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Urteil

2-24 O 564/23

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0214.2.24O564.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.497,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.497,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Den Klägern stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises nach Minderung wegen Reisemängeln nach § 651m Abs. 2 S. 1, 2, 346 Abs. 1 BGB zu. Der Reisepreis war aufgrund von Reisemängeln gemäß § 651m Abs. 1 S. 1 BGB gemindert. Nach § 651i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Reisemängel liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Pauschalreise die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Mangel im Sinne des § 651i Abs. 1, 2 S. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit), von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit). Die Soll-Beschaffenheit wird insbesondere durch die Art, den Umfang und die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen definiert. Sie wird durch die Vereinbarungen, die Prospektangaben und der von dem Reiseveranstalter erteilten Reisebestätigung vorgegeben. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann insbesondere darin liegen, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651i Abs. 1, 2 S. 1 BGB (LG Hamburg vom 07.03.2013 (Az: 301 O 81/12); BGH vom 26.6.1980 (Az: VII ZR 257/79), NJW 1980, 2189; LG Bonn vom 13.03.2009 (Az: 10 O 17/09); OLG Karlsruhe vom 27.01.1984 (Az: 10 U 11/83); OLG Düsseldorf vom 26.05.1993 (Az: 18 U 215/93)). Die streitgegenständliche Reise war infolge des Wegfalls der Befahrbarkeit des Kaledonischen Kanals, des Entfalls der Besichtigung des Schlachtfeldes von Culloden und der Steinhügelgräber von Clava Cairns und auch infolge der wetterbedingten Ausfälle der Anlandungen an der Insel Mull am 30.06.2023 und an der Isle of Eigg am 01.07.2023 mangelhaft. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich gem. § 651m Abs. 1 S. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt anhand des sog. anteiligen Tagesreisepreises (= Gesamtreisepreis dividiert durch die Anzahl der Reisetage) (Blankenburg in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 651m BGB, Rn. 3). Vom anteiligen Tagesreisepreis ist der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist. Vorliegend ergibt sich nach dieser Berechnung ein Tagespreis von 1.185,45 €. Für den Ausfall der Anlandungen an der Insel Mull am 30.06.2023 und an der Isle of Eigg des erachtet das Gericht mit den Klägern eine Minderung jeweils in Höhe von 10% des Tagesreisepreises als angemessen. Die Minderung des Reisepreises ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anlandungen an der Insel Mull am 30.06.2023 und an der Isle of Eigg aufgrund schlechten Wetters nicht möglich waren. Die Minderung nach § 651m BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung verschuldet hat, oder nicht; sie greift auch in Fällen höherer Gewalt (BGHZ 85, 50; LG Hamburg v. 07.03.2013, Az: 301 O 81/12, RdTW 2014, 377; AG Rostock v. 29.11.2013, Az: 47 C 238/13, RRa 2014, 157; Staudinger/Staudinger (2016) BGB § 651d, Rn.1.; AG Hamburg Urt. v. 24.09.2019 – 18b C 411/18, BeckRS 2019, 57706 Rn. 15-27, beck-online). Die Beklagte, welche mit einer bestimmten Route geworben hat, kann sich weder mit einem etwaigen Änderungsvorbehalt in ihren AGB noch aufgrund des Vorbehaltes in der Reisebeschreibung folgenlos von ihren vertraglichen Pflichten loslösen, da hinsichtlich der Bewerbung einer bestimmten Route und entsprechender Programminhalte eine Zusicherung vorliegt. Ebenso kann sie sich hinsichtlich der Minderungsmöglichkeit bei Routenänderungen nicht auf höhere Gewalt, also etwa Wetterbedingungen, behördliche Auflagen der Hafenbehörden oder Terror- und Piratengefahren berufen. Da ein Minderungsanspruch verschuldensunabhängig ist, sind Fälle der höheren Gewalt nur bei einem Schadensersatzanspruch des Reisekunden, etwa wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 n Abs. 2 BGB, zu berücksichtigten (so auch Rodegra, NJW 2011, 1766, beck-online). Es ergibt sich insoweit ein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 237,09 €. Hinsichtlich des Wegfalls der Befahrbarkeit des Kaledonischen Kanals mit dem Neptun’s Staircase, des Entfalls der Besichtigung des Schlachtfeldes von Culloden und der Steinhügelgräber von Clava Cairns ist auszuführen, dass es sich bei dem Reiseabschnitt „Kaledonischer Kanal“ nach dem von der Beklagten geplanten Reiseverlauf um ein Kernelement der von den Klägern gebuchten Reise handelte. Er nahm von den insgesamt sechs vollen Schiffstagen an Bord zwei Tage ein. Aufgrund des Umstandes, dass 2/3 der vollen Schiffstage nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden konnten, statt dessen das Schiff nur als „schwimmendes Hotel“ genutzt werden konnte, verbietet sich im Rahmen der Schätzung des Umfangs des Minderungsanspruchs nach Ansicht des Gerichts für diese Reisemängel eine schematische Beurteilung im Wege einer bloßen Gegenüberstellung der Reiseleistungen, die an einem bestimmten Tag erbracht worden sind, wie Unterkunft und Verpflegung an Bord und den ausgefallenen Leistungen. Ebenso wenig kann der Umfang der Minderung dadurch ermittelt werden, dass die Tage, an denen die Reise mangelfrei war, in Relation gesetzt werden, zu den Tagen, an denen die versprochenen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht wurden. Es hat vielmehr eine Gewichtung unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen (OLG Celle, NJW-RR 2003, 200). Dies folgt schon daraus, dass es bei der Bemessung der Minderung grundsätzlich auf die Reise als Gesamtheit ankommt, also darauf, inwieweit das mit der Reise verbundene Urlaubserlebnis bzw. der Nutzen der Reise beeinträchtigt ist (OLG Köln Urt. v. 19.05.2008 – 16 U 82/07, BeckRS 2008, 19583, beck-online). Eine (Fluss-) Kreuzfahrt ist eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Wasser. Vorliegend entfiel mit dem Befahren des Kaledonischen Kanals ein wesentliches Erlebnis der Reise und es änderte sich für diesen Teil auch der Charakter der Reise von einer Schifffahrtsreise zu einer stationären Reise mit Busausflügen, weshalb das von der Beklagten gebotene Alternativprogramm nicht zu einer vollständigen Kompensation der Reisemängel führen kann. Aufgrund der obigen Ausführungen erachtet das Gericht eine Reisepreisminderung von 25 % auf den Gesamtreisepreis, mithin in Höhe von 3.260,00 €, für angemessen. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Soweit die Kläger Zinsen bereits ab dem 25.08.2023 begehren, liegen die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere solche nach §§ 286, 280 BGB, dafür nicht vor. Die Kläger befanden sich vorgerichtlich mit der Beklagten fortwährend in Vergleichsverhandlungen. Eine wirksame Inverzugsetzung hinsichtlich der berechtigten Ansprüche ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte lag vor der Klageerhebung nicht vor. Den Klägern stehen gegen die Beklagte jedoch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zu. Die Vorschrift des § 651n Abs. 2 BGB erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651n Abs. 1 BGB. Der Anspruch hat daher zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach § 651n Abs. 1 BGB. Es muss ein Reisemangel vorliegen, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, wobei sein Verschulden auch hier grundsätzlich vermutet wird (BeckOGK/Klingberg, 1.11.2023, BGB § 651n Rn. 43). Die Beklagte kann sich jedoch sowohl bezüglich der Nichtbefahrbarkeit des Kanals als auch hinsichtlich der nicht-ausführbaren Anlandungen nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB exkulpieren. Es handelt sich bei den Mängeln um solche, welche infolge außergewöhnlicher und für die Beklagte unvermeidbarer Umstände auftraten. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Neptun’s Staircase noch die Wetterentwicklung, welche die geplanten Anlandungen an der Insel Mull und der Isle of Eigg verhinderten sind von der Beklagten zu vertreten. Soweit die Kläger geltend machen, dass sie bei früherer Information der Beklagten über die Änderungen im Reiseverlauf die Reise noch storniert hätten und insofern Andeutungen hinsichtlich eines Schadensersatzes wegen (nebenvertraglicher) Informationspflichtverletzungen geltend machen, ist zum einen auszuführen, dass § 651n Abs. 2 BGB sich nicht auf Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen erstreckt. § 651n Abs. 2 BGB ist bereits von seinem Wortlaut her auf Ansprüche wegen Reisemängeln beschränkt. Auch die Erwägungen der Kläger, sie hätten bei früherer Kenntnis von den Reiseplanänderungen die Reise storniert oder gekündigt, § 651l BGB, führt nicht zugunsten der Kläger zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Zwar verweist § 651l Abs. 2 S. 1 BGB auch auf §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB. Hier müssen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651n Abs.2 BGB vorliegen, was nach den obigen Erwägungen nicht der Fall ist. Im Übrigen scheitern die Ansprüche der Kläger aus einer möglicherweise gegebenen Kündigungssituation daran, dass sie zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht nach Kenntniserlangung von den Routenänderungen betreffend den Kaledonischen Kanal, die Reise gekündigt haben. Das Kündigungsrecht der Kläger war nicht davon abhängig, wann sie von der Beklagten über die Routenänderung informiert wurden, sondern allein, ob insoweit die Voraussetzungen des § 651l Abs.1 BGB vorlagen. Mangels wirksamer Inverzugsetzung der Beklagten vor der Beauftragung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten stehen den Klägern auch keine Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei hier auch das Unterliegen der Kläger mit dem Begehren auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten Berücksichtigung fand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude auf Zahlung in Anspruch. Im April 2023 buchten die Kläger die Schiffsreise „Das Herz der schottischen Highlands“ mit dem Schiff … (Zweibettkabine, Hauptdeck, Fenster) für den Zeitraum 24.06.2023 bis 04.07.2023 (11 Tage, 10 Übernachtungen) inklusive An-/Abreise mit dem Flugzeug und Transfers mit der Tour-Nr. … Der Reisepreis für die beiden Kläger betrug unter Abzug von Frühbucherermäßigung und Versicherungskosten insgesamt 13.040,00 €. Im geplanten Reiseverlauf war unter anderem das Befahren des Kaledonischen Kanals ab Inverness in Richtung Corpach vorgesehen. Der Kaledonische Kanals verbindet über eine Vielzahl von Schleusen (u.a. dem sog. Neptun’s Staircase) verschiedene Seen (Lochs). Mit Informationsschreiben der Beklagten vom 28.06.2023 teilte diese mit, dass sich die Route ändere, da eine Brücke (Gairlochy Swing Bridge) repariert werden müsse, sodass das Schiff … den gesamten Kaledonischen Kanal nicht befahren könne und im Hafen von Corpach (am Ende des Kanals) liegen bleiben müsse. Mündlich erhielten die Kläger diese Information erstmalig im Bus zur Einschiffung am 26.06.2023. Mit dem Entfall des Befahrens des Kaledonischen Kanals entfiel auch die Möglichkeit der Kläger, sich Inverness auf eigene Faust anzusehen. Auch der Besuch des Schlachtfeldes von Culloden und von Clava Cairns (bronzezeitliche Steinhügelgräber) fielen vollständig aus. Es waren ursprünglich insgesamt sieben Übernachtungen an sieben verschiedenen Orten bzw. Liegeplätzen mit der … vorgesehen, stattdessen fanden lediglich zwei Übernachtungen in Corpach und drei in Oban statt. Die Beklagte organisierte ein Alterativprogramm. Hinsichtlich des geplanten und des tatsächlich durchgeführten Reiseverlaufs für die Tage vom 26.06.2023 – 29.06.2023 wird auf die Anlagen K 4 und K 2 (Bl. 22 – 25 ;Bl. 27 d.A.) verwiesen. Am Freitag, den 30.06.2023 sollte die … nach Craignure im Südosten der Insel Mull weiterfahren. Aufgrund starken Windes und einer defekten Fensterscheibe entschied der Kapitän nicht durch den Sound of Mull, sondern zurück nach Oban zu fahren. Auch ein Anlanden am folgenden Tag (Samstag, den 01.07.2023) auf der Isle of Eigg war wegen schlechten Wetters nicht möglich, sodass das Schiff weiterfuhr. Die Kläger sind der Ansicht, durch den Entfall der Fahrten auf dem Kaledonischen Kanal habe sich der Charakter als Schiffsreise völlig verändert. Denn die Besuche vieler Sehenswürdigkeiten waren mit längeren Busfahrten verbunden, was die Kläger durch Buchung einer Schiffsreise gerade hätten vermeiden wollen. Sie hätten diese Reise gewählt, weil sie eine geruhsame Schiffsreise mit Besichtigungen in der Nähe des jeweiligen Liegeplatzes des Schiffes wollten. Im Programm der Reise auf der … sei indes nur eine längere Busfahrt vorgesehen (von Craignure über die Isle of Mull bis zur Fähre nach Iona). Stattdessen hätten die Kläger mindestens an drei Tagen die geplante Schiffsreise als Busreise mit stationärem Schiffshotel erlebt. Für den Ausfall der Befahrung des Kaledonischen Kanals mit seinen Seen und Schleusen und für den Ausfall der Besichtigungen von Inverness, des Schlachtfelds von Culloden und der Steinhügelgräber von Clava Cairns halten die Kläger eine Reisepreisminderung von 100% des Tagesreisepreises für angemessen, da das Schiff den Kaledonischen Kanal an drei Tagen hätte befahren sollen und dies nicht getan hat, sondern im Hafen festlag und stattdessen Ausflüge mit dem Bus unternommen worden seien, die in keiner Weise die eigentlich geplanten Ausflüge kompensieren konnten. Der Charakter der Reise – gebucht war eine Schiffsreise – habe sich völlig verändert. Des Weiteren erachten die Kläger für die wetterbedingten Ausfälle der Reisepunkte eine weitere Reisepreisminderung in Höhe von jeweils 10%, also insgesamt von 20% des Tagesreisepreises für angemessen. Die Kläger sind zudem der Auffassung, ihnen stünden Ansprüche auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude gemäß § 651n Abs. 2 BGB zu. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.345,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2023 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 621,42 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der wetterbedingten Änderungen lägen bereits keine Reisemängel vor, da bereits in der Ausschreibung der Reise darauf hingewiesen worden sei, dass sämtliche Anlandungen wetterabhängig sind und den örtlichen Gegebenheiten unterliegen, so dass es zu Änderungen kommen könne. Das Gericht hat die Kläger informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2024 Bezug genommen.