OffeneUrteileSuche
Urteil

41 C 155/18

AG Hamburg, Entscheidung vom

3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem wirksamen Widerruf eines Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrags ist der Wertersatzanspruch des Partnerschaftsvermittlungsunternehmens nicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen. Für die Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen.(Rn.23) 2. Die von dem Partnerschaftsvermittlungsunternehmen angebotenen Mitgliedschaften über 6, 12 oder 24 Monate sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass sie das von dem Kunden zu zahlende Entgelt als ein zeitanteilig berechnetes Entgelt ausweisen.(Rn.31) 3. Eine vertragliche Regelung, dass der Kunde bereits für die Erstellung des „Partnerschafts-Portraits“ oder das erstmalige Zurverfügungstellen geeigneter Partnervorschläge einen bestimmten Betrag schuldet, kann grundsätzlich in einem angemessenen Rahmen vertraglich vereinbart werden.(Rn.31) 4. Im Rahmen des § 357 Abs. 8 S. 4 BGB ist auch zu berücksichtigen, ob die Erbringung der vor dem Widerruf erfolgten Leistung des Unternehmers bereits einmalige Kosten für diesen hervorgerufen hat.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 80,00 € als vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem wirksamen Widerruf eines Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrags ist der Wertersatzanspruch des Partnerschaftsvermittlungsunternehmens nicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen. Für die Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen.(Rn.23) 2. Die von dem Partnerschaftsvermittlungsunternehmen angebotenen Mitgliedschaften über 6, 12 oder 24 Monate sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass sie das von dem Kunden zu zahlende Entgelt als ein zeitanteilig berechnetes Entgelt ausweisen.(Rn.31) 3. Eine vertragliche Regelung, dass der Kunde bereits für die Erstellung des „Partnerschafts-Portraits“ oder das erstmalige Zurverfügungstellen geeigneter Partnervorschläge einen bestimmten Betrag schuldet, kann grundsätzlich in einem angemessenen Rahmen vertraglich vereinbart werden.(Rn.31) 4. Im Rahmen des § 357 Abs. 8 S. 4 BGB ist auch zu berücksichtigen, ob die Erbringung der vor dem Widerruf erfolgten Leistung des Unternehmers bereits einmalige Kosten für diesen hervorgerufen hat.(Rn.32) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 80,00 € als vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens hat das Gericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigt. I. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 153,20 € gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 8, 312c, 312g BGB. In Höhe dieses Betrages liegt eine Überzahlung vor. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 8,26 € zu, nicht jedoch der geltend gemachte Betrag von 161,46 €. a) Die Klägerin hat den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über eine Mitgliedschaft im Rahmen der von ihr betriebenen Online-Partnerschaftsvermittlungsplattform wirksam widerrufen. aa) Bei der online geschlossenen Mitgliedschaft im Rahmen des Partnerschaftsvermittlungsportals der Beklagten handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, da bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden und es sich bei der Klägerin um einen Verbraucher (§ 13 BGB) und der Beklagten um einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. bb) Die Klägerin hat ihre auf den Abschluss einer Mitgliedschaft gerichtete Willenserklärung am 08.12.2018 auch fristgerecht widerrufen, §§ 355 Abs. 2, 356 BGB. b) Der Wertersatzanspruch ist nicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat ein Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten, wenn er einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten widerruft. Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: „Verbraucherrechte-Richtlinie“), deren Umsetzung § 357 Abs. 9 BGB dient, sind digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Davon erfasst sind beispielsweise Computerprogramme, Spiele, Musik etc. Der vorliegende Fall fällt nicht unter diese Definition. Die Beklagte hat der Klägerin nicht ein Produkt in digitaler Form bereitgestellt. Vielmehr handelt es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag, in dessen Rahmen die Beklagte ihre Dienste auf digitalem Wege erbringt. Die Beklagte schuldete aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags über eine Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Online-Partnerschaftsvermittlungsportals der Beklagten während der gesamten Vertragslaufzeit im Kern das Bereitstellen des von ihr betriebenen Onlineportals. c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin jedoch lediglich einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 8,26 € nach § 357 Abs. 8 BGB. Nach § 357 Abs. 8 S. 1 BGB schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nach dem Widerruf eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. aa) § 357 Abs. 8 BGB ist auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Insbesondere erfasst der weite, aus Art. 2 Abs. 6 der Verbraucherrechte-Richtlinie herrührende Dienstleistungsbegriff des § 357 Abs. 8 BGB auch einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (BeckOGK/Mörsdorf, BGB, Stand: 01.05.2019, § 357 Rn. 80, beck-online). bb) Die Belehrung über das Widerrufsrecht nach der Mustervorlage zu Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 + 3 EGBGB ist ordnungsgemäß. Zudem hat die Klägerin durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Homepage der Beklagten vor der erstmaligen Nutzung der Mitgliedschaft ausdrücklich verlangt, dass die Beklagte ihre Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbringt, § 357 Abs. 8 S. 1 BGB. Dass die Widerrufsbelehrung und das Leistungsverlangen so erfolgten wie von der Beklagten in diesem Rechtsstreit vorgetragen, ist für eine Vielzahl von nach dem 18.06.2018 abgeschlossenen Mitgliedschaftsverträgen aufgrund zahlreicher Parallelverfahren sowohl in dieser Abteilung als auch in anderen Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg gerichtsbekannt. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. cc) Gemäß § 357 Abs. 8 S. 4 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Durch diese Berechnung sollen dem Verbraucher die Vorteile eines ihm günstigen Geschäfts erhalten bleiben (Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 357 Rn. 42). Nur wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist, ist der Wertersatz nach § 357 Abs. 8 S. 5 BGB auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen. Entscheidend ist daher für die Ermittlung der bereits erbrachten Leistung der Beklagten das vertraglich vereinbarte Entgelt und nicht der objektive Wert ihrer unternehmerischen Leistung (vgl. Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 357 Rn. 42). Die Entscheidung des BGH in NJW 2010, 2868, nach der sich der Wertersatz bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistungen richtet, ist durch die neue Gesetzeslage überholt (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 357 Rn. 16; BeckOGK-Mörsdorf, BGB, Stand: 15.11.2018, § 357 Rn. 85). Nach diesem Maßstab steht der Beklagten gegenwärtig ein rein zeitanteilig berechneter Wertersatz für die Tage zu, an denen ihre Online-Partnerschaftsvermittlungsplattform vor dem Widerruf von der klagenden Partei genutzt wurde. Darüber hinaus steht der Beklagten nach der gegenwärtigen Vertragsgestaltung kein zusätzlicher Betrag für einzelne Leistungen, etwa für die Erstellung des „Parship-Portraits“ oder übermittelte Kontaktvorschläge, zu. Denn die von der Beklagten angebotenen Mitgliedschaften über 6, 12 oder 24 Monate sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass sie das von dem Kunden zu zahlende Entgelt als ein zeitanteilig berechnetes Entgelt ausweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kunde nach der von der Beklagten vorgenommenen Vertragsgestaltung für Leistungsteile, die am Anfang des Vertrages erbracht werden, einen bestimmten, gesondert ausgewiesenen Betrag schulden würde. Eine dahingehende vertragliche Regelung, dass der Kunde bereits für die Erstellung des „Parship-Portraits“ oder das erstmalige Zurverfügungstellen geeigneter Partnervorschläge einen bestimmten Betrag schuldet, könnte grundsätzlich in einem angemessenen Rahmen vertraglich vereinbart werden. Davon sieht die Beklagte jedoch ab. Zwar ist bei § 357 Abs. 8 S. 4 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Erbringung der vor dem Widerruf erfolgten Leistung des Unternehmers bereits einmalige Kosten für diesen hervorgerufen hat. Denn die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 8 BGB setzt Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherrechte-Richtlinie um. Diese wiederum ist im vorgenannten Sinne (Berücksichtigung einmaliger Vertragskosten des Unternehmers) zu verstehen. So führt die Europäische Kommission in ihrem 2014 veröffentlichten Leitfaden zur Erläuterung der Verbraucherrechte-Richtlinie, der zur Auslegung derselben herangezogen werden kann, auf Seite 61 aus, dass beispielsweise im Falle des Widerrufs eines Vertrages über elektronische Festnetzdienste der Unternehmer im Rahmen des Wertersatzanspruchs die Kosten zur Herstellung eines Telefonanschlusses verlangen könne, die zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angefallen waren. Solche bei der Beklagten bereits angefallenen Kosten sind indes nicht ersichtlich und wurden auch auf die Hinweise mit Verfügung vom 03.05.2019 nicht vorgetragen. Die Vorsitzende dieser Abteilung hält insoweit nicht an der im Urteil vom 14.06.2017 zu dem Az. 41 C 4/17 geäußerten Rechtsauffassung fest. Es ist nicht ersichtlich, dass für das durch ein Computerprogramm erstellte digitale Persönlichkeitsgutachten (“Parship-Portrait“) und die ebenfalls durch einen programmierten Algorithmus erstellten Partnervorschläge gesonderte Kosten im Einzelfall bei der Beklagten anfallen würden. Darüber hinaus stellt das Parship-Portrait keine zusätzliche Leistung dar, da es primär der Optimierung der Partnersuche auf der Plattform dient und außerhalb dieser keinen Nutzen aufweist (AG Hamburg, Urteil vom 03.01.2019, Az. 19 C 95/18). Nach der Überzeugung der Vorsitzenden dieser Abteilung steht der oben ausgeführten Rechtsansicht nicht das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 02.03.2017 zu dem Az. 3 U 122/14 entgegen. Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage kam das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu dem Ergebnis, dass einer Online-Partnerschaftsvermittlungsplattform nicht generell untersagt werden könne, den Wertersatz nach Verbraucherwiderruf anders als pro rata temporis zu berechnen. Entsprechend den obigen Ausführungen ist eine andere Berechnung des Wertersatzes als pro rata temporis auch unter bestimmten Umständen möglich, es setzt lediglich voraus, dass die Partnerschaftsvermittlungsplattform entweder vertraglich mit ihren Kunden vereinbart, dass bestimmte Einzelleistungen mit einem zu beziffernden Entgelt zu vergüten sein sollen oder dass tatsächliche Kosten durch die Erbringung bestimmter Leistungen vor dem Widerruf entstanden sind. Beides ist hier zu verneinen. Eine Berechnung des Wertersatzanspruches nach der Anzahl der zustande gekommenen „Kontakte“ ist nicht möglich, da die Kontaktaufnahme der Kunden untereinander keine Leistung der Beklagten darstellt. Der Kern der Leistung der Beklagten besteht vielmehr in dem Zurverfügungstellen der Online-Plattform. 2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ein etwaiger Wertersatzanspruch nach dem Widerruf von Verträgen über die Mitgliedschaft in Online-Partnerschaftsvermittlungsportalen ist gerichtsbekannt Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten und - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Die Parteien streiten über einen von der Beklagten geltend gemachten Wertersatzanspruch nach Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts durch die Klägerin. Die Beklagte betreibt eine Online-Partnerschaftsvermittlungsplattform. Die Klägerin schloss am 25.11.2018 mittels des Internets eine 12-monatige Premium-Mitgliedschaft bei der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 215,28 € ab. Eine solche Premium-Mitgliedschaft ermöglicht es, Kontakt zu anderen Premium-Mitgliedern aufzunehmen. Außerdem werden den Premium-Mitgliedern auf der Grundlage eines Algorithmus Partnervorschläge unterbreitet, die auf einem computererstellten Partnerschaftsgutachten (“Parship-Portrait“) beruhen. Nachdem die Klägerin den Gesamtpreis von 215,28 € gezahlt hatte, widerrief sie am 08.12.2018 ihre auf den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung. Sodann bestätigte die Beklagte der Klägerin den Widerruf und forderte für die Nutzung ihres Online-Partnerschaftsvermittlungsportals bis zum Widerruf Wertersatz in Höhe von 161,46 €, die sie einbehielt, sodass sie der Klägerin einen Betrag von 53,82 € zurückzahlte. Sie vertrat die Ansicht, bei Abschluss des Vertrages seien 7 Kontakte garantiert worden. Da die Klägerin 10 Kontakte realisiert habe, belaufe sich der Wertersatz auf 75 % des Gesamtbetrages. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, den geltend gemachten Wertersatz nicht an die Klägerin zurückzuerstatten, beauftragte diese ihre Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2018 zur Zahlung aufforderten. Mit E-Mail vom 19.12.2018 erwiderte die Beklagte, an ihrer Berechnung festzuhalten. Erstattung der einbehaltenen Wertersatzforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lehnte schließlich die Beklagte mit E-Mail vom 27.12.2018 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Die Klägerin bestreitet die Erteilung der von der Beklagten behaupteten Widerrufsbelehrung und das Vorliegen eines wirksamen Leistungsverlangens mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung keinen Wertersatz zu schulden. Im Übrigen sei eine Berechnung des Wertersatzes anhand der „erfolgten Kontaktvermittlung“ unzulässig. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 161,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin vor Vertragsschluss eine Belehrung nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 + 3 EGBGB erteilt. Vor der Nutzung der Plattform habe die Klägerin zudem in der von der Beklagten für die Vertragsdurchführung bereitgestellten Internetmaske durch Anklicken folgenden Text bestätigt: „Ich möchte, dass Parship vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung seiner Leistungen beginnt. Sollte ich den Vertragsschluss widerrufen, muss ich für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen Wertersatz leisten.“ Nach den Vertragsbedingungen gewähre sie dem Kunden u.a. eine „Kontaktgarantie“. Sofern die Anzahl der von ihr „garantierten Kontakte“ zu anderen Nutzern der Plattform während der Vertragslaufzeit nicht zustande komme, verlängere sich der Vertrag danach kostenfrei. Die Beklagte ist der Ansicht, der von ihr geltend gemachte Wertersatz in Höhe von 75 % des Gesamtentgelts sei angemessen, da der Kunde bereits ab dem ersten Tag auf den gesamten Mitgliederbestand zugreifen könne und daher die Leistungserbringung nicht linear verlaufe, sondern die Kernleistung bereits unmittelbar nach Vertragsschluss erbracht werde. Das Gericht hat das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und zuletzt mit Verfügung vom 16.06.2019, die dem Klägervertreter am 20.06.2019 und der Beklagtenvertreterin am 26.06.2019 zugestellt worden ist, eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 19.07.2019 gesetzt.