Urteil
21 C 314/23
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2024:0808.21C314.23.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe der Kündigungserklärung in einem Schriftsatz, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und elektronisch per beA beim Gericht eingereicht wird, genügt dem Schriftformerfordernis des § 126a Abs. 1 BGB. Zudem ist für eine formgerechte Kündigungserklärung notwendig, dass der Schriftsatz, der die Kündigung enthält, dem Kündigungsempfänger in gesetzlicher Weise zugeht. Das erfordert den Zugang des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes. Dies ist vorliegend durch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt.(Rn.18)
2. Körperliche Übergriffe und Bedrohungen durch einen Mieter gegen andere Mitmieter einer Hausgemeinschaft können eine außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn eine mögliche psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) des Mieters im Raum steht.(Rn.49)
(Rn.50)
(Rn.52)
3. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem stets und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalles eine bestimmte Mindesträumungsfrist zu gewähren ist. Dies gilt vor allem dann, wenn neben dem Erlangungsinteresse des Gläubigers weitere Interessen treten wie etwa das Interesse der anderen Mieter eines Mehrparteienhauses an ein rücksichtsvolles Zusammenleben in Sicherheit und Unversehrtheit.(Rn.58)
(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, die im Haus, Hamburg, gelegene Wohnung mit der Nummer [...],OG, 3. Tür (von der Straße gesehen) rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC nebst einem Kellerabteil vollständig und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.371,28 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 6.742,56 € leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.742,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe der Kündigungserklärung in einem Schriftsatz, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und elektronisch per beA beim Gericht eingereicht wird, genügt dem Schriftformerfordernis des § 126a Abs. 1 BGB. Zudem ist für eine formgerechte Kündigungserklärung notwendig, dass der Schriftsatz, der die Kündigung enthält, dem Kündigungsempfänger in gesetzlicher Weise zugeht. Das erfordert den Zugang des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes. Dies ist vorliegend durch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt.(Rn.18) 2. Körperliche Übergriffe und Bedrohungen durch einen Mieter gegen andere Mitmieter einer Hausgemeinschaft können eine außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn eine mögliche psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) des Mieters im Raum steht.(Rn.49) (Rn.50) (Rn.52) 3. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem stets und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalles eine bestimmte Mindesträumungsfrist zu gewähren ist. Dies gilt vor allem dann, wenn neben dem Erlangungsinteresse des Gläubigers weitere Interessen treten wie etwa das Interesse der anderen Mieter eines Mehrparteienhauses an ein rücksichtsvolles Zusammenleben in Sicherheit und Unversehrtheit.(Rn.58) (Rn.60) 1. Die Beklagten werden verurteilt, die im Haus, Hamburg, gelegene Wohnung mit der Nummer [...],OG, 3. Tür (von der Straße gesehen) rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC nebst einem Kellerabteil vollständig und geräumt an die Klägerin herauszugeben. 2. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.371,28 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 6.742,56 € leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.742,56 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 03.11.2022 gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam beendet worden ist. 1. Die Kündigung wurde von der Klägerin formwirksam und vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt. Sie erging schriftlich gemäß § 568 Abs. 1, 126a BGB, war begründet gemäß § 569 Abs. 4 BGB und wurde den Beklagten, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, zugestellt. Die Abgabe der Kündigungserklärung in einem Schriftsatz, der - wie hier - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und elektronisch per beA beim Gericht eingereicht wird, genügt dem Schriftformerfordernis des § 126a Abs. 1 BGB. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur ist für eine formgerechte Kündigungserklärung notwendig, dass der Schriftsatz, der die Kündigung enthält, dem Kündigungsempfänger in gesetzlicher Weise zugeht. Das erfordert bei elektronischer Einreichung und Zustellung auf elektronischem Weg den Zugang des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl BGB, 16. Auflage 2024, § 568 Rn. 29 m.w.N.). Dies ist jedenfalls durch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO erfolgt. 2. Es liegt der für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB erforderliche wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1. S. 1 BGB vor. a) Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, §§ 543 Abs. 1 S. 2, 569 Abs. 2 BGB. Der Hausfrieden ist die Einhaltung des Erfordernisses der gegenseitigen Rücksichtnahme, durch die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich wird. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 18.2.2015 - VIII ZR 186/14, NZM 2015, 302 Rn. 13). Das ist hier der Fall. b) Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom Vorliegen der wesentlichen, in der Kündigung vom 03.11.2023 angegebenen Gründe überzeugt, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. aa) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte zu 2) am 14.09.2023 den Zeugen im Fahrstuhl und im Anschluss vor der Tür körperlich angreifen wollte und nur durch das Dazwischentreten des Zeugens von einer körperlichen Einwirkung auf den Zeugen abgehalten wurde. Des Weiteren steht für das Gericht fest, dass der Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang erhebliche Äußerungen (wie „ich ficke deine Kinder“, „Ich werde dein Herz rausstechen“) über den Zeugen und seine Familie - gegenüber dem Zeugen und dem Zeugen - getätigt hat, die den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 und 2 StGB (letzteres verdrängt Abs. 1 strafrechtlich im Wege der Spezialität) erfüllen, was auch als bedrohlich von dem Betroffenen empfunden wurde. Davon, dass der Beklagte zu 2) diese Auseinandersetzung mit dem im Rollstuhl sitzenden, den Aufzug notwendiger Weise verwendenden Zeugen suchte, ohne dass eine Rechtfertigung für dieses Verhalten bestand, ist das Gericht überzeugt. Dies steht auf Grundlage der Zeugen und fest. Für das Gericht steht weiter fest, dass es am 27.09.2023 (dem zweiten im Kündigungsschreiben vom 03.11.2023 genannten Vorfall) eine Auseinandersetzung im dem streitgegenständlichen Hausflur zwischen dem Beklagten zu 2) (jedenfalls im Beisein des Zeugen) und zwei Frau, die nicht im Haus wohnen aber Besucher von Nachbarn sind, stattgefunden hat. Soweit im Kündigungsschreiben von „Übergriffen“ durch den Beklagten zu 2) geschrieben wird, ließ sich feststellen, dass der Beklagte zu 2) versucht hat durch Ausholen seines Armes auf die Frauen einzuwirken. Dies steht auf Grundlage der Aussage des Zeugen fest. Möglich erscheint auf der Grundlage der Aussage des Zeugen, dass zuvor die Frauen - nach seiner Aussage mit einem Stuhl auf Höhe der Haustür - auf den Beklagten zu 2) „losgegangen“ sind, wovon der Zeuge, der das Geschehen früher verließ, nicht berichten konnte. Der Zeuge berichtete gefragt zu einem Stuhl, dass es möglich gewesen sei, ohne es genau zu erinnern, dass der Beklagte zu 2) einen Stuhl weggetreten habe. Es ist vor diesem Hintergrund offen, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Dem musste das Gericht nicht weiter nachgehen, da es nicht geeignet ist, das Verhalten des Beklagten zu 2) im Rahmen der kündigungsrelevanten Handlungen am 14.09.2023, die sich entsprechend einige Tage vor dem 27.09.2023 ereigneten, in ein milderes Licht zu rücken. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es möglich ist, dass sich ein allgemein belastetes Verhältnis zwischen den betroffenen Mietern im Haus durch ein gegenseitiges Agieren und Reagieren entwickelt und „aufgeschaukelt“ hat. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte zu 2) aber Grenzen aus Sicht eines verständigen Dritten überschritten, die einer milderen Betrachtungsweise schlicht nicht mehr zugänglich sind. (1) Die Aussagen zu den Umständen am 14.09.2023 sind ergiebig. Der Zeuge gab an, dass der Beklagte zu 2) ihn schlagen wollte und „schlechte Worte“ zu ihm gesagt habe. Dies konkretisierte der Zeuge mit „ich ficke deine Kinder“ und „ich verbrenne dich“ sowie mit Angaben, dass der Beklagte zu 2) gesagt habe, er wolle bzw. werde die Familie des Zeugen verbrennen und töten sowie die ganze Wohnung verbrennen. Die Aussage des Zeugen ist ergiebig. Er schilderte, wie der Beklagte zu 2) zweimal versuchte, den Zeugen körperlich anzugehen und „festzuhalten“, wobei der Zeuge sich Sorgen gemacht habe, der Beklagte zu 2) könne den Zeugen verletzen. Der Zeuge sei deshalb dazwischengetreten, da er habe verhindern wollen, dass der Beklagte zu 2) den Zeugen angreife oder schlage. Er schilderte Worte des Beklagten zu 2) gegenüber dem Zeugen wie „Ich werde dein Herz rausstechen“ und habe über die Kinder Sachen gesagt wie „so etwas (...), dass der Neffe vergewaltigt wird oder so“. (2) Vom Vorliegen der Umstände ist das Gericht auch überzeugt. (aa) Der Maßstab der Überzeugung ergibt sich aus § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht darf dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 19.7.2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 27). (bb) Der Zeuge gab glaubhaft an, dass der Beklagte zu 2) regelmäßig die Treppe und nicht den Aufzug benutze, während der Zeuge auf den Aufzug angewiesen sei. Auch gab er zur konkreten Situation an, dass er zunächst in den Aufzug gestiegen sei, dann der Zeuge und dann der Beklagte zu 2) folgte, was sich mit der Reihenfolge deckte, die der Zeuge schilderte. Die Bewohner, insbesondere der Betroffene Herr, hat zwar ein Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits, weil mittelbar seine Rechte betroffen sind. Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage stellen, bestehen aber nicht. Eine allgemeine Hilfsbedürftigkeit des Zeugen und seine körperliche Unterlegenheit gegenüber dem Beklagten zu 2) schilderte der Zeuge detailreich. Es fällt auf, dass der Zeuge den Namen des Beklagten zu 2) benutzte (mit dem Zusatz „wir respektieren und unterhalten uns“), den Zeugen aber nur den „Nachbarn im Rollstuhl“ nannte. Dies spricht für eine gewisse Distanz gegenüber dem Zeugen, was die Schilderungen über die konkrete Situation besonders authentisch und glaubhaft wirken lässt. Er habe im Oktober 2023 zeitlich nach diesem Vorfall zwar auch die Liste der Nachbarn, die den Auszug des Beklagten zu 2) forderten, unterschrieben; dies aber vor allem in Rücksprache mit seiner Familie. Zur konkreten Situation konnte der Zeuge auch außerhalb einer Chronologie sehr detailreich berichten, gab insbesondere noch Details zum Randgeschehen wie Paketzustellungsproblemen und der allgemeinen Situation im Haus an und konnte die Geschehnisse - selbst zu Randgeschehnissen - zweifelsfrei einordnen (wie zum Beispiel „an dem Tag hatte ich noch meine Segelprüfung“). Die „Eskalation“ im Fahrstuhl schilderte er überzeugend dahingehend, dass der Beklagte zu 2) vor allem deshalb ungehalten wurde, weil der Zeugen nicht reagierte. Im Rahmen der äußeren Überzeugungsbildung hat die Zeugin - wenngleich nur als Zeugin vom Hörensagen aber zur weiteren Überzeugungsbildung gleichwohl tauglich - ebenfalls bestätigend angegeben, dass der Zeuge dabei gewesen sei und ihr Mann, der Zeuge, nach dem Aufeinandertreffen ganz blass gewesen sei und gesagt habe, dass der Beklagte zu 2) ihn habe schlagen wollen. Hinsichtlich der getätigten Äußerungen ist zur weiteren äußeren Überzeugungsbildung die Aussage der Zeugin - der Enkelin des Zeugen - heranzuziehen, die von regelmäßigen Äußerungen in der Wortwahl „ich ficke Oma und Opa“, „ich ficke euch“, „ich bringe Oma um“, „ich bringe Opa um“ sprach. c) Die Störung des Hausfriedens durch den Beklagten zu 2) war vorliegend auch nachhaltig im Sinne des § 569 Abs. 2, weil das Gericht von einer schwerwiegenden Verletzung überzeugt ist. d) Die Klägerin hat das Verhalten des Beklagten fruchtlos abgemahnt, § 543 Abs. 3 S. 1 BGB. Denn das Kündigungsschreiben vom 26.04.2023 wirkt wie eine berechtigte Abmahnung aufgrund erheblicher Verletzungen des Rücksichtnahmegebots. Diese als Abmahnung wirkende Kündigung vom 26.04.2023 setzt bei Verhaltensweisen an, die bereits mit Abmahnungsschreiben vom 27.10.2022 gegenüber den Beklagten gerügt wurden. aa) Auf die vorgetragenen Umstände aus der ersten Kündigung vom 09.12.2022 (Blumenkasten in-den-Weg-Stellen und Aushängen bzw. Beschädigen einer Tür zum Laubengang) - die im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar waren - kommt es nicht an. bb) Das Schreiben vom 26.04.2023 stellt eine berechtigte als Abmahnung wirkende Kündigung aufgrund erheblicher Verletzungen des Rücksichtnahmegebots dar. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die wesentlichen im Kündigungsschreiben vom 26.04.2023 angegebenen Umstände so zugetragen haben, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Bezeichnung des Schreibens vom 26.04.2023 als Kündigung ist unschädlich, da es auf die Wirkung des Schreibens ankommt, ob der Beklagte zu 2) auf dieser Grundlage in die Lage versetzt wurde, sein Fehlverhalten im Umgang mit den anderen Mietern zu erkennen und entsprechend für die Zukunft anzupassen. Das ist der Fall. cc) Zur Überzeugung des Gerichts steht hinsichtlich des Abmahnungsschreibens fest, dass der Beklagte zu 2) mehrfach nachts die unter Mietern eines gemeinschaftlichen Hauses geltende Rücksichtnahmepflicht verletzte, indem er erhebliche Ruhestörung zulasten seiner Nachbarn verursachte und Mieter des Hauses bedrohte. Das nächtliche Klingeln steht für das Gericht auf Grundlage der Zeugenaussage von Zeuge, Zeugin und Zeugin fest. Die nächtliche Produktion lauter Geräusche wie ein Hämmern oder Bohren steht ebenfalls auf Grundlage der Zeugenaussagen von Zeuge, Zeugin und Zeugin ... fest. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Beklagte zu 2) wiederkehrend auf die Wohnung der Zeugen/vor allem durch Tritte gegen die Wohnungstür eingewirkt hat und dadurch eine latente Bedrohungslage geschaffen hat, die die Betroffenen auch als bedrohlich empfunden haben. Letzteres steht auch auf Grundlage des Zeugens, der Zeugin und der Zeugin fest. (1) Bei der Bestimmung des Mindestmaßstabs einer Rücksichtnahmepflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB in Bezug auf Lärm, die regelmäßig über die Hausordnung als Regelung zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB konkretisiert wird und deren Einhaltung über § 536 BGB vom Vermieter mit dem mittelbaren Ziel der Einwirkung auf den störenden Mieter sowie über § 862 Abs. 1 BGB von dem beeinträchtigten Mieter gegen den störenden Mieter verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023; Beschluss vom 22.8.2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290), sind die gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 HmbLärmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (Kossmann/Meyer-Abich, HdB des Wohnraummietrechts, 7. Auflage 2014, § 54 Rn. 7). Liegt eine erhebliche Verletzung vor, ist eine Abmahnung berechtigt. Dies gilt erst recht, wenn ein Verhalten mit strafrechtlicher Relevanz feststeht. (2) Die Zeugenaussagen sind zum Umstand wiederkehrenden nächtlichen Klingelns ergiebig, auch wenn die Zeugen einzelne Daten nicht mehr benennen konnten. Ebenso stellt es sich für die nächtlichen lauten