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Beschluss

61a RES 1/21

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für den Umstand, dass im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG die Planbetroffenen durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Plan, kann als Vergleichsmaßstab zwar nicht automatisch ein Insolvenzverfahren mit einem Liquidationsszenario herangezogen werden, sondern es ist vielmehr grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen. Sofern sich aber kein konkretes und verlässliches Alternativszenario unter Ansatz von Fortführungswerten darstellen lässt, ist die Insolvenz des Schuldners Vergleichsmaßstab.(Rn.13) 2. Es ist keine Bedingung für die Planbestätigung, dass das Restrukturierungsvorhaben den Planbetroffenen vorab angekündigt wird und/oder mit diesen zuvor (erfolglos) Alternativlösungen gesucht werden. Weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich eine solche Anforderung entnehmen.(Rn.20)
Tenor
In der Restrukturierungssache ... der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB [...] eingetragenen C.L. GmbH, wird der Restrukturierungsplan vom 2.03.2021 bestätigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Umstand, dass im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG die Planbetroffenen durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Plan, kann als Vergleichsmaßstab zwar nicht automatisch ein Insolvenzverfahren mit einem Liquidationsszenario herangezogen werden, sondern es ist vielmehr grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen. Sofern sich aber kein konkretes und verlässliches Alternativszenario unter Ansatz von Fortführungswerten darstellen lässt, ist die Insolvenz des Schuldners Vergleichsmaßstab.(Rn.13) 2. Es ist keine Bedingung für die Planbestätigung, dass das Restrukturierungsvorhaben den Planbetroffenen vorab angekündigt wird und/oder mit diesen zuvor (erfolglos) Alternativlösungen gesucht werden. Weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich eine solche Anforderung entnehmen.(Rn.20) In der Restrukturierungssache ... der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB [...] eingetragenen C.L. GmbH, wird der Restrukturierungsplan vom 2.03.2021 bestätigt. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 StaRUG bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan auf Antrag des Schuldners. Ein solcher ausdrücklicher Antrag ist jedenfalls mit Schriftsatz vom 8.04.2021 gestellt worden. Im Termin vom 29.03.2021 haben die Beteiligten in Gruppen über den Insolvenzplan abgestimmt. Insgesamt haben abgestimmt 3 Gruppen. Gruppe 1: Tochtergesellschaften als einfache Restrukturierungsgläubiger Anzahl Gläubiger Forderungsbeträge Abstimmende Gläubiger 4 ... EUR Zustimmende Gläubiger 4 ... EUR Ablehnende Gläubiger 0 ... EUR Gruppe 2: Gesellschafter und nahestehende Unternehmen als nachrangige Restrukturierungsgläubiger Anzahl Gläubiger Forderungsbeträge Abstimmende Gläubiger 4 ... EUR Zustimmende Gläubiger 2 ... EUR Ablehnende Gläubiger 2 ... EUR Gruppe 3: Inhaber von Anteilsrechten Anzahl Anteilsinhaber Anteil der Beteiligung Abstimmende Anteilsinhaber 2 ... % Zustimmende Anteilsinhaber 1 ... % Ablehnende Anteilsinhaber 1 ... % Zur Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen war es gemäß § 25 Abs. 1 StaRUG erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Einer Kopfmehrheit bedarf es demgegenüber nicht. Diese Drei-Viertel-Mehrheit ist in der Gruppe 2 zwar nicht erreicht. Gem. § 26 Abs. 1 StaRUG gilt die Zustimmung in einer Plangruppe, in der die nach § 25 Abs. 1 StaRUG erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, jedoch dennoch als erteilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden (Nr. 1), die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Nr. 2) und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (Nr. 3). Die letztgenannte Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG ist erfüllt, da in den beiden übrigen Gruppen die Mehrheit des § 25 Abs. 1 StaRUG erreicht worden ist. Die Planbetroffenen der Gruppe 2 werden durch den Restrukturierungsplan auch nicht schlechter gestellt als ohne diesen Plan. Dabei kann als Vergleichsmaßstab zwar nicht automatisch ein Insolvenzverfahren mit einem Liquidationsszenario als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, sondern es ist vielmehr grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen (Herzig in: Braun, StaRUG, § 26 Rdnr. 5). Sofern sich aber kein konkretes und verlässliches Alternativszenario unter Ansatz von Fortführungswerten darstellen lässt - ein solches wird weder von der Schuldnerin noch den Planbetroffenen, die den Restrukturierungsplan abgelehnt haben, dargelegt - ist die Insolvenz des Schuldners Vergleichsmaßstab. Sämtliche Planbetroffene der Gruppe 2, also die Gesellschafter und auch die G.T. GmbH und die D. Holding GmbH, bei denen die Gesellschafter der Schuldnerin ebenfalls jeweils Alleingesellschafter und Liquidator bzw. Geschäftsführer sind, haben Forderungen, die in einem Insolvenzverfahren gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig wären (zur horizontalen Verbindung im zweiten Fall vgl. etwa Kleindiek