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Beschluss

277 F 255/16

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Den volljährigen Unterhaltsberechtigten trifft im Rahmen des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips die Obliegenheit, seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß zu betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden (Anschluss BGH, 14. März 2001, XII ZR 81/99, FamRZ 2001, 757). Die Inanspruchnahme für ein Auslandsstudienjahr kann dem Unterhaltspflichtigen deshalb unzumutbar sein, wenn es der Unterhaltsberechtigte versäumt, sein Vorhaben vor Antritt des Auslandsjahres mit dem Unterhaltspflichtigen abzustimmen. Das unterhaltsrechtliche Rücksichtnahmegebot kann in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige wegen des fortgeschrittenen Alters des Unterhaltsberechtigten typischerweise nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen muss, Anlass geben, den Auslandsaufenthalt zu verkürzen oder ganz von ihm abzusehen (Anschluss KG Berlin, 18. September 2012, 17 WF 232/12, FamRZ 2013, 1407).(Rn.75) 2. Übt ein Unterhaltsberechtigter im fortgeschrittenen Hauptstudium eine Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche aus, die keinen fachlichen Bezug zum Studium hat, verletzt er damit die Obliegenheit, sein Studium zielstrebig zu betreiben. Erzielt er aus dieser Nebentätigkeit nahezu bedarfsdeckende Einkünfte und verschweigt er diese Einkünfte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, verwirkt er seinen Unterhaltsanspruch.(Rn.90) 3. Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen mit mehr als zwei Verfahrensbeteiligten richtet sich nach der Baumbachschen Formel, wobei das Ergebnis im Hinblick auf die Kriterien der Ermessensausübung nach § 243 FamFG gegebenenfalls wertend zu korrigieren ist (Anschluss OLG Frankfurt, 2. Mai 2019, 2 UF 273/17, NZFam 2019, 627).(Rn.146)
Tenor
1. In Abänderung der am 04.10.2011 im Verfahren 277 F 100/11 zu Protokoll des Amtsgerichts Hamburg zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) abgeschlossenen Vereinbarung wird festgestellt, dass die Antragstellerin a) im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 dem Antragsgegner zu 1) nicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet war und in diesem Zeitraum keine Unterhaltsansprüche auf den Antragsgegner zu 3) übergegangen sind, b) seit dem 01.12.2018 dem Antragsgegner zu 1) nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet ist und seit diesem Tag keine Unterhaltsansprüche auf die Antragsgegnerin zu 2) übergegangen sind. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. 2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) wird die Antragstellerin in Abänderung der am 04.11.2011 im Verfahren 277 F 100/11 zu Protokoll des Amtsgerichts Hamburg zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu 2) einen Betrag von 11.090,29 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % auf einen Betrag von 4.269,32 € ab dem 01.08.2016 weiteren 420,13 € ab dem 01.09.2016 weiteren 1.127,59 € ab dem 01.01.2017 weiteren 289,30 € ab dem 01.02.2017 weiteren 289,30 € ab dem 01.03.2017 weiteren 1.795,54 € ab dem 01.06.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.07.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.08.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.09.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.10.2018 und weiteren 579,74 € ab dem 01.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird der Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) abgewiesen. 3. Der Widerantrag des Antragsgegners zu 3) wird abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 35 %, der Antragsgegner zu 1) 21 %, die Antragsgegnerin zu 2) 33 % und der Antragsgegner zu 3) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner zu 1) 21 %, die Antragsgegnerin zu 2) 33 % und der Antragsgegner zu 3) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) trägt die Antragstellerin 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin 45 %. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. 5. Der Verfahrenswert wird auf 17.431,81 € festgesetzt. Hiervon entfallen 12.994,05 € auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) und 4.439,76 € auf den Widerantrag des Antragsgegner zu 3).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den volljährigen Unterhaltsberechtigten trifft im Rahmen des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips die Obliegenheit, seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß zu betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden (Anschluss BGH, 14. März 2001, XII ZR 81/99, FamRZ 2001, 757). Die Inanspruchnahme für ein Auslandsstudienjahr kann dem Unterhaltspflichtigen deshalb unzumutbar sein, wenn es der Unterhaltsberechtigte versäumt, sein Vorhaben vor Antritt des Auslandsjahres mit dem Unterhaltspflichtigen abzustimmen. Das unterhaltsrechtliche Rücksichtnahmegebot kann in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige wegen des fortgeschrittenen Alters des Unterhaltsberechtigten typischerweise nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen muss, Anlass geben, den Auslandsaufenthalt zu verkürzen oder ganz von ihm abzusehen (Anschluss KG Berlin, 18. September 2012, 17 WF 232/12, FamRZ 2013, 1407).(Rn.75) 2. Übt ein Unterhaltsberechtigter im fortgeschrittenen Hauptstudium eine Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche aus, die keinen fachlichen Bezug zum Studium hat, verletzt er damit die Obliegenheit, sein Studium zielstrebig zu betreiben. Erzielt er aus dieser Nebentätigkeit nahezu bedarfsdeckende Einkünfte und verschweigt er diese Einkünfte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, verwirkt er seinen Unterhaltsanspruch.(Rn.90) 3. Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen mit mehr als zwei Verfahrensbeteiligten richtet sich nach der Baumbachschen Formel, wobei das Ergebnis im Hinblick auf die Kriterien der Ermessensausübung nach § 243 FamFG gegebenenfalls wertend zu korrigieren ist (Anschluss OLG Frankfurt, 2. Mai 2019, 2 UF 273/17, NZFam 2019, 627).(Rn.146) 1. In Abänderung der am 04.10.2011 im Verfahren 277 F 100/11 zu Protokoll des Amtsgerichts Hamburg zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) abgeschlossenen Vereinbarung wird festgestellt, dass die Antragstellerin a) im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 dem Antragsgegner zu 1) nicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet war und in diesem Zeitraum keine Unterhaltsansprüche auf den Antragsgegner zu 3) übergegangen sind, b) seit dem 01.12.2018 dem Antragsgegner zu 1) nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet ist und seit diesem Tag keine Unterhaltsansprüche auf die Antragsgegnerin zu 2) übergegangen sind. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. 2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) wird die Antragstellerin in Abänderung der am 04.11.2011 im Verfahren 277 F 100/11 zu Protokoll des Amtsgerichts Hamburg zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu 2) einen Betrag von 11.090,29 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % auf einen Betrag von 4.269,32 € ab dem 01.08.2016 weiteren 420,13 € ab dem 01.09.2016 weiteren 1.127,59 € ab dem 01.01.2017 weiteren 289,30 € ab dem 01.02.2017 weiteren 289,30 € ab dem 01.03.2017 weiteren 1.795,54 € ab dem 01.06.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.07.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.08.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.09.2018 weiteren 579,74 € ab dem 01.10.2018 und weiteren 579,74 € ab dem 01.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird der Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) abgewiesen. 3. Der Widerantrag des Antragsgegners zu 3) wird abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 35 %, der Antragsgegner zu 1) 21 %, die Antragsgegnerin zu 2) 33 % und der Antragsgegner zu 3) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner zu 1) 21 %, die Antragsgegnerin zu 2) 33 % und der Antragsgegner zu 3) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) trägt die Antragstellerin 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin 45 %. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. 5. Der Verfahrenswert wird auf 17.431,81 € festgesetzt. Hiervon entfallen 12.994,05 € auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) und 4.439,76 € auf den Widerantrag des Antragsgegner zu 3). I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie ab dem 01.11.2016 nicht mehr verpflichtet ist, aus einem am 04.10.2011 vor dem angerufenen Gericht geschlossenen Vergleich Ausbildungsunterhalt an den Antragsgegner zu 1) zu zahlen. Die Antragsgegner zu 2) und zu 3) nehmen widerantragend die Antragstellerin auf Zahlung rückständigen Ausbildungsunterhalts für einen Zeitraum seit dem 01.11.2015 in einer den titulierten Unterhalt übersteigenden Höhe in Anspruch. Der Antragsgegner zu 1) ist der volljährige Sohn der Antragstellerin. Er ist aus der am 13.11.2003 vor dem angerufenen Gericht geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit Herrn F. W. (nachfolgend: Vater des Antragsgegners zu 1]) hervorgegangen. Der Antragsgegner zu 1) ist am … 1992 geboren, hat bei Schluss der mündlichen Verhandlung also das 27. Lebensjahr vollendet und studiert derzeit Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Die Antragstellerin ist Buchhalterin, bezieht zurzeit jedoch ausschließlich Krankengeld. Sie ist wieder verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann Herrn M. K. in häuslicher Gemeinschaft. Sie wird ausweislich des für das Jahr 2016 vorgelegten Einkommensteuerbescheides (Blatt 170 der Akte) mit ihm gemeinsam steuerlich veranlagt. Der Vater des Antragsgegners zu 1) bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Die Antragsgegnerin zu 2) und der Antragsgegner zu 3) sind Gebietskörperschaften, deren Organisationseinheiten, nämlich das Studierendenwerk Hamburg und das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen an den Antragsgegner zu 1) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erbrachten bzw. noch erbringen. Die Antragsgegnerin zu 2) und der Antragsgegner zu 3) machen daher nach dem BAföG auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche gegen die Antragstellerin geltend. Die Ausbildung des Antragsgegners zu 1) verlief bisher wie folgt: Der Antragsgegner zu 1) erwarb im Juli 2008 den Hauptschulabschluss und im Juli 2010 den Realschulabschluss. Er besuchte sodann ab Oktober 2010 das Wirtschaftsgymnasium, brach dort jedoch am 08.11.2012 den Schulbesuch ab und nahm ein Praktikum auf, welches er im Dezember 2013 abbrach, um den Schulbesuch am ursprünglichen Wirtschaftsgymnasium wieder aufzunehmen; er schloss 2014 dort mit dem Abitur ab. Im Wintersemester 2014/2015 nahm er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Wedel auf. Anschließend wechselte er das Studienfach und nahm im Sommersemester 2015 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg auf. Er legte nach Ablauf des dritten Fachsemesters dem Studierendenwerk Hamburg den gemäß § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis über ein ordnungsgemäßes Studium vor. Von April 2017 bis März 2018 verbrachte er im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaft ein Auslandsjahr an der Universität Kobe in Japan und wurde in dieser Zeit durch das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim gefördert. Seit April 2018 setzt er sein Studium an der Universität Hamburg fort (bis dahin: Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 13.09.2018, Blatt 183 der Akte; Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2013 im Verfahren 277 F 112/13, Blatt 90 der dortigen Akte). Er studiert bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zehnten Hochschulsemester und zehnten Fachsemester. Er plant, im Herbst 2021 die erste juristische Staatsprüfung abzulegen (Schriftsatz des Antragsgegners zu 1] vom 26.11.2019, Blatt 405 der Akte). Die Pflicht der Antragstellerin zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an den Antragsgegner zu 1) wurde vor dem angerufenen Gericht bisher wie folgt geregelt: Mit dem am 04.10.2011 im Verfahren 277 F 100/11 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin, an den Antragsgegner zu 1) Ausbildungsunterhalt von monatlich 260,00 € ab dem 01.07.2011 zu zahlen; dieser Titel ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 08.08.2013 im Verfahren 277 F 112/13 wurde dieser Vergleich dahin abgeändert, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 08.11.2012 bis zum 31.07.2013 keinen Unterhalt zu zahlen hat. Mit Anerkenntnisbeschluss vom 07.07.2015 im Verfahren 277 F 10/15 wurde die Vollstreckung des Antragsgegners zu 1) gegen die Antragstellerin aus dem Vergleich vom 04.10.2011 für die Zeit ab dem 01.10.2014 für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG an den Antragsgegner zu 1) für unzulässig erklärt. Das Studierendenwerk Hamburg als Organisationseinheit der Antragsgegnerin zu 2) erbringt seit November 2015 bis heute – mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 – im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit an den Antragsgegner zu 1) Leistungen nach dem BAföG. Auf die im jeweiligen Bewilligungsbescheid ausgewiesene Gesamtbewilligung entfallen jeweils folgende Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG: Zeitraum Gesamt- bewilligung Voraus- leistung Bewilligungs- bescheid vom Blatt der Gerichtsakte 11/15-12/15 570,00 € 569,79 € 14.07.2016 190 01/16-09/16 570,00 € 569,79 € 14.07.2016 192 10/16-03/17 647,00 € 453,45 € 08.12.2016 197 04/18 485,00 € 485,00 € 15.05.2018 204 05/18-03/19 700,00 € 699,90 € 15.05.2018 206 04/19-03/20 693,00 € 692,91 € 16.04.2019 397 Die Antragstellerin wurde bereits mit Schreiben des damals für die Ausbildungsförderung zuständigen Studentenwerks Schleswig-Holstein vom 23.03.2015 auf die Möglichkeit der auch rückwirkenden Inanspruchnahme gemäß § 37 Abs. 4 BAföG hingewiesen; ein entsprechender Hinweis war auch in dem am 10.01.2016 von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) abgegebenen Erklärung im Rahmen der Mitwirkung bei der Antragstellung nach dem BAföG enthalten (Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 13.09.2018, Blatt 187 der Akte). Das Studierendenwerk Hamburg stellte der Antragstellerin die mit dem jeweiligen Bewilligungsbescheid korrespondierende Übergangsanzeige gemäß § 37 BAföG jeweils ordnungsgemäß zu. Auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid nebst Übergangsanzeige (Anlagen 1-6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 13.09.2018, Blatt 189-211 der Akte; Anlagen AG 3 bis AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 21.11.2019, Blatt 397-400 der Akte; Anlage AG 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 21.01.2020, Blatt 473 ff. der Akte) wird jeweils Bezug genommen. Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim als Organisationseinheit des Antragsgegners zu 3) erbrachte für das Auslandsstudienjahr in Japan vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit – es besteht eine bundeslandübergreifende Spezialzuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für einen Auslandsaufenthalt – an den Antragsgegner zu 1) Leistungen nach dem BAföG. Auf die im Bewilligungsbescheid vom 06.06.2017 ausgewiesene Gesamtbewilligung entfallen jeweils folgende monatliche Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG: Zeitraum Gesamt- Bewilligung Voraus- leistung Bewilligungs- bescheid vom Blatt der Gerichtsakte 04/17-03/18 983,00 € 564,26 € 06.06.2017 300 Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.03.2017 (Anlage AG 8 zum Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 315 der Akte) zur Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse auf und stellte ihr die Übergangsanzeige vom 04.07.2017 am 06.07.2017 ordnungsgemäß zu (Anlage AG 7 zum Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 310 der Akte). Der Antragsgegner zu 1) teilte seine Pläne zum Auslandsstudienjahr der Antragstellerin nicht mit; sie erfuhr dadurch erst durch das Schreiben des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim vom 02.03.2017 (Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.03.2017, Blatt 26 der Akte). Die Antragstellerin zahlte an den Antragsgegner zu 1) im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhalt. Für den Antragsgegner zu 1) wurde bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, mithin bis einschließlich April 2017, das gesetzliche Kindergeld gezahlt. Der Antragsgegner zu 1) erzielte im Zeitraum von September 2015 bis September 2019 folgende Einkünfte aus einer Nebentätigkeit: 2015 September 220,00 € Oktober 390,00 € November 320,00 € Dezember 235,00 € Jahressumme 1.165,00 € 2016 Januar 215,00 € Februar 245,00 € März 45,00 € April 450,00 € Mai 165,00 € Juni 245,00 € Juli 155,00 € August 365,00 € September 58,00 € Oktober 70,00 € November 60,00 € Dezember 230,00 € Jahressumme 2.303,00 € 2017 Januar 270,00 € Februar 145,00 € März 45,00 € Jahressumme 460,00 € 2018 April 395,00 € Mai 250,00 € Juni 35,00 € Dezember 757,53 € Jahressumme 1.437,53 € 2019 Januar 757,53 € Februar 757,53 € März 757,53 € April 757,53 € Mai 746,23 € Juni 374,26 € August 268,17 € September 339,36 € Dezember Höhe unbekannt Jahressumme (ohne Dezember) 5.128,90 € Wegen der Zuordnung der Einkünfte zum jeweiligen Monat im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners zu 1) vom 20.11.2018 (Blatt 240 ff. der Akte), den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.11.2018 nebst Anlagen (Blatt 280 ff. der Akte), die Erklärung des Antragsgegners zu 1) zu Protokoll vom 22.01.2020 (Blatt 465 der Akte) und den Schriftsatz des Antragsgegners zu 1) vom 23.01.2020 (Blatt 492 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.11.2018 erfolgt mit der Einschränkung, dass dort aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers die Einkünfte für Oktober bis Dezember 2016 dem Jahr 2017 zugeordnet worden sind und bei der Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2017 die Werte für die entsprechenden Monate des Jahres 2016 wiedergegeben worden sind, während sich die richtigen Werte aus den Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners zu 1) vom 20.11.2018 ergeben. Seit Dezember 2019 übt der Antragsgegner zu 1) eine andere Tätigkeit als Werkstudent aus in einem Umfang von 16-20 Stunden pro Woche bei einer Entlohnung von 12 € pro Stunde. Eine Abrechnung liegt bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht vor (Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 465 der Akte). Für das Auslandsstudienjahr in Japan nahm der Antragsgegner zu 1) einen verzinslichen Studienkredit (Rahmenkredit) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf, der für die Zeit des Auslandsstudiums mit maximal 650 € monatlich abrufbar war und nach Abschluss des Studiums zurückzuzahlen ist (Schriftsatz vom 03.07.2017, Blatt 50 der Akte). Eine auf den Antragsgegner zu 1) als Versicherungsnehmer und auf den Vater des Antragsgegners zu 1) als versicherte Person seinerzeit bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt abgeschlossene Kapitallebensversicherung wurde bereits zum 31.05.2007 durch den Vater des Antragsgegners zu 1) wirksam gekündigt und kam bei einem Gesamt-Rückkaufswert von 9.604,99 € zur Auszahlung (Schreiben vom 11.05.2007, Blatt 433 der Akte). Die Antragstellerin erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit dem 01.11.2015 bis zum 26.03.2019 ein Erwerbseinkommen aus Vollzeittätigkeit. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens wird auf die von der Antragstellerin vorgelegten Entgeltabrechnungen für die Monate November 2016, Dezember 2016, Dezember 2017 und Juli 2018 sowie den Einkommensteuerbescheid für 2016 (Anlagen zum Schriftsatz vom 21.08.2018, Blatt 166 ff. der Akte) Bezug genommen. Seit dem 27.03.2019 bezieht die Antragstellerin nur noch Krankengeld, und zwar in Höhe von netto täglich 79,22 €, entsprechend 2.376,60 € monatlich seit dem 27.03.2019 und in Höhe von netto täglich 81,39 €, entsprechend 2.441,70 € monatlich seit dem 24.06.2019 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Schriftsatz vom 16.04.2019 mit Mitteilung der Krankenkasse vom 12.04.2019, Blatt 353 der Akte, und Schriftsatz vom 04.12.2019 mit Mitteilung der Krankenkasse vom 21.11.2019, Blatt 412 und 422 der Akte). Die Antragstellerin hatte bzw. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende monatlich wiederkehrende Aufwendungen: Für eine Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin zahlte die Antragstellerin von Januar 2015 bis einschließlich September 2016 Studiengebühren in monatlichen Raten zu je 142,00 € (Antragsschrift mit Anlage AST 3, Blatt 4 und 11 der Akte, sowie Erklärung zu Protokoll vom 23.08.2017, Blatt 83 der Akte). Aufgrund eines am 04.12.2014 mit der Opel Finance zum Erwerb eines Pkw Opel Mokka geschlossenen Darlehensvertrages zahlt die Antragstellerin seit Januar 2015 monatliche Raten von 382,79 €. Die im Darlehensvertrag vom 04.12.2014 vorgesehene erhöhte Schlussrate über 11.855,60 € zum 15.01.2019 ist nicht fällig geworden; stattdessen wird der Darlehensvertrag nach Rücknahme des ursprünglichen Fahrzeuges und Zurverfügungstellung eines neuen Fahrzeuges durch den Autohändler mit der monatlichen Ratenzahlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortgeführt; die aktuelle Rate beläuft sich auf 398,00 € monatlich (Antragsschrift mit Anlage AST 2, Blatt 10 der Akte, und Erklärung der Antragstellerin zu Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 466 der Akte). Aufgrund eines am 11.05.2015 bei der Sparkasse F. abgeschlossenen Darlehensvertrages („S-Privatkredit Festzins“) mit einem Nettodarlehensbetrag von 18.000,00 € zahlt die Antragstellerin seit dem 30.06.2015 bis voraussichtlich zum 30.04.2021 monatliche Raten von 313,36 € (Antragsschrift mit Anlage AST 4, Blatt 13 der Akte, und Erklärung zu Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 467 der Akte). Aufgrund eines weiteren im Oktober/November 2016 mit der Sparkasse F. abgeschlossenen Darlehensvertrages („Sparkassen-Privatkredit mit bestimmter Laufzeit“) mit einem Nettodarlehensbetrag von 6.938,01 € zahlt die Antragstellerin seit dem 30.11.2016 bis voraussichtlich zum 30.09.2023 monatliche Raten von 109,54 € (Antragsschrift mit Anlage AST 5, Blatt 14 der Akte; Erklärung zu Protokoll vom 23.08.2017, Blatt 83 der Akte). Der Vater des Antragsgegners zu 1) bezog im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe einer Nettozahlung von monatlich 1.517,77 € bis monatlich 1.712,50 €. Wegen der Höhe der Rentenzahlungen wird im Einzelnen auf die Rentenanpassungsbescheide 2015-2017 (Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 15.02.2019, Anlage AG 2, Blatt 336 ff. der Akte) und 2018-2019 (Blatt 483 f. der Akte) Bezug genommen. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Abänderungsantrages vor: Der Antragsgegner zu 1) habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt, weil er es versäumt habe, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben; er habe mehrfach die Studienrichtung gewechselt und die Antragstellerin nicht über seine Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt (insbesondere Antragsschrift, Blatt 4 der Akte; Schriftsatz vom 21.11.2018, Blatt 268 der Akte; Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 293 der Akte; Schriftsatz vom 15.07.2019, Blatt 359 der Akte). Außerdem sei ihr, der Antragstellerin, nicht zumutbar, das Ausbildungsjahr in Japan zu finanzieren. Der Antragsgegner zu 1) habe es pflichtwidrig versäumt, die Pläne für ein Ausbildungsjahr mit ihr abzustimmen (unter anderem Schriftsatz vom 30.06.2017, Blatt 46 der Akte; Schriftsatz vom 15.07.2019, Blatt 359 der Akte). Angesichts des langen Zeitraumes, in dem die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) bereits Unterhalt gezahlt hat, und angesichts des fortgeschrittenen Alters des Antragsgegners zu 1) und der bereits erheblichen Dauer der Ausbildung sei der Auslandsaufenthalt unangemessen (Schriftsatz vom 21.11.2018, Blatt 268 der Akte; Schriftsatz vom 15.07.2019, Blatt 359 der Akte). Der Antragsgegner zu 1) müsse außerdem eine für ihn über eine Summe von 8.500 € abgeschlossene Ausbildungsversicherung – gemeint ist die bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt abgeschlossene und zum 31.05.2007 durch den Vater des Antragsgegners zu 1) gekündigte Lebensversicherung, Blatt 433 der Akte – bedarfsdeckend einsetzen (Schriftsatz vom 07.12.2016, Blatt 24 der Akte und Schriftsatz vom 12.10.2017, Blatt 103 der Akte). Ebenso müsse der Antragsgegner zu 1) zur Finanzierung seines Auslandsjahres in Japan den bei der KfW aufgenommenen Studienkredit bedarfsdeckend einsetzen, soweit dieser in seinen Konditionen Leistungen nach dem BAföG vergleichbar ist (Schriftsatz vom 25.08.2017, Blatt 89 der Akte). Darüber hinaus müsse auch der Vater des Antragsgegners zu 1) für den Ausbildungsunterhalt anteilig in Anspruch genommen werden. Der Vater sei leistungsfähig. Er verfüge über eine gute Betriebsrente (Schriftsatz vom 12.10.2017, Blatt 102 der Akte; Schriftsatz vom 19.02.2019, Blatt 343 der Akte). Sie, die Antragstellerin, sei im Übrigen nicht leistungsfähig. Sie verfüge (im Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2016, Blatt 4 der Akte) über ein Erwerbseinkommen zwischen 2.300 € und 2.400 €, welches wie folgt zu bereinigen sei: Die Ratenzahlungen auf das am 04.12.2014 bei der Opel Finance aufgenommene Darlehen seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin für den Arbeitsweg auf einen Pkw angewiesen sei und das alte Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich gewesen sei (Erklärung zu Protokoll vom 23.08.2017, Blatt 83 der Akte). Die Ratenzahlungen auf das am 11.05.2015 bei der Sparkasse F. über 18.000 € aufgenommene Darlehen seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil der Darlehensbetrag zur Finanzierung eines Umzuges einschließlich Hinterlegung einer Mietkaution und Anschaffung von Möbeln sowie zur Umschuldung von Schulden, die sich in 14 Monaten Arbeitslosigkeit angehäuft hätten, benötigt worden sei. Der Umzug sei angezeigt gewesen, um den erheblichen täglichen Arbeitsweg von zuvor 64 km einfache Wegstrecke zu verkürzen (Antragsschrift, Blatt 4 der Akte; Erklärung zu Protokoll vom 23.08.2017, Blatt 83 f. der Akte; Schriftsatz vom 12.10.2017, Blatt 103 der Akte). Die Ratenzahlungen auf das weitere, im Oktober/November 2016 bei der Sparkasse F. über 6.938,01 € aufgenommene Darlehen seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil der Darlehensbetrag zum Ausgleich einer Forderung der Finanzbehörde Schleswig-Holstein über 3.388,71 € wegen übergegangener Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) und im Übrigen zum Ausgleich des überzogenen Girokontos benötigt worden sei (Schriftsatz vom 17.07.2017, Blatt 52 der Akte; Erklärung zu Protokoll vom 23.08.2017, Blatt 83 der Akte). Die Antragstellerin wendet schließlich Verwirkung aller Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) ein. Er habe seine nicht unerheblichen Nebeneinkünfte verschwiegen und sich damit in höchstem Maße illoyal gegen die Antragstellerin verhalten (Schriftsatz vom 04.12.2018, Blatt 287 der Akte; Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 294 der Akte; Schriftsatz vom 15.07.2019, Blatt 359 der Akte; Schriftsatz vom 06.02.2020, Blatt 505 der Akte). Die verfahrenseinleitende Antragsschrift der Antragstellerin vom 20.10.2016 wurde dem Antragsgegner zu 1) – zu diesem Zeitpunkt noch der einzige Antragsgegner – am 26.06.2017 zugestellt (Blatt 41 der Akte). Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 (Blatt 101 der Akte), der Antragsgegnerin zu 2) am 21.11.2017 (Blatt 118 der Akte) und dem Antragsgegner zu 3) am 25.10.2017 (Blatt 108 der Akte) zugestellt, stellte die Antragstellerin ihren Antrag auf gerichtlichen Hinweis dahin um, dass er sich für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrags teilweise – jeweils im zeitlichen Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs – gegen die Antragsgegnerin zu 2) und den Antragsgegner zu 3), im Übrigen gegen den Antragsgegner zu 1) richtet. Die Daten unter Berücksichtigung des Eintritts der Rechtshängigkeit korrigierte die Antragstellerin auf gerichtlichen Hinweis vom 17.10.2018 (Blatt 232 der Akte) und auf nochmaligen gerichtlichen Hinweis wiederum am 22.01.2020 (Blatt 471 der Akte). Die Antragsgegnerin zu 2) machte mit Drittwiderantrag vom 13.09.2018 (Blatt 182 der Akte), der Antragstellerin am 25.09.2018 zugestellt (Blatt 215 der Akte), bis zu diesem Zeitpunkt nach ihrer Behauptung aufgelaufene und übergegangene Unterhaltsansprüche von insgesamt 12.994,05 € geltend. Die Antragsgegnerin zu 2) erweiterte ihren Antrag dann mit Schriftsatz vom 26.02.2019 (Blatt 347 der Akte), mit weiterem Schriftsatz vom 21.11.2019 (Blatt 394 der Akte) und zuletzt mit weiterem Schriftsatz vom 21.01.2020 (Blatt 473 der Akte). Der Antragsgegner zu 3) verlangte im Wege des Stufenwiderantrags mit Schriftsatz vom 20.12.2017 (Blatt 127 der Akte) zunächst Auskunftserteilung von der Antragstellerin. Nach Erledigungserklärung des Auskunftsantrages beantragen die Beteiligten zuletzt wie folgt: Die Antragstellerin beantragt (Blatt 232, 471 der Akte): 1. Es wird festgestellt, dass zu Gunsten der FHH, vertr. d. d. Studierendenwerk FHH, dieses vertreten durch den Geschäftsführer J. A., im Zeitraum vom 01.11.2016 bis einschließlich März 2017 keine Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1. auf die zuvor genannte Antragsgegnerin übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum keinen Unterhalt schuldet. 2. Es wird festgestellt, dass in dem Zeitraum April 2017 bis einschließlich 26.06.2017 auf das Land Baden-Württemberg, vertr. d. d. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Königstr. 46, 70173 Stuttgart keine Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1. übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum keinen Unterhalt schuldet. 3. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, abgeschlossen vor dem Amtsgericht Hamburg am 04.10.2011, im Verfahren 277 F 100/11, wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin mit Wirkung ab dem 26.06.2017 nicht mehr verpflichtet ist, Volljährigen-Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Die Antragsgegner zu 1), zu 2) und zu 3) beantragen, die Anträge der Antragstellerin abzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt widerantragend (Blatt 473 der Akte), die Antragstellerin zu verpflichten, an die Antragsgegnerin zu 2) 24.681,81 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % auf einen Betrag von 5.697,90 € seit dem 01.08.2016, 569,79 € seit dem 01.09.2016, 1.813,84 € seit dem 01.01.2017, 453,45 € seit dem 01.02.2017 und seit dem 01.03.2017, 1.884,80 € seit dem 01.06.2018, auf jeweils 699,90 € seit dem 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019 und 01.03.2019, 1.385,82 € seit dem 01.05.2019 und auf jeweils 692,91 € seit dem 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019 und auf jeweils 838,00 € seit dem 01.10.2019, 01.11.2019 und 01.12.2019 und 01.01.2020 zu zahlen. Der Antragsgegner zu 3) beantragt widerantragend (Blatt 295 der Akte): Die Vereinbarung zwischen der hiesigen Antragstellerin und dem hiesigen Antragsgegner Ziff. 1 vom 04.10.2011 vor dem Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 277 F 100/11 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, den Antragsgegner Ziff. 3 4.439,76 € zzgl. 6 % Zinsen aus 1.379,12 € ab 01.08.2017 sowie aus jeweils 382,58 € ab 04.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017, 04.11.2017, 04.12.2017, 04.01.2018, 04.02.2018 und 04.03.2018 zu bezahlen hat. Die Antragstellerin beantragt, die Wideranträge der Antragsgegnerin zu 2) und des Antragsgegners zu 3) abzuweisen. Die Antragsgegner tragen zur Begründung ihrer Abweisungsanträge und Wideranträge vor: Der Antragsgegner zu 1) habe dem Grunde nach weiterhin Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gegen die Antragstellerin. Er treibe sein Studium zielstrebig voran, wie aus dem Zwischenprüfungszeugnis vom 06.12.2016 (Blatt 51 der Akte) hervorgehe. Bei der selbstständigen Auswahl der Lehrveranstaltungen und dem eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums sei ihm ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Das gelte auch für einen Ortswechsel, sofern dadurch Kenntnisse erworben oder erweitert werden sollen, die die fachliche Qualifikation und die Berufsaussichten fördern. Dazu gehöre mithin auch der Auslandsaufenthalt in Japan, von dem der Antragsgegner zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (Blatt 230 f. der Akte) dargelegt habe, weshalb er für sein Berufsziel förderlich sei: So habe der Antragsgegner zu 1) an der japanischen Fakultät Sprachkenntnisse in Japanisch erweitert, die er bereits seit dem Sommersemester 2015 an seiner Heimatsuniversität erworben habe. Außerdem habe er in Japan durch englischsprachige Vorlesungen sein Rechtsenglisch vertieft. Er habe mithin an seinem Ziel gearbeitet, sich später auf eine Beratung von japanischen Mandanten zu spezialisieren (Schriftsatz des Antragsgegners zu 1] vom 28.01.2019, Blatt 320 der Akte; Schriftsatz des Antragsgegners zu 3] vom 09.11.2018, Blatt 238 der Akte). Für das Auslandsjahr in Japan seien neben dem Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ein Mehrbedarf für eine Auslandskrankenversicherung und für einen Hin- und Rückflug, umgelegt auf zwölf Monate, anzuerkennen (Schriftsatz des Antragsgegner zu 3] vom 15.01.2019, Blatt 297 der Akte). Eine Anrechnung von Nebeneinkünften des Antragsgegners zu 1) habe aufgrund analoger Anwendung von § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB zu unterbleiben, weil die Antragstellerin ihrerseits keinerlei Unterhaltszahlungen leiste. Der Antragsgegner zu 1) habe seine Unterhaltsansprüche auch nicht wegen der unterlassenen Anzeige von Nebeneinkünften verwirkt. Im Förderungsrecht seien Einnahmen bis zur Höhe von 450 € monatlich anrechnungsfrei, müssten also auch nicht weiter dargelegt werden. Außerdem habe der Antragsgegner zu 1) noch im Laufe des Verfahrens seine Einkünfte offengelegt und habe der Antragstellerin auch nicht schaden wollen, so dass es an einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen fehle (Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 2] vom 23.11.2018 und vom 08.01.2019, Blatt 280 und 291 der Akte). Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Belastungen seien nicht, jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang anzuerkennen. Das gelte zum einen für die beiden Darlehen bei der Sparkasse F. mit monatlichen Raten von 313 € und 108 € (Schriftsatz des Antragsgegners zu 1] vom 03.07.2017, Blatt 49 der Akte). Ebenso wenig sei ein Kredit für die Anschaffung eines Pkw anzuerkennen, da solche Kosten bereits durch die Kilometerpauschale abgegolten seien (Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2] vom 13.09.2018, Blatt 186 der Akte; Schriftsatz des Antragsgegners zu 3] vom 15.01.2019, Blatt 296 der Akte). Das Gericht hat die Antragstellerin am 23.08.2017 und am 17.10.2018 und den Antragsgegner zu 1) am 17.10.2018 und am 22.01.2020 persönlich angehört und des Weiteren am 22.01.2020 gemäß Beweisbeschluss vom 16.11.2019 (Blatt 373 der Akte) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. W., des Vaters des Antragsgegners zu 1). Auf die Sitzungsprotokolle der drei Verhandlungstermine (Blatt 82 ff., Blatt 229 ff. und Blatt 463 ff. der Akte) wird jeweils Bezug genommen. II. Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig gemäß § 238 FamFG. Soweit Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) auf die Antragsgegnerin zu 2) und den Antragsgegner zu 3) übergegangen sind, sind diese für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages für die Abänderungsanträge passivlegitimiert; für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages verbleibt es hingegen gemäß §§ 113 FamFG, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Passivlegitimation des Antragsgegners zu 1). Die Abänderungsanträge der Antragstellerin sind aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Antragsgegner zu 1) hatte zwar nicht für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, aber doch für einen Teil dieses Zeitraums einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 1 und 1610 BGB. Soweit der Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum dem Grunde nach bestand, ging er der Höhe nach zu jeder Zeit über den bereits titulierten Unterhaltsanspruch hinaus, so dass die Abänderungsanträge der Antragstellerin insoweit abzuweisen sind. 1. Anspruch dem Grunde nach In dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) dem Grunde nach im Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2018, mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018, zum Unterhalt verpflichtet. Den volljährigen Unterhaltsberechtigten trifft im Rahmen des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips die Obliegenheit, seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß zu betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden (BGH, FamRZ 2001, 757; Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 483). a) Diese Obliegenheit hat der Antragsgegner zu 1) im oben genannten Zeitraum entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht verletzt. Der Antragsgegner zu 1) hat zwar erst im Jahr 2014 nach Vollendung des 22. Lebensjahres das Wirtschaftsgymnasium mit Abitur abgeschlossen. Der Obliegenheitsverletzung durch Unterbrechung des Schulbesuchs im Jahr 2012/2013 ist aber bereits durch Unterbrechung der Unterhaltsverpflichtung gemäß Beschluss vom 08.08.2013 im Verfahren 277 F 112/13 Rechnung getragen worden; sie kann deshalb nicht erneut geltend gemacht werden. Nach dem Abitur hat Antragsgegner zu 1) das Fachhochschulstudium zum nächstmöglichen Wintersemester 2014/2015 aufgenommen. Der Fachrichtungswechsel zur Rechtswissenschaft nach einem Semester Studium der Betriebswirtschaftslehre beeinträchtigt den Unterhaltsanspruch nicht, weil ein einmaliger Wechsel jedenfalls nach nur einem Semester im Rahmen der Orientierungsphase hinzunehmen ist (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 88). Das Studium der Rechtswissenschaft hat der Antragsgegner zu 1) jedenfalls bis November 2018 ordnungsgemäß betrieben. Das ist für das Grundstudium durch das Zwischenprüfungszeugnis vom 06.12.2016 (Blatt 51 der Akte) belegt. Für das Hauptstudium fehlt dem Antragsgegner zu 1) zwar immer noch der wesentliche Leistungsnachweis im Zivilrecht (Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 464 der Akte). Das allein führt aber noch nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, solange die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG nicht überschritten ist (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 84). b) Der Antragsgegner zu 1) hat jedoch dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch für den Auslandsaufenthalt in Japan von April 2017 bis März 2018, weil dessen Finanzierung der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Für einen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für ein Auslandsstudienjahr genügt nicht bereits, dass der Auslandsaufenthalt dem Studium förderlich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass (1) der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen; (2) dass die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist; und dass (3) der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint, also zum Beispiel den eigenen Ausbildungswegen der Eltern entspricht (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, FamRZ 2017, 1132; KG, Beschluss vom 18.09.2012, FamRZ 2013, 1407; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand August 2019, Kapitel 3, Stichwort Auslandsstudium, Rn. 66 a; Viefhues in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1613 Rn. 25). Das Gericht hält allenfalls die erste, nicht aber die beiden weiteren Voraussetzungen für gegeben. (1) Zwar ist ein Auslandsaufenthalt im Rahmen des Studiums üblich und in der Regel förderlich, sofern der fachliche Bezug gewahrt ist. Dabei mag dahinstehen, ob ausgerechnet ein Auslandsaufenthalt in Japan sinnvoll ist, um Kenntnisse im Rechtsenglisch zu vertiefen, wie der Antragsgegner zu 1) vorgetragen hat. Immerhin besteht nach Vortrag des Antragsgegners zu 1) ein gewisser inhaltlicher Bezug zwischen dem vorausgegangenen Besuch von Japanisch-Sprachkursen in Hamburg und dem nachfolgenden Japan-Aufenthalt. (2) Auch wenn dem Auslandsjahr in Japan aber die Sinnhaftigkeit nicht abzusprechen ist, so ist die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin für diesen Zeitraum nicht zumutbar. Bei Zumutbarkeitserwägungen spielt zum einen das Alter und der bisherige Ausbildungsverlauf des Studenten eine Rolle: Hat der Student bereits das 25. Lebensjahr vollendet und ist damit kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig, müssen Eltern typischerweise eher nicht mehr damit rechnen, für die Finanzierung eines Studiums ihres Kindes in Anspruch genommen zu werden. Maßgeblich ist außerdem, ob der unterhaltspflichtige Elternteil rechtzeitig über die Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist; wird das versäumt, kann dieser Informationsmangel im Zusammenspiel mit dem Lebensalter des Studenten dazu führen, dass der Elternteil in seinem Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, schützenswert ist (BGH, FamRZ 2017, 1132 – juris, Rn. 25, 27). Nach diesen Kriterien ist hier maßgebend, dass der Antragsgegner zu 1) bei Antritt des Auslandsaufenthaltes das 25. Lebensjahr bereits fast vollendet hatte. Die Antragstellerin war dem Antragsgegner zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt (mit Ausnahme des Zeitraums vom 08.11.2012 bis zum 31.07.2012) durchgehend unterhaltspflichtig. Der Antragsgegner zu 1) hatte zu diesem Zeitpunkt trotz seines fortgeschrittenen Alters lediglich das Grundstudium absolviert. Vor diesem Hintergrund wäre es unbedingt notwendig gewesen, vor Antritt eines Auslandsaufenthaltes die Antragstellerin um Zustimmung zu diesem Vorhaben zu ersuchen. Das absolute Minimum, das vom Antragsgegner zu 1) selbst bei einer unterstellt hochbelasteten Beziehung zur Antragstellerin zu verlangen war, ist die rechtzeitige Information der Antragstellerin über das Vorhaben des Auslandsaufenthaltes. Dass die Antragstellerin darüber erst durch eine Mitteilung des für die Auslandsförderung zuständigen Studierendenwerkes erfahren hat, ist nicht hinnehmbar. (3) Abgesehen von der pflichtwidrig unterlassenen rechtzeitigen Abstimmung erscheinen die durch den Auslandsaufenthalt verursachten Kosten auch unangemessen. Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wäre – gerade wenn die Eltern einen vergleichbaren Ausbildungsverlauf genommen hätten – ein großzügigerer Maßstab anzuwenden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind aber so, dass bei einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von 3.000 € und monatlichen Darlehensbelastungen in der Größenordnung von 800 € die zusätzliche Belastung durch einen Auslandsaufenthalt die finanzielle Bewegungsfreiheit spürbar eingeschränkt hätte. Unter Berücksichtigung der bereits sehr langen Dauer der Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin wäre der Antragsgegner zu 1) – sofern eine Zustimmung der Antragstellerin zu dem Vorhaben nicht zu erlangen gewesen wäre – im Hinblick auf das unterhaltsrechtliche Rücksichtnahmegebot (KG, FamRZ 2013, 1407 – juris, Rn. 5) gehalten gewesen, von dem geplanten Auslandsaufenthalt zugunsten einer zügigen Beendigung des Studiums abzusehen oder wenigstens die Verkürzung des Aufenthaltes auf ein Semester in Betracht zu ziehen. c) Für den Zeitraum ab Dezember 2018 hat der Antragsgegner zu 1) keinen Anspruch mehr gegen die Antragstellerin auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. (1) Das folgt für den Zeitraum von Dezember 2018 bis einschließlich Mai 2019 bereits daraus, dass der Antragsgegner zu 1) in diesem Zeitraum seinen monatlichen Bedarf von 735,00 € gemäß Nr. 13.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (Stand 01.01.2018 und Stand 01.01.2019) jeweils in vollem Umfang durch seine erheblichen Einkünfte aus Nebentätigkeit (757,53 € jeweils von Dezember bis April 2019 und 746,23 € im Mai 2019) gedeckt hat. Entsprechendes gilt für den Zeitraum ab Dezember 2019 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Angaben des Antragsgegner zu 2) im Termin am 22.01.2020 (Blatt 465 der Akte): Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und einem Bruttolohn von 12,00 € je Stunde ist mit einem monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich 936,00 € zu rechnen, von dem nach Abzug lediglich des Rentenversicherungsbeitrages (vgl. die Abrechnungen für Dezember 2018 bis September 2019, Blatt 493 ff. der Akte) monatlich voraussichtlich mehr als 800 € Nettolohn verbleiben werden, womit der monatliche Bedarf von 735 € und ab Januar 2020 860 € (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, Stand 01.01.2020) ebenfalls weitestgehend gedeckt ist. (2) Soweit für den Zeitraum von Juni bis November 2019 und ab Januar 2020 überhaupt noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt, ist die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) bereits dem Grunde nach nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Durch seine seit Dezember 2018 ausgeübte umfangreiche, über gelegentliche Nebenverdienste in den Jahren 2015 bis Mitte 2018 erheblich hinausgehende Nebentätigkeit verletzt der Antragsgegner zu 1) seine Pflicht, seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß voranzutreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden (BGH, FamRZ 2001, 757; Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 483). Eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 16-20 Stunden pro Woche, wie sie der Antragsgegner zu 1) erklärtermaßen zurzeit ausübt (und angesichts der erheblichen Einkünfte im Jahr 2019 wohl zumindest bis Mai 2019 bereits ausgeübt hat), ist mit einem Studium der Rechtswissenschaft, zumal im fortgeschrittenen Hauptstudium, schlicht unvereinbar, erst recht, wenn die Tätigkeit wie hier keinen inhaltlichen Bezug zum Studium hat. Die Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips gemäß § 1610 Abs. 2 BGB führt zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach, ohne dass es auf besondere Verwirkungsgründe gemäß § 1611 Abs. 1 BGB ankommt (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 601; Pfeil, NZFam 2016, 222). (3) Ohnehin hätte der Antragsgegner zu 1) seine Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Dezember 2018 selbst dann, wenn sie dem Grunde nach bestünden, gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vollständig verwirkt, weil die Inanspruchnahme der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt grob unbillig wäre. Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB führt (OLG Jena, NJW-RR 2009, 1450: verneint bei einer ohnehin bekannten Nebentätigkeit in der Unibibliothek bei einem monatlichen Einkommen von ca. 60 €; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 402 – juris, Rn. 7: Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die Hälfte bei Verschweigen regelmäßiger Einkünfte in Höhe der Hälfte des Unterhaltsbedarfs; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1407 – juris, Rn. 41: ausnahmsweise vollständiger Wegfall bei Verschweigen von Nebeneinkünften trotz Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, teilbedarfsdeckend Einkommen zu erzielen). Das Verschweigen der ab Dezember 2018 erzielten Einkünfte ist dem Antragsgegner zu 1) hier in ganz besonderem Maße vorwerfbar. Bereits mit Schriftsatz vom 04.12.2018, dem Antragsgegner zu 1) am 09.01.2019 übermittelt, erhob die Antragstellerin erstmals den Verwirkungseinwand wegen verschwiegener, vergleichsweise recht bescheidener Nebeneinkünfte in den Jahren 2015 bis Juni 2018. Spätestens ab Januar 2019 war dem Antragsgegner zu 1) also nicht nur allgemein bekannt, dass er Nebeneinkünfte zu offenbaren hat, sondern auch konkret bewusst, dass der Verwirkungseinwand wegen verschwiegener Einkünfte im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt. Gleichwohl hat der Antragsgegner ab Dezember 2018 regelmäßige Einkünfte erzielt, die in ihrem Umfang weit über alle bisherigen Nebeneinkünfte hinausgehen und überwiegend sogar bedarfsdeckend waren. Der Antragsgegner zu 1) hat diese teilweise erheblichen Nebeneinkünfte trotz des wiederholt von der Antragstellerin vorgebrachten Verwirkungseinwandes zu keinem Zeitpunkt unaufgefordert offengelegt, sondern sich erst auf konkrete, eher zufällig gestellte Nachfrage des Vorsitzenden im Termin am 22.01.2020 entsprechend geäußert (Blatt 465 der Akte). Das Gericht hat übrigens auch Zweifel an der Behauptung des Antragsgegners zu 1), er habe die Einkünfte seit Dezember 2018 der Antragsgegnerin zu 2) im Rahmen der Antragstellung für die Weiterbewilligung von BAföG im Februar oder März 2019 ordnungsgemäß mitgeteilt. Denn wie die Antragstellervertreterin im Termin am 22.01.2020 zutreffend angemerkt hat, sind in dem der Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 03.09.2019 übermittelten BAföG-Berechnungsbogen (Blatt 400 der Akte) unter IV keine eigenen Einkünfte des Antragsgegners zu 1) berücksichtigt, obwohl der Antragsgegner zu 1) im fraglichen Zeitraum bis zu 757,53 € monatlich netto verdient hat und der Freibetrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bei nur 290,00 € monatlich liegt. Vor dem Hintergrund der Höhe des Freibetrages konnte der Antragsgegner zu 1) entgegen seiner Erklärung zu Protokoll auch nicht ernsthaft annehmen, er habe seine Einkünfte der Antragstellerin nicht anzuzeigen, weil sie den Freibetrag nach dem BAföG nicht überschritten. 2. Anspruch der Höhe nach Soweit der Antragsgegner zu 1) dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch hatte, sind für dessen Berechnung folgende Grundlagen maßgeblich: a) Bedarf des Antragsgegners zu 1) (1) Der angemessene Bedarf des Antragsgegners zu 1) bestimmt sich nach Nr. 13.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der für das jeweilige Jahr maßgeblichen Fassung und liegt für 2015 bei 670 €, für 2016 bei 735 €, für 2017 bei 735 €, für 2018 bei 735 €, für 2019 bei 735 € und für 2020 bei 860 € monatlich. (2) Auf den Bedarf des Antragsgegners zu 1) ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB das bis einschließlich April 2017 gezahlte Kindergeld in voller Höhe anzurechnen, und zwar mit monatlich 184 € für das Jahr 2015, monatlich 190 € für das Jahr 2016 und monatlich 192 € für das Jahr 2017. (3) Förderungsleistungen im Sinne von § 17 BAföG (also sowohl als Zuschuss gewährte als auch darlehenshalber gewährte Förderungsleistungen) decken im Gegensatz zu Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG den Bedarf des Antragsgegners zu 1) (vgl. Viefhues in juris-PK, Stand 10.12.2019, § 1602 Rn. 37 ff.). (4) Das vom Antragsgegner zu 1) für den Auslandsaufenthalt aufgenommene verzinsliche KfW-Darlehen ist (unabhängig von der Höhe des Zinssatzes) kein bedarfsdeckendes Einkommen (OLG Bremen, FamRZ 2013, 1050 – juris, Rn. 12; Viefhues in juris-PK, Stand 10.12.2019, § 1602 Rn. 40). (5) Die Versicherungssumme aus der im Jahr 1992 auf den Namen des Antragsgegners zu 1) abgeschlossenen und im Jahr 2007 durch den Vater des Antragsgegners zu 1) aufgelösten Lebensversicherung bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt ist nicht bedarfsdeckend einzusetzen, weil dem Antragsgegner zu 1) im hier relevanten Zeitraum kein Kapital aus dieser Lebensversicherung zur Verfügung stand. Es kann dahinstehen, ob die vom Vater des Antragsgegners zu 1) behaupteten Unterhaltsrückstände aus den Jahren 2005-2007 (Blatt 434 der Akte) tatsächlich bestanden haben. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist allein, dass diese Lebensversicherung bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1) durch dessen Vater liquidiert worden ist und das Kapital dem Antragsgegner zu 1) in den Jahren ab 2015 zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung stand. (6) Das vom Antragsgegner zu 1) aus Nebentätigkeit in den Jahren 2015 bis Juni 2018 erzielte geringfügige Einkommen bleibt anrechnungsfrei. Das folgt daraus, dass gemäß Nr. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Fassung § 1577 Abs. 2 BGB auf Einkünfte des volljährigen Unterhaltsberechtigten entsprechend anzuwenden ist. Eine Anrechnung unterbleibt nach Satz 1 dieser Vorschrift, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Das betrifft etwa Fälle, in denen das Kind eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, nachdem der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen eingestellt hat; von einer Anrechnung ist ferner abzusehen, wenn ein Student durch seinen Verdienst Sonderbedarf decken will; schließlich bleibt Einkommen anrechnungsfrei, soweit ein Student sich durch eine Nebentätigkeit in angemessenem Umfang einen besseren Lebensstandard ermöglicht, als der nach den Tabellensätzen bemessene Unterhalt zulassen würde (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 109 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß hat eine Anrechnung bereits deshalb zu unterbleiben, weil die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei Unterhalt gezahlt hat; darüber hinaus auch deshalb, weil sich der (ohnehin unregelmäßige) Zuverdienst in den einzelnen Monaten in angemessen engen Grenzen hält: Er beschränkt sich im Jahr 2015 auf insgesamt 1.165 € in vier Monaten, auf das Jahr gerechnet also auf monatsdurchschnittlich 97,09 €. Im Jahr 2016 liegt er bei monatsdurchschnittlich 191,92 € und im Jahr 2017 mit einer Gesamtsumme von 460 € in drei Monaten bei 38,34 € monatsdurchschnittlich. Im Jahr 2018 sind in drei Monaten von April bis Juni insgesamt 680 € erzielt worden, bezogen auf diese drei Monate also monatsdurchschnittlich 226,67 €, danach hat bis einschließlich November 2018 keine Erwerbstätigkeit stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt halten sich die Nebeneinkünfte in einem Rahmen, der einem Studenten zu maßvollen Aufbesserung des Lebensstandards und zur Bewältigung von Sonderbedarf zuzubilligen ist. Bei Einkünften unterhalb der Anrechnungsgrenze kann die Antragstellerin aus der – allerdings durchaus pflichtwidrig – unterlassenen Anzeige dieser Einkünfte keinen Verwirkungseinwand herleiten, da sie ihrerseits nicht den geschuldeten Unterhalt bzw. eben überhaupt keinen Unterhalt gezahlt hat. b) Unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin (1) Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2016) lediglich ein Einkommen von „ca. 2.300,00 €/2.400,00 €“ erzielt, hat sie nichts dazu vorgetragen, was diese Behauptung substantiieren könnte. Das Einkommen ist aus den von der Antragstellerin vorgelegten Verdienstabrechnungen zu ermitteln, was zu folgendem Ergebnis führt: Für das Jahr 2016 geht aus der Dezemberabrechnung vom 19.12.2016 (Blatt 167 der Akte) aus dem Bruttoentgelt für das gesamte Jahr und den gesetzlichen Abzügen ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.077,30 € hervor. Entsprechend ergibt sich für das Jahr 2017 aus der Dezemberabrechnung vom 15.12.2017 (Blatt 169 der Akte) ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.336,48 €. Für das Jahr 2018 ist das Einkommen aus dem Jahr 2017 mit monatsdurchschnittlich 3.336,48 € fortzuschreiben. Denn für das Jahr 2018 hat die Antragstellerin trotz Aufforderung durch den Antragsgegner zu 3) (Schriftsatz vom 15.01.2019, Blatt 296 der Akte) lediglich die Abrechnung für Juli 2018 vorgelegt, die ein Nettoeinkommen von 3.070,18 € ausweist (Blatt 168 der Akte). Unter Berücksichtigung einer jährlichen Sonderzahlung (im Jahr 2016 Weihnachtsgeld 2.391,90 €, Entgeltabrechnung vom 18.11.2016, Blatt 166 der Akte) ist jedenfalls von einem Durchschnittseinkommen wie im Jahr 2017 auszugehen, zumal die Antragstellerin auch nichts dazu vorgetragen hat, dass sich das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eventuell reduziert haben könnte. Für das Jahr 2015 liegen keine Unterlagen vor. Wegen der seit 2014 unverändert bei demselben Arbeitgeber andauernden Beschäftigung und der zwischen 2016 und 2017 erkennbaren moderaten linearen Gehaltserhöhung geht das Gericht für das Jahr 2015 von einem gegenüber dem Folgejahr etwas geringeren Einkommen aus und nimmt, ausgehend von 3.077,30 €, einen Abschlag auf 3.000,00 € vor. (2) Das Einkommen der Antragstellerin ist unterhaltsrechtlich um folgende Positionen zu bereinigen: (aa) Bis einschließlich September 2016 sind Studiengebühren für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin als berufsbedingte Aufwendungen mit monatlich 142,00 € zu berücksichtigen. (bb) Die im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallene Rate von 382,79 € monatlich zur Finanzierung des Pkw Opel Mokka erkennt das Gericht an. Dabei wird berücksichtigt, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs auf die Nutzung eines Pkw für die Bewältigung des Arbeitsweges von ihrem damaligen Wohnort F. aus angewiesen zu sein, und dass die Antragstellerin in diesem Verfahren nicht die Entfernungspauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer gemäß Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien geltend gemacht hat. Zwar dürften nach der Entfernungspauschale berechnete Fahrtkosten für den Weg zum Arbeitsort in der Summe deutlich unter der monatlichen Finanzierungsrate für das Fahrzeug liegen – genau lässt sich das nicht sagen, weil die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt ihres Umzuges nach Kaufering noch zur aktuell bestehenden Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort vorträgt –, doch ist angesichts des relativ weit nachrangigen Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder (§ 1609 Nr. 4 BGB), denen gegenüber keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht (§ 1603 Abs. 1 BGB), auch bei der Berücksichtigung regelmäßiger Belastungen des Unterhaltspflichtigen ein großzügigerer Maßstab geboten als bei Minderjährigen oder unterhaltsrechtlich privilegiert Volljährigen und auch als beim Ehegattenunterhalt (vgl. Nr. 10.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien; Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 1080 und § 2 Rn. 536 ff.). Soweit die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 hat mitteilen lassen, die aktuelle Rate liege bei monatlich 398,00 €, ist nichts dazu vorgetragen, seit wann das so ist. Es liegt aber nahe, dass die – ohnehin nicht belegte – Änderung der Ratenhöhe anlässlich der Verlängerung des ursprünglich im Januar 2019 auslaufenden Darlehensvertrages vereinbart wurde, also für Unterhaltsansprüche bis einschließlich November 2018 ohne Belang ist. (cc) Aufgrund vorstehender Erwägungen ist auch hinsichtlich des am 11.05.2015 mit einem Nettodarlehensbetrag von 18.000 € abgeschlossenen Darlehens ein großzügiger Maßstab anzulegen, der dazu führt, dass die monatlichen Raten von 313,36 € einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Die Antragstellerin hat dazu – wenn auch sehr allgemein und wenig substantiiert – geltend gemacht, der Darlehensbetrag sei zur Bewältigung der Kosten des Umzuges nach Kaufering und zum Ausgleich von Schulden, die in 14 Monaten Arbeitslosigkeit aufgelaufen seien, benötigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Darlehensbetrag für unterhaltsrechtlich nicht anerkennenswerte Zwecke verwendet worden ist, sind nicht festgestellt worden. (dd) Nicht anerkennungsfähig ist das weitere im Oktober/November 2016 bei der Sparkasse F. aufgenommene Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 6.938,01 € und monatlichen Raten von 109,54 €. Soweit dieses Darlehen der Rückführung vor dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgelaufener und auf das Land Schleswig-Holstein übergegangener Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) in Höhe von 3.388,71 € diente, widerspräche die Berücksichtigung der Darlehensraten dem unterhaltsrechtlichen Doppelverwertungsverbot, weil die Unterhaltsansprüche zu einer Zeit entstanden sind, in dem die Antragstellerin im jeweiligen Umfang leistungsfähig war. Soweit mit dem restlichen Darlehensbetrag von nochmals ca. 3.500 € der Stand des Girokontos ausgeglichen worden sein soll, ist dieser Vortrag zum einen weder substantiiert noch nachprüfbar, zum anderen wäre auch unterhaltsrechtlich kein Grund für die Anerkennung dieses Verwendungszwecks ersichtlich, nachdem die Antragstellerin eigenem Vortrag gemäß bereits im Mai 2015 ein umfangreiches Darlehen zur Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten aufgenommen hatte. (ee) Soweit die Antragstellerin in ihrer Berechnung in der Antragsschrift vom 20.10.2016 (Blatt 5 der Akte) berufsbedingte Aufwendungen von 220 € monatlich einstellt, ist nichts dazu vorgetragen, worin diese Aufwendungen bestehen sollen. Eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wird gemäß Nr. 10.2.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts jedenfalls in der Regel nicht gewährt. Sollte es sich bei diesem Betrag nach Vorstellung der Antragstellerin um eine Fahrtkostenpauschale gemäß Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien handeln, wäre dies nicht zu berücksichtigen, weil dafür jeder Vortrag zum berufsbedingten Fahrtweg fehlt. Da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag gerade umgezogen ist, um die erhebliche Entfernung maßgeblich zu verringern, sind pauschale Fahrtkosten in dieser Höhe auch nicht plausibel. Jedenfalls sind jedoch berufsbedingte Fahrtkosten bereits mit der großzügigen Anerkennung des Pkw-Darlehens mit monatlich 382,79 € angemessen berücksichtigt. c) Unterhaltsrechtliches Einkommen des Vaters des Antragsgegners zu 1) Für den Vater des Antragsgegners zu 1) sind im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Netto-Renteneinkünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund zu berücksichtigen, und zwar ab November 2015 monatlich 1.517,77 €; ab Juli 2016 monatlich 1.578,66 €; ab Juli 2017 monatlich 1.605,14 €; ab Juli 2018 monatlich 1.658,72 €; und ab Juli 2019 monatlich 1.712,50 €. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) im jeweiligen BAföG-Bewilligungsbescheid (Blatt 189 ff. der Akte) bei der Einkommensermittlung für den Vater Sozialabzüge in Abzug gebracht hat (es handelt sich offenbar jeweils um den Versorgungsfreibetrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG, Schriftsatz vom 13.09.2018, Blatt 187 der Akte), ist dem unterhaltsrechtlich nicht zu folgen. Der Versorgungsfreibetrag dient nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG der pauschalen Abgeltung von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Die Sozialversicherungsbeiträge sind unterhaltsrechtlich aber bereits dadurch berücksichtigt, dass jeweils nur die Netto-Rentenzahlung als unterhaltsrechtliches Einkommen in Ansatz gebracht wird. Weitere Einkünfte des Vaters des Antragsgegners zu 1) sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Vater des Antragsgegners zu 1) beziehe laufende Einkünfte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, ist ihr Vortrag nicht substantiiert. Aus dem vom Vater des Antragsgegners zu 1) vorgelegten Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 19.08.2008 (Blatt 437 der Akte) geht hervor, dass die fragliche betriebliche Altersversorgung am 17.04.2008 mit einer einmaligen Kapitalleistung von 30.978,00 € zur Auszahlung gekommen ist, was die Antragstellerin schließlich wohl auch unstreitig gestellt hat (Schriftsatz vom 16.01.2020, Blatt 455 der Akte). Soweit die Antragstellerin (wohl hilfsweise) behauptet, der Vater des Antragsgegners zu 1) habe aus dem Surrogat dieser Kapitalleistung gegebenenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist dieser (bestrittene) Vortrag in dieser Allgemeinheit kaum dem Beweis zugänglich. Ungeachtet dessen hat der von der Antragstellerin als Zeuge benannte Vater des Antragsgegners zu 1) in seiner Vernehmung am 22.01.2020 irgendwelche Einkünfte außer seiner gesetzlichen Rente dezidiert und glaubhaft verneint (Protokoll vom 22.01.2020, Blatt 467 ff. der Akte). Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, das Kapital aus der betrieblichen Altersversorgung bei Renteneintritt im Jahr 2008 vollständig zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten eingesetzt zu haben (Blatt 469 der Akte). Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Bekunden des Zeugen im Jahr 2015 oder danach noch Teile des Kapitals zur Verfügung gestanden hätten, hat das Gericht nicht. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung. Der Zeuge hat solche Einkünfte ausdrücklich verneint, und die Antragstellerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Zeuge, der selbst zur Miete wohnt (Schriftsatz des Antragsgegner zu 3] vom 25.09.2018, Blatt 217 der Akte), zu irgendeinem Zeitpunkt unbewegliches Vermögen erworben haben könnte. d) Haftungsquote Der Haftungsanteil der Antragstellerin bestimmt sich gemäß Nr. 13.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien nach ihrem prozentualen Anteil am bereinigten Gesamteinkommen beider Elternteile nach jeweiligem Abzug des angemessenen Selbstbehaltes gegenüber dem volljährigen Kind. Dieser Selbstbehalt liegt gemäß Nr. 21.3.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien bei unverändert 1.300 € in den Jahren 2015-2019 und bei 1.400 € im Jahr 2020. Eine Heraufsetzung oder Herabsetzung des angemessenen Selbstbehaltes hält das Gericht bei keinem der beiden Elternteile für angezeigt. Eine Herabsetzung des Wohnbedarfs auf Seiten der Antragstellerin wegen der Wohnungsnutzung gemeinsam mit dem Ehepartner ist nach Nr. 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien zwar möglich, setzt aber die Feststellung voraus, dass der Unterhaltspflichtige mit einem wirtschaftlich leistungsfähigen Partner zusammenlebt (Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 555). Ausweislich des für das Jahr 2016 vorgelegten Steuerbescheides (Blatt 170 der Akte) erzielt der Ehemann der Antragstellerin deutlich geringere Einkünfte als sie selbst; es lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die gemeinsame Wohnungsnutzung in wirtschaftlich maßgeblicher Weise entlastet wird. e) Für die Berechnung des geltend gemachten Unterhaltsrückstands sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mithin folgende maßgebliche Veränderungen zu berücksichtigen: November 2015 Beginn des geltend gemachten Anspruchsübergangs Januar 2016 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin Änderung der Höhe des Kindergeldes Juli 2016 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Oktober 2016 Änderung der Leistungen nach BAföG Wegfall Studiengebühren Antragstellerin Januar 2017 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin Änderung der Höhe des Kindergeldes April 2017 Auslandsjahr in Japan, Wegfall des Unterhaltsanspruchs Mai 2017 Wegfall des Kindergeldes Juli 2017 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Januar 2018 Änderung des Durchschnittseinkommens der Antragstellerin April 2018 Wiederaufnahme des Studiums in Hamburg, Wiedereinsetzen des Unterhaltsanspruchs Änderung der Leistungen nach BAföG Mai 2018 Änderung der Leistungen nach BAföG Juli 2018 Änderung des Renteneinkommens des Vaters Dezember 2018 Wegfall des Unterhaltsanspruchs f) Die Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) gegen die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum berechnen sich zusammengefasst wie folgt: November und Dezember 2015 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 670,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -184,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -0,21 € Ungedeckter Bedarf 485,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.000,00 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 861,85 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.517,77 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 217,77 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.079,62 € Anteil der Antragstellerin 0,7983 Ungedeckter Bedarf gesamt 485,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 387,80 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (2 Monate) 775,60 € Januar bis Juni 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -0,21 € Ungedeckter Bedarf 544,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 939,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.517,77 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 217,77 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.156,92 € Anteil der Antragstellerin 0,8118 Ungedeckter Bedarf gesamt 544,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 442,24 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (6 Monate) 2.653,46 € Juli bis September 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -0,21 € Ungedeckter Bedarf 544,79 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung -142,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 939,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.217,81 € Anteil der Antragstellerin 0,7712 Ungedeckter Bedarf gesamt 544,79 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 420,13 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 1.260,39 € Oktober bis Dezember 2016 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -190,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -193,55 € Ungedeckter Bedarf 351,45 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.077,30 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.081,15 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.359,81 € Anteil der Antragstellerin 0,7951 Ungedeckter Bedarf gesamt 351,45 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 279,43 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 838,29 € Januar bis März 2017 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld -192,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -193,55 € Ungedeckter Bedarf 349,45 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.578,66 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 278,66 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.618,99 € Anteil der Antragstellerin 0,8279 Ungedeckter Bedarf gesamt 349,45 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 289,30 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (3 Monate) 867,91 € April 2017 bis März 2018 – kein Unterhaltsanspruch – April 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG 0,00 € Ungedeckter Bedarf 735,00 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.605,14 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 305,14 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.645,47 € Anteil der Antragstellerin 0,8146 Ungedeckter Bedarf gesamt 735,00 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 598,70 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (1 Monat) 598,70 € Mai bis Juni 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -0,10 € Ungedeckter Bedarf 734,90 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.605,14 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 305,14 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.645,47 € Anteil der Antragstellerin 0,8146 Ungedeckter Bedarf gesamt 734,90 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 598,62 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (2 Monate) 1.197,24 € Juli bis November 2018 Bedarf Antragsgegner zu 1) Elementarbedarf Tabelle 735,00 € Bedarfsdeckende Einkünfte Kindergeld 0,00 € Förderungsleistungen § 17 BAföG -0,10 € Ungedeckter Bedarf 734,90 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Antragstellerin Erwerbseinkommen 3.336,48 € Bereinigungsposten Studiengebühren Fortbildung 0,00 € Finanzierung PKW -382,79 € Darlehen Sparkasse F. -313,36 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 1.340,33 € Unterhaltsrechtliches Einkommen Vater Rente 1.658,72 € Selbstbehalt -1.300,00 € Einsatzbetrag Kindesunterhalt 358,72 € Haftungsquote Einsatzbetrag beider Elternteile 1.699,05 € Anteil der Antragstellerin 0,7889 Ungedeckter Bedarf gesamt 734,90 € Unterhaltsanspruch gegen Antragstellerin monatlich 579,74 € Gesamtrückstand im vorstehenden Zeitraum (5 Monate) 2.898,70 € Gesamtrückstand November 2015 bis November 2018 (25 Mon.) 11.090,29 € III. Der Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist zulässig und teilweise begründet. 