Urteil
18b C 411/18
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Bordguthaben ist auf den mangelbedingten Minderungsanspruch nur anzurechnen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist, bzw. vom Reisenden nach vorheriger entsprechender Klarstellung in Anspruch genommen wird.(Rn.29)
(Rn.30)
2. Der Ausfall von Anlandungen bzw. die Kursänderung bei Schiffskreuzfahrten rechtfertigen - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine Minderungsquote von 10% - 60% des Tagesreisepreises.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 256,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bordguthaben ist auf den mangelbedingten Minderungsanspruch nur anzurechnen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist, bzw. vom Reisenden nach vorheriger entsprechender Klarstellung in Anspruch genommen wird.(Rn.29) (Rn.30) 2. Der Ausfall von Anlandungen bzw. die Kursänderung bei Schiffskreuzfahrten rechtfertigen - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine Minderungsquote von 10% - 60% des Tagesreisepreises.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 256,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugunsten der Beklagten zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gem. § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. II. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist teilweise begründet. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von € 256,36 gegen die Beklagte aus § 651d Abs. 1 BGB a.F. iVm. §§ 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. a. Der Reisepreis war aufgrund eines Reisemangels um € 256,36 nach § 651d Abs. 1 BGB a.F. gemindert. Nach § 651c Abs. 1 BGB a.F. ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit), von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit). Die Soll-Beschaffenheit wird insbesondere durch die Art, den Umfang und die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen definiert. Sie wird durch die Vereinbarungen, die Prospektangaben und der von dem Reiseveranstalter erteilten Reisebestätigung vorgegeben. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann insbesondere darin liegen, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. aa. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 a.F. BGB (LG Hamburg vom 07.03.2013 (Az: 301 O 81/12); BGH vom 26.6.1980 (Az: VII ZR 257/79), NJW 1980, 2189; LG Bonn vom 13.03.2009 (Az: 10 O 17/09); OLG Karlsruhe vom 27.01.1984 (Az: 10 U 11/83); OLG Düsseldorf vom 26.05.1993 (Az: 18 U 215/93)). Die streitgegenständliche Reise war somit infolge des Ausfalls des Halts in Ho Chi Minh City und des Ausfalls des Landgangs in Shanghai mangelhaft. bb. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich gem. § 651d Abs. 1 BGB a.F. für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt anhand des sog. anteiligen Tagesreisepreises (= Gesamtreisepreis dividiert durch die Anzahl der Reisetage). Vom anteiligen Tagesreisepreis ist der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist (LG Frankfurt a. M., Az: 2/24 O 298/15, RRa 2016, 276). Vorliegend ist die Minderung auf Grundlage eines Tagespreises von € 256,36 zu berechnen. Der Ausfall von Anlandungen bzw. die Kursänderung bei Schiffskreuzfahrten rechtfertigen – je nach den Umständen des Einzelfalles – eine Minderungsquote von 10% - 60% des Tagesreisepreises (vgl. BGH, NJW 80, 2189; OLG Köln, RRa 08, 1588; LG Frankfurt, RRa 95, 882; LG Hamburg, RRa 08, 2008; LG Bonn, RRa 10, 39). Für den Ausfall des Anlaufens von Ho Chi Minh City und für die ausgefallene Möglichkeit eines Landgangs in Shanghai ist eine Minderung jeweils in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises angemessen. Die Minderungsquote von 50% des Tagesreisepreises rechtfertigt sich bereits durch die Attraktivität der ausgefallenen Reiseziele. Zwar wurden – neben den beiden ausgefallenen Häfen – weitere elf Häfen plangemäß angelaufen und wurde mit Da Nang ein Ersatzhafen für den ausgefallenen Stopp in Ho Chi Minh City ins Programm aufgenommen. Dies ersetzt aber nicht die den Klägern versprochenen Möglichkeiten eines Landgangs in Ho Chi Minh City oder Shanghai. Insbesondere ist der Ersatzhafen Da Nang in Vietnam nicht mit Ho Chi Minh City zu vergleichen. Bei Da Nang handelt es sich um eine Industriestadt in Mittelvietnam, bei Ho Chi Minh City um das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum des südlichen Vietnams. Ob die Kläger für beide Ziele bereits Touren bei der Beklagten oder der Kreuzfahrtgesellschaft gebucht haben, ist insoweit unerheblich. Ausreichend für die Minderung von 50 % des Tagesreisepreises ist bereits, dass den Klägern die Möglichkeit genommen worden ist, die touristisch besonders attraktiven Hafenstädte Ho Chi Minh City und Shanghai, ob geführt oder auf eigene Faust, zu erkunden. cc. Die Minderung des Reisepreises ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Anlaufen