XII ZR 1/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Januar 1990 XII ZR 1/89 BGB §§ 242, 516, 1353 Zum Verhältnis von ehebedingter Zuwendung, Schenkung und Wegfall der Geschäftsgrundlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau II. Da § 1376 Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, gelten insoweit die allgemeinen Bewertungsregeln, wobei es Ziel der Wertermittlung sein muß, das Anwesen des Beklagten mit seinem vollen, wirklichen Wert anzusetzen (Senatsurteil vom 7.5.1986 a. a. 0.). Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertermittlung, die es auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt K. gestützt hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das Anwesen bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Dabei versteht es diesen Wert offensichtlich als Summe der erzielbaren Veräußerungserlöse. Das gilt jedenfalls, soweit es die Bewertung der zum Hof gehörenden Grundfläche betrifft, die den größten Teil des ermittelten Gesamtwertes ausmacht. Insoweit hat der Gutachterausschuß für die einzelnen Flurstücke unter Berücksichtigung von Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie der sonstigen bauordnungsrechtlichen Qualität anhand von Vergleichspreisen und sonst zugänglichen Kaufpreisdaten die auf dem Grundstücksmarkt erreichbaren Kaufpreise ermittelt und diese Beträge zusammengerechnet. Gegen diese Methode der Wertermittlung, die den Verkehrswert als Liquidationswert versteht, bestehen hier keine rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Hof nicht weitergeführt wird. Darüberhinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23.10.1985 — IVb ZR 62/894 — FamRZ 1986, 37 , 40 [= MittBayNot 1986, 28 ] sowie vom 7.5.1986 a. a. 0.). Dennoch kann die Bewertung keinen Bestand haben. Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14 ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7.5.1986 a. a. O. Seite 779 m. w. N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382 , 389). Diese (latente) Einkommensteuer- und Kostenlast hat das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen. Inwieweit sich durch sie das Ergebnis der Wertermittlung ändert, vermag der Senat nicht abzusehen. Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26.4.1972 — IV ZR 114/70 — NJW 1972, 1269 , 1270 und vom 17.3.1982 — IVa ZR 27181 — NJW 1982, 2497 , 2498.[= DNotZ 1983, 629 ]). Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die danach sich ergebende Wertveränderung den Zugewinn des Beklagten so mindert, daß die Forderung der Klägerin tangiert wird, auch wenn der geltend gemachte Betrag beträchtlich hinter dem errechneten Ausgleichsanspruch zurückbleibt. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. III. Die neue Verhandlung gibt dem Beklagten Gelegenheit, die sonstigen Einwände zur Geltung zu bringen, die er mit der Revision gegen die Ausgleichsforderung erhoben hat. Soweit er sich dabei auf § 242 BGB stützt, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß für dessen Anwendung neben § 1381 Abs. 1 BGB kein Raum ist, daß diese Vorschrift vielmehr in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Generalklausel des § 242 BGB ausschließt (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 36 VII 6, S. 520; MünchKommlGernhuber, 2. Aufl. § 1381 Rdnr. 4; SoergeilLange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdnr. 2, je m. w. N. sowie auch BVerfG, Urteil vom 14.7.1981 — FamRZ 1981, 745 , 750 — zum Verhältnis zwischen § 242 und § 1579 BGB ). Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe auch keinen Gedanken auf §§ 1381 f. BGB verwendet, läßt außer acht, daß eine Anwendung dieser Schutzvorschriften nur auf entsprechende Einrede ( § 1381 Abs. 1 BGB ), beziehungsweise auf Antrag ( § 1382 Abs. 1 BGB ) des Ausgleichspflichtigen in Betracht kommt und bisher nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte sich dieser Mittel bedient hat. 15. BGB §§ 242, 516, 1353 (Zum Verhältnis von ehebedingter Zuwendung, Schenkung und Wegfall der Geschäftsgrundlage) 1. Zur Abgrenzung von sog. unbenannter (ehebedingter) Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten. 2. Zur Geschäftsgrundlage einer Schenkung unter Ehegat• ten und zur Frage des Wegfalls, wenn die Ehe scheitert. BGH, Urteil vom 17.1.1990 — XII ZR 1189 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die durch Urteil vom 11.9.1986 geschiedenen Parteien waren seit dem 12.7.1952 verheiratet.Im Jahre1970 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an dem im Grundbuch von G. Band 140 Blatt 5262 eingetragenen Hausgrundstück, wo sie fortan mit ihrem Sohn wohnten und der Beklagte eine Werkzeugschleiferei betrieb. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Einkommen. Am 28.4.1972 schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde zwei Verträge: In einem Ehevertrag hoben sie den bis dahin für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich schlossen sie aus. In einem weiteren Vertrag vereinbarten die Parteien die Übertragung -des Miteigentumsanteils des Beklagten an dem Grundstück auf die Klägerin und erklärten die Auflassung. Nach § 3 des Vertrages sollte der „Antritt" sofort erfolgen; die Klägerin übernahm die vom 28.4.1972 an fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Ferner heißt es in dem Vertrag u. a.: ;,§ 4 Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, also schenkungshalber. Die Erschienene zu 2) nimmt diese Schenkung an .. . § 5 Der Grundbesitz ist frei von Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs zu liefern. Der beurkundende Notar hat das Grundbuch am 28.4.1972 durch sein Büro einsehen lassen und die Beteiligten über den Inhalt unterrichtet:' Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs der Klägerin bewilligte der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung, die am 18.5.1972 erfolgte. Die Klägerin wurde am 27.8.1981 als Alleineigentümerin eingetragen. Zu, diesem Zeitpunkt war das Grundstück 111 des Grundbuchs >mit folgenden Grundpfandrechten belastet: lfd. Nr. 1: Hypothek über 30.000 DM vom 20.7.1965, lfd. Nr. 6: Grundschuld über 45.900 DM vom 17.03.1970, lfd. Nr. 13: Grundschuld über 30.000 DM vom 30.07.1975, lfd. Nr. 14: Grundschuld über 35.000 DM vom 30.07.1975, lfd. Nr. 15: Grundschuld über 15.000 DM vom 16.10.1975, lfd. Nr. 16: Grundschuld über 25.000 DM vom 27.07.1979. Die Rechte Nr. 13 bis 16 waren jeweils im Range vor der Auffassungsvormerkung der Klägerin eingetragen. Am 1.7.1983 veräußerte der Beklagte den auf dem Grundstück geführten Betrieb an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn. Die Klägerin hat das Grundstück inzwischen zum Preis von 210.000 DM veräußert. Sie hat geltend gemacht, dazu habe sie die eingetragenen Grundpfandrechte, die noch in voller Höhe valutiert gewesen seien, ablösen müssen. Die dafür gemachten Aufwendun178 MittBayNot 1990 Heft 3 gen habe ihr der Beklagte zu erstatten. Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 40.000 DM nebst 10% Zinsen seit 9.8.1987 eingeklagt und ihn anteilig auf die Ablösungsbeträge der einzelnen Grundpfandrechte gestützt. Gegen die Abweisung der Klage durch das Landgericht hat sie Berufung eingelegt, mit der sie — unter Berücksichtigung der von ihr hingenommenen Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten von 13.537,88 DM — die Klageforderung in Höhe von 26.462,12 DM weiterverfolgt hat. Der Beklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus § 5 des Vertrages vom 24. (richtig 28.) 4.1972, soweit Lastenfreimachung vereinbart worden sei, keine Ansprüche mehr gegen ihn zuständen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin im wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich statt der beanspruchten Verzugszinsen von 10% solche in Höhe von 4% zugesprochen. Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der gegnerischen Brufung sowie sein Widerklagebegehren weiterverfolgte, hatte teilweisen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf hälftige Erstattung der bei ihrer Eintragung als Alleineigentümerin vorhandenen, von ihr abgelösten Grundpfandrechte dem -Grunde nach bejaht. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe sich in dem notariellen Vertrag vom 28.4.1972 zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung seines Miteigentumsanteiles verpflichtet. Das stelle ein Schenkungsversprechen dar, das er nicht erfüllt habe. 1. Die Revision stellt diese Auslegung des Vertrages zur Überprüfung. Sie bezieht sich auf die Beurteilung des Landgerichts, das zu der Ansicht gelangt war, die Parteien hätten entgegen dem Wortlaut in § 5 des Vertrages eine lastenfreie Übertragung des Grundstücksanteils nicht vereinbart. Die Revision rügt, im Gegensatz dazu orientiere sich das Oberlandesgericht einseitig am Wortlaut der Erklärung, ohne die Umstände des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung zu berücksichtigen. Die lastenfreie Übertragung sei dem Beklagten bei Abschluß des Vertrages gar nicht möglich gewesen. Die Parteien hätten die Übertragung des Anteils gerade deshalb vereinbart, um den Grundbesitz dem Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu entziehen. Der Angriff hat keinen Erfolg. a) Daß der Beklagte bei Vertragsabschluß nicht über die finanziellen Mittel zur Ablösung der Grundpfandrechte verfügte, sein Miteigentumsanteil aber gleichwohl sofort übertragen werden sollte, um seinen Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren, hat das Oberlandesgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat ausgeführt, auch wenn die Klägerin das wirtschaftliche Unvermögen des Beklagten zur sofortigen Ablösung der Belastungen gekannt habe, könne daraus nicht auf mangelnde Ernsthaftigkeit der beurkundeten vertraglichen Verpflichtung geschlossen werden. Der vom Landgericht herangezogenen Äußerung der Klägerin bei ihrer Anhörung, sie habe angenommen, -der Familienbetrieb werde im Laufe der Zeit soviel Geld erbringen, daß das Grundstück irgendwann schuldenfrei werde, könne entnommen werden, daß sie dem Beklagten die Ablösung der eingetragenen Belastungen bis auf weiteres gestundet habe; spätestens mit der Ehescheidung sei die Grundlage der Stundung jedoch entfallen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und läßt einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln nicht erkennen. b) Das Berufungsgericht hat die von den Parteien vereinbarte Zuwendung als Schenkung angesehen, ohne sich mit der Abgrenzung dieses Rechtsinstituts zur sogenannten unbenannten oder ehebedingten Zuwendung unter Ehegatten MittBayNot 1990 Heft 3 auseinanderzusetzen und zu erörtern, ob hier nicht eine Zuwendung im zuletzt genannten Sinne vorliegt. Das stellt den Bestand der Entscheidung jedoch nicht in Frage, weil die Beurteilung der Zuwendung als Schenkung rechtlicher Überprüfung im Ergebnis standhält. Allerdings sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren, weil sie zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGHZ 87, 145 , 156 [= DNotZ 1983, -690]). Eine Schenkung, die auch unter Ehegatten möglich ist (BGHZ 82, 227; 87, a. a. 0.), setzt Einigkeit beider Teile voraus, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ( § 516 Abs. 1 BGB ). Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner Gegenleistung abhängig ist. Unentgeltlichkeit fehlt nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird (vgl. Lang in Anmerkung zum Urteil BGHZ 87, a. a. 0., in LM § 530 BGB Nr. 8; Palandt/Putzo BGB 49. Aufl. § 516 Anm. 4 a je m. w. N.). Dabei braucht diese Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergibt sich, daß eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder sie sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 27.1.1988 — IVb ZR 82/86 — BGHR § 242 BGB Geschäftsgrundlage 9 = FamRZ 1988, 482 , 485 [= MittBayNot 1988, 181 = DNotZ 1989, 697 ]; BGH, Urteil vom 22.4.1982 — IX ZR 35/81 — FamRZ 1982, 778 [= DNotZ 1983, 177] sowie schon Urteil vom 7.1.1972 — IV ZR 231/69 FamRZ 1972, 201 = JR 1972, 244 mit Anm. von Kühne S. 245 f.). Hierzu gehören etwa auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten macht (Langenfeld DNotZ 1985 Sonderheft S. 167, 177; Brambring ebenda S. 207; Petzold NWB Fach 10 S. 609 R; anders wohl Kühne FamRZ 1969,371,372; vgl. auch Morhard NJW 1987, 1734 , 1738). Das spricht an sich dafür, daß auch die Parteien eine solche ehebedingte Zuwendung vereinbart haben; denn die Übertragung diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u. a. dazu, den Gläubigern des Beklagten den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Gleichwohl ist die Qualifizierung als Schenkung rechtsbedenkenfrei. Anders als in den in BGHZ 87, a. a. O. sowie im Urteil vom 8.11.1984 (IX ZR 108/83 — FamRZ 1985, 351 ) entschiedenen Fällen kann das freilich hier nicht allein dem Umstand entnommen werden, daß die Übertragung im Vertragstext als „Schenkung" bezeichnet wird. Zwar kommt der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung grundsätzlich entscheidendes Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGH, Urteil vom 10.7.1981 — V ZR 79/80 — NJW 1981, 2687 , 2688). Das kann hier für die Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung jedoch nicht in gleicher Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden (vgl. Langenfeld a. a. O. S. 178 sowie NJW 1986,2541; Rossak MittBayNot 1984, 74 , 76; Sandweg NJW 1989, 1965 , 1969; Willemer DB 1985, 1254 ; vgl. auch Soerge//Lange BGB 12. Aufl. § 1356 Rdnr. 31; MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 516 Rdnr. 49 a; Seutemann FamRZ 1983, 990 , 991). Damit bedeutet die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts in der vorliegenden Vertragsurkunde allein nicht sicher, daß die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart haben. Indessen kommt hierfolgendes hinzu: Wie der Beklagte selbst vorgetragen hat und auch die Revision hervorhebt, wollten die Parteien bei Abschluß des Vertrages vermeiden, daß die Übertragung des Grundstücksanteils der Grunderwerbsteuer unterfiel. Das aber konnten sie nur im Wege der Schenkung erreichen. Denn gemäß § 3 Ziff. 2 GrEStG 1940 waren von der Grunderwerbsteuer nur Grundstücksschenkungen ausgenommen. Zuwendungen zwischen Ehegatten, die als unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen zu bezeichnen sind, hätten damals als entgeltliche Grundstückserwerbsgeschäfte der Grunderwerbsteuer unterlegen (Sandweg BWNotZ 1985, 34 , 36). Dieser Rechtszustand hat sich erst seit 1.1.1983 geändert, als der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten durch das Inkrafttreten von § 3 Ziff. 4, 5 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen wurde (seitdem löst die unbenannte Zuwendung weder Schenkungssteuer - vgl. BFH BB 1985, 1778 - noch Grunderwerbsteuer aus, vgl. Langenfeld NJW 1986 a. a. O. S. 2543). Da die Parteien mithin ihre Absicht, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden, auf legalem Wege nur durch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücksanteils verwirklichen konnten, ist ein entsprechender übereinstimmender Schenkungswille und somit nach Wortlaut und Inhalt der Urkunde eine echte Schenkung anzunehmen; denn eine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt sein. Wäre sie zivilrechtlich nicht gewollt, so wäre sie ein Scheingeschäft mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung. Davon ist jedoch nicht auszugehen (vgl. BGHZ 67, 334 , 3381= MittBayNot 1977, 12 ]). 2. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Übertragungsvertrages verneint hat. Sie führt aus, Zweck des Vertrages sei es gewesen, das Hausgrundstück der Familie zu erhalten und es vor dem Zugriff der Firmengläubiger zu bewahren. Der Vertrag sei vordem Hintergrund einer intakten Ehe- und Familiengemeinschaft zu verstehen. Die beabsichtigte gemeinsame Nutzung habe das Fortbestehen der Ehe zur Voraussetzung gehabt; dies sei daher die Geschäftsgrundlage der Anteilsübertragung gewesen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage begründe einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Beklagten. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Allerdings ist davon auszugehen, daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in diesem Bereich an sich anwendbar sind. Der verschiedentlich in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht, daß bei der Schenkung die Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB erschöpfend seien und die genannten allgemeinen Regeln neben ihnen keine Anwendung fänden (vgl. RG HRR 1939 Nr. 678; RGRK/ Wüst enberg, 10./11. Aufl. § 73 EheG Anm. 3; RGRK/ Mezger, 12. Aufl. § 530 Rdnr. 1 sowie die Nachweise bei Kühne FamRZ 1968, 356 , 360), ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Vielmehr hat er die Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften liegt (BGH, Urteile vom 14.7.1953 - V ZR 72/52 247, 249; 18.10.1968 - V ZR 38/65 - FamRZ 1969, 28 , 29 f.; 3.12.1971 - V ZR 134/69 - NJW 1972, 247 , 248; vgl. auch Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 231/69 - a. a. 0.). Dem hat sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (vgl. Erman/ Seiler, BGB B. Aufl. § 527 Rdnr. 4, § 530 Rdnr. 6; Holzhauer JuS 1983, 830 , 831, 834; Jauernig/Vollkommer, BGB 4. Aufl. §§ 525 bis 527 Anm. 3 c cc; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 527 Rdnr. 6; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl., § 527 Rdnr. 8; vgl. auch MünchKomm/Ko/lhosser, a. a. 0. §530 Rdnr. 9; Palandt/Putzo, a. a. O. § 527 Anm. 1 b). Teilweise geht es auch noch weiter und lehnt die genannte Einschränkung ab (vgl. Kühne FamRZ 1968 a. a. 0.; 1969, 371, 373; JR 1972, 245 sowie wohl auch Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 29 1 2, S. 378). Um einen Sachverhalt außerhalb des genannten Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich auch bei dem Scheitern der Ehe und den Umständen, welche die Revision als Grundlage für die Grundstücksübertragung anführt. Gleichwohl sind die von ihr beanspruchten Rechtsfolgen nicht eingetreten, weil nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Schenkung gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1953 a. a. O. sowie BGHZ 89, 226 , 231). Hiernach genügt es in Fällen der vorliegenden Art nicht, daß die Vertragsparteien vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und er gemeinschaftlichen Nutzung des Familienheimes au ehen. Um dahingehende Vorstellungen zur Geschäftsgrundlage zu machen, muß der in dem Vertrag manifestierte Geschäftswille außerdem auf den Vorstellungen aufbauen. Daran wird es bei einer Ehegattenzuwendung, die eine echte Schenkung darstellt, regelmäßig fehlen. Sind sich die Ehepartner darüber einig, daß der Vermögensgegenstand unentgeltlich zugewendet werden soll, so steht diese Schenkungsabsicht einem Geschäftswillen, der sich auf ehebedingte, mit dem Fortbestehen der Ehe zusammenhängende Vorstellungen und Erwartungen stützt, grundsätzlich entgegen. Denn die von einem solchen Geschäftswillen geprägte Zuwendung stellt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten, oben dargelegten Verständnis keine echte Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar. In Übereinstimmung damit wird im Schrifttum zur Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute der Standpunkt vertreten, daß Zuwendungen, die der Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, unbenannte Zuwendungen und nicht Schenkungen seien. Diese kämen vielmehr nur dann in Frage, MittBayNot 1990 Heft 3 Freigebigkeiten ohne spezifisch ehebedingte Gründe handele (Langenfeld DNotZ a. a. 0. S. 177; NJW 1986, a. a. O. S. 2542). Während bei der unbenannten Zuwendung der Zuwendende davon ausgehe, daß die Ehe Bestand haben werde und ihm daher der zugewendete Gegenstand letztlich doch nicht verlorengehe, fehle ihm diese Vorstellung bei der Ehegattenschenkung und veräußere er seinen Vermögensgegenstand unabhängig vom Fortbestand der Ehe. Dieser sei also bei der Schenkung nicht Geschäftsgrundlage der Zuwendung (Sandweg NJW 1989, a. a. O. S. 1968 f., 1974; vgl auch ReinickelTiedtke WM 1982, 946 , 955). Diese Auffassung trifft im Grundsatz zu. Sie beruht auf folgerichtigen Ableitungen des oben dargelegten Verständnisses der unbenannten oder, ehebedingten Zuwendung. kommt und beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt" ( BGHZ 82, 227 , 230). Im Gegensatz zur Schenkung ist die unbenannte Zuwendung nach der bisherigen Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, daß eine ausdrückliche Abrede über den Charakter der Zuwendung fehlt und sie der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt ist. In solchen Fällen fehlt regelmäßig die Einigkeit der Parteien darüber, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Aus diesem Grund beschränkt sich der BGH in der jüngsten Rechtsprechung auch nicht mehr auf den Terminus der unbenannten Zuwendung, sondern spricht regelmäßig von der „ehebedingten, sog. unbenannten Zuwendung" ( MittBayNot 1988, 181 , 182) oder wie jetzt von der „sog. unbenannten (ehebedingten) Zuwendung". Hiernach lag es auch im vorliegenden Fall, in dem die Parteien aus den dargelegten steuerlichen Gründen bewußt eine echte Schenkung vereinbart haben, von vornherein fern, daß die Vorstellungen der Parteien von dem Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage ihres Schenkungsvertrages waren. Unter diesen Umständen ist es rechtsbedenkenfrei, daß das Oberlandesgericht eine dahingehende Geschäftsgrundlage und die Möglichkeit verneint hat, den Vertrag an das Scheitern der Ehe anzupassen. Die vorliegende Entscheidung bringt m. E. erstmals nähere Kriterien zu der bisher mehr formelhaft vorgenommenen Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung. Die zur Annahme einer Schenkung erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt danach a) wenn der Zuwendung eine synallagmatische Gegenleistung gegenübersteht oder Die Revision wendet sich gegen die. Höhe dieses Anspruchs. (Wird ausgeführt). b) „wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird", wobei diese Leistung auch rein immateriellen Charakter haben kann. Damit ist klargestellt, daß es stets auf die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ankommt, die letztlich als dogmatische Begründung und causa der ehebedingten Zuwendung herangezogen wird und die nicht erst bei deren Rückabwicklung, sondern bereits bei der rechtlichen Einordnung der Zuwendung selbst von Bedeutung ist. Der Unterschied von unbenannter Zuwendung und Schenkung liegt also ausschließlich im subjektiven Bereich (so auch Sandweg NJW 1989, 1966 f.), so daß die etwa von Morhard ( MittBayNot 1989, 197 ) geforderten objektiven Kriterien zumindest für die Annahme einer ehebedingten Zuwendung als solcher keine Rolle spielen. Anmerkung: Der BGH nennt sodann die entscheidenden Gesichtspunkte für die Annahme einer ehebedingten Zuwendung: Der vorstehenden Entscheidung des XII. Zivilsenats (früherer IV b — Zivilsenat) des Bundesgerichtshofs ist in vollem Umfang zuzustimmen. Sie führt im Bereich der unbenannten Zuwendung zu weiterer dogmatischer Sicherheit, wobei speziell für die notarielle Praxis drei Punkte von Bedeutung erscheinen: Erstens muß die Zuwendung „um der Ehe willen" erfolgen und zweitens „als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht" werden. Dem Praktiker werden damit wesentliche Kriterien in die Hand gegeben, die in der bisherigen Rechtsprechung in dieser Form bislang fehlten. 1. Voraussetzungen der ehebedingten Zuwendung, insbesondere die Abgrenzung zur Schenkung 2. Zum Anwendungsbereich der ehebedingten Zuwendung 11. Das Berufungsgericht hat festgestellt, als die Übertragung des Miteigentumsanteils im Jahre 1981 im Grundbuch eingetragen worden sei, sei das Grundstück mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 181.600 DM belastet gewesen. Diese entfielen zur Hälfte auf den Miteigentumsanteil des. Beklagten und seien mithin in Höhe von 90.800 DM von ihm abzulösen gewesen. Daß die Grundpfandrechte nicht voll valutiert gewesen seien, stelle der Beklagte nicht substantiiert dar. Das Oberlandesgericht ist daher von einem Schadensersatzanspruch des Klägers in der zuletzt genannten Höhe ausgegangen. Der Begriff der unbenannten Zuwendung, der auf eine Schrift von Lieb (Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, 1970) zurückgeht, wurde — soweit ersichtlich — in der Rechtsprechung des BGH erstmals in der Entscheidung vom 26.11.1981 (BGHZ 82,227 = BGH NJW 1982, 1093 — Sparkassendirektorurteil —) verwendet und danach in der Folgezeit mehrfach bestätigt (vgl. z. B. BGHZ 84, 361, 364 = BGH DNotZ 1983, 180 ; DNotZ 1983, 177 ; MittBayNot 1988, 181 , 182; 1989, 157, 158). Während der BGH in früheren Entscheidungen zu Ehegattenzuwendungen auf den „vorweggenommenen Zugewinnausgleich" abgestellt hat (vgl. etwa BGH NJW 1976, 328 ), soll es jetzt für das Vorliegen einer echten Schenkung darauf ankommen, ob „der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden MittBayNot 1990 Heft 3 Das Urteil vom 17.1.1990 stellt nunmehr klar, daß eine ehebedingte Zuwendung auch ausschließlich aus Haftungsgesichtspunkten erfolgen kann; denn die Motivation der Ehepartner liegt hier in der Sicherung der materiellen Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Aus der vorstehenden Entscheidung und der bisherigen Rechtsprechung lassen sich fünf für die notarielle Praxis wichtige Fallgruppen bilden, in welchen die Annahme einer ehebedingten Zuwendung gerechtfertigt ist und regelmäßig keine Schenkung vorliegt: (1) die Mitbeteiligung am gemeinsamen Familienwohnheim durch gemeinsamen Erwerb aus Mitteln nur eines Ehegatten (vgl. z. B. BGHZ 82, 227 ), Hingabe von Mitteln zum alleinigen Erwerb des anderen Ehegatten (vgl. z. B. BGH DNotZ 1983, 180) oder Übertragung eines Miteigentumsanteils, BGH MittBayNot 1988, 181 ), (3) die haftungsmäßig günstige Organisation des Familienvermögens (vgl. die vorstehende Entscheidung), (4) die Vermögensbildung in der Hand des begünstigten Ehegatten, insbesondere bei Gütertrennung (vgl. etwa BGH MittBayNot 1989, 157 , 158) oder modifizierter Zugewinngemeinschaft, (5) die Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen, z.,B. bei der „ehelichen Betriebsaufspaltung" oder zur Verlagerung von Einkommensquellen (vgl. hierzu Langenfeld, in: Münchener Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht, 2. Aufl. Form. VII. 25 Anm. 8). Der BGH hat damit nochmals klargestellt, daß die Ehegattenzuwendung nicht auf den Bereich des gemeinsamen Familienwohnheims beschränkt sein muß, weshalb auch nicht der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, daß nur insoweit kein schenkungsteuerbarer Vorgang vorliege (vgl. hierzu ausführlich Morhard, MittBayNot 1989, 194 ff.). Für die notarielle Praxis ergibt sich damit die Möglichkeit, die Motivation der 'Zuwendung in der Urkunde zu dokumentieren, etwa in der Weise: „Eine unmittelbare Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Dennoch handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eine Schenkung, sondern um eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung, mit der ein Beitrag zur ... (z. B. Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erbracht werden soll." Zwingend erscheint diese Angabe jedoch nicht. Nachdem der Charakter als ehebedingte Zuwendung wesentlich auf der Geschäftsgrundlage der Vertragsteile aufbaut, die auch sonst nicht in der Urkunde aufgeführt werden muß, genügt es, wie der BGH in der vorstehenden Entscheidung selbst ausspricht, daß sich der Geschäftswille lediglich in dem Vertrag „manifestiert". Daß die causa bei unbenannten Zuwendungen nicht in der Urkunde angegeben werden muß, entspricht im übrigen auch der h. M. im Schrifttum (vgl. Langenfeld, Sonderheft DNotZ 1985, 167 , 178; Sandweg NJW 1989, 1966). 3. Behandlung von „Altverträgen" Die Rechtsprechung zur ehebedingten Zuwendung ist noch sehr jung. Sie wurde erst Anfang 1982 bekannt und hat sich im Anschluß an die Entscheidung des IX. Zivilsenats mit ihren weiteren Konsequenzen, die z. B. hinsichtlich der Drittwirkung (vgl. hierzu insbesondere Morhard NJW 1987, 1734 ff.; Sandweg NJW 1989, 1965 ff.) noch nicht abschließend geklärt sind, erst allmählich weiterentwickelt. Daß die Aufnahme und Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Praxis noch keine Selbstverständlichkeit darstellt, zeigt auch der vorliegende Fall des BGH, wo sich selbst das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Wohnhausund Werkstattgrundstück auf den Ehemann eine ehebedingte Zuwendung und nicht eine reine Schenkung war. Ehebedingte Zuwendungen im Sinne der neueren Rechtsprechung wurden früher von den Notaren häufig als „Schenkung" oder „Überlassung" beurkundet (vgl. Langenfeld NJW 1986, 2541 sowie die weiteren vom BGH in der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Hinweise; Holtauer JuS 1983, 831 nimmt sogar an, daß der Notar hier stets einen „Schenkungsvertrag" beurkunde). Der Begriff des Überlassungsvertrags wird in der notariellen Praxis allgemein als rechtsgrundneutrale Umschreibung für die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen verwendet (vgl. Reithmann/Rölt/ Geße/e, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 5. Aufl. 1983, Rdnr. 411). Die Bezeichnung als Überlassungsvertrag zwingt daher noch nicht zur Annahme, daß eine Schenkung vorliegt (so auch Morhard NJW 1987, 1738 Fn. 66); eine solche Bezeichnung dürfte vielmehr auch heute noch für ehebedingte Zuwendungen zulässig sein. Probleme ergeben sich erst dann, wenn die Urkunde ausdrücklich als „Schenkungsvertrag" bezeichnet wird oder im Text der Urkunde von einer „Schenkung" die Rede ist. In diesem Zusammenhang existieren — soweit ersichtlich — bisher lediglich zwei Entscheidungen des BGH, in denen auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung zur unbenannten Zuwendung jeweils ein Schenkungsvertrag bejaht wurde. In BGHZ 87, 145 ff. (= DNotZ 1983, 690 ) hat der BGH die Übertragung eines halben Miteigentumsanteils im Jahre 1975 an den Ehegatten als Schenkung qualifiziert, nachdem die Urkunde als „Schenkungsvertrag" bezeichnet wurde, in welcher der Ehemann der Ehefrau „seinen 1/2-Miteigentumsanteil hiermit schenkt" In der Entscheidung vom 20.5.1987 ( MittBayNot 1987, 205 ) hat der BGH die Beurteilung des OLG gebilligt, daß die in den Jahren 1973, 1976 und 1979 erfolgte Übertragung des halben Miteigentumsanteils an mehreren Grundstücken durch die Ehefrau an den Ehemann als echte Schenkung zu qualifizieren sei, da die Zuwendungen in den notariellen Verträgen ausdrücklich so bezeichnet wurden. Das vorliegende Urteil bringt m. E. hier eine wichtige und zutreffende Einschränkung: Die Bezeichnung als „Schenkung" allein genügt noch nicht für die Annahme, die Ehegatten hätten wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart. Vielmehr muß hier im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob nicht trotz der Bezeichnung in der Urkunde eine ehebedingte Zuwendung vorliegt. Da die meisten Zuwendungen unter Ehegatten im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe oder allgemein „um der Ehe willen" erfolgen, besteht eine Vermutung, daß diese Motivation auch gleichzeitig die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist (Sandweg NJW 1989, 1969 ; vgl. auch Kollhosser, in:-Münchener Kommentar, 2. Aufl. 1988, § 516 Rdnr. 49 und 49 a) und nur ausnahmsweise eine Schenkung gegeben ist. Wer sich zu seinen Gunsten auf das Vorliegen einer Schenkung beruft, muß diese also erst beweisen. Eine Besonderheit soll nach der Entscheidung des BGH allerdings für Grundstückszuwendungen unter Ehegatten gelten. Wegen der bis 1983 geltenden Rechtslage im Grunderwerbsteuerrecht wurde in dem entschiedenen Fall eine ehebedingte Zuwendung verneint, weil bis dahin (§ 3 Ziff. 2 GrEStG a. F.) u. a. nur „Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinn des Erbschaftsteuergesetzes" von der Grunderwerbsteuer befreit waren (heute sind alle Grundstücksübertragungen unter Ehegatten steuerbefreit, vgl. § 3 Ziff. 4 GrEStG 1983). Nachdem der BFH (MittBayNot 1985, 155) und die Finanzverwaltung zumindest beim Familienwohnheim die Schenkungsteuerpflicht bei ehebedingten Zuwendungen verneinen, konnte der BGH eine solche hier ausschließen, weil die Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit einer echten Grundstücksschenkung erreicht werden MittBayNot 1990 Heft 3 vergleichbaren Fällen dazu führen, daß eine ehebedingte Zuwendung nicht gegeben ist. Für Zuwendungen nach Bekanntwerden der neueren Rechtsprechung und allgemein für die Zukunft folgt aber aus der vorliegenden Entscheidung auch, daß die Bezeichnung als „Schenkung" oder die Verwendung anderer Formulierungen, die auf das Vorliegen einer Schenkung schließen lassen, nunmehr dazu führen wird, daß die Annahme einer ehebedingten Zuwendung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen regelmäßig ausscheidet.(vgl. auch Rossak MittBayNot 1984, 76 ). Für die notarielle Praxis empfiehlt sich daher, bei Zuwendungen unter Ehegatten entweder begriffsneutrale Formulierungen („Überlassung`, „Zuwendung") zu verwenden oder — besser noch — ausdrücklich den Begriff der ehebedingten Zuwendung aufzugreifen, wenn nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine echte Schenkung gewollt ist. Notarassessor Dr. Johann Frank, Regensburg 16. BGB § 1933 Satz 1; ZPO § 270 Abs. 3 (Ausschluß des Ehegattenerbrechts erst nach Zustellung des Scheidungsantrags) Der Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten nach der ersten Alternative des § 1933 Satz 1 BGB hat formell zur Voraussetzung, daß. der Scheidungsantrag vor seinem Tod dem Antragsgegner wirksam zugestellt worden ist. Eine Rückbeziehung der Zustellungswirkung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht ist nicht zulässig. BayObLG, Beschluß vom 31.1.1990 — BReg. 1 a Z 24189 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die am 9.11.1988 morgens um 5.33 Uhr verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet und hatte mit ihm den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Erblasserin hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 2 ist ihre Mutter, der Beteiligte zu 3 ihr Bruder. Die Erblasserin hatte mit einem am 3.11.1988 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz den Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 1 gestellt. Die Antragsschrift ist dem Ehemann am 9.11.1988 durch die Post zugestellt worden. Vor dem Nachlaßgericht hat er erklärt, die Zustellung sei erst nach dem Tod der Erblasserin erfolgt. Er hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, wonach die Erblasserin auf Grund Gesetzes von ihm als Ehemann zu 1/2 und von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder zu je 114 beerbt worden sei. Einen Erbschein dieses Inhalts hat der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts durch Beschluß vom 20.1.1989 bewilligt. Ausfertigungen davon sind dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 erteilt worden. Am 10.2.1989 haben die Mutter und der Bruder der Erblasserin „gegen den Erbschein" vom 20.11.1989 „Rechtsmittel” eingelegt und beantragt, ihn als unrichtig einzuziehen. Sie haben geltend gemacht, dem Ehemann stehe kein Erbrecht zu, weil seine Ehe mit der Erblasserin auf Grund des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens geschieden worden wäre. Außerdem habe er durch eine am 12.10.1988 mit der Erblasserin geschlossene Vereinbarung gegen eine Abfindung von 5.000 DM ihr gegenüber auf sämtliche Ansprüche gleich welcher Art verzichtet. Das Nachlaßgericht hat durch Beschluß des Richters vom 24.2.1989 den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen und „dem Rechtsmittel gegen die Ausstellung des Erbscheins" nicht abgeholfen. Anschließend sind die Akten dem Landgericht vorgelegt worden. Dieses hat durch Beschluß vom 28.3.1989 die Beschwerden der Mutter und des Bruders der Erblasserin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 20.1.1989 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 „sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. MittBayNot 1990 Heft 3 Aus den Gründen: 1.Die auf eine Einziehung des erteilten Erbscheins gerichtean keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden sind zulässig ( § 27, § 29 Abs. 1, Abs. 2 FGG ; Keidei/Zimmermann FGG 12. Aufl. § 84 Rdnr. 4; Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2353 Anm. 7 b, g). Sie sind jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG, § 550 ZPO ). 2. Das Landgericht hat ausgeführt: .. . 3. Der vom Nachlaßgericht mit Beschluß vom 20.1.1989 erteilte Erbschein ist nicht unrichtig ( § 2361 Abs. 1 BGB ). Gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Beteiligte zu 1 als Ehegatte neben der Mutter und dem Bruder der Erblasserin als Verwandten der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB) zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. a) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß seines Erbrechts gemäß § 1933 Satz 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes die Scheidung nicht beantragt hatte. aa) Ein Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten nach der ersten Alternative des § 1933 Satz 1 BGB, die hier allein in Betracht kommt, hat in formeller Hinsicht zur Voraussetzung, daß der Scheidungsantrag ( § 622 ZPO ) des Erblassers dem Antragsgegner wirksam zugestellt worden ( §§ 608, 622 Abs. 3, § 253 Abs. 1 ZPO ) und dadurch gemäß § 261 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist. Dies entspricht der herrschenden Meinung (BayObLG Rpfleger 1987, 358 ; LG Ulm BWNotZ 1979, 149 ; LG Ravensburg BWNotZ 1981, 116/117; zu § 2077 Abs. 1 BGB OLG Saarbrücken FamRZ 1983, 1274/1275; MünchKomm/Leipo/d BGB 2. Aufl. Rdnr. 5; Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. Rdnr. 5, Erman/Schlüter BGB B. Aufl. Rdnr. 2, Patandt/EdenhoferAnm. 2 a, jeweils zu § 1933; Lange/Kuchinke Erbrecht 3. Aufl. § 12 II 2 b; Brüggemann FamRZ 1977, 1 /7). Nicht gefolgt werden kann der abweichenden Ansicht, es genüge die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die gemäß § 622 Abs. 1 ZPO durch die Einreichung der Antragsschrift beim Familiengericht begründet wird, wenn die Zustellung demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolge (Soerge//Stein BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, Jauernig/Stürner BGB 4. Aufl. Anm. 1 a aa, jeweils zu § 1933; Bock MittRhNotK 1977, 205 /207). (1) Nach der bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Fassung des § 1933 BGB war das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens des anderen Ehegattens zu klagen berechtigt war und Klage erhoben hatte. Der Erblasser mußte seinen Willen, die Scheidung herbeizuführen, durch die Klageerhebung, also die Begründung der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 1 ZPO) bestimmt bekundet haben (BayObLG FamRZ 1975, 514/515 m.w.N.). (2) Für die Eheaufhebungsklage ( § 1933 Satz 2 BGB ) hat sich durch die auf einem Vorschlag des Bundesrats beruhende Neufassung des § 1933 BGB durch das 1. EheRG nichts geändert. Für die Fälle der Eheauflösung durch Scheidung ist die bisherige Regelung im Grundsatz beibehalten und lediglich an den Übergang vom Schuld- zum Zerrüttungsprinzip im Scheidungsrecht angepaßt worden. Insoweit wird nunmehr darauf abgestellt, daß die Ehe gescheitert ist und der Erblasser durch die Antragstellung zu erkennen gegeben Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.01.1990 Aktenzeichen: XII ZR 1/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 178-183 MittRhNotK 1990, 283-285 Normen in Titel: BGB §§ 242, 516, 1353