1. Soweit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zu 1) gegen die Antragstellerin bestanden, sind diese Ansprüche vollen Umfangs gemäß § 37 Abs. 1 BAföG auf die Antragsgegnerin zu 2) übergegangen, weil die Antragsgegnerin zu 2) im gesamten Zeitraum Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG in einer den jeweiligen Unterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin übersteigenden Höhe erbracht hat. Die Voraussetzungen der rückwirkenden Inanspruchnahme gemäß § 37 Abs. 4 BAföG liegen zu jedem Zeitpunkt vor. 2. Der Zinsanspruch beruht jeweils auf § 37 Abs. 6 BAföG. Kumulative Voraussetzungen für den Zinslauf sind nach dieser Vorschrift die Fälligkeit des übergegangenen Anspruchs und die Mitteilung des Anspruchsübergangs an den Unterhaltspflichtigen für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Für den Zugang der jeweiligen Übergangsanzeige auf den unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) im Schriftsatz vom 13.09.2018 (Blatt 188 der Akte) Bezug genommen. Danach ist die Hauptforderung wie folgt zu verzinsen: Unterhaltszeitraum Überleitungs- anzeige Fällige Summe Beginn Zinslauf November 2015 bis August 2016 Juli 2016 4.269,32 € 01.08.2016 September 2016 420,13 € 01.09.2016 Oktober 2016 bis Januar 2017 Dezember 2016 1.127,59 € 01.01.2017 Februar 2017 289,30 € 01.02.2017 März 2017 289,30 € 01.03.2017 April 2018 bis Juni 2018 Mai 2018 1.795,54 € 01.06.2018 Juli 2018 579,74 € 01.07.2018 August 2018 579,74 € 01.08.2018 September 2018 579,74 € 01.09.2018 Oktober 2018 579,74 € 01.10.2018 November 2018 579,74 € 01.11.2018 IV. Der zulässige Widerantrag des Antragsgegner zu 3) ist unbegründet, weil der Antragsgegner zu 1) in dem Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018, für den der Antragsgegner zu 3) übergegangene Ansprüche geltend macht, bereits dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin hatte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Danach entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Nach Nr. 1 der Vorschrift ist insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung keine Bindung an die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 51 FamGKG besteht. Vielmehr ist unabhängig vom festgesetzten Verfahrenswert die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen, wobei die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und die Dauer der Unterhaltsleistung maßgeblich sind (Giers in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 243 Rn. 3; Pasche in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 243 Rn. 5; Lorenz in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG Rn. 2). Sind die Kosten des Unterhaltsverfahrens zwischen mehr als zwei Verfahrensbeteiligten zu verteilen, orientiert sich die Kostenverteilung zunächst an der für ein Prozessrechtsverhältnis gemäß §§ 92, 100 Abs. 2 ZPO entwickelten sogenannten Baumbachschen Formel, wobei das Ergebnis anhand weiterer Kriterien zur Ausübung des billigen Ermessens nach § 243 FamFG zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2019, NZFAm 2019, 627 – juris, Rn. 111). Die Anwendung dieser Formel auf multipolare Prozessrechtsverhältnisse ist von der Überlegung geleitet, dass in der Kostengrundentscheidung die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt zu verteilen sind, wobei für die Verteilung der Gerichtskosten aus den einzelnen bipolaren Prozessrechtsverhältnissen ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden ist, während die außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Einzelrechtsverhältnis verteilt werden, so dass im Ergebnis eine Kostenhaftung von Streitgenossen untereinander vermieden wird (Gemmer, Die Baumbach’sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 100 ZPO Rn. 5 ff.). a) Den fiktiven Gesamtstreitwert für die Verteilung der Gerichtskosten ermittelt das Gericht wie folgt: Im ursprünglichen Verfahrensrechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) war Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, ab November 2016 bis zum Abschluss der Ausbildung, mithin bis zum Ablegen des Ersten juristischen Staatsexamens, Ausbildungsunterhalt in Höhe titulierter 260 € monatlich an den Antragsgegner zu 1) zu zahlen. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach Vorstellung der Beteiligten orientiert sich das Gericht an der in den Bescheiden des Studierendenwerks Hamburg festgesetzten Förderungshöchstdauer nach dem BAföG. Diese ist auf September 2020 festgesetzt (letzter Bewilligungsbescheid vom 16.04.2019, Blatt 477 der Akte). Nach Vorstellung der Beteiligten war also bei Eingang des Hauptantrages eine Dauer der Unterhaltsverpflichtung von November 2016 bis September 2020, mithin eine Dauer von 47 Monaten im Streit. Unter Zugrundelegung des bestehenden Titels über 260 € monatlich ergibt sich mithin ein fiktiver Einzelstreitwert für den ursprünglichen Abänderungsantrag von 12.220,00 €. Für den Widerantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist für die Zwecke der Kostenverteilung abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG nicht der bei erstmaliger Einreichung des Wiederantrags aufgelaufene Rückstand, sondern der zuletzt mit Antrag vom 21.01.2020 geltend gemachte Rückstand von 24.681,81 € als fiktiver Einzelstreitwert zugrunde zu legen. Für den Widerantrag des Antragsgegner zu 3) ist der Zahlungsantrag über 4.439,76 € als fiktiver Einzelstreitwert zugrunde zu legen. Es ergibt sich danach ein fiktiver Gesamtstreitwert von 41.341,57 €. b) Im jeweiligen Einzelrechtsverhältnis unterliegen die Beteiligten mit folgenden Beträgen: Die Antragstellerin unterliegt bezogen auf den Hauptantrag mit 13 x 260,00 € = 3.380,00 €, weil das Gericht den Abänderungsantrag bezogen auf die Monate November 2016 bis März 2017 und April 2018 bis November 2018, also bezogen auf 13 Monate abgewiesen hat. Der Antragsgegner zu 1) unterliegt bezogen auf den Hauptantrag mit 34 x 260 € = 8.840,00 €, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Antragstellerin bezogen auf die Monate April 2017 bis März 2018 und bezogen auf die Monate Dezember 2018 bis September 2020 (Ende des fiktiven Unterhaltszeitraumes), also bezogen auf 34 Monate, nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin zu 2) unterliegt bezogen auf den Widerantrag über 24.681,81 € mit 13.591,52 €, weil das Gericht den Widerantrag insoweit abgewiesen hat. Der Antragsgegner zu 3) unterliegt bezogen auf den Widerantrag über 4.439,76 € voll. c) Die Gerichtskosten nach dem fiktiven Gesamtstreitwert von 41.341,57 € sind demgemäß wie folgt zu verteilen: d) Die außergerichtlichen Kosten verteilen sich wie folgt: Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin folgt der Verteilung der Gerichtskosten, da die Antragstellerin an allen Einzelrechtsverhältnissen innerhalb des Verfahrens voll beteiligt ist (vgl. Gemmer, Die Baumbach’sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702 [703]). Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) trägt die Antragstellerin 28%, weil sie in diesem Verhältnis mit = 27,66% unterliegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin 45%, weil sie in diesem Verhältnis mit = 44,93% unterliegt. Der Antragsgegner zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er mit seinem Antrag voll unterliegt. e) Eine Korrektur dieses Ergebnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 243 FamFG ist nicht geboten. Die Verteilung der Kosten nach der Baumbachschen Formel führt zu der Belastung jedes Beteiligten mit Verfahrenskosten, die auch angefallen wären, wenn jeweils separate Verfahren geführt worden wären. Weitere Gesichtspunkte im Sinne von § 243 Satz 2 Nr. 2 bis 4 FamFG, die eine von dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abweichende Kostenverteilung nahelegen, hat das Gericht nicht festgestellt. VI. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Danach gilt: Der Wert des Hauptantrags der Antragstellerin bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach der Gesamthöhe des titulierten Unterhalts für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags, mithin in Höhe von 12 x 260 € = 3.120 €. Der Wert des Widerantrags der Antragsgegnerin zu 2), die jeweils nur bereits übergegangene, also bereits fällige Unterhaltsansprüche geltend macht, bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG nach dem Betrag, der „bei Einreichung des Antrags“ fällig ist, also nach dem mit dem ursprünglichen Widerantrag gemäß Schriftsatz vom 13.09.2018 geltend gemachten Rückstand von 12.994,05 €. Die weitere Erhöhung des Rückstands im Laufe des Verfahrens bleibt demgegenüber nach der genannten Vorschrift für die Festsetzung des Verfahrenswertes außer Betracht. Der Wert des Widerantrages des Antragsgegners zu 3) bestimmt sich nach dem mit Schriftsatz vom 15.01.2019 erstmals bezifferten, zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unverändert geltend gemachten Unterhaltsrückstand von 4.439,76 €. Die Werte der beiden Wideranträge, mit denen von unterschiedlichen Beteiligten für unterschiedliche Zeiträume Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird und die deshalb nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG betreffen, sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zusammenzurechnen. Demgegenüber geht der Wert des Hauptantrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG im Wert der Wideranträge auf, weil die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne der Norm betreffen. Während nämlich das Rechtsschutzbegehren des Hauptantrags darauf gerichtet ist, dass ab dem 01.11.2016 kein Unterhalt mehr geschuldet ist, machen die Wideranträge gelten, dass in einem Zeitraum seit dem 01.11.2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Januar 2020 durchgängig ein höherer als der titulierte Unterhalt geschuldet ist. Die Wideranträge betreffen also für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum das kontradiktatorische Gegenteil des Hauptantrags und gehen quantitativ darüber hinaus, sodass gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist.