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Beschluss

17 WF 232/12

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0918.17WF232.12.0A
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Leitsätze
1. Studiengebühren bzw. allgemein die Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt sowie die Kosten eines vollständig im Ausland absolvierten Studiums einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten sind als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzusehen.(Rn.3) 2. Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen finanzieren, besteht außerhalb einer entsprechenden Absprache zwischen Eltern und Kind nur, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juli 2012 - 144 F 8724/12 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studiengebühren bzw. allgemein die Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt sowie die Kosten eines vollständig im Ausland absolvierten Studiums einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten sind als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzusehen.(Rn.3) 2. Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen finanzieren, besteht außerhalb einer entsprechenden Absprache zwischen Eltern und Kind nur, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juli 2012 - 144 F 8724/12 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung - die Verpflichtung der Mutter zur Zahlung von laufendem und rückständigem Ausbildungsunterhalt einschließlich der Mehrkosten für ein Auslandsstudium am G... College, Dublin, Irland, in der Fachrichtung 'Bachelor of Arts in Journalism and Visual Media' - zu Recht versagt, weil das Unterhaltsverlangen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO). Der Senat schließt sich der sehr sorgfältigen, überzeugenden Begründung des Familiengerichts an und macht sich diese zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: 1. Das Einklagen eines von der Unterhaltsschuldnerin anerkannten und gezahlten „Sockelbetrages“ ist mutwillig, soweit die Schuldnerin nicht vorab zur Titulierung aufgefordert wurde. Dagegen, dass diese eine Titulierung - wie aus dem Schreiben vom 7. August 2012 (Anlage K13 bzw. Bl. P21) ersichtlich - davon abhängig macht, dass die Antragstellerin zunächst eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegt, ist nichts zu erinnern: Aus der mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2012 vorgelegten Studienbescheinigung vom 18. April 2012 ergibt sich lediglich, dass das zweite Studienjahr besucht wird; dieses endete jedoch - worauf in der Bescheinigung hingewiesen wird - bereits am 25. Mai 2012. Damit fehlt ein Nachweis, dass von der Antragstellerin tatsächlich auch das dritte (und voraussichtlich letzte) Studienjahr absolviert wird. Nachdem die Antragsgegnerin den von ihr anerkannten Unterhalt bislang regelmäßig gezahlt hat, bestehen keine Bedenken, wenn von ihr vor der Schaffung eines entsprechendes Titels - auf den die Antragstellerin Anspruch hat - zunächst die aktuelle Studienbescheinigung für das dritte Studienjahr - die Vorlesungszeit soll im September 2012 beginnen - eingefordert wird (vgl. Luthin/Koch-Kamm, Unterhaltsrecht [11. Aufl. 2010], Rn. 7031f., 7219; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 10 Rn. 39, 41). 2. Auch in Bezug auf den weitergehenden, über den anerkannten „Sockelbetrag“ hinaus geforderten Unterhalt wurde der Antrag vom Familiengericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen: Studiengebühren bzw. allgemein die Kosten für einen studien- bzw. ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt oder, weitergehend, ein vollständig im Ausland absolviertes Studium einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten gelten als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf (vgl. nur Wendl/Klinkhammer, Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 2 Rn. 532, § 6 Rn. 17; Palandt/Brudermüller, BGB [71. Aufl. 2012], § 1610 Rn. 13). Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Eltern- teil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich be- gründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt ange- messen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslands- studium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 € eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei „weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen“ zu tragen; Klage ohne Erfolg). Der vorliegende Fall geht hierüber ersichtlich deutlich hinaus, weil die Antragstellerin nicht nur die Finanzierung eines Ausbildungsabschnitts im Ausland begehrt, sondern ihre gesamte Ausbildung vollständig im Ausland absolvieren möchte. Die Anforderungen, dass eine derartige Ausbildung von den Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 BGB) zu finanzieren ist, sind in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, aber auch die Leistungsbereitschaft des Kindes deutlich verschärft (vgl. AG Köln, Urteil vom 16. August 2000 - 302 F 273/98 -, FamRZ 2002, 482 [zitiert nach juris]: Ausbildungsmehrbedarf von ca. 7.867 DM/Monat für ein Studium in den USA nur dann angemessen und zumutbar, wenn das studierwillige Kind intellektuell hochbegabt ist, der Unterhaltspflichtige über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt, er einem Geschwisterkind bereits ein entsprechendes Studium finanziert und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine entsprechende Ausbildung für angemessen erachtet). In der Literatur wird darauf hin- gewiesen, dass die (Mehr-) Kosten derartiger Studienaufenthalte vom unterhaltspflichtigen Elternteil nur nach Maßgabe von § 1618a BGB, also unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme, zu tragen sind (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 81). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erscheint offensichtlich, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet: Allein die Tatsache, dass ihre Eltern ihr den Besuch eines englischsprachigen Gymnasiums ermöglicht haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Eltern - bzw. die allein leistungsfähige Mutter - deshalb auch die Mehrkosten für ein vollständiges, im englischsprachigen Ausland absolviertes Studium zu tragen hätten. Vor dem Hintergrund der zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung könnte davon allenfalls dann die Rede sein, wenn die Antragstellerin für ein derartiges Studium ganz besonders qualifiziert ist und auch keine Möglichkeit ersichtlich wäre, das gewünschte Ausbildungsziel bzw. eine vergleichbare, zumutbare Alternativausbildung im Inland zu erlangen. Dafür, dass es sich um eine derartige Fallgestaltung handelt, ist jedoch nichts ersichtlich. Schon die Antragstellerin selbst trägt vor, dass nicht ihr besonderes Leistungsvermögen sie für die Absolvierung der gesamten Ausbildung im Ausland prädestiniert, sondern entscheidender Beweggrund, die gewünschte Ausbildung an einer ausländischen Hochschule zu verfolgen, ist der Umstand, dass sie nicht die Leistungsanforderungen erfüllt, um für ein entsprechendes Studium im Inland angenommen zu werden (Antragsschrift, dort S. 4; Bl. 4). Wenn berücksichtigt wird, dass Ausbildungsunterhalt nur geschuldet ist, wenn die vom Kind gewünschte Ausbildung dessen Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen entspricht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [71. Aufl. 2012], § 1610 Rn. 20), ist klar, dass ein Kind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, weil der beabsichtigte Ausbildungsgang aufgrund des Nichterreichens der inländischen Voraussetzungen nur im Ausland absolviert werden kann, ohne elterliches Einverständnis nicht auf diese abwälzen kann. Eine weitere Verstärkung erfährt diese Überlegung aufgrund der Rücksichtnahmepflicht des Kindes gegenüber den Eltern, die auch in Bezug auf Studien- bzw. Ausbildungsabsichten zum Tragen kommt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1618a Rn. 2): Wenn die Antragstellerin in der von ihr gewünschten Fachrichtung aufgrund einer nicht ausreichenden Abiturnote keinen inländischen Studienplatz erlangen kann, wäre sie, bevor sie sich ihren Studienwunsch über ein teures Auslandsstudium erfüllt, zunächst gehalten gewesen, zu prüfen, ob sich ihr Ausbildungsziel nicht auf einem anderen Weg erreichen lässt, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteils weniger stark in Anspruch nimmt; etwa, in dem die Möglichkeiten einer dualen Ausbildung beispielsweise durch ein Volontariat bei einem Printmedium mit anschließender akademischer Ausbildung an einer Journalistenschule oder die Aufnahme einer geeigneten Fachhochschulausbildung erwogen werden, die durch entsprechende Praktika im journalistischen Bereich ergänzt wird. Möglicherweise wäre auch in Betracht gekommen, zunächst eine betriebliche Ausbildung, etwa im fotografischen Bereich zu absolvieren, die dann in geeigneter Weise durch journalistische Ausbildungsanteile ergänzt wird. Dafür, dass eine derartige, die Interessen auch des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigende Abwägung stattgefunden hat, ist nichts ersichtlich; dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 8. August 2011 (Anlage 6 zur Antragsschrift; Bl. 14). Der Verfahrenskostenhilfeantrag wurde daher zu Recht zurückgewiesen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO); in Bezug auf die Gerichtskosten verbleibt es bei der Gebühr nach FamGKG Nr. 1912.