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Urteil

2 Sa 21/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:1113.2SA21.12.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.10.2012, H 6 Sa 151/11, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 106/13)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.01.2012 - 24 Ca 120/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.10.2012, H 6 Sa 151/11, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 106/13) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.01.2012 - 24 Ca 120/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 noch durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 wirksam geendet hat. 1. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b und c ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. a) Die Klage ist zulässig. aa) Für den Klagantrag zu 1. sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nur durch eine Feststellungsklage kann mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden. bb) Der Klagantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächst möglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann u.a., ArbGG, 7, Aufl., § 46 Rn. 109ff.). Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit. Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell-rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. b) Die Klage ist begründet. aa) Dieses folgt für den Klagantrag zu 1. daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus außerhalb der Kündigung vom 31. Mai 2011 liegenden Gründen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist, insbesondere nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 oder den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011. aaa) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dieses auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (s. z.B. Hauck/Noftz (-Engelhard), SGB V Bd. 4, § 155 Rn. 3; Becker/Kingreen (-Mühlhausen), SGB V, § 155 Rn. 12; ArbG Hamburg vom 12.10.2011, 20 Ca 115/11; a.A.: VGH Mannheim vom 20.12.2011, PB 15 S 2128/11). bbb) Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nämlich nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 -; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11). Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11). Dies ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V. Von daher kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin zu der ersten oder zweiten Personengruppe gehört. Tariflich ordentlich unkündbar ist die Klägerin jedenfalls nicht, da insoweit nicht alle Voraussetzungen vorliegen. Ein unbefristetes Weiterbeschäftigungsangebot ist der Klägerin unstreitig nicht unterbreitet worden. Ob der Klägerin ein befristetes Arbeitsverhältnis von der Beklagten angeboten worden ist - wovon die erste Instanz ausgegangen ist, was von der Klägerin allerdings bestritten wird - ist unerheblich, da dieses schon wegen der minderen Bestandskraft kein zumutbares Angebot darstellt. Die Notwendigkeit eines zumutbaren Angebots vor einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Abs. 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Abs. 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht mit dem Abs. 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Abs. 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet daraufhin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Weiter spricht auch der Wortlaut des § 155 Abs. 4 letzter Satz SGB V für das Erfordernis, dass zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ordnet nämlich an, dass § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V mit Ausnahme von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch für ordentliche kündbare Angestellte gilt. Das bedeutet, dass nur die Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entfällt, diesen Beschäftigten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten muss ein solches Angebot erfolgen, bei ordentlich kündbaren nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solches Angebot nicht gleichwohl auch diesen Beschäftigten gemacht werden kann. Wenn ein solches Angebot ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, kann es damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V über § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für dieses Verständnis der Regelungen auch bei ordentlich Kündbaren spricht außerdem die Systematik des § 164 SGB V, die in erster Linie in Abs. 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Abs. 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 werden nicht durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V aufgelöst, weil dieser nur anordnet, dass die Pflicht zu einem Arbeitsplatzangebot entfällt, nicht aber die Möglichkeit, ein solches Angebot freiwillig zu machen. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31 Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem KSchG besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem KSchG hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12). Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen soll, sodass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung, unbeschadet eines Angebots, alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung alter Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung (im Einzelnen hierzu: Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 bis 4 SGB V, S. 14 - 16). § 164 SGB V war erstmals im Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 enthalten, in den Gesetzesentwürfen wortgleich noch in § 177 (BGBl I., S. 2477). In der Gesetzesbegründung wurde bei den Beschäftigten, die keine Dienstordnungsangestellten waren, nicht zwischen kündbaren und unkündbaren Beschäftigten unterschieden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), in Kraft seit 1. Januar 2009, das die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen einführte, erweiterte und differenzierte diese Regelung. Es erstreckte sie nun auf die Insolvenz (§§ 171b f. SGB V), die freiwillige Vereinigung (§ 171a SGB V) und auf alle vier Typen der Krankenversicherung, also auch auf Betriebskrankenkassen (...). Außerdem differenzierte sie je nach Typ der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf das Erlöschen der Arbeitsverhältnisse zwischen unkündbaren und kündbaren Beschäftigten, soweit diese keine Dienstordnungsangestellten sind. Seither war bei ... und Ersatzkassen nur ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung anzubieten. Die Erstreckung des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V, der für IKK gilt, auf ..., der durch die Verweisungsklausel in § 155 Abs. 4 Satz 9 GKV-OrgWG bewirkt wird, wird in den Gesetzesmaterialien lediglich wie folgt begründet (BT-Drucksache 16/9559, S. 19): „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 - 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend in vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist“. Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a. F. (BT-Drucks, 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg vom 12. April 2012 - 5 Sa 2454/11). Hatte die Begründung zum GRG 1988 den Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, deren Weiterbeschäftigung nicht möglich war, noch der Erwähnung für Wert befunden (BT-Drucks. 11/2237, S. 212), ist in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG nur noch die Rede von der Sicherung, nicht mehr vom Erlöschen der nicht „gesicherten“ Arbeitsverhältnisse (Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 - 4 SGB V, S. 16). Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12). Dieses ist durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch sie die ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkasse ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als die übrigen ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Ein solcher Vergleich scheidet nicht von vorn herein aus, weil Beschäftigte von Betriebskrankenkassen und die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vergleichbar wären. Soweit diese Beschäftigten aufgrund Arbeitsvertrages tätig sind, gehören sie zu einer einheitlichen Gruppe, nämlich die der privatrechtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht deshalb kein Anlass, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen nicht mit der Gruppe aller übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichen. Ihre andere Behandlung könnte allenfalls sachlich geboten sein, weil das Krankenkassenwesen durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes vor einer Überforderung weiterer Kassen geschützt werden sollte. Das reicht aber nicht aus. Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände erschließende Beobachtung aufbauen Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98). Nach diesen Grundsätzen wäre die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der ... einerseits und dem Rest der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungswidrig. Auch wenn mit der Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V ein zulässiges Ziel mit zulässigen Kriterien verfolgt werden sollte, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die schlechtere Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V rechtfertigen könnte. Es kann unterstellt werden, dass die Regelung erforderlich und geeignet wäre, um die übrigen Krankenkassen vor weiteren finanziellen Belastungen durch das Personal einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu schützen. Es fehlte aber an einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge und der den betroffenen Beschäftigten auferlegten Einbuße an Bestandsschutz. Dies folgt daraus, dass eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich nicht erforderlich ist und den Beschäftigten Nachteile bringt, die durch den Zweck der Regelung nicht bedingt sind. Es ist nämlich klar, dass bei der Schließung jeder Betriebskrankenkasse Arbeitskraft benötigt wird, um die Abwicklungsarbeiten leisten zu können. Die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geht deshalb weit über das erforderliche Ziel hinaus. Ferner ist die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V unangemessen, weil auch mit dem Instrumentarium des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohne weiteres eine den Erfordernissen des Krankenkassenwesens angemessene Regelung erzielt werden kann. Im Einzelnen gilt folgendes: Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ginge bei einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung weit über die wirtschaftlichen Erfordernisse der Krankenkassen hinaus und brächte den Beschäftigten sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Eine Betriebskrankenkasse ist ein komplexes wirtschaftliches Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen. Sie lässt sich nicht allein durch ihre Schließung abschaffen. Vielmehr bedarf es einer geordneten Abwicklung. Angesichts dieses auf der Hand liegenden Erfordernisses hat der Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet, dass die geschlossene Betriebskrankenkasse zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demgemäß benötigt eine solche Betriebskrankenkasse für eine Abwicklung der Arbeiten in zahlreichen Bereichen weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Betriebskrankenkasse bzw. von den für den Ausfall haftenden Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wenn gleichwohl zunächst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ihr Arbeitsverhältnis verlören, hätte dieses zur Folge, dass für die Abwicklung andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt werden könnten oder die Auswahl für eine Wiedereinstellung unter den gerade ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach anderen Kriterien als denen des § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden könnte. Dieses ist durch den Zweck der Regelung, eine übermäßige Belastung der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht geboten. Es ist vielmehr überhaupt kein Grund dafür erkennbar, warum es für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich sein könnte, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen. Ferner ist es nicht erkennbar, warum eine Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Fall einer Betriebskrankenkasse nicht zumutbare Kosten nach sich ziehen würde. Über die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes und die zu beachtenden Auswahlkriterien ist es ohne weiteres möglich, eine Reduzierung der Belegschaft auf das für eine Abwicklung der Krankenkasse erforderliche Maß zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das von ihm allgemein für zumutbar gehaltene und allen übrigen Unternehmen und Behörden auferlegte Instrumentarium im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht für tauglich hält. Dieses wäre ein Wertungswiderspruch, der der Erklärung bedürfte. Aus dem Erfordernis, zu einer schnellen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu kommen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung aufzulösen sind. Dem Zweck der Kostenreduzierung wäre in ausreichender Weise Genüge getan, wenn - wie im Fall der Insolvenz - kürzere Kündigungsfristen vorgesehen wären. Dann würden jedenfalls nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auswahlentscheidung ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl für einen erheblichen Anteil von ihnen noch ein Beschäftigungsbedarf vorhanden ist. Damit wäre die Rechtsfolge der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil zu dem damit angestrebten Zweck und mit ihm ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine der Verfassung entgegenstehende Regelung schaffen wollte, muss es bei der o. g. Auslegung bleiben, nach der das Arbeitsverhältnis eines kündbaren Arbeitnehmers nur nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet wird, wenn zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. Da der Klägerin ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht gemacht worden ist, ist ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden. bb) Auch die Kündigung der Besagten vom 31. Mai 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung besonderen Kündigungsschutz als Mitglied einer Personalvertretung gemäß § 15 Abs. 2 KSchG genossen hat. Darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Der Ausnahmetatbestand einer Betriebsstilllegung gemäß § 15 Abs. 4 KSchG lag am 30. Juni 2011 nicht vor. Denn - wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat - ist die Betriebsstilllegung nicht mit der Schließung identisch. Denn die Beklagte besteht rechtlich als Abwicklungsgesellschaft fort und ist nicht etwa zum 30. Juni 2011 untergegangen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, a.a.O.). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz der Klägerin in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Schließung zum 30. Juni 2011 zwar die Stilllegung des Betriebes geplant war, diese aber ausweislich der Personalplanung der Beklagten für die mindestens über weitere zwei Jahre geplanten Abwicklungsarbeiten in Etappen erfolgen sollte und der Zeitpunkt für die endgültige Einstellung der betrieblichen Aktivitäten, der im Rahmen des § 15 Abs. 4 KSchG maßgeblich ist, weder feststand noch greifbare Formen angenommen hatte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Klägerin auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts auch dahingehend, dass eine Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2011 bereits an § 85 SGB IX scheitert, da eine Zustimmung des Integrationsamtes ausweislich des Bescheides vom 27. Mai 2011 nur zu einer Kündigung mit einer tarifvertraglichen Kündigungsfrist vorliegt. Diese beträgt aber gemäß § 19 Abs. 2 MTV sechs Monate zum Quartalsschluss. Einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vom 31. Mai 2011 zum 31. Dezember 2011 steht - wie oben dargelegt - der Sonderkündigungsschutz der Klägerin als Personalrätin entgegen, der nicht durch einen Ausnahmetatbestand durchbrochen wird. Nach allem war die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 4. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und der Unwirksamkeit einer Kündigung. Die ... 1967 geborene und schwerbehinderte Klägerin wurde zum 1. Februar 1993 bei der Freien und Hansestadt Hamburg eingestellt. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien war der Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1993 (Anlage K 1, Bl. 9f. d. A.). Zum 1. Januar 1999 wechselte sie zur ... der Stadt Hamburg gemäß Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 1998 (Anl. K 1, Bl. 11f. d. A.). Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse Berlin schlossen sich im Jahre 2004 zur ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in der Hamburger Geschäftsstelle als Sachbearbeiterin tätige Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 3141,67. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Die Klägerin ist Mitglied des Personalrats und des Hauptpersonalrats. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der ... dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Das Bundesversicherungsamt schloss die ... mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Anl. K 2, Bl. 13ff. d. A.). Mit Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 wurde die Klägerin über die Kassenschließung und die damit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 unterrichtet (Anl. K 3, Bl. 23f. d. A.) Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stimmte das Integrationsamt einer fristgemäßen Kündigung der Klägerin zu (Anl. K 6, Bl. 28 ff. d. A.). In dem Bescheid heißt es, dass die Kündigungsfrist gemäß § 86 SGB IX 4 Wochen betrage und eine längere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Frist dieser Mindestfrist gegenüber Vorrang habe. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Anl. K 7, Bl. 33 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2011 sowie höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin. Die Klägerin ist nicht tariflich ordentlich unkündbar. Die Beklagte nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des ...-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des ...-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts wurden bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung der Beklagten auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung an. Im Juli 2010 teilte die Beklagte dem Bundesversicherungsamt mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge, Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem ...-System. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2, Bl. 117f. d. A.) teilte die Beklagte dem Hauptpersonalrat mit, dass sie im Falle einer Schließung der Kasse beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen und sie der Auffassung sei, dass eine Sozialauswahl entfalle. Ferner teilte der Vorstand der Beklagten dem Hauptpersonalrat am 29. April 2011 mit, dass durch die Schließung sämtliche Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen beendet würden und sie vorsorglich außerdem Kündigungen aussprechen wolle. Nach Erhalt des Bescheids des BVA informierte der Vorstand den Hauptpersonalrat hierüber. Schließlich unterrichtete der Vorstand den Hauptpersonalrat mit einem Schreiben vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3, Bl. 119ff d. A.) über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen, und fügte Listen mit Namen und den Sozialdaten dieser Beschäftigten bei. Bei einem Treffen unter Beteiligung des Vorstands der Beklagten, des Hauptpersonalrats und des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in Stuttgart wurde die Auffassung der Beklagten, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten endeten zum Schließungszeitpunkt und seien außerdem vorsorglich zu kündigen, diskutiert. Am 11. Mai 2011 teilte der Vorstand der Beklagten dem Hauptpersonalrat die personelle Kapazitätsplanung für die Abwicklung bezogen auf die nächsten 24 Monate, das heißt bis Juni 2013 mit. Danach rechnete die Beklagte mit einem Beschäftigungsbedarf von zunächst 266 Beschäftigten im Juli 2011, 120 im Dezember 2011 und noch 17 im Juni 2013 (Anlage K. 10, Bl. 51 d. A.). Der Personalrat nahm mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 5, Bl. 126f. d. A.) Stellung und erklärte, dass er den beabsichtigten Kündigungen widerspreche. Die Stellungnahme wurde den Kündigungen in Kopie beigefügt. Die Beklagte informierte den Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 6, Bl. 128f. d. A.) darüber, dass sie an ihrer Auffassung und Planung festhalte. Ein Angebot der unbefristeten Weiterbeschäftigung bei einem anderen Landesverband der Betriebskrankenkassen erfolgte für die Klägerin nicht. Die Klägerin nahm ihr Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg in Anspruch, wo sie seit dem 1. Juli 2011 in Vollzeit tätig ist. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht von Gesetzes wegen beendet werden könne und die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung mit Nichtwissen bestritten. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V verstoße gegen Art. 3, 9 und 12 GG und sei verfassungswidrig. Auch würden die Mitarbeiter einer Betriebskrankenkasse gegenüber denjenigen einer Innungskrankenkasse ungerechtfertigt benachteiligt. Die Kündigung sei sozialwidrig. Die tarifliche Kündigungsfrist sei ohnehin nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch den Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 noch durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 noch durch die vorsorgliche Kündigung vom 31. Mai 2011 wirksam beendet worden. Betriebsbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestünden schon deshalb nicht, weil - unstreitig - noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt würden. Eine unterschiedliche Behandlung von tarifvertraglich kündbaren und unkündbaren Arbeitnehmern sei gleichbehandlungswidrig. Die Kündigung verstoße auch gegen § 15 KSchG. Die Klägerin hat beantragt, 1) Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Verfügung des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 noch durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 am 30. Juni 2011 geendet hat; 2) Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 31. Mai 2011 weder am 30. Juni 2011 noch am 31. Dezember 2011 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden sei. Zumindest sei es durch die Kündigung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Sie sei auch gemäß § 15 Abs. 4 KSchG gerechtfertigt. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse der Beklagten betroffen gewesen seien. Mit der Schließung der Beklagten habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei zur Abwicklungseinheit geworden. Der Klägerin sei der Arbeitgeber abhandengekommen. Insoweit werde der Fortbestand der bisherigen Kasse nur gesetzlich fingiert. Daraus folge, dass die Abwicklungseinheit nicht in gleicher Weise Rechtspersönlichkeit besitze wie das bis zur Schließung bestehende Rechtssubjekt. Hieraus folge unter anderem auch die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung. Irgendwelche Unterbringungsmöglichkeiten seien ohne Bedeutung. Jedenfalls bestehe zum Zeitpunkt der Schließung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, weil die Kasse ihre Existenz einschließlich der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verliere. Damit entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt. Denn Arbeitnehmer der Krankenkassen seien nicht mit solchen der Privatwirtschaft vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Der Personalrat sei an der Schließung und den Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Auflösung einer Dienststelle aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehe kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, weil es keinen Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung gäbe. Gleichwohl habe die Beklagte den Personalrat stets über die Entwicklungen umfangreich informiert, die angedachte Vorgehensweise ausführlich besprochen und diskutiert und den Personalrat über Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte stehe der Kündigung nicht entgegen, da die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden sei. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. Januar 2012 - 24 Ca 120/11 - Bl. 169ff. d. A. - der Klage stattgegeben. Diese sei zulässig und begründet. Die Klage sei zutreffend gegen die ... Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung gerichtet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe weder aufgrund Gesetzes noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2011 geendet. Auf § 15 Abs. 4 KSchG könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da der Ausnahmetatbestand einer Betriebsstilllegung am 30. Juni 2011 nicht vorgelegen habe. Denn zum Zeitpunkt der Schließung sei zwar die Stilllegung des Betriebes geplant gewesen, diese habe aber ausweislich der Personalplanung der Beklagten für die mindestens über weitere zwei Jahre geplanten Abwicklungsarbeiten in Etappen erfolgen sollen. Damit habe der Zeitpunkt für die endgültige Einstellung der betrieblichen Aktivitäten, der im Rahmen des § 15 Abs. 4 KSchG maßgeblich sei, weder festgestanden noch greifbare Formen angenommen. Außerdem könne eine Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Schließung nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot gemäß § 164 Abs. 3 SGB V unterbreitet worden sei, das vom Beschäftigten nicht angenommen worden sei. Daran fehle es. Die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2011 scheitere bereits an § 85 SGB IX. Denn eine Zustimmung des Integrationsamtes habe ausweislich des Bescheids vom 27. Mai 2011 nur zu einer Kündigung mit der tarifvertraglichen Kündigungsfrist vorgelegen, diese betrage aber gemäß § 19 Abs. 2 MTV sechs Monate zum Quartalsschluss. Die Kündigung sei des Weiteren - und zwar sowohl zum 30. Juni 2011 als auch zum 31. Dezember 2011 - gemäß § 15 Abs. 2 KSchG unwirksam, weil die Klägerin Sonderkündigungsschutz als Personalrätin beanspruchen könne. Eine Betriebsstilllegung als Ausnahmetatbestand habe - wie dargelegt - zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestanden. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 23. Februar 2012 zugestellt wurde (Bl. 192 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom gleichen Tage, beim Landesarbeitsgericht am 27. Februar 2012 eingegangen (Bl. 193 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. März 2012, bei Gericht am 20. März 2012 eingegangen (Bl. 199 d. A.), begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für falsch. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe mit der Schließung der ... zum 30. Juni 2011 geendet. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungskonform. Die ... sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar mit dem Banken- und Versicherungswesen. Zudem sei ein funktionierendes Krankenkassensystem ein hohes Schutzgut für die Gesellschaft. § 164 Abs. 4 SGB V sei auch auf Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer anzuwenden, denn § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V verweise für alle Beschäftigten einer ... auf die § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V. Zudem wären ansonsten ordentlich kündbare Arbeitnehmer stärker geschützt als unkündbare. Dies stelle einen Wertungswiderspruch dar. Das Unterbringungsverfahren gelte nur für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer. Die Klägerin gehöre aber nicht zu dieser Personengruppe. Der Gesetzgeber habe insoweit für klare Verhältnisse sorgen wollen. Die Kündigung sei berechtigt wegen der tatsächlichen Betriebseinstellung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen 24 Ca 120/11, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten vom 23. Februar 2012 zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Das Arbeitsverhältnis sei weder aufgrund des Bescheides des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 noch aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 9. Mai 2011 kraft Gesetzes beendet worden. Auch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 bzw. zum 31. Dezember 2011 sei unwirksam. Die Klägerin gehöre zu dem Kreis der ordentlich nicht kündbaren Beschäftigten. Dies folge aus § 15 Abs. 2 KSchG. Bei der Beklagten handele es sich um dieselbe Körperschaft wie die ..., so dass der entgegenstehenden Auffassung der Beklagten nicht zu folgen sei. Die Kündigungen der Beklagten vom 31. Mai 2011 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 und zum 31. Dezember 2011 seien gemäß § 85 SGB IX sowie gemäß § 15 Abs. 2 KSchG unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes habe sich ausdrücklich nur auf die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten bezogen. Der Klägerin sei kein Weiterbeschäftigungsangebot von Seiten der Beklagten unterbreitet worden, auch nicht ein solches mit einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2012 (Bl. 263). Am Hamburger Standort würden in den bisherigen Räumlichkeiten verschiedene Aufgaben der Beklagten weiter wahrgenommen. Dazu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.