Beschluss
58 RES 1/24
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen nur zu versagen, wenn die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist, hierfür muss das Konzept konkret angegriffen werden, eine pauschale Behauptung, dass der Plan wenig erfolgsversprechend erscheine, genügt hierfür nicht.(Rn.35)
2. Bei der Bildung der Gruppen steht dem Planersteller gegenüber dem § 222 InsO ein wesentlich weiteres Ermessen zu und eröffnet dem Planersteller durchaus strategische Gestaltungsmöglichkeiten (Anschluss AG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2021 - 61a RES 1/21). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bildung von Gruppen zu gruppeninternen Sicherheiten zulässig, wenn ein Eingriff in Sicherungsrechte von Gläubigern des Schuldners vorgesehen ist, die von mit ihm verbundenen Unternehmen bestellt wurden. Dabei können "Unternehmen" auch natürliche Personen sein. Sobald die Gesellschafter der Schuldnerin als Unternehmer in einem Firmenverbund agieren können und die Inanspruchnahme der Bürgschaften zum Vermögensverfall der Gesellschafter führen würde, ist der Unternehmerbegriff erfüllt.(Rn.41)
(Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.46)
(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.50)
(Rn.51)
3. Die im Plan vorgenommene Differenzierung entspricht den Voraussetzungen für eine rechtlich korrekte Gruppenbildung, wenn unterschiedliche Rechtsstellungen und wirtschaftliche Interessen Berücksichtigung finden und die Einteilung der Gruppen nicht willkürlich erfolgt ist.(Rn.56)
(Rn.57)
(Rn.58)
(Rn.59)
4. Auch wenn nicht alle Gruppen die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt die Zustimmung des Plans bezüglich dieser Gruppen als erteilt, wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stehen würden, eine angemessene Planbeteiligung festgestellt werden kann und die Zustimmung der Mehrheit der anderen Gruppen vorliegt.(Rn.65)
(Rn.70)
(Rn.80)
(Rn.81)
(Rn.82)
(Rn.86)
Tenor
Der unveränderte Restrukturierungsplan vom 20.10.2024 bestätigt.
Der Antrag auf Versagung der Bestätigung der Restrukturierungsgläubigerin vom 16.12.2024 wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen nur zu versagen, wenn die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist, hierfür muss das Konzept konkret angegriffen werden, eine pauschale Behauptung, dass der Plan wenig erfolgsversprechend erscheine, genügt hierfür nicht.(Rn.35) 2. Bei der Bildung der Gruppen steht dem Planersteller gegenüber dem § 222 InsO ein wesentlich weiteres Ermessen zu und eröffnet dem Planersteller durchaus strategische Gestaltungsmöglichkeiten (Anschluss AG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2021 - 61a RES 1/21). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bildung von Gruppen zu gruppeninternen Sicherheiten zulässig, wenn ein Eingriff in Sicherungsrechte von Gläubigern des Schuldners vorgesehen ist, die von mit ihm verbundenen Unternehmen bestellt wurden. Dabei können "Unternehmen" auch natürliche Personen sein. Sobald die Gesellschafter der Schuldnerin als Unternehmer in einem Firmenverbund agieren können und die Inanspruchnahme der Bürgschaften zum Vermögensverfall der Gesellschafter führen würde, ist der Unternehmerbegriff erfüllt.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) (Rn.50) (Rn.51) 3. Die im Plan vorgenommene Differenzierung entspricht den Voraussetzungen für eine rechtlich korrekte Gruppenbildung, wenn unterschiedliche Rechtsstellungen und wirtschaftliche Interessen Berücksichtigung finden und die Einteilung der Gruppen nicht willkürlich erfolgt ist.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) (Rn.59) 4. Auch wenn nicht alle Gruppen die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt die Zustimmung des Plans bezüglich dieser Gruppen als erteilt, wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stehen würden, eine angemessene Planbeteiligung festgestellt werden kann und die Zustimmung der Mehrheit der anderen Gruppen vorliegt.(Rn.65) (Rn.70) (Rn.80) (Rn.81) (Rn.82) (Rn.86) Der unveränderte Restrukturierungsplan vom 20.10.2024 bestätigt. Der Antrag auf Versagung der Bestätigung der Restrukturierungsgläubigerin vom 16.12.2024 wird abgewiesen. I. Die Antragstellerin, welche im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB…eingetragen ist, hat mit einem beim Restrukturierungsgericht am 31.01.2024 eingehenden Antrag die Durchführung eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRuG angezeigt, und die Veröffentlichung der Anzeige beantragt (Bd. I, Bl. 1 ff. d. A.). Die Anzeige ist am 06.02.2024 veröffentlicht worden (Bd. I, Bl. 104, 111 ff. d. A.). Mit der Veröffentlichung der Anzeige hat das Restrukturierungsgericht über seine internationale Zuständigkeit entschieden. Bezüglich der Begründung wird auf den veröffentlichten Beschluss verwiesen (Bd. I, Bl. 106, 109 d. A.). Die Anzeige enthielt Ausführungen der Antragstellerin zum Unternehmensgegenstand und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Entwurf eines Sanierungskonzeptes, welches nach Darlegungen der Antragstellerin mit den meisten Finanzierungsgläubigern abgestimmt worden sein sollte (Bd. I, Bl. 2 d. A.). Mit der Restrukturierungsgläubigerin konnte zu diesem Zeitpunkt schon keine Einigkeit darüber erzielt werden, inwieweit die Bürgschaftsverpflichtungen der Gesellschafter Gegenstand des Plans sein könnten (Bd. I, Bl. 2 d. A.). Das Ziel der Restrukturierung, hier eine finanzwirtschaftliche Sanierung der Gesellschaft und der Gesellschafter, besteht nach dem vorgelegten Plan darin, gegenüber 2 Finanzgläubigerinnen einen Forderungsverzicht i.H.v. 95 % zu erzielen und gegenüber den in und ausländischen Steuergläubigern einen Forderungserlass in gleichem Umfang zu erwirken. Für eine weitere Planbetroffene ist vorgesehen, deren im Fall der Öffnung eines Insolvenzverfahrens nicht nachrangigen Insolvenzforderungen mit dem Restrukturierungsplan in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft umzuwandeln. Die Inhaber von Absonderungsanwartschaften, 3 Finanzgläubigerinnen sollen mit dem Restrukturierungsplan zunächst die bestehenden Absonderungsanwartschaften bis zum 31.12.2026 zu stunden und erhalten hierfür einen Sanierungszins i.H.v. 4 %. Schließlich sollen mit dem Restrukturierungsplan Bürgschaftsverpflichtungen der Gesellschafter aus Sicherheitenstellungen gestaltet und abgefunden werden, wobei die Planersteller davon ausgehen, dass es sich um sogenannte gruppeninterne Drittsicherheiten handelt, und die Besonderheit teilweise darin besteht, dass in einer Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters … gegenüber den Gläubigern in den Gruppen zu 2, 3 und 4 eingegriffen wird, während dies in den Gruppen 5 und 6 gegenüber beiden Gesellschaftern erfolgt. Mit Schreiben vom 30.07.2024, eingegangen beim Restrukturierungsgericht am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin die Erneuerung/Verlängerung der Restrukturierungsanzeige (Bd. I, Bl. 112 ff.), unter Bezugnahme auf eine vorab erfolgte Vorlage eines Entwurfes eines Restrukturierungsplanes vom 30.06.2024 (Sonderband I), da die Restrukturierungsgläubigerin dem Plan weiterhin eher abwartend und skeptisch bezüglich seiner Erfolgsaussichten gegenüberstand, was die Antragstellerin letztlich im Rahmen der Abstimmung über den Regulierungsplan zu überwinden gedachte. Auf Anregung des Restrukturierungsgerichts hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.08.2024 die Einsetzung eines Sanierungsmoderators beantragt. Die Verlängerung der Anzeige hat das Gericht am 12.08.2024 veröffentlicht. Ausgehend von diesen Grundannahmen hat die Antragstellerin im weiteren Gang des Planverfahrens 10 Gruppen gebildet, bezüglich derer der Plan folgende rechtliche Wirkungen haben soll. Lfd. Nr. Gruppe Beteiligte Wert Sicherungsgut (Nr. 1-4) Ausfallbetrag 1 Inhaber von Absonderungsanwartschaften, besichert mit Raumsicherungsvertrag für Waren und Abtretung von Verkaufsforderungen … Jeweils Reduzierung des Kreditrahmens und Aufrechterhaltung Kontokorrentlinie bis 31.12.2025 + Sanierungszins (Bd. II, Bl. 23 d. A.) 2 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung…, Bürgschaft G 1 und G 2 jeweils … € … Abgeltung Bürgschaft … gegen Stellung einer Ersatzsicherheit in Höhe von € gesamtschuldnerisch, Pool 3 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung …, Bürgschaft G1 und G2 jeweils … € Kreditrahmenvertrag, Abgeltung Bürgschaft … gegen Stellung einer Ersatzsicherheit…gesamtschuldnerisch, Pool 4 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung ... €, Bürgschaft G 1 und G 2 jeweils … … Abgeltung Bürgschaft … gegen Stellung einer Ersatzsicherheit…gesamtschuldnerisch, Pool 5 … als Gläubigerin aus gruppeninternen…, Selbständige Garantie G 1 und G 2… Zahlung…, Verzicht auf Inanspruchnahme der beiden Gesellschafter aus der selbständigen Garantie (Bd. II, Bl. 24 d. A.) 6 … als Gläubigerin aus gruppeninternen Drittsicherheiten, hier Hauptforderung …, G 1 und G 2 jeweils … €. Verzicht auf Inanspruchnahme der beiden Gesellschafter aus der selbständigen Garantie mit Einstellung der Hauptforderung aus der stillen Beteiligung in die freie Kapitalrücklage (Bd. II, Bl. 24). 7 Einfache Restrukturierungsgläubiger … Abgeltung Quotenzahlung 5 % im Übrigen Forderungsverzicht - … Abgeltung Quoten-zahlung 5 % im Übrigen Forderungsverzicht 8 Einfache Restrukturierungsgläubiger … als weiter kontrahierende Gläubigerin u. a. unter Zurverfügungstellung weiteren Kapitals Einbringung stille Beteiligung als Sacheinlage, gegen Gewährung von … 9 Nachrangige Restrukturierungsgläubiger … aufgrund des Rangrücktritts Vertrag über stille Beteiligung…, Einstellung dieses Betrages in die freie Kapitalrücklage 10 Inhaber von Anteils-und Mitgliedschaftsrechten … (Bd. II, Bl. 25 d. A) Gesamtbetrag Drittsicherheiten/Bürgschaften: …. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben zur Absicherung von Fremdgeldaufnahmen gegenüber einigen planbeteiligten Finanzgläubigern Bürgschaften bzw. Garantien in einem Umfang von bis zu … abgegeben. Die Gläubigerinnen sind in der vorstehenden Tabelle mit den valutierenden Beträgen aufgeführt. Die Antragstellerin steht über ihre Gesellschafter zu Unternehmen in Verbindung an denen die Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt sind (Bd. II, Bl. 16, 17 d. A.). Vermögensverwaltende Holding Gesellschaft Hält weitere Beteiligungen Beteiligungen von Gesellschaftern … Vermögensverwaltende Holding Gesellschaft Hält weitere Beteiligungen Beteiligungen von Gesellschaftern… Betriebsimmobilie, Besitzgesellschaft Gesellschafter… jeweils 50 % Kommanditist Solaranlage auf Betriebsimmobilie, Besitzgesellschaft Gesellschafter… jeweils 50 % als Kommanditist …nutzt mit der Schuldnerin die Betriebsimmobilie und betreibt dort einen Sonderpostenverkauf Bei der Nichtdurchführung des Restrukturierungsplans würde hinsichtlich der gestellten Sicherheiten der Sicherungsfall eintreten. Die Gesellschafter … würden nach den unbestrittenen Darlegungen der Planerstellerin in Vermögensverfall geraten, da die Beteiligungen nach den Angaben des Planverfassers an den in der Tabelle wiedergegebenen Gesellschaften wertlos wären, und Schuldnerin und Betriebsimmobilie ein getrenntes rechtliches Schicksal erfahren könnten, so dass eine Fortführung der Gesellschaft nicht möglich wäre. Bei dieser Sachlage würde ein Investor, von dem ein "letter of intent" vorliegt, nicht mehr mit einer "Finanzspritze" zur Verfügung stehen. Während des überwiegend außergerichtlich geführten Verfahrens fand auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Antragstellerin vom 05.08.2024, eine Sanierungsmoderation statt. Die Sanierungsmoderation blieb letztlich ohne Ergebnis, da die Restrukturierungsgläubigerin schon die Einordnung der Bürgschaften als gruppeninterne Sicherheit in Frage stellte, und angesichts der Tatsache, dass die Reportingzahlen für den Juni 2024 schlechter als erwartet ausgefallen waren, eine Sanierung unter den Bedingungen des vorgelegten Plans für nicht aussichtsreich erachtete. Nach den Angaben der Planersteller und des Investors haben sich diese Zahlen erheblich verbessert. Weiterhin wandte sie ein, dass der Plan nicht interessengerecht erscheine, da ein Schwerpunkt der Plangestaltung die fast vollständige Entlassung des einen Geschäftsführers aus den auch gegenüber der Finanzierungsgläubigerin erklärten persönlichen Bürgschaften sei, welche letztlich nur eine geringe Kompensation erhielten. Zudem bestehe ein Problem für diese Finanzgläubigerin darin, dass ihre Forderung teilweise durch die … rückbesichert sei. Wegen der zu diesem Zeitpunkt bekannten Einwendungen wird auf die beiden Berichte des Sanierungsmoderators vom 06.09.2024 und vom 23.09.2024 Bezug genommen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2024 unter Vorlage des Restrukturierungsplans in der Fassung vom 20.10.2024 hat das Gericht mit Beschluss vom 19.11.2024 den Erörterungs- und Abstimmungstermin auf den 16.12.2024 bestimmt, und hinsichtlich der Zustellungen am 19.11.20224 einen Hinweis hinsichtlich der übertragenen Zustellung erteilt. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin hat die Antragstellerin, nach einem Hinweis des Restrukturierungsgerichts auf die Notwendigkeit einer förmlichen Ladung der ausländischen Planbeteiligten (Bd. II, Bl. 207 d. A.), welche sämtlichst nicht erschienen waren, Zustellnachweise von Postdienstleistern vorgelegt, und sich ergänzend auf die erfolgte Veröffentlichung des Erörterungs- und Abstimmungstermins bezogen (Bd. II, Bl. 212). Der Restrukturierungsplan ist im Termin mit den Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der von der Restrukturierungsgläubigerin aufgeworfenen Probleme erörtert worden; eine Einigung hinsichtlich einer Planergänzung, im Sinne eines Kompromissvorschlages, war nicht möglich. Die Restrukturierungsgläubigerin hat unter Vorlage eines die Einwendungen zusammenfassenden Schreibens vom 16.12.2024 beantragt, den Plan nach der Abstimmung von Amts wegen nicht zu bestätigen, da die Gruppenbildung in den Gruppen 2 bis 5 des Plans nicht zulässig sei. Das Gericht hat im Anschluss hieran über den Restrukturierungsplan abstimmen lassen. Die Abstimmung über den Plan ergab das nachstehend wiedergegebene Ergebnis: Lfd. Nr. Gruppe Beteiligte Höhe des Stimmrechts Zustim- mung/-ablehnung = +/- Mehrheit der Gruppen 1 Inhaber von Absonderungsanwartschaften, besichert mit Raumsicherungsvertrag für Waren und Abtretung von Verkaufsforderungen · …Kreditrahmenvertrag, · …Kreditrahmenvertrag, … … - + + + 2 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung .., Bürgschaft G 1 und G 2 jeweils … Kreditrahmenvertrag, … Ersatzsicherheit … gesamtschuldnerisch, Pool, Stimmrecht nach Anteil … - - 3 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung…, Bürgschaft G1 und G2 … …Kreditrahmenvertrag,… Ersatzsicherheit … gesamtschuldnerisch, Pool Stimmrecht nach Anteil … + + 4 Gläubiger gruppeninterner Sicherheiten, hier beteiligt mit Hauptforderung … Bürgschaft G 1 und G 2 … …Kreditrahmenvertrag,… Ersatzsicherheit … gesamtschuldnerisch, Pool, Stimmrecht nach Anteil … + + 5 …als Gläubigerin aus gruppeninternen Sicherheiten, hier beteiligt mit …, Selbständige Garantie G 1 und G 2 … Abstandszahlung, in Höhe von … … + + 6 … als Gläubigerin aus gruppeninternen Drittsicherheiten, hier Umwandlung in Beteiligung … + + 7 Einfache Restrukturierungsgläubiger · … · … · … … + - + -, da nicht erschie- nen 8 Einfache Restrukturierungsgläubiger …als weiter kontrahierende Gläubigerin u. a. unter Zurverfügungstellung weiteren Kapitals … + + 9 Nachrangige Restrukturierungsgläubiger …aufgrund des Rangrücktritts + + 10 Inhaber von Anteils-und Mitgliedschaftsrechten … + + + Zustimmungen / Ablehnungen … … Die Antragstellerin hat nach der durchgeführten Abstimmung beantragt, den Plan zu bestätigen. Die Restrukturierungsgläubigerin hat beantragt, die Bestätigung zu versagen. II. Der Restrukturierungsplan vom 20.10.2024 war unter Zurückweisung des Antrages auf Versagung der Planbestätigung zurückzuweisen. Das Amtsgericht Halle ist, wie bereits festgestellt, international zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der EuInsVO, da der Gesetzgeber das hier vorliegende Verfahren, eine öffentliche Restrukturierungssache ausdrücklich in Anhang A zur EuInsVO aufgenommen hat (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2022 -102 RES 2/21, RN 14 m. w. Nchw.). Auch auf die Regulierung der ausländischen Steuerforderungen, welche in der Gruppe 4 enthalten sind, findet vorliegend deutsches Recht Anwendung. Auch insoweit verweist das Gericht auf die vorstehende Entscheidung, in welcher diese Frage umfangreich und zutreffend geprüft worden ist, a.a.O. RN 28 ff.). Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ist die Bestätigung des Restrukturierungsplan von Amts wegen zu versagen, wenn die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist. Dass dem so wäre, hat die Restrukturierungsgläubigerin nicht eingewandt. Der Einwand, dass der Plan wenig erfolgversprechend erscheine, kann zwar im Sinne des Tatbestandes von Absatz 1 Nr. 3 StaRUG begriffen werden, allerdings hat die Restrukturierungsgläubigerin das Konzept nicht konkret angegriffen. Dass Ansprüche aus dem vorgelegten Restrukturierungsplan nicht erfüllt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Nach dem vorgelegten Plankonzept stehen ausreichend Finanzmittel zur Verfügung, um die bestehenden Restforderungen, gearbeitet wird im Wesentlichen mit einem Forderungsverzicht zu erfüllen. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Ziffer 2 StaRUG vor. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt ist nicht feststellbar. Insbesondere ergeben sich keine Fehler bei der Gruppenbildung, die sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hätten (vgl. hierzu AG Köln, Beschluss vom 03.03.2021, 83 RES 1/21, juris Rn. 23; Hoffmann, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Auflage 2023, § 63 StaRUG Rn. 17 m.w.N.). Nach § 8 S. 1 und S. 2 StaRUG hat die Auswahl der Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind, wobei die Auswahl sachgerecht ist, wenn die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden, die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigem, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder mit Ausnahme der in § 4 StaRUG genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 S. 1 bis 3 StaRUG sind bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind, wobei zu unterscheiden ist zwischen den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger), den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 StaRUG der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Dabei können die Gruppen nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden, wobei sie sachgerecht voneinander abzugrenzen und die Kriterien für die Abgrenzung im Plan anzugeben sind. Bei der Bildung der Gruppen steht dem Planersteller gegenüber dem § 222 InsO (Insolvenzplan) ein wesentlich weiteres Ermessen zu und eröffnet dem Planersteller durchaus strategische Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2021, 61a RES 1/21, juris Rn. 19; AG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2022, 102 RES 2/21, juris Rn. 45). Soweit hier von Interesse, hat die Antragstellerin die Vorschriften zur Gruppeneinteilung eingehalten. Die Bildung von Gruppen zu gruppeninternen Sicherheiten - hierin liegt der Schwerpunkt des Falls - ist zulässig. § 2 Abs. 4 S. 1 StaRUG erlaubt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 67 Abs. 3 StaRUG den Eingriff in Sicherungsrechte, die den Gläubigern des Schuldners von mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bestellt worden sind (sog. gruppeninterne Drittsicherheiten). Voraussetzung für die Anwendung der Norm im Rahmen der Gruppenbildung ist nicht, dass die betreffenden Rechtssubjekte in eine konzernartige Struktur eingebettet sind. Inhaltlich würde man, wenn man die zugrunde liegenden Sachverhalte rechtlich bewertet vorliegend eher von einem Recht der verbundenen Unternehmen zu sprechen, da dieser Begriff weitergefasst ist, und nicht auf eine Konzernisierung nach § 18 Abs. 1 AktG beschränkt ist. Erforderlich ist ein herrschendes oder verbundenes Unternehmen. Nach der Rechtsprechung wird die Unternehmenseigenschaft bejaht, wenn "anderweitige wirtschaftliche Interessen außerhalb der Gesellschaft bestehen", die die Besorgnis begründen, dass sie zu einer nachteiligen Behandlung der Gesellschaft führen können (vgl. so z. B. BGHZ 69, 334). Vom Grundsatz her betrachtet, können Unternehmen auch natürliche Personen sein (vgl. BGH a.a.O., RN 11). Anerkannt ist auch, dass Fälle der Betriebsaufspaltung unter den aktienrechtlichen Unternehmensbegriff fallen siehe BFH, Urteil vom 28. Mai 2020 – IV R 4/17 –, juris. So hat beispielsweise der IV. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 135, 330 (BFH v. 28.1.1982 – IV R 100/78, BFHE 135, 330 = BStBl. II 1982, 479 = GmbHR 1982, 165 – unter 1.) entschieden, dass der Rechtssatz, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung sei gegeben, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrsche, auch über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfüge, "grundsätzlich in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG” gelte (ebenso im Ergebnis bereits BFH v. 21.9.1977 – I R 39, 40/74, BFHE 123, 464 = BStBl. II 1978, 67 – unter 2.). Stellt man hierauf ab, kann wenn der Unternehmerbegriff erfüllt ist, durch den Restrukturierungsplan Plan in die gruppeninterne Sicherheit eingegriffen werden. Dies ergibt sich aus § 67 Abs. 1 und 3 StaRUG. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 1 sieht zwar vor, dass persönliche Ansprüche der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie etwaige Vormerkungswirkungen vom Plan unberührt bleiben, was dem Grundsatz entspricht, dass die Planwirkungen nur die Planbetroffenen binden, so dass Dritte, die für den Schuldner Sicherheiten bestellt haben und nicht an dem Restrukturierungsplan beteiligt waren, auch keine vom Plan betroffenen Parteien. Wurde somit eine Forderung des Schuldners gegenüber einem Planbetroffenen im Restrukturierungsplan modifiziert, hat ein Dritter für diese Forderungen aber eine Sicherheit gestellt, kann der Gläubiger weiterhin diesen Dritten in Anspruch nehmen. Diese Regelung entspricht der Parallelregelung für Insolvenzpläne in § 254 Abs. 2 InsO (Thole ZIP 2020, 1985 (1997)). Sie stellt sicher, dass Sicherheiten gerade im Falle der Leistungsunfähigkeit des Schuldners zum Tragen kommen (für den Insolvenzplan KPB/Spahlinger InsO § 254, Rn. 13; MüKOInsO/Huber/Madaus § 254 Rn. 24; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 254 Rn. 20) und damit ihren wesentlichen Zweck erfüllen. Die Regelung erfasst Sicherungsrechte wie die Bürgschaft oder Garantie des Dritten. Ferner werden der Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 1 auch Personengesellschafter unterworfen, die für Forderungen des Schuldners Sicherheiten gestellt haben. Der Fortbestand von Sicherungsrechten hat allerdings dann nachteilige Konsequenzen, wenn Konzerngesellschaften diese Sicherheiten gestellt haben und diese wiederum für den Fortbestand der Gesellschaft selbst wesentlich sind. Stünde den Gläubigern des Schuldners weiterhin das Recht zu, andere Konzerngesellschaften aus diesen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen, kann dies zu einem Dominoeffekt und zur Insolvenz der gesamten Konzerngruppe führen. Das kann dadurch verhindert werden, dass diese Sicherheiten erlassen bzw. auf den verbleibenden Teil der Restrukturierungsforderungen angepasst werden, was § 2 Abs. 4 ermöglicht und in § 67 Abs. 3 noch einmal klargestellt wird. Ohne die Regelung in § 2 Abs. 4 wäre eine Gestaltung im Restrukturierungsplan unmöglich, da es sich nicht um Forderungen gegenüber dem Schuldner handelt, gleichwohl aber dessen Sanierungsfähigkeit im Unternehmensverbund beeinflussen kann. Vorliegend sind die Gesellschafter nicht nur an der Antragstellerin beteiligt, sondern auch an zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften, einer Besitzgesellschaft, einer Gesellschaft, deren Geschäftsfeld die Solaranlage auf der Firmenimmobilie ist, welche aber auch die Energieversorgung der ... GmbH ermöglicht, und an der ... GmbH selbst (vgl. Seite 12 und 13 des Insolvenzplans). Wenn es, jedenfalls nach allgemeiner Auffassung möglich ist, dass auch Einzelpersonen als Unternehmen in einem Unternehmensverbund mit der Klägerin und den anderen Unternehmen sein können, folgt hieraus, dass die Gesellschafter der Klägerin auch als Unternehmer in einem Firmenverbund agieren können. Zwar ist es zutreffend, dass der Unternehmensbegriff keine Anwendung findet, wenn die Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft ohne weitere unternehmerische Tätigkeit in Drittverbünden tätig sind, dies ist aber dann anders, wenn es um rechtlich selbständige Unternehmen/Unternehmungen geht. In der