Geräusche dar, bei denen es im Einzelnen nicht darauf ankommt, ob diese durch Hämmern, Bohren oder eine sonstige Maschinenbetätigung verursacht wurde. Auch das Hämmern bzw. Treten gegen die Tür gaben der Zeuge, die Zeugin und die Zeugin an. (3) Vom Vorliegen der Umstände ist das Gericht auch überzeugt. Die Zeugenaussagen sind glaubhaft. Der Umstand, dass die Zeugen, und gerade keine konkreten Daten benennen können, ist plausibel und nachvollziehbar, da die Zeugen eine seit Jahren anhaltende Situation aus ihrer Wahrnehmung schildern, für die es gerade glaubhaft ist, sich nicht mehr genaue Daten zu erinnern. Die Zeugin gab glaubhaft an, dass sie zwischen Dezember und Mai bei ihren Großeltern, den Zeugen und, gewohnt habe, sodass sie glaubhaft in der Lage ist, zur angegebenen Situation rund um Februar 2023 etwas sagen zu können. Der Zeuge konnte insoweit weiter plausibel erklären, warum er das Klingeln zur Nachtzeit aufgrund des unterschiedlichen Klingelgeräusches von der Haus- und Wohnungstür einem Klingeln vor der Wohnungstür im Inneren des Hauses zuordnen konnte. Gleichzeitig hat er glaubhaft angegeben, dass er selbst aufgrund seiner körperlichen Verfassung nie zur Tür gelaufen sei, sondern dies die Zeugin übernommen habe. Er konnte plausibel begründen, wie er durch die baulichen Gegebenheiten die „Maschinengeräusche“ verorten konnte und sich bei seinem Vermieter darüber beschwert hat, obgleich er nicht mehr - aber insoweit nach der verstrichenen Zeit nachvollziehbar - sagen konnte, ob dies im Februar 2023 oder eher Ende 2022 war. In Bezug auf die Zeugin hat das Gericht zwar Zweifel daran, ob die Aussage tatsächlich in allen Einzelzeiten zutrifft oder eine (auf begründeten Umständen beruhende) Schlussfolgerung darstellt. Die einer Schlussfolgerung zugrunde liegenden Umstände sind jedenfalls - vor allem in der Gesamtschau mit den anderen Aussagen - plausibel, nachvollziehbar und detailreich geschildert. Die Zeugin gab an, dass der Beklagte zu 2) stets sofort in seine Wohnung gelaufen sei. Sie habe ihn zwar nie klingeln sehen, doch aber in seine Wohnung weglaufen. Dass die Zeugin den Beklagten zu 2) hat weglaufen sehen, hält das Gericht angesichts ihrer Angabe, dass das Klingeln kurz gewesen sei und der Beklagte zu 2) Tür an Tür gegenüber voneinander mit den Zeugen wohnt, d.h. schnell in seine Wohnung eintreten kann, zwar für fraglich, insbesondere angesichts der glaubhaften Angabe des Zeugen, wonach die klingelnde Person dann immer „einfach weg“ sei. Gleichwohl stützt sich die Schlussfolgerung der Zeugin auf einen glaubhaften Umstand, lautes Türenschlagen in naher Distanz in Verbindung mit dem nächtlichen Klingeln zu hören. Dass der Beklagte zu 2) die Türen heftig zu schlage („wie ein Erdbeben“ in der Wohnung der Zeugen hörbar), gab auch der Zeuge und der Zeuge an. Die Zeugin schilderte die Situation von einem fortwehrenden „Katz- und Mausspiel“ an der Tür detailreich, in der sie zwischendurch „Glück hatte“, jedenfalls zu sehen wie sich der Arm des Beklagten zu 2) von der Klingel wegbewegt habe und dieser zurück in seine Wohnung bewegt habe. Den Gesamteindruck einer im Ergebnis wiederkehrenden nächtlichen Belästigung schilderte die Zeugin glaubhaft dadurch, dass sie angab, manchmal die Klingel nachts einfach ausgestellt zu haben. Dies ist eine gefühlsmäßig nachvollziehbare, geradezu logische Konsequenz, zu der eine Durchschnittsperson erst dann greift, wenn ernsthaft ein Klingeln zu befürchten ist. Im Rahmen der äußeren Überzeugungsbildung ist auch zu berücksichtigten, dass sich das nächtliche Klingeln bzw. Klopfen mit den Angaben des Zeugen deckt, der - ohne, dass das Gericht dahingehend nachgefragt hat - angab, dass der Beklagte zu 2) bei ihm nachts bereits in der Vergangenheit geklopft habe, u.a. einmal, um ihn nachträglich zu einer Situation, die sich am Tag ereignet habe, zur Rede zu stellen. Dies sagt für sich genommen erstmal nichts in Bezug auf das Klingeln bei den Nachbarn/. Es stützt aber den Eindruck nächtlicher Aktivität und ein Selbstverständnis des Beklagten zu 2), (auch zur Nachtzeit) eigene Belange uneingeschränkt verfolgen zu können. Darüber hinaus gab der Zeuge von sich aus an, dass der Beklagte zu 2) die Türen manchmal laut knalle. Der Zeuge war vor allem zur Vervollständigung des Gesamteindrucks im Haus überzeugend, da er sich als Person glaubwürdig neutral positionierte, eine Liste mit Mietern, die den Auszug des Beklagten zu 2) verlangen, nicht unterschrieb, gleichzeitig Schwierigkeiten im Umgang mit dem Beklagten zu 2) nicht relativierte und den jeweiligen Personen für ihr Handeln ein gewisses Verständnis einräumte. Dass der Beklagten zu 2) Probleme habe, sich „normal“ zu verhalten, schilderten auch die Zeugen und glaubhaft. Der Zeuge gab zusätzlich an, der Zeuge habe ihm gegenüber angegeben, dass er selbst „keine Kraft mehr“ habe, sich um seinen Bruder, den Beklagten zu 2) zu kümmern. d) Nach Auffassung des Gerichts ist nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der Störung des Hausfriedens durch den Beklagten und ihrer Nachhaltigkeit gegeben. Dies gilt auch unter den an das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zu stellenden strengen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93, NJW 1993, 2528; BVerfG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93, NJW 1994, 41), da der Angriff des Beklagten zu 2) auf einen körperlich beeinträchtigten Hausbewohner zusammen mit den getätigten Aussagen hier in der Intensität und Kumulation schwer wiegt und ein weiteres gemeinsames Zusammenleben unzumutbar ist. Dies gilt auch dann - wozu die Beklagten jedoch nichts weiter vorgetragen haben - , wenn das Verhalten aus einer möglichen psychischen Erkrankung wie einer paranoid schizophrenen Psychose herrührt, die im Rahmen der Vernehmungen der Zeugen wiederkehrend Erwähnung fand. Denn auch in diesem Fall obliegt es dem Gericht, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VIII ZR 174/09 -, juris). Die Interessen der anderen Mieter und der Vermieterin überwiegen erheblich. Dem Interesse des Beklagten zu 2), einen Lebensmittelpunkt in der streitgegenständlichen Wohnung zu haben und sich in diesem Umfeld frei zu entfalten (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) steht dem Interesse der anderen Mieter an ebenso freier Entfaltung im Rahmen eines rücksichtsvollen, gewalt- und schikanefreien Umgangs (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 GG) und dem Vermieterinteresse an einem friedlichen Miteinander, insbesondere zur Verhinderung von Minderungsbegehren (Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass das latent provokante und übergriffige Verhalten des Beklagten zu 2) im Umgang mit anderen Menschen wiederkehrend Grundregeln sozialen Zusammenlebens und menschlicher Achtung im erheblichen Maß verletzt sowie unvorhersehbar und dadurch unkontrollierbar ist, was nachvollziehbarer Weise Ängste und unter Umständen Gegenreaktionen bei Mitmenschen verursacht. Es wurde vor der fristlosen Kündigung vom 03.11.2023 zweimal im Vorfeld durch das Schreiben vom 26.04.2023 (dazu bereits oben) und das Schreiben vom 27.10.2022 abgemahnt. Das Abmahnungsschreiben vom 27.10.2022 tritt als weiterer erschwerender Umstand im Rahmen der Interessensabwägung hinzu, ohne dass es für das Gericht hierauf tragend ankommt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich auch die wesentlichen im Abmahnungsschreiben vom 27.10.2022 angegebenen Umstände so zugetragen haben, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Ursprünge nächtlichen Klingelns und wiederkehrender Beleidigungen der Zeugen und (durch Bezeichnungen als „Zigeuner“ und als „schmutzig“) bereits im Oktober 2022 vor. Dies steht für das Gericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen und der Zeugin fest. Das Kippen von Flüssigkeiten an das Fenster von Nachbarn durch den Beklagten zu 2) ließ sich durch die Aussage des Zeugen und der Zeugin feststellen. Die Beschädigung der gläsernen Balkonabtrennung zwischen den beiden Wohnungen ließ sich auf Grundlage der Aussage des Zeugen feststellen. Die Zeugenaussagen waren auch insoweit überzeugend. Dass die festgestellten Verhaltensweisen bereits vor dem 27.10.2022 vorlagen, deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin, die insoweit zwar nur vom Hörensagen berichtet, weil sie erst im Dezember 2022 eingezogen sei. Aber gerade zur Differenzierung des Geschehens im Oktober 2022 und Anfang 2023 ist ihre Aussage überzeugend. 