden werden, dass dort eine wiederholte Ausführung der beauftragten Handlung vorausgesetzt werde, wie dies etwa bei der erfolgreichen Wiederholung eines zuvor erfolglos gebliebenen Zustellversuchs der Fall sei. Auch § 16 GVGA führe zu keinem anderen Ergebnis. b) Diese Entscheidung ist in der Literatur indessen kritisch rezipiert worden. So widerspricht Winterstein in einer Besprechung dieser Entscheidung (DGVZ 2011, 174 ff.) unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm ausdrücklich der Ansicht des Kammergerichts, § 10 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 GvKostG setze die mehrfache oder wiederholte Zustellung eines Vollstreckungstitels voraus. Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift nachträglich eingefügt habe, weil er der Auffassung war, dass die Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG für Zustellungen nicht sachgerecht erscheine. Bei der Erledigung eines Auftrags könnten mehrere Zustellungen erforderlich werden. Dieser Auffassung hat sich in jüngerer Zeit insbesondere das Amtsgericht Greiz angeschlossen (Beschluss vom 29.08.2024, Geschäftsnummer M 956/24, veröffentlicht: DGVZ 2024, 262). Die dortige Entscheidung stellt zudem in den Gründen auch darauf ab, dass der Gerichtsvollzieher für jedes zuzustellende Schriftstück eine gesonderte Prüfung der Zustellungsvoraussetzungen vornehme, dessen Bekanntgabe veranlasse und über den Zustellvorgang jeweils auch eine gesonderte Urkunde erstelle. Die zuzustellenden Beitragsbescheide seien in ihrem rechtlichen Schicksal unabhängig voneinander. Diese würden nur dann dieselbe Rechtsangelegenheit betreffen und dann auch nur eine Zustellungsgebühr auslösen, wenn sie entweder durch eine äußere Verbindung als zusammengehörig gekennzeichnet seien oder der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt habe. Die einzelnen Beitragsbescheide müssten nicht notwendig dasselbe rechtliche Schicksal teilen und seien daher auch nicht als zu derselben Rechtsangelegenheit im Sinn von § 16 Nr. 2 GVGA zugehörig anzusehen. c) Demgegenüber hat das Amtsgericht Halle (Saale) in einer vergleichbaren Konstellation jüngst einer Erinnerung der Gläubigerin zum Erfolg verholfen und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unrichtigen Sachbehandlung die Niederschlagung der weiteren Zustellungskosten angeordnet (Beschluss vom 19.09.2024, Geschäftsnummer 53 M 959/24). Das Amtsgericht Halle (Saale) hat den Gerichtsvollzieher, der im dortigen Fall mit der Zustellung von 30 Beitragsbescheiden der Gläubigerin beauftragt war, unter dem Aspekt des Gebotes der Kostenminimierung (§ 58 Abs. 1 S. 3 GVGA) gehalten gesehen, die kostengünstigere einheitliche Zustellung der Beitragsbescheide vorzunehmen. Selbst wenn er aber Zweifel gehabt hätte, hätte er angesichts der drohenden Kostenlast Nachfrage bei der Gläubigerin halten müssen. d) Auch diese Entscheidung ist in der Literatur kritisch besprochen worden. So führt Herrfurth in einer Entscheidungsbesprechung (DGVZ 2024, 262) aus, eine Nachfrage bei der Gläubigerin sei zwar geboten gewesen, ihre Unterlassung trage indessen nicht die Rechtsfolge aus § 7 GvKostG, denn eine unrichtige Sachbehandlung liege nur bei einem offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers oder einem offensichtlichen Verstoß gegen materielles Recht vor. Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmungen der GVGA genüge hierfür nicht, denn es handele sich insoweit um eine untergesetzliche Norm. In Betracht komme deshalb allenfalls ein Verstoß gegen § 802a ZPO. Das Gesetz verlange insoweit von dem Gerichtsvollzieher aber nur, keinen überflüssigen Aufwand zu betreiben. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtsvollzieher im Kosteninteresse des Gläubigers gehalten sei, aus eigener Initiative aus einer Vielzahl von Urkunden eine gemeinsame Urkunde herzustellen, um zu verhindern, dass die Zustellungsgebühr mehrfach anfalle. Es wäre vielmehr der Gläubigerin selbst ohne weiteres möglich gewesen, entweder ihre Beitragsbescheide von vornherein zu vereinigen oder aber zumindest deren gemeinsame Zustellung zu beantragen. Die Änderung von § 3 GvKostG im Jahr 2001 habe dazu dienen sollen, klarzustellen, dass mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger aufgrund eines einheitlichen Auftrags einen Auftrag bilden. Nach dem bis dahin geltenden Rechtszustand seien sämtliche Gebühren mehrfach angefallen. Wenn der Gesetzgeber eine Regelung beabsichtigt hätte, wonach bei der Zustellung mehrerer Titel nur eine Zustellgebühr entsteht, hätte er dies bei dieser Gelegenheit regeln können. 2. Das zur Entscheidung berufene Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts Greiz an. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist daher nicht zu beanstanden. Die Erinnerung kann deshalb in der Sache keinen Erfolg haben. Im Ansatz steht außer Zweifel, dass die Zustellung der in diesem Fall zwei Beitragsbescheide zur Schaffung der jeweiligen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 66 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO für beide Vollstreckungstitel kostenrechtlich trotz der gesonderten Prüfung und Veranlassung durch den Gerichtsvollzieher als ein Auftrag im Sinn von § 3 GvKostG anzusehen ist. Nur für die Zustellungskosten, nicht aber für die weiteren Gebühren stellt sich deshalb noch die Frage, ob diese bei mehreren zuzustellenden Schriftstücken jeweils gesondert anfallen. Diese Frage beantwortet sich aus der nachträglich in das Gesetz eingefügten Sonderregelung in § 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG. Die einzelnen Regelungen in § 10 Abs. 2 GvKostG enthalten jeweils Ausnahmen zu der Bestimmung zum Abgeltungsbereich der Gebühren in § 10 Abs. 1 GvKostG. Dabei ist § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GvKostG aber entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht so zu lesen, dass die dort angeordnete Ausnahme (gesonderter Anfall der Gebühren nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung) nur dann gelten soll, wenn eine wiederholte oder auf andere Weise fortgesetzte Handlung des Gerichtsvollziehers erforderlich geworden ist. Aus den von Winterstein (a.a.O.) zutreffend herausgestellten Gründen aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hier bewusst ein als unpassend empfundenes Ergebnis aus der bis dahin geltenden Rechtslage korrigieren wollte. Die Norm hat mit ihrem Ausnahmecharakter daher eine eigenständige Bedeutung neben den beiden voranstehend in § 10 Abs. 2 S. 1 und S.2 GvKostG getroffenen Regelungen. Das gesetzgeberische Ziel ist zu respektieren. Es würde ausgehebelt, wenn im Wege der Auslegung § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GvKostG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin zu erweitern wäre, dass diese Ausnahme zu der Regelung in § 10 Abs. 1 GvKostG nur für den Fall wiederholter oder auf anderer Weise fortgesetzter Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gelten soll. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm spricht auch nichts dafür, sie auf die Zustellungshandlung zu beschränken und die Frage, ob die Zustellungsgebühr dann mehrfach anfällt, demgegenüber von dem zusätzlichen Erfordernis abhängig machen zu wollen, dass es sich nicht um dieselbe Rechtsangelegenheit handeln dürfe. Das Gegenteil war nach der Entstehungsgeschichte der Norm ersichtlich gewollt. Auch aus dem Gebot der Kostenminimierung ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Halle ebenfalls kein anderes Ergebnis. Aus den zutreffenden Gründen des Hinweises von Herrfurth (a.a.O.) kann insoweit als normative Grundlage nur die gesetzliche Bestimmung in § 820a ZPO herangezogen werden. Gerade der hier zur Entscheidung stehende Fall zeigt aber, dass die Anforderungen an die Rücksichtnahme des Gerichtsvollziehers auf das Kosteninteresse der Gläubigerin deutlich überspannt würden, wollte man von ihm verlangen, hier zunächst Rückfrage zu der gewünschten Verfahrensweise zu nehmen oder gar von sich aus die von dort separat eingereichten Beitragsbescheide zu einem einheitlichen Titel zu verbinden. In Rede steht hier die Vermeidung einer zusätzlichen Gebühr von 3,30 €. Im Massengeschäft des Gerichtsvollzieherbüros kann schwerlich erwartet werden, dass er wegen einer Gebühr von 3,30 € zunächst schriftlich oder telefonisch Kontakt mit der Gläubigerin aufnimmt, um sich zu vergewissern, ob sie einen kostengünstigeren Weg der Vollstreckung bevorzugen würde. Es kann aber letztlich auch nicht von der Anzahl der insgesamt zuzustellenden Schriftstücke abhängen, ob die Zustellungsgebühr jeweils gesondert anfällt. Das Gebot der Kostenminimierung steht insoweit nicht isoliert, sondern der Gerichtsvollzieher ist selbstverständlich -ebenfalls im Gläubigerinteresse- auch gehalten, die beauftragten Vollstreckungsmaßnahmen zeitnah und effektiv durchzuführen. Wie das Amtsgericht Greiz zutreffend herausgestellt hat, hätte es auch die Gläubigerin selbst in der Hand gehabt, ihre diversen Beitragsbescheide auf dortiger Seite zu einem einheitlichen Titel zusammenzufassen, indem sie sie für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum erlässt, wenn ihr die Ersparnis von Zustellungskosten diesen Aufwand wert ist. 3. Die Kostenentscheidung hat ihren rechtlichen Grund in § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Zulassung der Beschwerde erfolgt gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Beschwerdewert aus § 66 Abs. 2 S. 1 GKG wäre vorliegend nicht erreicht. Die Sache hat aber insoweit grundlegende Bedeutung, als die Gläubigerin bei vielen Gerichten aus einer Vielzahl von Beitragsbescheiden vollstreckt und mithin in einer unbekannten Vielzahl von Fällen die in Rede stehende Problematik hinsichtlich der Behandlung der Zustellungskosten auftritt. Da die Rechtsfrage weiterhin im Streit steht, eröffnet die Zulassung der Beschwerde die Möglichkeit, sie einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen.