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Beschluss

277 F 262/20

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zweckverfehlungskondiktion ist vom Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen abzugrenzen.(Rn.48) 2. Ist der mit der Zuwendung verfolgte Zweck erreicht worden und lediglich die Erwartung des Zuwendenden, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft am Vermögensgegenstand zu partizipieren, enttäuscht worden, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Regelungen sind ausnahmsweise auch bei einer gescheiterten Ehe im gesetzlichen Güterstand anwendbar, wenn die Zuwendung vor dem maßgeblichen Stichtag des Anfangsvermögens vollzogen wurde und deshalb nicht vom Zugewinnausgleich erfasst wird. Der Rückgewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage reicht in diesen Fällen jedoch nicht weiter, als die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB bezogen auf den einzelnen Vermögensgegenstand gereicht hätte, wenn die Zuwendung vom Zugewinnausgleich erfasst gewesen wäre (sog. fiktiv ungestörter Zugewinnausgleich).(Rn.48) (Rn.59) (Rn.61) (Rn.75)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweckverfehlungskondiktion ist vom Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen abzugrenzen.(Rn.48) 2. Ist der mit der Zuwendung verfolgte Zweck erreicht worden und lediglich die Erwartung des Zuwendenden, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft am Vermögensgegenstand zu partizipieren, enttäuscht worden, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Regelungen sind ausnahmsweise auch bei einer gescheiterten Ehe im gesetzlichen Güterstand anwendbar, wenn die Zuwendung vor dem maßgeblichen Stichtag des Anfangsvermögens vollzogen wurde und deshalb nicht vom Zugewinnausgleich erfasst wird. Der Rückgewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage reicht in diesen Fällen jedoch nicht weiter, als die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB bezogen auf den einzelnen Vermögensgegenstand gereicht hätte, wenn die Zuwendung vom Zugewinnausgleich erfasst gewesen wäre (sog. fiktiv ungestörter Zugewinnausgleich).(Rn.48) (Rn.59) (Rn.61) (Rn.75) 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurde auf den am 18.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers mit Beschluss des angerufenen Gerichts vom 30.01.2019 im Verfahren 277 F 40/19 geschieden. Vor Eheschließung, nämlich am 18.11.2016, überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin auf deren Konto einen Betrag von 200.000,00 € mit dem Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“. Die Antragsgegnerin reichte diesen Betrag in mehreren Teilzahlungen an ihre Eltern weiter. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus H. stammenden Eltern der Antragsgegnerin verbrachten ihr Arbeitsleben in Deutschland und kehrten im Rentenalter nach H. zurück. Sie erwarben im Jahr 2013 ein ca. 1.800 m² großes Grundstück am Meer auf der Insel S. in D. Sie bebauten dieses Grundstück mit einer aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Wohnhausanlage (vgl. Anlage A1 zur Antragsschrift, Blatt 18 der Akte). Die Beteiligten besichtigten das Grundstück anlässlich eines Urlaubs im August 2016; der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt fertig gestellt. Das Gebäude wurde im Jahr 2017/2018 fertiggestellt. Es wird seither von den Eltern der Antragsgegnerin, der Antragsgegnerin selbst und der Schwester der Antragsgegnerin mit ihrer Familie teils selbst genutzt, teils vermietet. Bei Vermietungsanzeigen in einschlägigen Internetportalen (booking.com und airbnb.com) tritt die Antragsgegnerin als Vermieterin („Gastgeber“) auf. Hinsichtlich des bis dahin unstreitigen Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen A1 bis A4 Bezug genommen. Die Eltern der Antragsgegnerin sind ausweislich des am 08.05.2021 erstellten, bisher nur in [fremder] Sprache vorliegenden Grundbuchauszuges (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.06.2021, Blatt 128, 162) als (einzige) Miteigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen. Die Schwester der Antragsgegnerin hatte in erheblichem Umfang zu den Kosten der Bebauung beigetragen. Auch der vom Antragsteller zur Verfügung gestellte und an die Eltern der Antragsgegnerin weitergereichte Betrag von 200.000,00 € floss vollumfänglich in den Bau und die Ausstattung dieser Immobilie. Der Überweisung der 200.000 € vom Antragsteller an die Antragsgegnerin war am 18.11.2016 folgender Austausch von Textnachrichten per WhatsApp zwischen den Beteiligten vorausgegangen und nachgefolgt (Zitierung gemäß Antragserwiderung vom 12.02.2021, Blatt 89 ff. der Akte, und ergänzend Antragsschrift, Blatt 7 der Akte): […] F. 14:17 Uhr: „Schick mir mal Deine Kontodaten, ist steuerlich besser: ich gebe Dir Darlehen, Du kaufst. Dann ist es keine Schenkung, etc. […] F. 14:23 Uhr: „Wenn Du kaufst, können sie dir die andere Wohnung schenken, wenn ich kaufe und Du eingetragen wirst, sind es 2 Schenkungen, zusammen über 205.000 €, d.h. Du müsstest Schenkungssteuer zahlen" F. 14:25 Uhr: „Ich überweise Dir 200 mit Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“, aber denke bitte daran, dass der Betrag inkl. Möbel kalkuliert ist.“ F. 14:26 Uhr: „Soll heißen, wenn das für den Bau alleine draufgeht müssen wir für die Möbel eine andere Lösung (Kredit o.ä.) finden“ […] F. 14:47 Uhr: „Wichtig bei der Überweisung an sie: Betreff sollte „Kaufpreisrate xx“ lauten“ M. 14:48 Uhr: „Ok. Verstehe das Problem. […]“ […] F. 14:50 Uhr: „Du sollst Ihnen doch gar nichts schenken, das macht doch überhaupt keinen Sinn“ F. 14:51 Uhr: „Sie wollen Die die untere Wohnung irgendwann schenken als vorweggenommenen Erbfall (keine Erbschaftssteuer) – und dafür wollen wir die Schenkungssteuer vermeiden“ M. 14:51 Uhr: „Das macht Sinn.“ F. 14:53 Uhr: „Meistens, wenn ich von Finanzen rede :D“ M. 14:53 Uhr: „Auch der erste Punkt. Dann „kaufe“ ich Ihnen eine Wohnung ab und die andere schenken Sie uns“ F. 14:53 Uhr: „Jepp“ Die Beteiligten korrespondierten vor und nach der verfahrensgegenständlichen Überweisung untereinander wie auch mit der Mutter der Antragsgegnerin und Dritten zu Details der Bauplanung, der Wohnungseinrichtung und der Finanzierung. Hinsichtlich dieser Korrespondenz wird auf den als Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.09.2021 überreichten E-Mail-Verkehr (Blatt 273 ff. der Akte) Bezug genommen. So schrieb die Mutter der Antragsgegnerin in einer E-Mail vom 07.11.2016, also vor der verfahrensgegenständlichen Überweisung, zur Küchenplanung (in [fremder] Sprache, hier zitiert gemäß der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.09.2021 vorgetragenen und von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten deutschen Übersetzung, Blatt 261, 287 der Akte): M., so ist die Küche, wie wir sie entworfen haben. [...] Ich habe nur nach einem Plan gefragt, damit ich ihn dir schicken kann und du entscheidest natürlich, was du willst und wie, ich will mich nicht einmischen und habe weder Zeit noch Nerven. Die Antragsgegnerin leitete diese Nachricht am 08.11.2016 an den Antragsteller weiter mit dem Hinweis: „Anbei Vorschlag und Angebot Küche. Ich denke grundsätzlich passt das so. Wir müssen noch entscheiden ob wir 60 cm Spülmaschine haben wollen oder ob der kleine mit 45 cm reicht. Außerdem können wir Buch überlegen, ob wir den „freien“ Arbeitstisch etwas höher setzen, damit wir Barhocker drunter packen können. Was meinst du?“ Am 27.05.2017 schickte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine detaillierte Einrichtungsliste mit Ikea-Möbeln zur Weiterleitung an die Eltern der Antragsgegnerin (Blatt 279 ff. der Akte). Am 17.07.2017 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per Mail eine Kostenaufstellung mit dem Titel „Wohnung [H.] bisherige Ausgaben stand 17.07.2017“, die mit einer Summe von 190.038,90 € schließt (Blatt 290 der Akte). Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2017 auszugsweise wie folgt: „besten Dank, zwei Ideen/Anmerkungen: 1. Bei den „Baukosten/Überweisung Eltern“ ist schwer zu sehen, ob/was noch kommt – kann man das irgendwie versuchen zu quantifizieren bzw. zu benennen, was schon war und was noch kommt? [...] Ich will einfach nur verhindern, dass da noch ein Batzen kommt, den wir nicht kommen sehen. 2. Ähnlich mit den noch einzurichtenden Wohnungen (unten). Kannst Du hier ein grobes Budget pro Wohnung auf Basis der bisherigen Einrichtung machen [...] Hierbei kommt es meines Erachtens nicht auf 100€ mehr oder weniger an, aber ich würde gerne wissen, ob es eher noch 5000€, 7000€ oder 10.000€ pro Wohnung sind.“ Anfang Januar 2018 kam es zur endgültigen Trennung der Beteiligten, wie die Beteiligten übereinstimmend im Scheidungsverfahren erklärt haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 ließ der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin „den Darlehensvertrag“ kündigen und sie zur Rückzahlung des offenen Darlehensbetrags von 200.000,00 € bis zum 13.03.2019 auffordern. Am 18.12.2018 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Nachdem eine Zahlung auf die Forderung nicht erfolgt ist, verfolgt der Antragsteller den Anspruch mit der am 11.01.2021 zugestellten Antragsschrift vom 02.11.2020 gerichtlich. Der Antragsteller behauptet: Er habe der Antragsgegnerin ein zinsfreies Baufinanzierungsdarlehen gewährt. Die Eltern der Antragsgegnerin hätten geplant, das Grundstück mit zwei Gebäuden zu bebauen, beide Gebäude bestehend aus je drei Geschossen, wobei drei voneinander getrennte Wohneinheiten mit je zwei Wohnungen hätten gebaut werden sollen. Dabei hätte plangemäß die Antragsgegnerin zunächst Eigentümerin des zweiten Obergeschosses des von der Straße aus gesehen rechten Gebäudes werden sollen, während die Schwester der Antragsgegnerin Eigentümerin des von der Straße aus gesehen linken Gebäudes hätte werden sollen und Eigentümer der beiden unteren Geschosse des von der Straße aus gesehen rechten Gebäudes die Eltern der Antragsgegnerin. Bei Ableben der Eltern hätten beide Schwestern je eine Wohnung in der Wohnanlage erben sollen. Geplant sei also ein Bauträgermodell gewesen, wobei die Antragsgegnerin eine der beiden ihr zu übertragenden Wohnungen gegen Zahlung von 200.000,00 € sogleich von den Eltern hätte erwerben sollen und die weitere Wohnung ihr zu einem späteren Zeitpunkt von ihren Eltern hätte geschenkt bzw. im Wege vorweggenommener Erbfolge hätte übertragen werden sollen. Sämtliche diesbezüglichen Absprachen seien zwischen der Antragsgegnerin und ihren Eltern getroffen worden, direkte Gespräche zwischen dem Antragsteller und seinen Schwiegereltern habe es nicht gegeben. Die Immobilie sei von den Beteiligten zu Urlaubszwecken, im Übrigen zur Vermietung und gleichzeitig als Kapitalanlage gedacht gewesen. Der Verkehrswert der für 200.000 € von den Eltern zu erwerbenden Wohnung sei mit 350.000,00 € zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin vermiete das Objekt jetzt auf eigene Rechnung. Hinsichtlich des streitigen Vortrags bis dahin wird auf die Antragsschrift vom 02.11.2020, Seiten 1-8, Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet weiterhin, zwischen den Beteiligten sei ein konkreter Zweck der Zuwendung dergestalt verabredet gewesen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin den Geldbetrag nur deshalb zuwende, damit sie eine Wohnung von ihren Eltern erwerbe. Die Antragsgegnerin habe den Geldbetrag in diesem Bewusstsein entgegengenommen und an ihre Eltern überwiesen. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin den Betrag ausschließlich deshalb überwiesen, damit sie diesen Betrag ihren Eltern zur Verfügung stelle, damit diese wiederum – gleich einem Bauträger – die Wohnungen für die Beteiligten herstellten und einrichteten, damit die künftigen Ehegatten sie im wesentlichen fremdvermieten können (Schriftsatz vom 03.09.2021, Blatt 259 der Akte). Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin wendet ein, es sei nie geplant gewesen, dass die Antragsgegnerin Eigentum an einer Wohnung erwerben solle. Das sei auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Die Eltern seien wie geplant Alleineigentümer, auch ihre Schwester habe kein Eigentum erworben. Die Antragsgegnerin habe den Wunsch gehabt, ihre Eltern bei der Erfüllung ihres Lebenstraums finanziell zu unterstützen, wie dies auch ihre Schwester getan habe. Dabei sei aber nie im Gespräch gewesen, dass die Schwestern zu Lebzeiten Eigentum hätten erwerben sollen. Eine Eigennutzung, Vermietung oder Kapitalanlage habe zu keiner Zeit im Raum gestanden. Die Antragsgegnerin vermiete auch nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung der Eltern, denen sie lediglich bei der Abwicklung der Vermietung behilflich sei. Der Antragsteller habe niemals beabsichtigt, die Immobilie für sich selbst zu nutzen, weder zu Urlaubszwecken noch als Kapitalanlage. Er habe der Antragsgegnerin aus Großzügigkeit einen Teil eines großen von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zur freien Verfügung zugewendet (Antragserwiderung vom 12.02.2021, Blatt 87 ff. der Akte, Schriftsatz vom 14.06.2021, Blatt 128 ff. der Akte, Schriftsatz vom 07.09.2022, Blatt 329 ff. der Akte und Schriftsatz vom 10.10.2022, Blatt 351 der Akte). Das Gericht hat die Beteiligten am 12.05.2021 persönlich zu ihren Anträgen angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 116 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Eine anschließend durchgeführte gerichtsnahe Mediation ist gescheitert. Die Beteiligten haben anschließend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. II. Der zulässige Antrag ist teils begründet und teils unbegründet. 1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Rückzahlungsanspruch, jedoch nur in Höhe von 100.000,00 €. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwischen den Beteiligten ist kein Darlehensvertrag zustande gekommen. (1) In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, FamRZ 1990, 600 und BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, FamRZ 1992, 293; zit. n. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 8 UF 167/19 – FamRZ 2020, 910 - juris; Wever, FamRZ 2021, 331). Von einem Darlehen unter Ehegatten kann demnach nur ausgegangen werden, wenn feststellbar ist, dass die Ehegatten trotz Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihren wechselseitigen immateriellen und materiellen Auswirkungen im Sinne von § 1353 BGB die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags im Sinne von § 488 BGB begründen wollten. (2) Die aus der Korrespondenz vom 18.11.2016 ersichtlichen Abreden der Beteiligten waren nicht darauf gerichtet, die für einen Darlehensvertrag typischen wechselseitigen Vertragspflichten zu begründen. Der Antragsteller wollte sich nicht dazu verpflichten, wie ein Darlehensgeber der Antragsgegnerin einen Geldbetrag zu deren freier Verfügung zu überlassen; der Antragsteller hat vielmehr, wie aus der gesamten Korrespondenz ersichtlich, mit der Antragsgegnerin konkrete Abreden zur Verwendung des Betrages im Rahmen des Bauprojekts [H.] getroffen und Rechnungslegung gefordert, die Antragsgegnerin ist diesem Verlangen mit der Kostenaufstellung vom 17.07.2017 auch nachgekommen. Umgekehrt hat sich die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt wie ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des überlassenen Betrages zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verpflichtet; vielmehr teilten die Beteiligten erkennbar die Vorstellung, dass der überlassene Betrag als Investition endgültig zur Verwendung für die Immobilie in [H.] verbleibt. Der vom Antragsteller bei der Überweisung absprachegemäß verwendete Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“ war nach dem klaren Inhalt der Korrespondenz vom 18.11.2016 eine einvernehmlich und ausschließlich aus steuerlichen Gründen verwendete falsa demonstratio. b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB. Der vom Antragsteller mit der Leistung vereinbarungsgemäß bezweckte Erfolg ist eingetreten; eine darüber hinausgehende Zweckabrede zwischen den Beteiligten ist nicht zustande gekommen. (1) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung kann nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung kommt nur in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben. Zu fordern ist dafür eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118; zit. n. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 –, FamRZ 2008, 1822 - juris, Rn. 35; Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 –, FamRZ 2011, 1563 - juris, Rn. 32; OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2013 – 20 W 1094/13 –, NZFam 2014, 90 - juris, Rn, 23). Bei Zuwendungen unter (künftigen) Ehegatten muss als Voraussetzung einer Zweckverfehlungskondiktion wegen Scheiterns der Ehe feststellbar sein, dass der Fortbestand der Ehe gerade Gegenstand der Zweckabrede und nicht bloße Grundlage der Zuwendung war (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage 2018, Rn. 901; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 8 UF 167/19 –, FamRZ 2020, 910 - juris, Rn. 33). Ist hingegen der verfolgte Zweck erreicht worden und nur die Erwartung der dauerhaften Mitnutzungsmöglichkeit wegen Scheiterns der Ehe enttäuscht worden, ist keine Zweckverfehlungskondiktion gegeben, sondern eine Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der richtige Weg (Wever, Anm. zu BGH vom 27.01.2021 - XII ZR 21/20 -, FF 2021, 198, 201). (2) Die Beteiligten haben keine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass als Gegenleistung einer Zahlung von 200.000 € an die Eltern der Antragsgegnerin die Eltern entweder der Antragsgegnerin allein oder den Beteiligten gemeinsam Miteigentum an einer Wohnung innerhalb der von ihnen zu errichtenden Immobilie verschaffen sollten. Die aktenkundige Korrespondenz zwischen den Beteiligten lässt an keiner Stelle erkennen, dass zwischen den Beteiligten jemals darüber gesprochen worden wäre, wann, wie und an welchem Gegenstand innerhalb der zu errichtenden Immobilie der Antragsgegnerin Alleineigentum oder beiden Beteiligten Miteigentum verschafft werden sollte. Die Korrespondenz lässt auch nicht erkennen, dass jemals die Frage bedacht worden wäre, ob das überhaupt möglich wäre und welche Voraussetzungen immobiliarsachenrechtlich dafür zu schaffen wären. Der Korrespondenz zwischen den Beteiligten lässt sich nicht einmal entnehmen, dass nach Vorstellung der Beteiligten überhaupt eine schuldrechtliche Verpflichtung der Eltern der Antragsgegnerin zur Verschaffung von Eigentum begründet werden sollte. Der einzige diesbezügliche Anhaltspunkt in der Korrespondenz, nämlich die Anweisung des Antragstellers an die Antragsgegnerin, sie solle bei den Überweisungen an ihre Eltern den Verwendungszweck „Kaufpreisrate“ verwenden, trägt eine solche Annahme nicht, weil dieser Verwendungszweck, wie sich aus der Korrespondenz eindeutig ergibt, allein dem Vorhaben der Vermeidung etwaiger Schenkungssteuer geschuldet war; was zusätzlich noch dadurch belegt wird, dass in der Korrespondenz der Beteiligten die im Rechtsverkehr übliche Bedeutung des Wortes kaufen dadurch konterkariert wird, dass die Antragsgegnerin das Wort kaufen in Anführungszeichen setzt (dann „kaufe“ ich Ihnen eine Wohnung ab und die andere schenken Sie uns) und der Antragsteller das entsprechend bestätigt (Jepp) (Antragsschrift Seite 7, Blatt 7 der Akte). (3) Die Beteiligten haben allerdings eine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass die Antragsgegnerin im Gegenzug für die Überlassung der Investition von 200.000 € an ihre Eltern den Eltern gegenüber berechtigt sein sollte, die im Obergeschoss des von der Straße aus gesehen rechten Gebäudeteils belegene, in den vorgelegten Vermietungsanzeigen als Penthouse bezeichnete Wohnung wie eine Eigentümerin für sich zu nutzen, sei es durch Eigennutzung oder durch Vermietung. Dass die Antragsgegnerin nach der von den Beteiligten gemeinsam geteilten Vorstellung gegenüber ihren Eltern ein tatsächliches und ausschließliches Nutzungsrecht an dieser Wohnung bekommen sollte, geht sowohl aus der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz vom 18.11.2016 als auch dem flankierenden E-Mail-Verkehr deutlich hervor. Aus der E-Mail der Mutter vom 07.11.2016 an die Antragsgegnerin und aus der E-Mail des Antragstellers vom 27.05.2017 an die Antragsgegnerin mit der detaillierten Einrichtungsliste geht zweifelsfrei hervor, dass die volle Entscheidungsgewalt über die Einrichtung und Ausstattung des Penthouse bei der Antragsgegnerin lag, die sich diesbezüglich ihrerseits mit dem Antragsteller abstimmte. Aus der WhatsApp-Korrespondenz vom 18.11.2016 („aber denk bitte daran, dass der Betrag inkl. Möbel kalkuliert ist. [...] Soll heißen, wenn das für den Bau alleine drauf geht müssen wir für die Möbel eine andere Lösung (Kredit o. ä.) finden“) und aus der Mail des Antragstellers vom 18.07.2017 an die Antragsgegnerin, in der nachdrücklich eine Budgetplanung angemahnt wird, geht außerdem deutlich hervor, dass die volle Verantwortung für die Finanzierung der Wohnungsausstattung einschließlich der Übernahme unvorhergesehener Mehrkosten vollständig bei den Beteiligten dieses Verfahrens, nicht bei den Eltern der Antragsgegnerin lag. Mit dem vorstehend zitierten E-Mail-Verkehr, der inhaltlich unstreitig ist, ist der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach sie den Betrag von 200.000 € absprachegemäß ihren Eltern ohne Vereinbarung einer Gegenleistung unentgeltlich zugewandt habe, widerlegt. (4) Der vereinbarte Leistungszweck, wonach die Antragsgegnerin als Gegenleistung der Überlassung von 200.000 € an ihre Eltern das ausschließliche Nutzungsrecht am Penthouse bekommen sollte, ist aber nicht fehlgeschlagen, sondern vielmehr erreicht worden. Das Penthouse ist unstreitig 2017/2018 fertiggestellt worden, der überlassene Betrag von 200.000 € ist absprachegemäß für die Fertigstellung und Ausstattung dieses Penthouse verwendet worden. Das Penthouse steht nunmehr absprachegemäß der Antragsgegnerin zur Verfügung. Keiner der Beteiligten trägt vor, dass die Antragsgegnerin von ihren Eltern abredewidrig an der ausschließlichen Nutzung dieser Wohnung gehindert werde. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Vermietung des Penthouse als Ferienwohnung erfolge auf Rechnung der Eltern, ist diese Behauptung entweder tatsächlich falsch oder rechtlich unerheblich, was hier indes nicht zu entscheiden ist, weil es an der bereicherungsrechtlichen Zweckerreichung nichts ändert: Entweder die Antragsgegnerin vermietet tatsächlich auf eigene Rechnung (was durchaus naheliegt, und zwar nicht nur, weil sie im Rechtsverkehr als Vermieterin auftritt, sondern weil das auch dem Ergebnis der aus der Mailkorrespondenz ersichtlichen Abrede zwischen ihr und ihren Eltern entspricht), oder sie führt die Mieteinnahmen freiwillig und entgegen der mit ihren Eltern getroffenen Absprache an ihre Eltern ab, worauf sie sich dann aber im Verhältnis zum Antragsteller nicht berufen könnte, sondern vielmehr so zu behandeln wäre, als erzielte sie die Mieteinnahmen selbst. In beiden Varianten ist der vom Antragsteller mit der Leistung verfolgte Zweck erreicht worden. Fehlgeschlagen ist damit nicht der verabredete Zweck der Leistung; enttäuscht worden ist vielmehr nur die Erwartung des Antragstellers, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich an dem tatsächlich bestehenden Nutzungsrecht der Antragsgegnerin teilzuhaben. c) Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückgewähr der Hälfte seiner Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB. (1) Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht im vorliegenden Fall zur Korrektur von Vermögensverschiebungen zur Verfügung, obwohl die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand lebten und der Vermögensausgleich deshalb vorrangig und grundsätzlich abschließend nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich zu erfolgen hat. Vermögensverschiebungen, die innerhalb des gesetzlichen Güterstandes stattgefunden haben, werden nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 313 BGB nur dann korrigiert, wenn das Ergebnis des vorrangig durchzuführenden Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist (BGH, FamRZ 1991, 1169). Lebten die Beteiligten des Zuwendungsverhältnisses hingegen in Gütertrennung, steht also der Zugewinnausgleich von vornherein nicht als Ausgleichsmechanismus zur Verfügung, kann eine Korrektur gemäß § 313 BGB unter weniger strengen Voraussetzungen bereits dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Vermögensverschiebung „unzumutbar“ wäre (BGH, FamRZ 2013, 1295; Wever, FamRZ 2021, 329,333). Die Beteiligten dieses Verfahrens lebten zwar im gesetzlichen Güterstand, die verfahrensgegenständliche Vermögensverschiebung fand aber bereits am 18.11.2016, vor Beginn des gesetzlichen Güterstandes statt. Da die Vermögensverschiebung also nicht vom Zugewinnausgleich erfasst wird, entfaltet der Zugewinnausgleich hier auch nicht die sonst eintretende Sperrwirkung, jenseits derer nur noch „schlechthin unangemessene und untragbare“ Ergebnisse zu korrigieren wären. Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet vielmehr hier bereits deshalb Anwendung, weil das Ergebnis der Vermögensverschiebung „unzumutbar“ im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB ist. (2) Die beiderseitige Erwartung der Beteiligten, der Antragsteller werde im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an dem der Antragsgegnerin von ihren Eltern eingeräumten Nutzungsrecht am Penthouse partizipieren, ist Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin geworden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Penthouse nach Vorstellung der Beteiligten für gemeinsame Urlaube gedacht war oder, wie die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller kein Interesse an der Eigennutzung hatte; auch muss nicht festgestellt werden, in welchem Umfang von den Beteiligten eine Fremdvermietung beabsichtigt war. Entscheidend und auch ausreichend für die Annahme einer Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB ist die Feststellung, dass die Überlassung des Betrages von 200.000 € an die Eltern der Antragsgegnerin auf einer gemeinsamen Investitionsentscheidung der Beteiligten beruhte. Das lässt sich zweifelsfrei feststellen. Die Beteiligten haben den Rohbau der Hausanlage im August 2016 besichtigt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit E-Mail vom 08.11.2016 in Details der Küchenplanung einbezogen (Spülmaschine 60 cm oder 45 cm; Arbeitstisch etwas höher oder nicht) und nach seiner Meinung gefragt. Die Beteiligten trugen gemeinsam die Verantwortung für die Einhaltung des Kostenrahmens, was aus der bereits in Bezug genommenen E-Mail-Korrespondenz der Beteiligten vom 17./18.07.2017 hervorgeht. Folgerichtig haben die Beteiligten sowohl untereinander als auch beispielsweise gegenüber dem benannten Zeugen Gros (E-Mail vom 18.07.2017, Blatt 274 der Akte) vom gemeinsamen Investitionsvorhaben durchgehend in der Wir-Form gesprochen. (3) Die gemeinsame Erwartung der Beteiligten, die zur Geschäftsgrundlage geworden ist, hat sich mit Scheitern der Ehe schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB verändert. (4) Im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war im Vermögen der Antragsgegnerin noch eine messbare Mehrung vorhanden. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (BGH, Urteil vom 04.03.2015, FamRZ 2015, 833 – juris, Rn. 35, mit weiteren Nachweisen). Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist das endgültige Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 BGB, hier also die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten Anfang Januar 2018 endgültig vollzogene Trennung. Vermögen sind alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1376 Rn. 2). Die Antragsgegnerin hatte und hat gegen ihre Eltern einen vertraglichen Anspruch auf Gestattung der ausschließlichen Nutzung der vorbezeichneten Penthouse-Wohnung. Dieser Anspruch ergibt sich aus einem teils ausdrücklich verabredeten, teils konkludent zustandegekommenen, nicht typengeprägten Vertrag im Sinne von § 311 BGB. Inhalt dieses Vertrages ist die zeitlich unbefristete Überlassung der Penthouse-Wohnung an die Antragsgegnerin gegen eine Einmalzahlung von 200.000 € an die Eltern, abzüglich der Kosten, die für einzelne Einrichtungsgegenstände direkt von der Antragsgegnerin an den jeweiligen Verkäufer zu zahlen waren (vgl. die Aufstellung der Ausgaben Stand 17.07.2017, Blatt 290 der Akte). Die Antragsgegnerin und ihre Eltern haben – offensichtlich nicht nur wegen des typengemischten Vertragscharakters, sondern auch aus familiärer Verbundenheit – davon abgesehen, die beiderseitigen Vertragspflichten genau schriftlich zu fixieren. Das ändert aber nichts daran, dass beiderseitige Vertragspflichten entstanden sind, deren Inhalt sich aus der aktenkundigen Korrespondenz und auch aus der WhatsApp-Korrespondenz der Beteiligten vom 18.11.2016 ergibt. Der Wert des Vermögensgegenstandes besteht mangels grundbuchlicher Sicherung des Nutzungsrechts vorliegend aber nicht im Verkehrswert der Penthouse-Wohnung, weshalb darüber auch kein Beweis zu erheben ist. Der Wert des Nutzungsrechts besteht hier vielmehr (nur) im wirtschaftlichen Äquivalent der Gegenleistung. Denn wenn die Eltern der Antragsgegnerin ihr abredewidrig die ausschließliche Nutzung der Penthouse-Wohnung verwehren würden, wäre die Antragsgegnerin gemäß §§ 311, 323 und 346 BGB zum Rücktritt berechtigt und könnte dann die Rückgewähr ihrer Leistung verlangen, abzüglich anteiligen Wertersatzes für gezogene Nutzungen (§§ 346 Abs. 1, 812 BGB). Das vertraglich der Antragsgegnerin eingeräumte Nutzungsrecht konnte erst mit planmäßiger Fertigstellung der Hausanlage ausgeübt werden, was im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe der Beteiligten Anfang 2018 noch nicht der Fall war; zu diesem Zeitpunkt waren also noch keine Nutzungen gezogen, der Rückgewähranspruch für den Fall des Rücktritts bestand in voller Höhe der geleisteten Zahlung, also in Höhe von 200.000 €. (5) Die zwischen den Beteiligten getroffene Abrede über die Zuwendung von 200.000 € vom Antragsteller an die Antragsgegnerin ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB anzupassen und die Zuwendung zurückzugewähren, soweit der Verbleib der Zuwendung bei der Antragsgegnerin nach Wegfall der Geschäftsgrundlage dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Das hängt insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen und der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH, Urteil vom 19.09.2012, FamRZ 2012, 1789 - zitiert nach juris, Rn. 25 ff.). (aa) Der ungeteilte Verbleib der Vermögensmehrung bei der Antragsgegnerin ist entgegen deren Auffassung nicht schon deshalb zumutbar, weil die Ehe nach ihrer Auffassung wegen des Verhaltens des Antragstellers gescheitert ist. Die Abkehr des Gesetzes vom Verschuldensprinzip bei der Ehescheidung steht grundsätzlich auch einer Anknüpfung der Scheidungsfolgen an eine etwaige Verantwortlichkeit eines Ehegatten für das Scheitern der Ehe entgegen, abgesehen von den eng begrenzten Sonderfällen von § 1579 Nr. 7 BGB für das Unterhaltsrecht und § 27 VersAusglG für den Versorgungsausgleich. Dem Güterrecht und Nebengüterrecht ist eine Anknüpfung von Rechtsfolgen an ein einseitiges Verschulden für das Scheitern der Ehe überhaupt fremd. (bb) Unter den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19.09.2012 aufgeführten Kriterien spielt das Lebensalter der Beteiligten hier keine maßgebliche Rolle, und abschließende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten können nicht getroffen werden, weil die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2021 erteilten Auskünfte von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.08.2021 hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit in Abrede gestellt werden und weil beim angerufenen Gericht kein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig ist, in dem diese Verhältnisse abschließend geklärt werden könnten, und hierfür auch keine örtliche Zuständigkeit besteht. Maßgeblich kommt es allerdings auf die Dauer der Ehe im Verhältnis zu Art und Umfang der geleisteten Zuwendung an. Für die Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist insoweit von Bedeutung, dass die vom Antragsteller am 18.11.2016 geleistete Zuwendung nicht nur in ihrem Umfang weit über alltagstypische Zuwendungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, sondern zu diesem Zeitpunkt wohl auch die verfügbaren Mittel des Antragstellers ausschöpfte, was der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber auch deutlich machte (“Soll heißen, wenn das für den Bau alleine draufgeht müssen wir für die Möbel eine andere Lösung (Kredit o.ä.) finden [...] Oder noch anders: das sind meine gesamten liquiden Mittel [...] Dh auch, dass ich keinen anderen Job annehmen kann, arbeiten muss [...] Sonst kann ich meine Steuerschuld nicht bedienen“). Dem erheblichen Umfang der Zuwendung steht gegenüber, dass der Antragsteller entgegen der beiderseitigen Erwartung am wirtschaftlichen Gegenwert dieser Zuwendung nicht nur nicht lang, sondern überhaupt nicht partizipiert hat; denn das Ziel der Investition, die Fertigstellung und Nutzung der Immobilie, hat sich erst nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2018 realisiert. Demgegenüber war das wirtschaftliche Äquivalent der Zuwendung im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ungeschmälert im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden; das ihren Eltern gegenüber bestehenden Nutzungsrecht war Anfang 2018 in vollem Umfang valide und in seinem Wert auch nicht rechnerisch durch bereits gezogene Nutzungen gemindert. (cc) Der Fortbestand der Vermögensverschiebung ist nach Maßgabe von § 313 Abs. 1 BGB dem Antragsteller aber nicht insgesamt unzumutbar; unzumutbar ist nur, dass mehr als die Hälfte des verschobenen Vermögens bei der Antragsgegnerin verbleibt. Denn wäre die Ehe nicht gescheitert und hätte sich demgemäß die zur Geschäftsgrundlage gewordene beiderseitige Erwartung gemeinsamer Nutznießung am Vermögensgegenstand erfüllt, so hätte der Antragsteller gleichwohl die Früchte seiner Investition nicht allein, sondern gemeinsam mit der Antragsgegnerin genossen. Dabei entspricht dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Leitbild gleichberechtigter Teilnahme an den materiellen und immateriellen Gegenständen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Annahme gleichwertiger bzw. paritätischer Berechtigung an Vermögensgegenständen wie auch im Zweifel gleichwertiger Gesamtgläubigerschaft im Sinne von §§ 428, 430 BGB und spiegelbildlich paritätischer Haftung im Rahmen der Gesamtschuld gemäß §§ 421, 426 BGB. Dieses gesetzgeberische Leitbild rechtfertigt auch im vorliegenden Fall die Annahme gleichrangiger Mitberechtigung am Nutzungsrecht im Innenverhältnis der Ehegatten für die Dauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein entsprechendes Ergebnis ergäbe sich fiktiv auch zugewinnausgleichsrechtlich: Hätte sich die vom Antragsteller behauptete, mit seiner Zuwendung verbundene Erwartung erfüllt, wäre also die Antragsgegnerin entsprechend seiner Vorstellung nach entsprechender Teilungserklärung als Eigentümerin der Penthouse-Wohnung im Grundbuch eingetragen worden, wäre ein Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung ausgeschlossen und der Antragsteller erhielte durch den Zugewinnausgleich (bezogen auf den konkreten Vermögensgegenstand) gemäß § 1378 BGB die Hälfte des wirtschaftlichen Äquivalents seiner Zuwendung zurück. Was aber bei vollständiger Zweckerreichung und ohne einen Wegfall der Geschäftsgrundlage als Ergebnis des Zugewinnausgleichs hinzunehmen wäre, kann nicht zugleich als unzumutbares Ergebnis korrekturbedürftig im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB sein; weshalb auch mit Recht angenommen wird, Obergrenze des Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei der fiktiv ungestörte Zugewinnausgleich (Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl., Rn. 1019 mit weiteren Nachweisen). 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Soweit die Forderung begründet ist, geriet die Antragsgegnerin mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 07.12.2018 gesetzten Frist in Verzug. Die Forderung war, da die Zuwendung nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt, bereits mit Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft, also dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, entstanden und konnte ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Das Aufforderungsschreiben bezog sich auf die Rückzahlung eines hinreichend bestimmten Geldbetrages, weshalb für den Verzugseintritt unschädlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt worden ist als die vom Gericht erkannte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 ZPO. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 35 FamGKG.