3. Auf einen Widerspruch kommt es nicht an, da § 574 BGB im Fall der außerordentlichen Kündigung keine Anwendung findet. II. Eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO konnte den Beklagten im konkreten Fall unter Abwägung sämtlicher Interessen und unter Berücksichtigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht mehr gewährt werden, da das Interesse der Klägerin - und dadurch vermittelt - das Interesse der anderen Bewohner der Hausgemeinschaft an der sofortigen Räumung im konkreten Fall überwiegt. 1. Über den Hilfsantrag der Beklagten war zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung - die Stattgabe der Räumungsklage - eingetreten ist. 2. Voraussetzung für eine Räumungsfristbewilligung ist, dass das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, demzufolge das befristete Bestandsinteresse des Mieters generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Gläubigers, besteht allerdings nicht (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, Rn. 19 zu § 721 ZPO m.w.N.). Es gibt auch keinen Grundsatz, nach dem - aus welchen Gründen auch immer - stets und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalles eine bestimmte Mindesträumungsfrist zu gewähren ist. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - neben das Erlangungsinteresse des Gläubigers weitere Interessen treten. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht von einem Überwiegen des befristeten Bestandsinteresses der Beklagten auszugehen. Zwar sind zugunsten der Beklagten insbesondere eine gesicherte Mietzahlung und ein gefestigtes Leben anzuführen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung ab 2019 bis 2024 sind faktisch 5 Jahre, was ein gefestigtes Leben in der Wohnung begründet, obgleich die wirksame Kündigung aus November 2023 stammt, wodurch sich auch die berechtigte Mietdauer verkürzt. Zulasten der Beklagten ist aber insbesondere die Erheblichkeit der gerichtlichen Feststellung zur Kündigung vom 03.11.2023, vom 26.04.2023 (die hier wie eine Abmahnung wirkte) und zur Abmahnung vom 27.10.2022 unter Abwägung insbesondere mit dem Recht der anderen Mieter auf ein rücksichtsvolles Zusammenleben, ein berechtigtes Interesse an durch das Recht gewährleisteter Sicherheit des Einzelnen und der persönlichen Unversehrtheit zu berücksichtigen. Im Übrigen hat sich - unter Bezugnahme auf die konkret im Rechtsstreit getätigten Feststellung - gezeigt, dass sich die Auseinandersetzungen im Verhältnis von Abmahnung und Kündigung zugespitzt haben. Insbesondere unter Berücksichtigung der Erheblichkeit der Vorwürfe und der Entwicklung des Verfahrens mit mehreren Terminen zur Beweisaufnahme hat sich abgezeichnet, dass eine Räumungsentscheidung des Gerichts nicht unerwartet kommen dürfte. Die (möglichen) psychischen Probleme des Beklagten zu 2. rechtfertigen auch keine Räumungsfrist. Die Wohnungssituation hat für den Beklagten zu 2. gerade keinen positiven Einfluss auf den psychischen Zustand, wurde im Übrigen aber auch nicht vorgetragen. Weitere Interessen der Beklagten als Mieter, die eine Räumungsfrist begründen würden, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO unter Berücksichtigung von § 717 Abs. 2 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 48, 41 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Wohnung infolge mehrerer verhaltensbedingten Kündigungen. Die Beklagte zu 1) schloss zum 01.05.2019 gemeinsam mit ihrem im Verlauf des Mietverhältnisses verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag (Anlage K 1) mit der Klägerin über die im Tenor näher bezeichnete Mietwohnung in der in Hamburg. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn der Beklagten zu 1), der dauerhaft mit in der Wohnung lebt. Mit Schreiben vom 27.10.2022 (Anlage K 3) übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) und ihrem Ehemann eine Abmahnung, die sie auf ein terrorisierendes Verhalten ihrer Mieter gegenüber den unmittelbaren Nachbarn durch wiederkehrendes nächtliches Klingeln, Beleidigungen der Nachbarn und das Einschlagen einer Glastür stützte, wobei das Vorliegen der Umstände im Einzelnen streitig ist. Mit Schreiben vom 9.12.2022 (Anlage K 2) sprach die Klägerin - nach dem Tod des Ehemanns der Beklagten zu 1) - gegenüber der Beklagten zu 1) eine fristlose Kündigung aus und forderte zur Räumung der Wohnung bis zum 31.12.2022 auf. Hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum 31.03.2023. Gestützt wurde diese Kündigung auf wiederholtes Blockieren der Eingangstür durch einen Blumenkasten und den Ausbau einer Tür im Treppenhaus zum Laubengang im November 2022, wobei auch das Vorliegen dieser Umstände im Einzelnen streitig ist. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und zogen nicht aus. Mit Schreiben vom 26.04.2023 (Anlage K 4) übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) zum zweiten Mal eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung und forderte die Beklagten auf, die Wohnung bis zum 02.05.2023 zu räumen. Als Kündigungsgrund wurden neun Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten durch wiederholtes nächtliches Klingeln bei den Nachbarn und Zeugen, Tritte und Spucken gegen die Tür sowie Schläge gegen das Fenster der Nachbarn und Zeugen, nächtliches Bohren und Hämmern, Drohungen und Beleidigungen gegen die Zeugen und sowie deren Enkelin, die Zeugin, in dem Zeitraum vom 18.02.2023 bis 04.03.2023 angeführt, wobei das Vorliegen der Gründe im Einzelnen streitig ist. Die Beklagten widersprachen auch dieser Kündigung. Die Beklagten bewohnen weiterhin die Wohnung, weshalb die Klägerin ihr Begehren seit Juli 2023 klageweise verfolgt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 hat der Klägervertreter im Namen der Klägerin den Beklagten die dritte fristlose Kündigung ausgesprochen. Diesen Schriftsatz hat der Klägervertreter am 04.12.2023 per beA-Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit qualifizierter elektronischer Signatur an den Beklagtenvertreter übermittelt. Als Kündigungsgrund hat er darin Übergriffe des Beklagten zu 2) gegen die Zeugen und, Drohungen, eine Wohnung in Brand zu setzen sowie Drohungen mit Gewalt gegenüber Kleinkindern am 14.09.2023 und 27.09.2023 angegeben, wobei auch das Vorliegen dieser Umstände im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe sich wie in den Kündigungen angegeben verhalten. Die Klägerin meint, die fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen seien wirksam. Das Verhalten des Beklagten zu 2) sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die im Haus, Hamburg, gelegene Wohnung mit der Nummer [...], OG, 3. Tür (von der Straße gesehen) rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC nebst einem Kellerabteil vollständig und sofort zu räumen und an die Klägerin in geräumtem Zustand herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die Beklagten behaupten, sie seien ihrerseits von den Nachbarn und Zeugen im Zeitraum vom 20.07.2023 bis 20.08.2023 durch Tritte gegen ihre Wohnungstür (Anlage B 3) belästigt, verbal attackiert und bedroht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, , , , und. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2023, 22.01.2024 und 28.06.2024. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt mit Stellungnahmefrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechen soll, bis zum 31.07.2024.