von Ho Chi Minh City und das Anlandgehen in Shanghai aufgrund schlechten Wetters nicht möglich waren. Die Minderung nach § 651d BGB a.F. tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung verschuldet hat, oder nicht; sie greift auch in Fällen höherer Gewalt (BGHZ 85, 50; LG Hamburg v. 7.3.2013, Az: 301 O 81/12, RdTW 2014, 377; AG Rostock v. 29.11.2013, Az: 47 C 238/13, RRa 2014, 157; Staudinger/Staudinger (2016) BGB § 651d, Rn.1). dd. Die Kläger haben den Erstattungsanspruch infolge der Minderung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.05.2018 und damit innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB a.F. geltend gemacht. b. Der Erstattungsanspruch in Höhe von zwei mal 50% des Tagesreisepreise, also € 256,36, ist nicht in Höhe von € 200,00 durch das zur Verfügung gestellte Bordguthaben in Folge Erfüllung, § 362 BGB, erloschen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt eine Schuld, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Geschuldete Leistung nach § 638 Abs. 4 iVm. § 346 Abs. 1 BGB ist die Rückgewährung der empfangenen Leistung, also des empfangenen Geldbetrages. Die Zurverfügungstellung eines Bordguthabens auf einem Kreuzfahrtschiff steht der Zahlung eines Geldbetrages nicht gleich. Das Wesen des Geldes als universellem Zahlungsmittel besteht darin, – innerhalb der geografischen Grenzen seiner Gültigkeit – für beliebige Käufe mit beliebigen Verkäufern eingesetzt werden zu können. Dies trifft auf ein Bordguthaben, das es den Passagieren ermöglicht, auf dem Kreuzfahrtschiff Waren und Dienstleistungen zu erwerben (zusätzliche Getränke, Essen, Souvenirs, usw.) nicht zu. Das Bordguthaben kann von den Passagieren, anders als bei einer Geldzahlung, nicht als universelles Zahlungsmittel auch außerhalb des Schiffes verwendet werden. Somit kommt eine Erfüllung des mängelbedingten Minderungsanspruchs, einem „klassischen“ Zahlungsanspruch (s.o.), durch Hingabe eines Bordguthabens ohne gesonderte Absprachen zwischen den Parteien von vornherein nicht in Betracht. Der Gläubiger des Minderungsanspruchs könnte auch mit einem Bordguthaben nichts anfangen, wenn er – vor dem Hintergrund eines gebuchten All-inklusive-Pakets – keine weiteren Waren oder Dienstleistungen wünscht. Die Kläger haben das Bordguthaben auch nicht gem. § 364 BGB an Erfüllung statt angenommen. Dazu hätten die die Kläger der Beklagten die Befugnis einräumen müssen, das (gesetzliche) Schuldverhältnis durch eine andere als die geschuldete Leistung, also durch das Bordguthaben, zum Erlöschen zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte selbst (bzw. ihr zurechenbare Erfüllungsgehilfen) hat in dem Schreiben, mit dem den Klägern die Zurverfügungstellung des Bordguthabens angekündigt worden ist, dessen Gewährung „als Freundlichkeitsgeste“ bezeichnet. Mit der nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kreuzfahrtpassagiers (§§ 133, 157 BGB) auszulegenden Formulierung „als Freundlichkeitsgeste“ hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass es nicht um die Erfüllung potentieller Minderungsansprüche von Passagieren geht. Vielmehr handelte es sich um eine Kulanzleistung, wie sie vielfach erbracht wird, um Schäden für die Reputation im Falle von Störungen der Hauptleistung abzuwenden (was heutzutage angesichts der allgemein zugänglichen Internetbewertungen von großer Bedeutung ist) bzw. um betroffene Kunden durch eine großzügige Geste zu binden. Die Kläger konnten beim Lesen des Schreibens nicht davon ausgehen, dass die Kreuzfahrtgesellschaft überhaupt auf irgendeine Schuld leisten wollte. 2. Der Anspruch der Kläger auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben die Beklagte mit Anwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2018 eine Frist zur Zahlung bis zum 01.06.2018 gesetzt und damit nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB die Verzugsfolgen ausgelöst. Entgegen des Klagantrags können die Kläger jedoch nicht 5 % Zinsen beanspruchen, sondern lediglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), was wegen des – bereits seit 2013 – negativen Basiszinssatzes unter den beantragten Zinsen von 5% liegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden vorliegend nicht geltend gemacht. Daher sei nur obiter dictum angemerkt, dass die vorprozessual geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.859,00 € auf einer groben Verkennung der Rechtsage beruht und folglich die Kläger auch nicht zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach diesem Gegenstandswert verpflichtet sein dürften, sondern nur nach einem geringeren Gegenstandswert. Insoweit dürfte ihnen also schon kein Verzugsschaden entstanden sein, weil dem Honoraranspruch jedenfalls ein aufrechnungsfähiger Schadensersatz der Kläger gegenüber ihrem Rechtsanwalt gegenübersteht. 5. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugunsten der Beklagten zuzulassen. Die Frage, ob ein bei abweichendem Reiseverlauf eingeräumtes Bordguthaben auf den Minderungsanspruch des Reisenden anzurechnen ist, wird in der Rechtsprechung (wohl) auch abweichend beurteilt (z.B. AG Rostock RRa 2017, 122), wenn auch diesen Entscheidungen die insoweit tragenden Erwägungen nicht zu entnehmen sind, so dass möglicherweise dort abweichende Absprachen über die Anrechenbarkeit von Bordguthaben bestanden. Zugunsten der Kläger war die Berufung nicht zuzulassen. Die Klagabweisung beruht auf der Bewertung der Minderungsquote im Falle des Nichtanlaufens von zwei der geplanten 13 Häfen. Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung eines Teils des Entgelts für eine Kreuzfahrt wegen Reisepreisminderung. Die Kläger haben bei der Beklagten eine Kreuzfahrt mit den Reisedaten vom 30.03.2018 bis zum 29.04.2018 gebucht. Der Preis für die Kreuzfahrt betrug inkl. Flügen € 7.187,00. Die Kreuzfahrt wurde durch die Kreuzfahrtgesellschaft ... Cruises auf dem Schiff durchgeführt. Entgegen dem ursprünglich geplanten und gebuchten Reiseverlauf wurde der Hafen Ho Chi Minh City in Vietnam am 18. Tag der Kreuzfahrt witterungsbedingt nicht angelaufen. Stattdessen wurde am 19. Tag der vietnamesische Hafen Da Nang angelaufen. Am 25. Tag der Kreuzfahrt wurde der Hafen von Shanghai nicht wie geplant um 7:00 Uhr Ortszeit angelaufen, sondern bereits um 05:00 Uhr Ortszeit. Zudem legte das Schiff in Shanghai bereits um 11:00 Uhr, statt wie geplant um 21:00 Uhr ab. Die Passagiere konnten deshalb den vorgesehenen Landgang in Shanghai nicht antreten, lediglich die Passagiere, die in Shanghai ihre Reise beendeten, wurden ausgeschifft. Die Änderung der Ankunft und Abfahrt in Shanghai war ebenfalls witterungsbedingt. Die Kläger wurden von der Kreuzfahrtgesellschaft über die Gründe für die geänderte Reiseroute mit einem Schreiben informiert, das ihnen in ihre Kabine an Bord gelegt wurde (Anlage A 2, Bl. 18 d.A.). Das Schreiben lautet auszugsweise: „Wir verstehen auch, dass diese Änderung und einige andere Modifikationen, welche wir gezwungen durchzuführen waren, nicht dazu beigetragen haben Ihre Kreuzfahrt vergnüglicher zu machen. Aus diesem Grund bitten wir Sie Shipboard Kredit in Höhe von 100 Euro pro Person und 50%* auf Ihre nächste Kreuzfahrt als die Freundlichkeitsgeste zu akzeptieren.“ Dem Schreiben war ein Voucher für einen Rabatt von 50 % auf eine Kreuzfahrt mit der Reederei ... Cruises beigefügt. Auf diesen wird Bezug genommen (Anlage A2, Bl. 19 d.A.). Der Voucher lautete auszugsweise: „Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift _________ in meinem Namen und im Namen von allen Personen auf meiner Kabine, dass ich das Angebot eines 50%en Rabattes einschließsslich gesetzliche Ausgaben, gegen ... Cruises S.A voll akzeptiere und somit auf alle weiteren Ansprüche gegenüber ... Cruises S.A verzichte . (...) Dies ist eine Geste des guten Willens und keine juristische Verpflichtung. Eine Auszahlung in Barr ist nicht möglich, ebenso keine Übertragung oder Rückerstattung.“ Das angekündigte Bordguthaben in Höhe von € 100,00 pro Person wurde von der Kreuzfahrtgesellschaft automatisch auf das Bordkonto aller auf dem Schiff anwesenden Passagiere gebucht. Für Kunden, die die Gewährung des Bordguthabens nicht akzeptieren wollten, gab es die Möglichkeit dagegen zu widersprechen. Auf diese Möglichkeit wurden die Kläger in dem vorzitierten Schreiben nicht hingewiesen. Den Klägern wurde das Bordguthaben zur Verfügung gestellt und von diesen in voller Höhe beansprucht. Die Beklagte hat den Klägern zudem € 334,30 an nicht angefallenen Visa-Gebühren erstattet. Die gerichtliche Überprüfung, ob insoweit ein Rückerstattungsanspruch besteht, begehrt die Beklagte nicht, sie stellt einen solchen auch ausdrücklich nicht zur Aufrechnung. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2018 haben die Kläger gegenüber der Beklagten eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50% des Reisepreises, mithin in Höhe von € 3.859,00, geltend gemacht und für die Zahlung dieses Betrags eine Frist bis zum 01.06.2018 gesetzt. Die Kläger behaupten, dass sie wegen des entfallenen Landgangs in Ho Chi Minh City einen geplanten Ausflug in das Mekong Delta nicht wahrnehmen konnten, der am Tag des Landgangs durch die Kläger gebucht werden sollte. In Shanghai hätten die Kläger aufgrund des entfallenen Landgangs die bereits gebuchte „große Shanghai Tour“ nicht wahrnehmen können. Sie hätten auf die beiden Reiseziele Ho Chi Minh City und Shanghai den Schwerpunkt der Reise und ihrer Vorfreude gelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 601,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % ab 02. Juni 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Reisemängel mit der Gewährung und Inanspruchnahme des Bordguthabens in Höhe von insgesamt € 200,00 bereits abgegolten sind.