Urteil
24 Ca 120/11
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2012:0125.24CA120.11.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Verfügung des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 noch durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 am 30.6.2011 geendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 31.5.2011 weder am 30.6.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86/100, die Klägerin zu 14/100 zu einem Kostenstreitwert von € 21.991,69.
4. Der Streitwert beträgt € 18.850,02.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Verfügung des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 noch durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 am 30.6.2011 geendet hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 31.5.2011 weder am 30.6.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86/100, die Klägerin zu 14/100 zu einem Kostenstreitwert von € 21.991,69. 4. Der Streitwert beträgt € 18.850,02. I. Die Klage ist zulässig 1. Die Klage ist zutreffend gegen die C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung gerichtet. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 30.11.2011 (12 Ca 115/11, n.v.) und macht sich diese zu Eigen: a) „Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden; eines Beschlusses bedarf es hierfür nicht (BAG, Urteil vom 27.11. 2003, 2 AZR 692/03, zit. nach Juris, m.w.N.). Eine Änderung der Parteibezeichnung ist auch dann erforderlich, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits die richtige Bezeichnung der Partei ändert oder sich ein identitätswahrender Rechtsformwechsel vollzieht (Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 319 Rn. 14).“ b) Die Beklagte war bei Klageerhebung unvollständig bezeichnet. Die Identität der Beklagten bleibt jedoch die nämliche (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30). Weiter 30.11.2011 (12 Ca 115/11, n.v.): „Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“. Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n.v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein). Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur Beklagten enden mögen (vgl. Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 4), steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse. Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).“ 2. Die Beklagte ist auch parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ihrer Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre die Beklagte angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 – Rn. 27).“ 3. Für beide Feststellungsanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Hinsichtlich der Kündigungsschutzklage (Klagantrag zu 2) ergibt sich dieses aus § 7 KSchG, hinsichtlich der des Klagantrags zu 1) ergibt es sich daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Schließungsbeschluss bzw. durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 kraft Gesetztes zum 30.6.2011 geendet hat. II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V am 30.6.2011 geendet (1.), noch durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 30.6.2011 (2.) oder am 31.12.2011 (3.) geendet. 1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat nicht aufgrund der Schließung der Beklagten gemäß Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 kraft Gesetzes mit Wirkung zum 30.6.2011 geendet Die Voraussetzungen einer Beendigung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V liegen nicht vor. a) Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gelten im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. aa) Die Klägerin gehört zu den ordentlich nicht kündbaren Beschäftigten. Zwar fällt die Klägerin nicht unter den Sonderkündigungsschutz des § 20 MTV. Die Klägerin war jedoch als gewähltes Personalratsmitglied gemäß § 15 Abs. 2 KSchG ordentlich nicht kündbar. In § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V findet sich nach dem Wortlaut keine Einschränkung auf tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer. Eine sachliche Begründung dafür, warum ordentlich unkündbare Personalratsmitglieder ausgeschlossen sein sollten, ist nicht ersichtlich. bb) Ob die ordentliche Kündbarkeit der Klägerin ausgeschlossen war, ist zum Zeitpunkt der beabsichtigten Schließung der Betriebskrankenkasse zu bestimmen. Dies ist hier der Fall. Denn der Ausnahmetatbestand einer Betriebsstilllegung gemäß § 15 Abs. 4 KSchG lag am 30.6.2011 nicht vor. Die Betriebsstilllegung ist nicht mit der Schließung identisch. Wie oben unter II.1.ausgeführt, besteht die Beklagte vielmehr rechtlich als Abwicklungsgesellschaft fort und ist nicht etwa zum 30.6.2011 ipso jure untergegangen. Die „Abwicklungskörperschaft“ ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Berlin 25. 11. 2011, 33 Ca 7824/11; ArbG Hamburg 12. 10. 2011, 20 Ca 115/11; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27.9.2011 - PB 15 S 1026/11 - “völlig veränderte Zweckrichtung“). Mit der Zwecksetzung der Abwicklung verfolgt sie die betriebliche Tätigkeit weiter. Zum Zeitpunkt der Schließung war zwar die die Stilllegung des Betriebes geplant, diese sollte aber ausweislich der Personalplanung der Beklagten (vgl. Anlage K10, Bl. 51 d.A.) für die mindestens über weitere zwei Jahre geplanten Abwicklungsarbeiten in Etappen erfolgen, wobei der Zeitpunkt für die endgültige Einstellung der betrieblichen Aktivitäten, der im Rahmen des § 15 Abs. 4 KSchG maßgeblich ist, weder feststand noch greifbare Formen angenommen hatte. Es lag daher kein Ausnahmetatbestand vor, welcher der Beklagten die Kündigung der Klägerin zum Zeitpunkt der Stilllegung oder durch zwingende betriebliche Grüne vorher erlaubt hätte. Auch ein Ausnahmetatbestand gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist nicht dargelegt. b) Bei zutreffender Auslegung kann die gesetzliche Beendigung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V nur eintreten, wenn die betroffenen Arbeitnehmer deswegen nicht „nach Abs. 3“ unterbracht werden, weil sie ein nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot nicht angenommen haben. Zur Auslegung des des auch für die Klägerin einschlägigen § 164 Abs. 4 SGB V führt das Arbeitsgericht Berlin in der Entscheidung vom 24.11.2011, 50 Ca 8199/11 (zitiert nach juris) ausführlich und überzeugend Folgendes aus, was sich die Kammer zu Eigen macht: „Gemäß § 164 Abs. 4 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden", mit dem Tag der Schließung. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass eine Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Schließung nur dann eintritt, wenn ein zumutbares Angebot gern. Absatz 3 unterbreitet, aber vom Beschäftigten nicht angenommen wurde. aa) Enden sollen nach § 164 Abs. 4 SGB V nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die nicht nach Absatz 3 „untergebracht werden". Auf eine „Unterbringung" im engeren Wortsinn wird dabei ersichtlich nicht abgestellt. „Unterbringen" bedeutet, für jemanden einen Platz zu finden und diesen Platz zuzuweisen, d.h. zielt auf ein einseitiges Handeln ab. Ein solches einseitiges „Unterbringen" eines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber ist nicht möglich, weil es unstreitig eines neuen Arbeitsvertrages bedarf und ein Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er mit einem anderen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschließt, ein anderer Arbeitgeber kann nicht per Gesetz zugewiesen werden (s. die diesbezügliche Rechtsprechung zu § 613a BGB, BAG Urt. v. 2.10.1974, 5 AZR 504/73, BAGE 26, 301ff; BAG v. 21.5.1992, 2 AZR 449/91, BAGE 70, 238ff m.w.N.). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies in Frage gestellt und eine Unterbringung ohne Einverständnis eines Arbeitnehmers angedacht war. Entsprechend formuliert vielmehr § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V, den übrigen Beschäftigten ist „eine Stellung anzubieten". D.h. mit „Unterbringung“ kann hier nur der Abschluss eines Arbeitsvertrages gemeint sein. bb) Die Beendigungsfolge knüpft daran an, dass eine „Unterbringung" nicht erfolgt ist. Da eine Verpflichtung zum Angebot einer entsprechenden Stellung ohne Einschränkung - wie z.B. nach Maßgabe freier Arbeitsplätze o.ä. – besteht, kann eine „Unterbringung" nach Absatz 3, d.h. der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nur daran scheitern, dass dieser vom Arbeitnehmer abgelehnt wird. Auf diesen Fall bezieht sich dann die Beendigungsfolge. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer mit der geschlossenen Kasse, denen ein Angebot gern. Absatz 3 unterbreitet wurde, aufgrund diesen Angebots aber mangels Annahme kein anderweitiges Arbeitsverhältnis begründet wurde, sollen - selbst im Falle ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - beendet werden. Würde man die Regelung mit der Beklagten so verstehen, dass Absatz 3 bestimmte Handlungspflichten betreffend Arbeitsplatzangebote festlegt, die Beendigung der Arbeitsverhältnisse aber unabhängig davon eintritt, ob diese erfüllt wurden, wäre der Einschub „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden" überflüssig. Dann könnte und müsste die Formulierung schlicht lauten: „Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten enden mit dem Tag der Schließung". Dagegen ist die Anknüpfung an Absatz 3 dann sinnvoll, wenn diese Verpflichtungen auch für die Beendigung maßgeblich sind, d.h. diese nur eintritt wenn die arbeitgeberseitig geschuldeten Unterbringungshandlungen im Sinne eines zumutbaren Arbeitsvertragsangebots erfolgt sind. Zudem wäre, ginge man mit der Beklagten davon aus, dass Abs. 3 nur Handlungspflichten ohne Bezug zur Beendigungsfrage regelt und ggf. eben ein Stellenangebot oder Schadensersatz verlangt werden kann, eine Regelung zu erwarten, wer gegenüber, dem einzelnen Arbeitnehmer welche Pflichten hat und von wem dieser die Einhaltung dieser Verpflichtung bzw. Schadensersatz verlangen kann. Aus der Regelung „den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der [Innungs]krankenkassen oder einer anderen [Innungs]krankenkasse eine Stellung anzubieten", „jede [Innungs]krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten ... Anstellungen anzubieten" ergibt sich nicht ansatzweise, wer genau verpflichtet ist, der Klägerin einen Arbeitsplatz anzubieten und von wem die Klägerin bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Schadensersatzverlangen könnte. Umgekehrt erscheint es nachvollziehbar, hier von Regelungen im Einzelnen abzusehen und Spielraum für die Selbstorganisation der Krankenkassen zu lassen, wenn die Einhaltung der Verpflichtungen über einen anderen Sanktionsmechanismus - die Anknüpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Einhaltung - gesichert ist. cc) Die Anknüpfung der Beendigungsfolge an ein erfolgtes Angebot im Sinne des Abs. 3 entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. So lautet die Gesetzesbegründung zu der Vorgängerbestimmung § 173 Abs. 3 bis5 (BT-Drucks. 11/2237, S. 212): „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, daß grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder mindestens gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung des Bediensteten nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden." Dass eine Unterbringung nicht möglich ist, kann angesichts der einschränkungslosen Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots nur auf einer Ablehnung desselben durch den Arbeitnehmer beruhen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von seiner diesbezüglichen Vorstellung später hätte abweichen wollen, finden sich anlässlich der erfolgten Gesetzesänderungen nicht. dd) Zudem entspricht diese Auslegung der durch Art. 12 GG vorgegebenen Wertenscheidungen (vgl. Arbeitsgericht Hamburg, Urt. v. 12.102011, 20 Ca 115/11, juris, wonach diese als verfassungskonforme Auslegung geboten ist; siehe zur erforderlichen, die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigenden „verfassungsorientierten Auslegung" BAG, Urt. v. 6.4.2011, 7 AZR 716/09, zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung vorgesehen, NZA 2011, 905-911, Rn. 27 ff unter Bezugnahme auf BVerfG 21.12. 2010 -1 BvR 2760/08- Rn. 16 mwN, BVerfG 21. 12.2010 -1 BvR 2760/08 - Rn. 17). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese bezieht sich neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat den Einzelnen am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindert, ihn zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt. Dagegen ist mit der Wahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebenso wenig verleiht das Grundrecht unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung tragen. Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich aber stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfG v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133-160, Rn. 60). Diesen Anforderungen trägt eine Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V Rechnung, die diese Regelung nicht im Sinne einer gesetzlich angeordneten kompensations- und fristlosen Beendigung von langjährigen Arbeitsverhältnissen versteht, zumal hierdurch keine zusätzlichen Verpflichtungen begründet werden. Denn gemäß § 164 Abs. 3 SGB V sind unstreitig zumutbare Angebote zu unterbreiten, was zwangsläufig mit Kosten und Belastungen für die anderen Krankenkassen verbunden ist. Dass die Einhaltung der Verpflichtungen gern. § 164 Abs. 3 SGB V besser abgesichert ist, wenn im Fall der Nichteinhaltung fortbestehende Arbeitsverhältnisse drohen, d.h. anders als bei einer Schadensersatzklage gegen „wen auch immer" ein effektiver Rechtsschutz für die Arbeitnehmer verbunden ist stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber dar, sondern entspricht als erforderliche rechtliche Durchsetzbarkeit von Kündigungsschutzrechten den Vorgaben des Art. 12 GG. Der von der Beklagten aufgezeigte drohende „Domino-Effekt", der zur Schließungweiterer Kassen aufgrund der zusätzlichen Belastungen durch die Schließung einer Kasse führen könnte, resultiert aus der gesetzgeberischen Entscheidung für eine Verpflichtung anderer Kassen zur Übernahme von Arbeitnehmern einerseits und Schulden andererseits, rechtfertigt es aber nicht, diese Übernahmeverpflichtung sozusagen im Interesse der anderen Kassen ”wegzuinterpretieren". c) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete daher nicht mit dem Tag der Schließung am 30.6.2011. Denn der Klägerin war weder ein zumutbares Übernahmeangebot noch überhaupt ein Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 SGB V unterbreitet worden. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 zum 30.6.2011 oder 31.12.2011 geendet. a) Das Arbeitsverhältnis fällt unter den Schutzbereich des KSchG. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 4 Satz 1 KSchG). b) Eine Kündigung zum 30.6.2011 scheitert schon an § 85 SGB IX. Denn eine Zustimmung des Integrationsamtes liegt ausweislich des Beschlusses vom 27.5.2011 (Anlage K6, Bl. 28 d.A.) nur zu einer Kündigung mit der tarifvertraglichen Kündigungsfrist vor. Diese beträgt gemäß § 19 Abs. 2 MTV 6 Monate zum Quartalsschluss. c) Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung der Klägerin sowohl zum 30.6.2011 als auch zum 31.12.2011 gemäß § 15 Abs. 2 KSchG unwirksam, weil die Klägerin Sonderkündigungsschutz als Personalrätin beanspruchen kann. Die Wirksamkeit der Kündigung ist an § 15 Abs. 2 und 4 KSchG zu messen. Danach wäre die Kündigung im Falle der Betriebsstillegung zulässig, allerdings frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung. Wie oben unter II. 1. a) ausgeführt, war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (wie auch zum Zeitpunkt der Schließung) zwar die Stilllegung des Betriebes geplant, diese sollte aber ausweislich der Personalplanung der Beklagten (vgl. Anlage K10, Bl. 51 d.A.) für die mindestens über weitere zwei Jahre geplanten Abwicklungsarbeiten in Etappen erfolgen, wobei die endgültige Einstellung aller betrieblichen Aktivitäten nicht feststand. Eine Betriebsstillegung stand daher weder zum 31.12.2011 noch zu einem sonstigen Datum fest. Zu den sonstigen Ausnahmetatbeständen gemäß § 15 Abs. 4, 2. Halbsatz KSchG oder § 15 Abs. Abs. 5 KSchG ist nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit streitig zu entscheiden war, auf § 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Es ist eine sog. Kostenmischentscheidung zu einem einheitlichen Kostenstreitwert zu treffen. Dieser berechnet sich unter Einbeziehung der teilweisen Klagrücknahme gemäß Protokoll vom 25.1.2012 auf insgesamt € 21.991,69, dabei € 3.141,67 für den auf Weiterbeschäftigung gerichteten ursprünglichen Klagantrag zu 5). Der Streitwert für das Urteil ist gemäß §§ 3 ff ZPO, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG mit € 18.850,02 festgesetzt und bewertet worden, dabei die Klaganträge zu 1) und 2) jeweils mit drei Monatsverdiensten. Es bestand keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 64 Abs.3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Möglichkeit einer Berufung nach gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Schließung der Beklagten aufgrund Verfügung des Bundesversicherungsamtes oder durch vorsorgliche Kündigung geendet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine sog. geöffnete Betriebskrankenkasse, die etwa 425 Arbeitnehmer beschäftigte und aus einer Fusion der BKK B. mit der BKK Hamburg im Jahr 2004 entstand. Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin war seit dem 1.2.1993 zunächst bei der FHH beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 15.2.1993, Anlage K1, Bl. 9 f. d.A.), sodann bei der BKK Stadt Hamburg (vgl. Arbeitsvertrag vom 7.12.1998, Anlage K1, Bl. 11f. d.A.). 2004 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Die Klägerin war in Hamburg als Sachbearbeiterin mit einem zuletzt erzielten Durchschnittseinkommen von € 3.141,67 brutto pro Monat tätig. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad von 60 % und gewähltes Mitglied des Personalrats und des Hauptpersonalrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag vom 15.3.2010 für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen Anwendung (im Weiteren: MTV). Dieser sieht unter § 20 Sonderkündigungsschutz für über 50 jährige Beschäftigte nach einer zehnjährigen Beschäftigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K8, Bl. 34 ff d.A., hier Bl. 46 Bezug genommen. Am 7.4.2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4.5.2011 die Schließung der Beklagten zum Ablauf des 30.6.2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (vgl. Anlage K2, Bl. 13 ff d.A.). Mit Schreiben vom 9.5.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach §§ 153, 155 Abs. 4 S.9, 164 Abs. 4 SGB V mit der Schließung zum 30.6.2011 ende (vgl. Anlage K3, Bl. 23 f d.A.). Der Klägerin wurde zur Durchführung von Abwicklungsarbeiten bei der Abwicklungskörperschaft ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum 31.3.2012 angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Ein Angebot der unbefristeten Weiterbeschäftigung bei einem anderen Landesverband der Betriebskrankenkassen erfolgte nicht. Die Klägerin nahm ihr Rückkehrrecht zur FHH in Anspruch, wo sie seit dem 1.7.2011 in Vollzeit tätig ist. Die Beklagte firmiert seit ihrer Schließung als „C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“. Ob es sich um die identische Rechtspersönlichkeit wie die ursprüngliche C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich ordentlich mit Schreiben vom 31.5.2011 (Anlage K7, Bl. 33 d.A.) zum 30.6.2011, höchst vorsorglich zum „nächst möglichen Termin“. Nach Berechnung der Beklagten handelt es sich hierbei um den 31.12.2011. Zuvor hatte das Integrationsamt durch Bescheid vom 27.5.2011 der Kündigung zugestimmt (vgl. Anlage K6, Bl. 28 ff d.A.). In dem Bescheid heißt es auszugsweise wie folgt: „Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 86 SGB IX vier Wochen. Eine längere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Frist hat dieser Mindestfrist gegenüber Vorrang.“ Mit ihrer am 3.6.2011 bei Gericht eingegangenen Klage (gerichtet gegen die „C. BKK, vertreten durch den Vorstand“), wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung zum 30.6.2011 und gegen die vorsorglich ausgesprochene Kündigung. Am 11.5.2011 teilte der Vorstand der Beklagten dem Hauptpersonalrat die personelle Kapazitätsplanung für die Abwicklung bezogen auf die nächsten 24 Monate, d.h. bis Juni 2013 mit. Danach rechnete die Beklagte mit einem Beschäftigungsbedarf von zunächst 266 Beschäftigten im Juli 2011, 120 im Dezember 2011 und noch 17 im Juni 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K10, Bl. 51 d.A. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 wurde das Passivrubrum wie folgt berichtigt: „C. BKKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung.“ Die Klägerin trägt vor: eine gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig, da nicht einmal ein Mindeststandard an sozialer Sicherung eingehalten werde und sachwidrig Arbeitnehmer öffentlicher Betriebskrankenkassen schutzlos gestellt würden. Eine unterschiedliche Behandlung von tarifvertraglich kündbaren und unkündbaren Arbeitnehmern sei gleichbehandlungswidrig. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und verstoße gegen § 15 KSchG. Die Beklagte habe den Betrieb weder zum 30.6.2011 noch zum 31.12.2011 noch überhaupt absehbar eingestellt, sondern werde ohne feststehendes zeitliches Ende weiterhin mit Abwicklungsarbeiten befasst sein. Die Betriebsorganisation bestehe in den bisherigen Räumen fort. Sie rüge auch die Anhörung des Personalrats als fehlerhaft, insbesondere ergebe sich eine vollständige Mitteilung auch der Personaldaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 4.5.2011, Anlage B3, Bl. 119 ff d.A. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klagschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 14.10.2011 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen. Den auf Weiterbeschäftigung gerichteten angekündigten Klagantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Verfügung des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 noch durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 am 30.6.2011 geendet hat; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 31.5.2011 weder am 30.6.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: mit der Schließung habe sie grundsätzlich ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Nur soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere, sei sie nach Maßgabe der gesetzlichen Fiktion gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V rechtlich handlungsfähig. Diese Abwicklungsgesellschaft habe eine neue und völlig andere Zwecksetzung als die „ lebende" Betriebskrankenkasse bis zum Schließungszeitpunkt. D.h. aufgrund des partiellen Verlustes der Rechtsfähigkeit komme den Arbeitnehmern gewissermaßen ihr bisheriger Arbeitgeber abhanden. Das Arbeitsverhältnis habe entsprechend gern. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Tag der Schließung ipso iure geendet. Für diesen Beendigungsautomatismus komme es nicht darauf an, ob eine anderweitige Unterbringung ordnungsgemäß angeboten wurde. das Arbeitsverhältnis der Parteien sei infolge der Schließung der Beklagten durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011 aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Auf die vorsorglich ausgesprochene Kündigung komme es nicht an; diese sei jedenfalls sozial gerechtfertigt und auch gemäß § 15 Abs. 4 KSchG gerechtfertigt. Der Personalrat sei ausweislich der Schreiben vom 20.4.2011, 4.5.2011 und 17.5.2011 (Anlagen, B2 bis B6, Bl. ff d.A.) sowohl zur beabsichtigten Schließung als auch zur Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Beschäftigungsangebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Insbesondere sei die gesetzliche Beendigungsanordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch auf tariflich ordentlich kündbare Arbeitnehmer anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut der §§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V, der für alle Beschäftigten auf § 164 Abs. 2-4 SGB V verweise und diesen umfassenden Verweis lediglich partiell, nämlich im Hinblick auf § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zurücknehme. § 164 Abs. 4 SGB V knüpfe lediglich an einen fehlenden Unterbringungserfolg an. Es sei wertungswidersprüchlich, die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer über den Schließungszeitpunkt hinaus fortzuführen, die der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aber mit dem Schließungszeitpunkt enden zu lassen. Dies widerspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die BKK bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen BKK, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Selbst bei Annahme eines Eingriffs der Bestimmung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3, 9, 12 GG sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 S. 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30.6.2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30.6.2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der längsten Kündigungsfrist, d.h. im Fall der Klägerin zum 31.12.2011, möglich sein. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.