Rechtsprechung zu diesem Thema besteht beispielsweise insoweit Einigkeit, siehe oben, wenn es um den Kaufmann im Verhältnis zu einer Betriebs- und Besitzgesellschaft geht (vgl. die Nachweise bei Koppensteiner, § 15 AktG, Rdnr. 9 und 10). So liegt der Fall hier. Denn die Gesellschafter der Antragstellerin sind, insoweit kann auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen werden, in unterschiedlicher Beteiligung an weiteren Unternehmungen beteiligt, und dann konsequenter Weise auch als Unternehmer im Sinne der Aktienrechtlichen Vorschriften anzusehen. Vorliegend besteht auch die Gefahr, dass die Exklusivsanierung der Betriebsgesellschaft nicht ausschließen würde, dass die weiteren Unternehmungen bei der Durchsetzung der Bürgschaftsforderungen gegenüber den Gesellschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit in Insolvenz geraten würden. Denn die Gesellschafter der Schuldnerin haben Bürgschaftserklärungen in einem Umfang abgegeben, der bei realistischer Betrachtungsweise, soweit es jedenfalls den Umfang der Sicherung in der ausgereichten Höhe betrifft, nur zu einem deutlich geringeren Teil überhaupt jemals realisierbar war. Dieses Kriterium der Qualität der Sicherheit spielt vordergründig keine Rolle, eine Rolle spielt aber, ob die Inanspruchnahme der Sicherheit hinsichtlich des werthaltigen Teils dazu führt, dass dies sich auf die anderen Unternehmungen auswirkt. Eben dies ist der Fall. Die Inanspruchnahme der Bürgschaften, welche die Gesellschafter an die opponierende Gläubigerin ausgereicht haben, würde zu deren Vermögensverfall führen. Hierdurch würde den anderen verbundenen Unternehmungen die Geschäftsgrundlage entzogen. Insoweit kommt es nach Auffassung des Unterzeichners nicht darauf an, dass der Plan keine Regelungen gegenüber den anderen Gesellschaften enthält, an denen die Gesellschafter beteiligt sind. Entscheidend ist, dass der Plan Regelungen gegenüber den Gesellschaftern als "Unternehmen" enthält. Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Begründung des Plans und den Ausführungen zu der Planzustimmung (Bl. 50 d. GA = Bl. 46 des Plans), dass der Verzicht auf die Bürgschaft nur die von dem Gesellschafter … gestellte Sicherheit betrifft. Stellt man auf den Unternehmerbegriff ab, bestehen insoweit keine Probleme. Der von der Restrukturierungsgläubigerin gemachte Vorschlag, die Bürgschaften nicht in Anspruch zu nehmen, solange die Restrukturierung positiv verläuft, ist in dem Abstimmungstermin von den anderen Gläubigerinnen, welche sich in einer ähnlichen Situation befinden, deren Sicherheit aber unterschiedlich abgefunden wird, selbst nicht für durchführbar erachtet worden. Die im Plan vorgenommene Differenzierung entspricht den Voraussetzungen für eine rechtlich korrekte Gruppenbildung. Nach § 9 des StaRUG sind die Planbetroffenen mit unterschiedlichen Rechtsstellungen in Gruppen einzuteilen. Dabei darf die Einteilung der betroffenen Gruppen nicht willkürlich erfolgen. Der Plan entspricht den soweit zunächst der aufgestellten Voraussetzungen, soweit es die Pflichtgruppen betrifft. Das Gläubiger auch in mehreren Gruppen vertreten sind, erklärt sich beispielsweise aus der Tatsache des Absonderungsrechts, sodass die Gläubiger, soweit ihre Forderung ausfällt, auch in der Gruppe der einfachen Restrukturierungsgläubiger geführt werden können. Selbiges gilt auch für die Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten, wenn man wie das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass es sich um eben solche handelt, die zugleich eine Forderung gegen die Schuldner haben. Voraussetzung für die Bildung von weiteren Grüppen ist ein sachlich zu rechtfertigender Grund, um Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen einzuteilen. Die vorgenommene Gruppeneinteilung keinen Bedenken, soweit die Antragstellerin für die Gruppen internen Drittsicherheiten, die Gruppen 2-6 unterschiedliche, eigene Gruppen bildet hat. Jedenfalls hinsichtlich der Unterteilung bezüglich der Gläubigerinnen zu 2, 3 und 4 einerseits und 5 und 6 andererseits bestehen insoweit unterschiedliche wirtschaftliche Interessen bzw. die gruppeninterne Drittsicherheit wird unterschiedlich abgefunden. Überlegen könnte man, ob man die Gruppen 2, 3 und 4 nicht als eine Gruppe erfasst, da das unterschiedliche wirtschaftliche Interesse hier nur in der unterschiedlichen Forderungshöhe besteht. Allerdings würde sich dies, nach dem Abstimmungsergebnis vorliegend nicht auswirken. Die Beteiligten und im Termin anwesenden Restrukturierungsgläubigerinnen und –gläubiger der Gruppen 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 haben dem Plan in den jeweiligen Gruppen zu jeweils 100 % zugestimmt. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 25 StaRUG vor. In den Gruppen 1, 2 und 7 wurde zwar nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, allerdings gilt gemäß § 26 StaRUG die Zustimmung dieser Gruppen als erteilt. In den Gruppen 1 und 7 haben die in diesen Gruppen vertretenen Gläubigerinnen mit Summenmehrheit dem Plan zugestimmt. Die Restrukturierungsgläubigerin, welche allein in Gruppe 2 eingruppiert worden ist, hat gegen den Plan gestimmt. Bezüglich dieser Gruppen gilt die Zustimmung nach § 26 StaRUG als erteilt. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn 1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, 2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein. Diese Voraussetzungen sind, vorliegend erfüllt. Die Restrukturierungsgläubigerin wird durch den durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stehen würden. Die Schlechterstellung ist auf die jeweilige Gruppe insgesamt und nicht den einzelnen Gläubiger allein zu beziehen (vgl. Knapp, in: Flöther, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 8f.; Jacoby, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 6, 10). Die Restrukturierungsgläubigerin ist vorliegend einziges Gruppenmitglied der Gruppe 2.), so dass insoweit ein Gleichlauf mit § 64 StaRUG besteht. Maßstab der Schlechterstellung ist der Vergleich der Planlösung mit dem sogenannten nächstbesten Alternativszenario (vgl. BTDrs. 19/24181, S. 128; Jacoby, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 11). Das nächstbeste Alternativszenario ist hier – unstreitig und offensichtlich – die Abwicklung der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dieses Alternativszenario hat die Schuldnerin auch ihrer Vergleichsrechnung in dem Restrukturierungsplan zugrunde gelegt. Die Vergleichsrechnung ist schlüssig und nachvollziehbar. Eine voraussichtliche Schlechterstellung der Gruppen 2 (und 7) bei Plandurchführung gegenüber dem Alternativszenario bei Planablehnung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Restrukturierungsgläubigerin erhält zur Ablösung der im Insolvenzfall voraussichtlich wertlosen Bürgschaft den Ablösebetrag, welcher an den Sicherheitenpool gezahlt wird, und im Übrigen bei Verzicht auf 95% ihrer Forderung eine Planquote in Höhe von 5% gegenüber eine Quote von 3,47 % bei einer Abwicklung im Insolvenzverfahren als nächstbestem Alternativszenario. Denn das nächstbeste/-wahrscheinliche Alternativszenario wäre vorliegend die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen der Planersteller, Seite 25 ff. des Restrukturierungsplans, wonach ein Unternehmensverkauf vorliegend ausscheidet, da ein Kauf- bzw. Übernahmeinteressent nicht vorhanden ist. Ein neuer Übernehmer müsste entweder einen entsprechenden Kaufpreis zahlen oder die Haftung für die bestehenden Verbindlichkeiten des übernehmen. Dass ein Investor bzw. weiterer Gesellschafter eingebunden werden kann, würde voraussetzen, dass dieser neben der reinen Investition auch die bestehenden Verbindlichkeiten ablöst bzw. refinanziert. Ähnlich wäre die Lage bei einer übertragenen Sanierung, der Übertragung auf einen neuen Rechtsträger. Auch dies würde zunächst voraussetzen, dass sich Interessenten finden, welche das Unternehmen übernehmen würden. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen den Makel der Insolvenz hätte. Dies mag bei einem alteingesessenen Unternehmen eine geringere Rolle spielen, da öffentlich bekannt wen oder was man vor sich hat. Bei einem unbekannten Unternehmen bzw. einen start up, fehlt es dann schon an der Marktbekanntheit, so dass man verlorenes Vertrauen wieder erwirtschaftet werden muss. Gleiches gilt bezüglich eines Insolvenzplans, da die Übertragung auf einen neuen Rechtsträger ähnlich schwierig wäre, wie eine übertragene Sanierung. Zudem besteht nach den Bekundungen der Fremdfinanzierer kein besonderes Interesse im Insolvenzfall noch weiteres Geld in die Hand zu nehmen, um die Antragstellerin mit hinreichender Liquidität auszustatten, um das Unternehmen weiter zu führen, die die Antragstellerin aber gerade dringend benötigt. Da diese Alternativen ausfallen, käme als Vergleichsszenario die Liquidation des Unternehmens in Betracht. Die Restrukturierungsgläubigerin geht ohnehin davon aus, dass eine Sanierung bei laufendem Geschäftsbetrieb aufgrund des vorgelegten Sanierungskonzeptes keine Erfolgsaussicht hat, wie die Vertreterin in der Gläubigerversammlung erklärt hat. Jedenfalls kann bei Zugrundelegung ihrer Darlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderes Szenario zum Tragen kommt. Nach den in dem Abstimmungstermin nicht gegenteilig bewerteten Äußerungen der Planersteller werden diese die gewährten Darlehen kündigen, was zu einem Liquiditätseinbruch und damit zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) führen würde. Die Antragstellerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt und berechnet, dass ein Insolvenzszenario, zu einer nur geringen Quotenaussicht führen würde. Auch die beteiligten Restrukturierungsgläubigerinnen haben weder eingewandt, dass ein besseres Alternativszenario tatsächlich denk- und realisierbar ist, als auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Vergleichsrechnungen bezweifelt. Dass die Vergleichsrechnungen in Insolvenzplan- oder Restrukturierungssachen