in: Kayser/Thole, InsO, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 49), würden also auch in einem solchen Szenario aller Voraussicht nach keine Befriedigung ihrer Forderungen zu erwarten haben. Schließlich fließt den Mitgliedern der Gruppe 2 im Sinne des Gesetzes auch ein angemessener Planwert zu, § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG i.V.m. § 27 Abs. 1 StaRUG. Denn kein anderer planbetroffener Gläubiger erhält durch den Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen. Auch das Gebot der Rangwahrung, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, ist eingehalten. Schließlich wird kein planbetroffener Gläubiger, der mit den Mitgliedern der Gruppe 2 gleichrangig zu befriedigen wäre, bessergestellt als diese Gläubiger. Soweit die den Plan ablehnenden Planbetroffenen vorbringen, dass ihr Planbeitrag größer sei als der des Mehrheitsgesellschafters, da dieser nach den Bestimmungen des Planes Geschäftsführer bleibe und hierfür eine Vergütung erhalte, so wird übersehen, dass diese Vergütung eben nicht qua Gesellschafterstellung, sondern durch das Geschäftsführeramt verdient wird. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist auch nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG zu versagen, da die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans beachtet worden sind. Wie von § 5 Satz 1 StaRUG gefordert, besteht der Plan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Auch die nach § 5 Satz 3 StaRUG erforderlichen Anlagen sind beigefügt. Entgegen der Auffassung der dem Plan widersprechenden Planbetroffenen ist auch die Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG letztendlich nicht zu beanstanden. Die in der Literatur insoweit angenommene "absolute" Untergrenze - ein Vergleich mit den Werten, die sich bei der Liquidation im Insolvenzverfahren ergeben (Böhm in: Braun, StaRUG, § 6 Rdnr. 27) - ist eingehalten. Ein alternatives Fortführungsszenario oder die Möglichkeit einer Veräußerbarkeit ohne Planeingriffe wird von der der Schuldnerin vereint. Solche Möglichkeiten sind auch weder ersichtlich noch werden solche den widersprechenden Planbetroffenen dargelegt (vgl. Böhm a.a.O.: "Wer sich dann darauf beruft, dass es auch ohne die Insolvenz glimpflicher für die Gläubiger ausgehen würde, muss dies entsprechend belegen."). Die Auswahl der Planbetroffenen entspricht den Vorgaben des § 8 Satz 1 StaRUG. Zutreffend führt der Sanierungsbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 1.04.2021 aus, dass die Entscheidung der Schuldnerin, den Sanierungsbeitrag vorwiegend im Konzern zu suchen, sachgerecht ist, da zahlreichen Gläubigern aus dem Bereich Lieferung und Leistung ein Frachtpfandrecht zustehen dürfte (insbesondere dem Frachtführer [...], vgl. Stellungnahme der Schuldnerin vom 8.04.2021, dort Seite 5), welches zu einer vollständigen Befriedigung ihrer Forderung in einem Insolvenzverfahren führen würde, § 8 Satz 2 Nr. 1 StaRUG. Die Nichtberücksichtigung der finnischen Tochtergesellschaft C.L. ist ebenfalls sachgerecht, da diese ausweislich der von der Schuldnerin vorgelegten Anlage 1 - Kopie eines Darlehensvertrages - erst mit Vertrag vom 11.02. bzw. 12.02.2021, also nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, der Schuldnerin ein Darlehen gewährt hat, was ein billigenswertes Abgrenzungskriterium ist. Ohnehin hätte sich bei einer Einbeziehung dieser Gesellschaft in die Gruppe 1 das Abstimmungsergebnis nicht geändert. Die sodann vorgenommene Gruppenbildung nach § 9 StaRUG, bei welcher der Planersteller ein gegenüber § 222 InsO wesentlich weiteres Ermessen hat (vgl. Stahlschmidt, ZInsO 2021, 205, 207) begegnet keinen Bedenken. Schließlich ist es keine Bedingung für die Planbestätigung, dass das Restrukturierungsvorhaben den Planbetroffenen vorab angekündigt wird und/oder mit diesen zuvor (erfolglos) Alternativlösungen gesucht werden. Weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich eine solche Anforderung entnehmen. Soweit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens eine Darstellung des Standes von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen beizufügen ist, soll dies ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/24181, S. 135) dem Restrukturierungsgericht eine Einschätzung ermöglichen, ob und welchen Rückhalt das Restrukturierungsvorhaben hat und mit welchen Widerständen zu rechnen ist; damit hat die Vorschrift nur Informationscharakter. Ein Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG ist nicht gestellt worden; ohnehin würden die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 StaRUG vorliegen. Bei dem Restrukturierungsplan handelt es sich um einen bedingten Plan im Sinne des § 62 StaRUG. Die Bedingung - Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO des Finanzamtes [...] - ist eingetreten; das entsprechende Schreiben des Finanzamtes [...] vom 9.04.2021 liegt dem Gericht vor. Von einer Anhörung der Planbetroffenen gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 StaRUG war abzusehen, da die Beteiligten sich mit den entscheidungsrelevanten Fragen im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 29.03.2021 auseinandergesetzt haben.