nur Prozentpunkte auseinanderliegen können, hat seine Ursache in der Konstruktion dieser Gesetze. Weitere Voraussetzung für die Zustimmungsfiktion nach § 26 StaRUG ist die angemessene Planbeteiligung, die zunächst dann vorliegt, wenn nicht gegen das Verbot einer Überbefriedigung verstoßen wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), dem Gebot der Rangwahrung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) und dem Gebot der Gleichbehandlung von gruppengleichen Ranges (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) entsprochen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 28 Absatz 1 StaRUG eine Abweichung vom Gebot der Gruppen Gleichbehandlung möglich ist, wenn dies nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht erscheint. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Der Restrukturierungsgläubigerin fließt ein angemessener Planwert zu, § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG i.V.m. § 27 Abs. 1 StaRUG. Denn kein anderer planbetroffener Gläubiger erhält durch den Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen. Auch das Gebot der Rangwahrung, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, ist eingehalten. Schließlich wird kein planbetroffener Gläubiger, der mit der Restrukturierungsgläubigerin gleichrangig zu befriedigen wäre, bessergestellt als diese Gläubiger. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG liegt nicht vor. Die Norm verbietet grundsätzlich jegliche Besserstellung gleichrangiger Gläubigergruppen. Die Behandlung der verschiedenen Gläubigergruppen wird in der Regel nicht ohne Weiteres vergleichbar sein, so dass wie im Rahmen des Insolvenzplans mit Hilfe einer Bewertung festzustellen ist, ob eine Besserstellung einer gleichrangigen Gläubigergruppe gegeben ist ( Jaeger InsO/Kern § 245 Rn. 43; Uhlenbruck/Lühr/Streit § 245 Rn. 32, zit. nach Flöther/Knapp, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 27 Rn. 19, beck-online. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gruppenbildung verwiesen werden. Da bezüglich der Drittsicherheiten wegen unterschiedlicher Interessen unterschiedliche Gruppen gebildet worden sind, besteht insoweit keine Besserstellungsproblematik. Denn die Unterschiede bei der Abfindung der gewährten Sicherheiten beruhen darauf, dass ein Unterschied zwischen den Gruppen 2, 3 4 einerseits und 5 und 6 andererseits schon aufgrund der Art der gesicherten Hauptforderung besteht, so dass der gewählte Weg der Ablöse der Sicherheiten zulässig ist. Dies gilt auch im Lichte der Konkretisierung des § 28 StaRUG. Schließlich hat auch die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Die Antragstellerin hat auch den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StaRUG genügt. Die Norm ermöglicht eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung zulasten der Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten nur, sofern diese für ihren unter dem Plan vorgesehenen Rechtsverlust angemessen entschädigt werden, vgl. Flöther/Knapp, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 26 Rn. 27, beck-online. Die Antragstellerin wird eine entsprechende Sicherheit stellen. Dass diese nicht ausreichend wäre, ist nicht eingewandt worden. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Bestätigung nach § 63 StaRUG nicht vor. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür feststellen können, dass die Antragstellerin zahlungsunfähig und nicht nur drohend zahlungsunfähig ist (§ 63 Abs. 1 Ziffer 1 StaRUG) Die mit dem Plan den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesenen Ansprüche können erfüllt werden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass diese Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 63 abs. 1 Ziffer 3 StaRUG). Gleiches gilt hinsichtlich des Tatbestandes der Unlauterkeit in Abs. 4 der Norm. Die vorgenommene Gruppeneinteilung wäre, ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt, nicht unlauter, sondern eher verfahrensfehlerhaft und nicht behebbar, da die Schuldnerin die Auffassung vertritt und von dieser auch nicht Abstand nehmen wird, dass die Gruppenbildung bezüglich der gruppeninternen Sicherheiten nicht zu beanstanden ist. Schließlich kann die Restrukturierungsgläubigerin sich auch nicht auf den Minderheitenschutz des § 64 StaRUG berufen. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages gilt grundsätzlich die Amtsermittlungspflicht des § 39 StaRUG. Die gerichtliche Prüfung ist allerdings auf die von der Antragstellerseite dargelegten (und gegebenenfalls glaubhaft gemachten) Umstände beschränkt. Insoweit hat die Restrukturierungsgläubigerin letztlich Einwände erhoben, die einen rechtlichen Hintergrund haben. Diesbezüglich verweist das Gericht zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zur Frage der Gruppenbildung. Der Bestätigung stehen mithin keine Versagungsgründe gemäß §§ 63, 64 StaRUG entgegen. Der Antrag der Restrukturierungsgläubigerin auf Versagung der Bestätigung vom 16.12.2024 war abzuweisen.